TE UVS Niederösterreich 2002/02/12 Senat-BN-01-1074

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Spruch

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991, BGBl Nr 51 ? AVG, als unbegründet abgewiesen und die

erstinstanzliche

Entscheidung bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52 ? VStG, ? 7,27 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind auch die Geldstrafe und der Kostenbeitrag zum

erstinstanzlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 5.12.2000, Zl. 3-*****-00, einer Übertretung gemäß den §§ 20 Abs 2 in Verbindung mit 99

Abs 3 lit a, jeweils StVO 1960, für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von S 500,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.

 

Gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das

erstinstanzliche Verfahren mit 10 % der Primärgeldstrafe, das sind S 50,--, bestimmt.

 

Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung und begründete dies wie

folgt:

 

?Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgrund

wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, insbesondere infolge Verletzung

von

Verfahrensvorschriften, geltend gemacht.

 

Begründung:

Mit dem angeführten Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, ich hätte die zulässige

Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von L********** überschritten, was durch eine Radarmessung verifiziert worden sei. Ich hätte dadurch das mir

vorgeworfene Vergehen

begangen.

 

Dem kommt keine Berechtigung zu.

 

Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt, liegt nicht nur eine Fehlmessung vor,

sondern auch der Umstand, dass überhaupt keine gültige Messung durch ein Organ der Verkehrspolizei stattgefunden hat, die nach dem VStG dazu berechtigen würde, eine Anonymverfügung zu erlassen. Es handelt sich offensichtlich um eine private Messung

eines nicht zugelassenen Gerätes von einer nicht geschulten Person.

 

Hiezu ist noch ergänzend auszuführen:

 

Zuständig für die Verkehrspolizei ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Polizeidirektion, wenn eine solche besteht. Die Gemeinde ist für die gegenständliche

Angelegenheit weder zuständig noch kann sie diese Zuständigkeit auf Private übertragen.

 

Lediglich die Landesregierung könnte durch Verordnung solche Aufgaben, die die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen hat, die aber nur das Gebiet einer Gemeinde

betreffen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen

ist, an die betreffende Gemeinde übertragen. Dies liegt aber hier nicht vor.

 

Gemäß § 94 c (3) StVO kann der Gemeinde die Handhabung der Verkehrspolizei im

engeren Sinne übertragen werden, wenn die Gemeinde über einen Gemeindewachkörper

verfügt. Auch das liegt hier nicht vor !

 

Aus der Regierungsvorlage ist dazu zu entnehmen, dass die Überwachung eingeschränkt

ist, dass der Gemeinde nur die Handhabung der Verkehrspolizei durch den

Gemeindewachkörper übertragen wird, woraus zu schließen ist, dass eine Übertragung

dieser Aufgabe nur zulässig ist, wenn ein Gemeindewachkörper besteht.

 

Im vorliegenden Fall gibt es weder eine derartige Übertragung noch eine Verordnung,

noch eine sonstige zulässige Ermächtigung. Es gibt hier überhaupt keine Zuständigkeiten,

sodass die Beauftragung des gegenständlichen ?Überwachungsorganes? rechtswidrig und

das Wirken desselben sanktionslos ist. Insbesondere handelt es sich bei der die Messung

vornehmenden Person um kein Organ, welches gem § 97 (2) von der Behörde auf ihre

Dienstpflicht vereidigt ist, noch handelt es sich ? wie gesagt ? um eine Ermächtigung eines

privaten Aufsichtsorganes zur gegenständliche Messung. Auch das gegenständliche Gerät

wurde nicht von der Gemeinde bzw einer zuständigen Verwaltungsbehörde auf seine

Funktion für die gegenständliche Messung überprüft und werden auch die Messungen und Überprüfungen sowie laufenden Wartungen nicht überwacht.

 

Jedenfalls unzulässig ist somit schon die Erlassung einer Anonymverfügung. Die

gegenständliche Messung könnte höchstens als ?Privatanzeige? behandelt werden, was

aber keinesfalls zu einer Anonymverfügung führen kann !

 

Aus allen vorgenannten Gründen besteht daher das gegenständliche Straferkenntnis nicht

zu Recht und wird gestellt der

 

Antrag

 

die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der vorliegenden Berufung das

gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen mich

behängende

Verwaltungsstrafverfahren einstellen.?

 

Die Bezirkshauptmannschaft X legte die eingebrachte Berufung unter Anschluss des

bezüglichen erstinstanzlichen Strafaktes dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 15.6.2001 mit dem Bemerken, dass sie von ihrem Recht auf

Berufungsvorentscheidung

keinen Gebrauch mache, vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung

einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers nach

Anhörung des Zeugen M****** S******** nachstehenden Sachverhalt als erwiesen

angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die Marktgemeinde L********** erstattete am 6.9.2000 gegen den Lenker des PKWs

der Marke Mercedes, mit dem Kennzeichen *-***** dahingehend Anzeige, dass dieser am 6.9.2000, um 13,41 Uhr, in L**********, Ortsgebiet, in der Südbahnstraße, auf Höhe des Hauses Nr **, in Fahrtrichtung Bundesstraße **, die im Ortsgebiet erlaubte gesetzliche

Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 um 21 km/h überschritten hätte.

