Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn K L, vertreten durch Rechtsanwaltssozietät E - H - N - F & P, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 24.10.2001, GZ.: III/S-18.675/01, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung
mit der Bestimmung abgewiesen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 VStG von 6 Tagen auf 1 Tag herabgesetzt wird.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird in der Sachverhaltsumschreibung und hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften wie folgt neu gefasst:
K L hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L VeranstaltungsgesmbH mit Sitz in L zu verantworten, dass in der von dieser Gesellschaft betriebenen Peep- Show in G am 11.05.2001 Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution geschaffen wurde, indem in einer Solokabine die Plexiglasscheibe, die als Trennwand zwischen Tänzerin (= Prostituierter) und Kunden vorgesehen war, so angebracht war, dass die Befestigungsschrauben leicht entfernt und die Scheibe nach oben geschoben werden konnte, sodass die Prostituierte durch die Öffnung körperlichen Kontakt mit dem Kunden aufnehmen konnte, wobei diese Solokabine auch an die Staatsangehörige der tschechischen Republik M L überlassen wurde, und diese am 11.05.2001 um 13.00 Uhr im Begriff war, sie zur Vornahme sexueller Handlungen an einem Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion Graz zu benützen. Dadurch wurden die §§ 3 Abs 4 Z 1, 15 Abs 1 Z 1 lit c und 15 Abs 2 Z 1 Stmk. Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, verletzt.
Laut dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz hat der Beschuldigte folgende Tat zu verantworten:
Sie haben am --- um (von-bis) --- in --- als verantwortliche Person der Peep-Show K
L, vorsätzlich anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung bzw. den Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert durch die verbotene
Überlassung von Teilen (Solokabinen) der Betriebsräumlichkeiten
der genannten
Peep-Show zur Ausübung der Prostitution entgegen
dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z. 1
StmkProstG außerhalb von
behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen
und
Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder
unentgeltliche
Überlassung von Wohnungen
('Wohnungsprostitution') oder Gebäuden und dadurch
Gelegenheit
zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft, weil am 11.05.2001, um 13.00 Uhr, in G, in der Peep-Show, im Zuge einer Kontrolle durch
Kriminalbeamte der BPD-Graz festgestellt wurde,
dass bei einer Solokabine die Möglichkeit bestand, vom
Aufenthaltsraum der Mädchen aus, die 120x60 cm große
Absperrung
zwischen Mädchen und Kunden (Plexiglasscheibe) durch die Herausnahme von vier Schrauben und Hochschieben der Plexiglasscheibe
aufzuheben um somit der jeweiligen Frau zu
ermöglichen in die Solokabine des Kunden zu gelangen um dort die
gewünschten geschlechtlichen Handlungen - also
die Prostitution
- gegen Bezahlung eines festgesetzten Preises durchzuführen.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich:
1. S K 2. E R 3. L M 4. N H
in der genannten Peep Show. Der Verdacht, dass in der genannten Peep Show offensichtlich die Prostitution angebahnt und auch ausgeübt wurde, wird durch die Tatsache erhärtet, dass L gegenüber einem Kriminalbeamten der BPD Graz in Deutsch 'Ficken kostet ATS
1.000,-- blasen kostet ATS 500,--, Brustgreifen
kostet ATS 500,--, Handmassage
kostet ATS 300,-- mit Gummi' die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt
anbot. Dadurch sei § 7 VStG iVm § 3 Abs 4 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 1 lit c iVm § 15 Abs 2 Z 1 iVm § 15 Abs 3 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz verletzt
worden. Nach § 15 Abs 2 Z 1 iVm § 15 Abs 3 Stmk. ProstG wurde eine Geldstrafe in Höhe von ATS 5.000,-- (? 363,36), 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Laut Begründung der Berufung, mit der das Straferkenntnis bekämpft wurde, liefert die Aussage der Zeugin L keinen tauglichen Nachweis dafür, dass der Berufungswerber die Tat begangen hat: Der Dolmetscher in der Niederschrift über die Vernehmung ist nicht namentlich genannt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Fachkompetenz für einen Dolmetscher hat und dass er beeidet wurde. (Punkt 2.a) Aus der Aussage geht nicht hervor, dass Frau L vom Berufungswerber oder von der L Ges.m.b.H. eine Anweisung erhalten habe, in den Solokabinen die angelasteten Manipulationen (Entfernen der Schrauben für die Glasscheibe) durchzuführen. (Punkt 2.b) L sagte aus, dass ihr das Geld, das sie in der Solokabine für sexuelle Handlungen vom Kunden direkt erhielt, zur Gänze verblieb. Auch diese Aussage widerspricht einer Anweisung des Beschuldigten, in der Solokabine Manipulationen vorzunehmen. Es handelte sich daher bei den Manipulationen um ein heimliches, von Frau L selbst organisiertes Tun, das ausschließlich dazu diente, ihr selbst einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. (Punkt 2.c) Im Weiteren folgt eine kritische Analyse des Textes des Straferkenntnisses im Hinblick auf § 60 AVG, wobei sich der Berufungswerber vor allem an der Verwendung von allgemeinen Textbausteinen stößt, die den Bezug zum individuellen Geschehen vermissen lassen. Die Behörde gibt vor "vollinhaltlich den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers" zu folgen, dabei hat dieser nicht im Mindesten behauptet, dass die Manipulationen in der Solokabine vom Berufungswerber angeordnet wurden. Auf der dritten Seite im dritten Absatz des Straferkenntnisses findet sich eine textbausteinartige Floskelbegründung , die vollkommen irrelevant ist. (Punkt 3.d) Abschließend wird der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens gestellt, in eventu Aufhebung des Straferkenntnisses und Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde der ersten Instanz. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 11.02.2002 und 18.02.2002, wobei der Berufungswerber als Partei und folgende Personen als Zeugen vernommen wurden: Der Meldungsleger und Beamte der Bundespolizeidirektion Graz, Gruppe Sitte, AI E H, die beiden ehemaligen Kassiere der Peep-Show K S und R E, der Gruppenleiter der Gruppe Sitte der Bundespolizeidirektion Graz KrB W H und der Referent des Rechtsamtes des Magistrates Graz H T. Es wurden folgende Urkunden verlesen: - Bescheinigung der Bundespolizeidirektion Graz, Veranstaltungsamt, vom 04.05.2001 - Bericht der Bundespolizeidirektion Graz, kriminalpolizeiliche Abteilung, vom 11.05.2001 - Niederschrift vom 11.05.2001 über die Vernehmung von M L - Niederschrift vom 17.05.2001 über die Vernehmung des Berufungswerbers in erster Instanz Den beiden Verhandlungsschriften sind weiters folgende Beilagen angeschlossen: - Skizze betreffend die Solokabine (./A) - Fotos (./B bis ./Z und ./1 bis ./3) - Bericht der Bundespolizeidirektion Graz, Erkennungsdienst, vom 23.05.2001 (./4) - Reisebestätigung (./5) - Antrag auf Bordellgenehmigung (./6) - Einreichplan als Beilage zum Antrag (./7) - Verhandlungsschrift des Magistrates Graz, Rechtsamt, vom 6.12.2001 (./8) - Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz zum Ansuchen um Bordellbewilligung (./9) Aufgrund der Beweisergebnisse gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen: K L ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L VeranstaltungsgesmbH mit Sitz in politischer