Die vorgenommene Geschwindigkeitsermittlung erfolgte mit dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichten Radargerät vom Typ Multanova-Radar 6F-II mit der Fabrikationsnummer 1660 unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedienungsanleitung.

Der gegenständlichen Anzeige wurde ein Radarfoto angeschlossen, auf welchem das Tatfahrzeug deutlich sichtbar abgelichtet ist und in dessen oberen Teil der Tatzeitpunkt,

die gemessene Geschwindigkeit sowie die Gerätebezeichnung eingeblendet sind.

Vom Rechtsmittelwerber wurde in diesem Zusammenhang unumwunden eingeräumt,

dass er zum in Rede stehenden Zeitpunkt an der im Straferkenntnis näher bezeichneten

Örtlichkeit mit dem auf dem Radarfoto abgelichteten PKW als Lenker

unterwegs gewesen

ist.

Die vorgenommene Radarmessung wurde vom Zeugen M****** S******** im Auftrag der Marktgemeinde L********** vorgenommen, welche unter einem die in Rede stehende

Privatmessung in Auftrag gegeben hat.

Der Zeuge ist von Zivilberuf Polizeibeamter der Stadtpolizei X/NÖ

und als solcher unter

einem in der Bedienung des verwendeten Radargeschwindigkeitsmessgerätes von Typ

Multanova 6FU, welches im gegenständlichen Fall auch im Einsatz gestanden ist,

geschult. Der verwendete Gerätetyp ist dem Zeugen, welcher zugleich als Messperson

fungierte, seit dem Jahre 1985 bekannt, weil er auch in seinem Zivilberuf bei der Exekutive

in X mit dem gleichen Gerätetyp immer wieder

Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen

der Verkehrsüberwachung vornimmt.

Wie bereits erwähnt, wurde die gegenständliche Messung aufgrund

eines Vertrages der Messperson mit der Marktgemeinde L********** durchgeführt, welchem zufolge der Zeuge

vertraglich verpflichtet ist, 3 x im Monat a 6 Stunden Geschwindigkeitsmessungen auf

Straßen des öffentlichen Verkehrs im Gemeindegebiet von L********** an Straßenzügen,

welche von der Gemeinde vorgegeben werden, aber nur an gesetzlich zulässigen Stellen,

die er selbst auszuwählen hat, durchzuführen. Im Zuge seiner diesbezüglichen

vertraglichen Tätigkeit wurde auch das in Rede stehende Radarfoto aufgenommen bzw. die hier berufungsgegenständliche Geschwindigkeitsmessung durchgeführt.

Aus dem vorgelegten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

vom 11.9.2000 ergibt sich unter einem, dass der verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmesser  MUVR 6F mit der Identifikationsnummer 1660 am 24.8.2000 durch die Eichbehörde auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl Nr 152/1950, zuletzt geändert durch BGBl Nr 657/1996 für den Messbereich 25 ? 250 km

pro Stunde einer Eichung unterzogen wurde und demnach hier gegenständliche

Geschwindigkeitsermittlung mit einem ca 14 Tage vor der in Rede

stehenden Messung

gesetzeskonform geeichten Gerät stattgefunden hat.

Ferner beauskunftete das Messorgan, dass das gegenständliche Geschwindigkeitsmessgerät nicht defekt gewesen wäre und dass auch Fehlmessungen,

so sie erfolgen, weil zB beim Passieren der Radarstrahlen das Fahrzeug beschleunigt

oder das Tempo vermindert wird, sowohl am Display im Fahrzeug, als auch am

ausgeworfenen Foto durch einen bestimmten Code angezeigt wird. Dies war jedoch bei der hier zu beurteilenden Geschwindigkeitsermittlung nicht der Fall.

Ferner beauskunftete der Zeuge, dass der Geschwindigkeitsmesser den Vorschriften

entsprechend gewartet und verplombt werde, sodass man diesen nicht

(selbst)

manipulieren oder umstellen könne.

 

Soweit der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

 

Beweiswürdigung:

 

Aufgrund der vorgelegten Urkunde (Eichschein) des akteninhaltlichen Radarfotos sowie

den nachvollziehbaren, stichhältigen und glaubwürdigen Angaben des Messorganes war

zunächst davon auszugehen, dass das eingesetzte Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät

zum Tatzeitpunkt tadellos funktionierte und die ermittelte Geschwindigkeit des vom

Rechtsmittelwerber betriebenen Mercedes korrekt zustande gekommen ist.

Der Argumentation des Einschreiters, er hätte sich keine Geschwindigkeitsüberschreitung

zu Schulden kommen lassen, weil die mit dem verwendeten Radargeschwindigkeitsmessgerät erhobene Fahrgeschwindigkeit unzutreffend ermittelt

worden sei, geht daher aus den vorerwähnten Erwägungen ins Leere. Dies insbesondere

auch deshalb, weil nicht konkretisiert worden ist, weshalb der Radargeschwindigkeitsmesser bei der hier verfahrensgegenständlichen Messung

schadhaft gewesen sein könnte.