Gemeinde L, Geschäftsanschrift: G, die an dieser Adresse seit 10.04.1995 eine Peep-Show betreibt, die täglich von 10.00 Uhr bis 04.00 Uhr geöffnet ist. Im Mai 2001 waren zwei Kassiere angestellt, die sich die Arbeit während der zwei Schichten selbst einteilten, nämlich R E, ein Kassier "in besserer Funktion", der sich auch um die Einkäufe und die Reinigung kümmerte, und K S. Der Berufungswerber kam täglich in den Betrieb, entleerte die Münzautomaten und trug die Münzeinnahmen in ein Kassabuch ein, wobei er sich hauptsächlich in seinem Büro im hinteren Bereich aufhielt. Während der Öffnungszeit waren in zwei Schichten jeweils fünf oder sechs Mädchen (Tänzerinnen) anwesend, meist Ausländerinnen, die in diesem Geschäft bereits versiert waren und Erfahrungen in ganz Europa gesammelt hatten. Die erste Schicht dauert von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, die zweite von 19.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Die Kassiere hatten keine Kompetenz, Tänzerinnen einzustellen. Wenn eine Interessentin anrief, notierte der Kassier ihre Telefonnummer auf einen Zettel und gab diesen mit dem Vermerk "Rückruf" an den Berufungswerber weiter. Wenn die Tänzerinnen dann ihre Arbeit antreten, melden sie sich an der Kasse und geben ihr Foto ab (oder es wird eines angefertigt), das dann in einem Schaukasten ausgehängt wird. Der Tänzerin wird eine Nummer auf den Arm geschrieben, der Kassier zeigt ihr, wo sie zu tanzen hat, wo sie sich schminken kann und wo sie ihre Garderobe verwahren kann. Er weist sie darauf hin, dass sie pünktlich um 10.00 Uhr kommen muss und auf der Bühne nicht rauchen darf. Aufgabe der Kassiere war es, den Kunden Geld in Zehn-Schilling-Münzen für die Münzautomaten zu wechseln, über eine Lautsprecheranlage die Mädchen anzusagen, die auf der Drehbühne tanzten, mehrmals täglich die Solokabinen zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu putzen und dem Haustechniker (zugleich Reinigungskraft) zu helfen, die Plexiglasscheiben in den Solokabinen zum Zweck der Reinigung hochzuschieben, was alle 14 Tage gemacht werden musste. Die L VeranstaltungsgesmbH hat im Objekt K/H zehn Wohnungen um ein monatliches Entgelt von insgesamt ? 2.180,19 (ATS 30.000,--) gemietet und stellte jeder in der Peep-Show beschäftigten Tänzerin gratis eine dieser Wohnungen während ihres 1-monatigen Aufenthalts zur Verfügung. Von den drei Solokabinen war am 11.05.2001 eine außer Betrieb. Jede der Solokabinen hatte im Grundriss ein Ausmaß von 240 cm x 115 cm und war in der Mitte durch eine Plexiglasscheibe so geteilt, dass sie auf Seite der Tänzerin durch die Teilung ein Ausmaß von 115 cm x 130 cm hatte. Die Solokabine wies auf dieser Seite ein höheres Niveau auf, indem eine Art Sockel oder Podest vorhanden war, damit sich die Tänzerin dem Kunden präsentieren konnte. Auf der Kundenseite waren rechts der erwähnten Scheibe ein Tableau für die Auswahl der Mädchen mittels Tastenwahl, ein Münzeinwurf und ein Informationsmonitor angebracht. Der Kunde hatte fünf Zehn-Schilling-Münzen einzuwerfen. Die erwähnte Plexiglasscheibe war ca. 4 mm dick, 150 cm hoch und 70 cm breit. Ca. in der Mitte wies sie etwa 60 1 cm große Löcher auf, die dazu dienten, dass Tänzerin und Kunde miteinander sprechen konnten. Unterhalb der Löcher war ein ca. 10 cm breiter und 2 cm hoher Schlitz angebracht, durch den der Kunde der Tänzerin Geldscheine reichen konnte. Weiter stand auf Kundenseite ein Hocker in der Kabine. Die erwähnte Plexiglasscheibe war von einer Holzeinfassung umgeben und wurde von vier Flachkopfschrauben (Torbandschrauben) gehalten, die kundenseitig durch die Löcher gesteckt und auf der anderen Seite mit Vierkantmuttern gesichert wurden. Wenn der Gast die Solokabine betrat, leuchtete an der Decke das sogenannte Gegenlicht auf, welches erlosch, wenn die Tänzerin nach Betreten der Solokabine einen Lichtschalter betätigte. Dieses Deckenlicht auf Seite der Tänzerin erlosch selbsttätig nach drei Minuten. Wie erwähnt war es Aufgabe des Kassiers, mehrmals täglich die Solokabinen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck schaltete er das Putzlicht ein, wodurch die gesamte Solokabine beleuchtet wurde. Am 11.05.2001 suchte der Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Graz, Gruppe Sitte, AI E H die Peep-Show in der V im dienstlichen Auftrag auf, weil es einen Verdacht gab, dass dort Prostitution ausgeübt wird. Er wechselte beim Kassier ATS 200,-- (? 14,53) in Zehn-Schilling-Münzen um und beobachtete dann durch das Guckloch die Tänzerinnen auf der Drehbühne, wobei die Sicht durch Einwerfen einer Zehn-Schilling-Münze in einen Münzautomaten für eine Minute freigegeben wurde. Dem Kriminalbeamten fiel dabei die Tänzerin mit der Nummer 2 auf dem Oberarm auf. Er ging zum Kassier und brachte den Wunsch vor, dass die Nummer 2 für ihn tanzt. Der Kassier sagte ihm, er solle sich die Dame merken und in der Solokabine ATS 50,-- (? 3,63) einwerfen. Anschließend betrat er die Solokabine Nr. 2, entrichtete durch Einwurf von fünf Zehn-Schilling-Münzen den Eintritt und drückte auf dem Tableau die Nummer 2. Daraufhin erschien die Staatsangehörige der tschechischen Republik M L nackt im anderen Teil der Solokabine. Bevor AI E H etwas sagen konnte, sagte sie von sich aus sinngemäß auf Deutsch zu ihm: "Ficken kostet S 1.000,--, Blasen kostet S 500,--, Brustgreifen kostet S 500,--, Handmassage kostet S 300,-- - mit Gummi". H und L einigten sich auf eine Handmassage , und H bezahlte den geforderten Betrag. Als H sie fragte, wie sie ihre Dienste verwirklichen wolle, wo sie doch durch eine Scheibe getrennt seien, antwortete sie, dies sei kein Problem und wollte die Schrauben, mit denen die Plexiglasscheibe fixiert war, mit den Fingern herausdrehen, was ihr jedoch nicht gelang. L verließ daraufhin die Solokabine und holte einen Steckschlüssel; ein oder zwei Schraubenmuttern saßen so fest, dass sie nur mit dem Schlüssel aufgedreht werden konnten. Nachdem sie alle Schraubenmuttern gelöst hatte, gab sie H zu verstehen, er solle die Schrauben herausziehen. Nachdem er dies bewerkstelligt hatte, schob L die Plexiglasscheibe 35 cm nach oben, worauf H die Scheibe fixierte, indem er eine Schraube in eines der Löcher zurücksteckte. Als L H aufforderte, er solle die Hose hinuntergeben, machte dieser sie zum Anschein ein wenig auf, worauf ihm L anbot, ihre Dienste gegen Aufzahlung von ATS 200,-- (? 14,53) zu erweitern. H ging jedoch darauf nicht ein und verließ die Solokabine. Alle in der Peep-Show beschäftigten Mädchen nahmen in den Solokabinen sexuelle Handlungen mit Kunden vor, wobei sie das dabei vereinnahmte Geld behalten konnten. Dieser Sachverhalt geht wie folgt aus nachstehenden Beweismitteln hervor: AI E H, Kriminalbeamter der Gruppe Sitte der Bundespolizeidirektion Graz, absolvierte am 11.05.2001 in der Peep-Show in der V einen "Testbesuch", verfasste hierüber am selben Tag einen schriftlichen Bericht (Anzeige) und bestätigte bei der Zeugenaussage den hierin geschilderten Ablauf des Geschehens, wobei er vom Bericht nur in unwesentlichen Details abwich. Weiter fertigte der Erkennungsdienst der Bundespolizeidirektion Graz unmittelbar nach der Kontrolle 19 Farbfotos (Beilagen ./K bis ./3) an und verfasste dazu eine erklärende Darstellung ("Bericht" vom 23.05.2001, Beilage ./4). Daraus ergibt sich der Ablauf des Geschehens in der Peep-Show, wie er sich für einen Kunden darstellte. In diese Beweismittel