 

Hinsichtlich der berufungsinhaltlichen rechtlichen Überlegungen ist

nachstehendes

auszuführen:

 

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, wurde der Beschuldigte unter den

hier beschriebenen Voraussetzungen und näher bezeichneten Umständen als Lenker

seines Kraftfahrzeuges mit einem geeichten Radargeschwindigkeitsmessgerät, welches

tadellos funktionierte, einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen, welche das Ergebnis

zeitigte, dass der Genannte die im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 höchst

zulässige Geschwindigkeit von 50 km/ um 21 km/h überschritt. Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt,

eine ?private? Geschwindigkeitsmessung im Rahmen des von ihr zu führenden

ordentlichen Verfahrens als Beweismittel zu verwerten. Gemäß § 46 AVG kommt alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des

maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich

ist (Grundsatz der ?Unbeschränktheit der Beweismittel?). Es ist demnach kein Grund ersichtlich, dass eine von einer Privatperson im Auftrag einer Gemeinde durchgeführte ?automatische Überwachung?, zB mittels eines Radargerätes ?

wie hier zutreffend -, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht geeignet sein

sollte. Sofern das eingesetzte Gerät tauglich und die es bedienende Person mit dem Gerät

vertraut ist, vermag auch ein von einem Privaten durchgeführte automatische

Geschwindigkeitsmessung einen von der Behörde anzukennenden Beweis zu erbringen.

Demnach war auch die Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz, hier die

Bezirkshauptmannschaft X, verpflichtet, die ihr vorgelegte Anzeige und das ihr

präsentierte objektive Beweismittel (Radarfoto) im durchzuführenden

Ordentlichen

Verfahren der Beweiswürdigung zu unterziehen und in Ermangelung eines

Auswertungsverbotes auch als im Beweisverfahren in Betracht kommendes Beweismittel

zu verwenden und der rechtlichen Würdigung zu unterwerfen. Demnach kann auch in der Vorgangsweise der Strafbehörde erster Instanz, dass sie die

ihr vorgelegten Beweismittel der rechtlichen Würdigung unterzogen hat, welcher Umstand

letztlich zur Erlassung des im Berufungswege bekämpften

Straferkenntnis führte, keine

Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Auch liegt gegenständlich kein Fall der Handhabung der Verkehrspolizei durch die Gemeinde vor, weil der private Vertragspartner der Gemeinde L********** bloß beauftragt

war, Nachweise für ein vermutlich begangenes Offizialdelikt neutral (das heißt ohne das Fahrverhalten der gemessenen Verkehrsteilnehmer in irgend einer Weise zu beeinflussen)

zu erheben. Wozu noch kommt, dass gegenständlich in der Verhaltensweise des Zeugen

kein polizeilicher Akt erkannt werden kann, weil die für die Gemeinde tätige Privatperson

kein Imperium hatte, einzuschreiten (oder gegebenenfalls Zwang auszuüben), wie dies bei

einem Exekutivorgan möglich und zulässig ist.

Es war daher das Vorliegen eines polizeilichen Aktes gegenständlich

zu verneinen.

 

Die Berufungsbehörde gelangte daher aufgrund vorstehender Erwägungen und

Überlegungen zur Auffassung, dass der erstinstanzlich erfolgte Schuldspruch

gesetzeskonform erfolgt ist, weil der Beschuldigte gegen die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit sowohl in

subjektiver als auch in objektiver Hinsicht verstoßen hat, weil er die gesetzlich im Ortsgebiet vorgesehene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in dem

bereits erwähnten

Ausmaße überschritten hat.

 

Es war daher der erstinstanzlich erfolgte Schuldspruch in der Begehungsform der Fahrlässigkeit zu bestätigen.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist nachstehendes auszuführen:

 

Der Rechtsmittelwerber bezieht ein monatliches Durchschnittseinkommen von

ca ? 5.800,-- netto, ist für seine Gattin und 2 minderjährige Kinder sorgepflichtig und

verfügt über ein Vermögen im Gegenwert von ca. ? 145.000,--. Gemäß § 19Abs 2 VStG iVm den §§ 32 ? 35 des Strafgesetzbuches sind, den

Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe,

soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Ferner ist auf das Verschulden des Täters und auf das Ausmaß der mit der Tat

verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst

nachteilige Folgen nach sich

gezogen hat, Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall war dem Einschreiter der Umstand, dass keine Vormerkungen

nach dem Verkehrsrecht aktenevident sind, als mildernd zu Gute zu

halten.

Erschwerend war kein Umstand zu gewichten.

In Hinblick darauf, dass der Rechtsmittelwerber durch sein

rechtswidriges, schuldhaftes

und mit Strafe bedrohtes Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm, alle

Gefahren zu vermeiden, die sich aus einer erhöhten Geschwindigkeit ergeben können,

zweifelsfrei verletzt hat, gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land

Niederösterreich aufgrund der bereits erwähnten sonstigen Strafzumessungsgründe, des

vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe bis zu ? 726,73, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit

Arrest bis zu 2 Wochen) unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Einschreiters sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen

zur Auffassung, dass die spruchgegenständlichen Strafen als tat- und

tätergerecht zu

bestätigen waren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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