fügt sich mit großer Übereinstimmung die Aussage von M L vor der Bundespolizeidirektion Graz am 11.05.2001 ein. Weitere Feststellungen zum Betriebsablauf beruhen in erster Linie auf der Aussage des Berufungswerbers vor der Berufungsbehörde, in geringerem Umfang auf den Aussagen der Zeugen K S und R E. Es ergaben sich jedoch in Folgendem Widersprüche zwischen einzelnen Aussagen: So trifft nach der Aussage des Berufungswerbers in der Verhandlung vom 11.02.2002 der Kassier selbständig die Entscheidung über die Aufnahme von Tänzerinnen, nach der Aussage von R E (Seite 12 der Verhandlungsschrift vom 11.02.2002) machten die Mädchen den Termin ebenfalls bei der Kasse aus. Im Gegensatz dazu hatte nach der Aussage von K S (Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 11.02.2002) der Kassier keine Kompetenz zur Personaleinstellung; vielmehr notierte er, wenn eine Interessentin anrief, deren Telefonnummer auf einen Zettel mit dem Vermerk "Rückruf" und gab diesen an den Berufungswerber weiter. Bedenkt man, dass laut Foto Beilage ./O über dem Schaukasten mit den Nacktfotos die Aufschrift prangte: "Jeden 1. im Monat neue Mädchen!!!", zeigt dies, welcher Stellenwert der Auswahl der "Tänzerinnen" zukam, wobei es sicher auch darum ging festzustellen, ob sie "in diesem Geschäft ... bereits versiert (sind) und Erfahrungen in ganz Europa gesammelt (haben)" (Aussage des Berufungswerbers, Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 11.02.2002). Wenn nun laut dem Zeugen K S der Kassier keine Kompetenz zur Aufnahme von Tänzerinnen hatte, ist dies umso glaubwürdiger, als der Zeuge mit seinem Hinweis auf den Vermerk "Rückruf" ein Detail benannte, das die Richtigkeit dieser Aussage bestärkt. Der Berufungswerber bestritt, dass der Betrieb - somit:
er selbst oder die beiden Kassiere - mit der Prostitution etwas zu tun hatte oder sie auch nur hievon wussten, wobei diesbezüglich auf das Faktum zu verweisen ist, dass L den Schraubenschlüssel zum Lockern der Befestigungsschrauben von außerhalb der Solokabine holte, ihn jedenfalls nicht ihrer Toilettetasche entnahm, die sie bei sich hatte. Der Berufungswerber und die beiden Kassiere bestritten in ihren Aussagen, dass es in den Betriebsräumlichkeiten in der V einen solchen Schraubenschlüssel gab und behaupteten, der Haustechniker K habe diesen Schlüssel jedes Mal zur Reinigung der Plexiglasscheiben mitgebracht. Nachdem (bei einer Schicht) fünf bis sechs Tänzerinnen diesen Schraubenschlüssel in drei bzw. zwei Solokabinen verwendeten und L den Schraubenschlüssel von außerhalb der Solokabine holte, kann daraus geschlossen werden, dass ein solcher in den Betriebsräumlichkeiten vorhanden war, dies aber nicht in der Form, dass jede der sechs Tänzerinnen einen solchen Schraubenschlüssel privat besaß. Divergierende Beweisergebnisse gibt es auch in einem weiteren Punkt: Der Berufungswerber sagte in erster Instanz unter anderem aus: Wer dann letztendlich die baulichen Veränderungen in den Solo-Kabinen veranlasst
hat bzw. wer diese Veränderungen
durchgeführt hat, entzieht sich meiner Kenntnis -
auch weiß ich
nicht, wie lange das jetzt schon der Fall ist, ... Hingegen sagte er vor der Berufungsbehörde aus (Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 11.02.2002): Die erwähnten Scheiben müssen von Zeit zu Zeit gereinigt werden, was sich so
bewerkstelligen lässt, dass sie
ca. 35 cm weit nach oben geschoben werden. Zu diesem Zweck müssen die Schrauben auf allen vier Seiten aus der Holzeinfassung genommen werden, wozu ein Schraubenschlüssel zu verwenden ist. Es müssen zwei Personen vorhanden sein, damit die Scheibe hochgeschoben und fixiert werden kann, wobei zum Fixieren irgendetwas unter die Scheibe gestellt werden muss. Gefragt, ob die Scheiben nicht so fixiert werden können, dass die Schrauben nach dem Hinaufschieben wieder hineingesteckt werden, kann ich dazu nichts aussagen, weil dies Sache der Putzfrau ist. Laut Aussage von K S wurden die Scheiben zum Reinigen nicht nach oben geschoben, sondern seitlich herausgenommen. R E beschrieb den Vorgang zur Reinigung der Scheiben im Wesentlichen so, dass die Plexiglasscheiben zum Putzen 10 bis 15 cm hinaufgeschoben, aber dazu nicht herausgenommen wurden. Die Aussage von K S ist in diesem Punkt nicht überzeugend, vielmehr kann als erwiesen gelten, dass die Plexiglasscheiben in den Solokabinen für gewöhnlich so gereinigt wurden, dass sie auf die gleiche Weise gelockert und nach oben geschoben wurden, wie das vom Zeugen AI H aufgrund seines Testbesuches beschrieben wurde. Daher ist die Aussage des Berufungswerbers in erster Instanz nicht verständlich, wonach es sich seiner Kenntnis entzieht, wer die baulichen Veränderungen in den Solokabinen veranlasste bzw. wer sie durchgeführt hat. Es kann daher gesagt werden, dass es im Betrieb ein gewöhnlicher Vorgang war, dass die Plexiglasscheiben zum Reinigen alle 14 Tage auf die beschriebene Weise nach oben geschoben wurden, und dies allen im Betrieb geläufig war. Der Berufungswerber bestritt, den Tänzerinnen eine Anweisung erteilt zu haben, die Solokabinen zur Ausübung der Prostitution zu benützen, und hat nach seinen eigenen Worten nicht einmal von diesen Vorgängen gewusst. Ähnliches behaupteten auch die Kassiere: K S gab an: "Ich weiß von nichts.", sagte, als ihm die Vornahme von sexuellen Handlungen in den Solokabinen vorgehalten wurde, aber auch aus: "Das kann ich mir nicht vorstellen, das ist unwahrscheinlich." R E hat laut eigener Aussage die Mädchen darauf aufmerksam gemacht, dass es keine Prostitution geben darf. Weiters hing nach der Aussage des Berufungswerbers eine mehrsprachige Hausordnung mit einem entsprechenden Hinweis im Betrieb. Hier ist auf folgende Aussage von R E hinzuweisen: ..., ich selbst kontrollierte mehrmals täglich jede Solokabine, um sie zu putzen. Mir
fiel dabei nie
auf, dass Schrauben gelockert worden wären oder die Scheibe geöffnet gewesen wäre. Mehrere Fotos zeigen, dass in beiden Teilen der Solokabinen Küchenrollen auf dem Boden lagen, die offenbar dazu dienten, dass sich der Gast und die Tänzerin damit reinigen konnten, wobei auf keinem der Fotos ein Abfalleimer zu sehen ist, in dem das benützte Papier geworfen werden konnte, sodass anzunehmen ist, dass der Abfall nach der Kabinenbenützung vom Fußboden entfernt werden musste. Deswegen hatten die Kassiere ja den Auftrag, die Solokabinen mehrmals täglich zu kontrollieren.
Wenn also K S, der die Rolle des Kassiers ausübte, aussagte: "..., ich hatte mit den Solokabinen nichts zu tun." (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 11.02.2002), und sich auch in der Aussage von R E (Seite 11 der Verhandlungsschrift vom 11.02.2002) der Satz findet: "Mit den Solokabinen hatte ich nichts zu tun.", sind diese beiden Aussagen falsch, denn beide Kassiere haben die Solokabinen mehrmals täglich kontrolliert und gewusst, was in ihnen vorgeht. Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen R E zeigt sich auch darin, dass er auf die Frage des Verhandlungsleiters antwortete:
"Ich weiß über das Lichtanknipsen in den Solokabinen nicht bescheid.", dann aber, vom Vertreter des Berufungswerbers gefragt, den Mechanismus genau schilderte. Da somit erwiesen wurde, dass der Berufungswerber und die beiden Kassiere die illegalen Praktiken kannten und duldeten, hat das zwingend zur Folge, dass es die behaupteten Anweisungen dieser drei Personen an die Tänzerinnen, dass keine Prostitution ausgeübt werden dürfe, nicht gab. Aus der Aussage von L in erster Instanz ergibt sich, dass alle Tänzerinnen die Solokabinen zu dem gleichen Zweck wie sie selbst benützten. In der Berufung wurden die Qualifikation der Dolmetscherin und deren tatsächliche Beeidigung bezweifelt. Das Protokoll vom 11.05.2001 weist im Kopf keine Angaben zur Person der Dolmetscherin auf, es findet sich aber am Ende das Wort Dolmetsch: und darunter eine Unterschrift, von der nur der Name "R" lesbar ist. Nach Aussage des Zeugen KrB W H handelt es sich dabei um M R, eine erfahrene Tschechisch-Dolmetscherin, deren Name in der behördeneigenen Dolmetscherliste aufscheint und die seit Jahren herangezogen wird. Die in der Berufung zur Person der Dolmetscherin geäußerten Bedenken sind reine Spekulation und konnten durch keinen einzigen konkreten Anhaltspunkt belegt werden. Im Übrigen beherrschte zwar L Deutsch nicht in Wort und Schrift (Aussage KrB W H), sie sprach es aber so gut, dass sie sich mit dem Zeugen AI E H in der Solokabine einwandfrei verständigen konnte. Die Verlesung der Niederschrift über ihre Vernehmung ist darin begründet, dass sie von der Berufungsbehörde zum ersten Verhandlungstermin geladen wurde, dort nicht erschien und eine Anfrage an das Zentralmeldeamt beim Bundesministerium für Inneres betreffend eine Meldeauskunft ergab, dass keine Daten vorliegen. Es wäre nicht zielführend gewesen, L ein zweites Mal zu laden, da ihr Erscheinen vor der Berufungsbehörde nicht erzwungen werden konnte. Desgleichen war dem Antrag auf ihre Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht stattzugeben, da nach § 51 i VStG bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht genommen werden darf, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Der Vertreter des Berufungswerbers stellte eine Reihe weiterer Beweisanträge: Auf Einräumung einer Frist von 14 Tagen, um die der Verhandlungsschrift beigeschlossenen Lichtbilder mit den örtlichen Gegebenheiten des Betriebes vergleichen zu können "und auch selbst noch eigene Lichtbilder vorlegen zu können": Da die Lichtbilder des Erkennungsdienstes vom 11.05.2001 stammen, konnte ein Abgleichen mit dem derzeitigen Zustand kein sinnvolles Beweisergebnis erbringen; für die Vorlage weiterer Fotos eine Frist einzuräumen, bestand kein Grund, da der Berufungswerber nach eigener Aussage seine Fotos nach dem 11.05.2001 machte und auch diese für den Sachverhalt nicht zu berücksichtigen sind. Es wurde die Vernehmung des G K als Zeuge beantragt zum Beweis dafür, dass dieser das Werkzeug von extern mitbrachte und im Betrieb selbst kein Werkzeug vorhanden war, und der Zeuge in der Peep-Show die Haustechnik, die Reinigung, Licht- und Elektroinstallationen, die Hifi-Technik bzw. Tapezierung betreute, zur Reinigung teilweise eine weitere Putzkraft beizog und täglich in die Peep-Show kam und dort arbeitete, den Ablauf und die dortigen Vorgänge kannte und nie wahrnahm, dass eine der Tänzerinnen zuvor eigenmächtig mit einem selbst mitgebrachten Werkzeug die Schrauben der Plexiglasscheibe öffnete, um die Prostitution auszuüben. Der Zeuge könne bestätigen, dass es in den Betriebsräumlichkeiten kein Werkzeug gibt, sondern dieses Werkzeug von ihm mitgebracht wurde. Er betrete täglich die Solokabinen, um den technisch einwandfreien Zustand der Einrichtungen, wie Licht, Sauberkeit der Plexiglasscheiben und vollflächige Abgrenzung zum Kundenbereich sowie Elektrik des Auswählkastens, zu überprüfen. Ihm sei nie aufgefallen, dass die von ihm im Zuge der Reinigung eigenhändig mit Werkzeug extrem festgeschraubten Schraubenmuttern auch nur ein einziges Mal gelockert gewesen seien oder dass die Plexiglasscheiben zuvor von einer der Tänzerinnen entfernt bzw. durch Aufschrauben gelockert worden seien oder dass die Tänzerinnen unerlaubt Prostitution ausgeübt oder angebahnt hätten. Dazu ist auszuführen, dass G K in der Berufung nicht erwähnt ist, der Berufungswerber in seiner Aussage von einer "Putzfrau" sprach, R E in seiner Aussage zuerst von einer "Putzfirma", dann von einer "Reinigungskraft" und nach Vorhalt des Begriffes "Haustechniker" davon sprach, dass es stimme, dass der Haustechniker die Reinigung vornahm. Wenn der Haustechniker das Werkzeug in die Betriebsräumlichkeiten mitbrachte, kann er erfahrungsgemäß nicht wissen, ob sich entsprechendes Werkzeug im Betrieb selbst befand, da er die Betriebsräumlichkeiten der Peep-Show zwar regelmäßig aufsuchte, sich aber immer nur zur Ausführung ganz bestimmter Aufgaben vorübergehend dort aufhielt, aber nicht ständig anwesend war. Wenn schon dem Zeugen R E, der die Solokabinen mehrmals täglich kontrollierte, nichts auffiel von den illegalen Vorgängen, kann geschlossen werden, dass G K, der die Kabinen einmal täglich betrat, umso weniger etwas auffiel. Eine solche Beweisaufnahme erschien der Berufungsbehörde entbehrlich. Auch der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines war zurückzuweisen: Die baulichen Gegebenheiten haben sich zwar laut dem Antrag "seither nicht geändert", der Berufungswerber selbst hat aber nach seiner Aussage vor der ersten Instanz "in weiterer Folge sofort veranlasst, dass die Scheiben in den Solo-Kabinen wieder so fixiert werden, dass es zur Zeit unmöglich ist, mit Kunden gegen Entgelt in diesen Kabinen auf was auch immer für eine Art und Weise geschlechtlich zu verkehren". Der Ortsaugenschein konnte daher hinsichtlich der Beschaffenheit der Solokabine am 11.05.2001 kein beweisbildendes Ergebnis erbringen. Auf Befragen seines Vertreters erklärte der Berufungswerber in seiner Aussage den Lichtmechanismus in der Solokabine so, dass das Mädchen alle drei Minuten den Lichtschalter hätte betätigen müssen und es schon deshalb nicht denkbar sei, dass die Solokabine zum Zweck der Prostitution verwendet wird. Der Beweisantrag auf Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 18.02.2002 greift dies auf, wenn es dort heißt: Dieser Lichtmechanismus besteht darin, dass der Kunde bei Betreten dieser Solokabine in einem beleuchteten Raum steht, der
sich nach Erscheinen der Tänzerin dadurch verdunkelt, dass auf der anderen Seite im Bereich der Tänzerin ein Lichtschalter betätigt wird und es beim Kunden dann dunkel wird. Diesen Umstand hätte man nur bei einem Ortsaugenschein erkennen können und er ist nach wie vor im selben Zustand vorhanden wie am 11.5.2001. Dieser Umstand ist deshalb
wesentlich, weil das Licht
im Bereich der Tänzerin nach drei Minuten ausgeht und
daher die Durchführung einer verbotenen Prostitution auch deshalb nicht möglich ist, weil es im Bereich des Kunden finster ist und im Bereich der Tänzerin nach drei
Minuten finster wird. Dazu ist
auszuführen, dass es weder grundsätzlich unmöglich erscheint, geschlechtliche Handlungen im Finstern auszuführen, noch einen Lichtschalter nach drei Minuten neuerlich zu betätigen. Daher konnte der beantragte Ortsaugenschein in jedem Fall unterbleiben, wobei dessen weiterer behaupteter Zweck, nämlich das Vorhandensein einer Hausordnung auf Ungarisch und Tschechisch zu beweisen, auf sich beruhen kann, da das Vorhandensein einer Hausordnung ohne weiteres unterstellt werden kann. Der Vertreter des Berufungswerbers beantragte die Ladung von H N, da sie Angaben über den Ablauf im Veranstaltungslokal machen und bestätigen könne, dass bis zur Tatzeit niemals gegen das Prostitutionsverbot verstoßen wurde und keine der Tänzerinnen vor dem einmaligen Vorfall versucht hat, Prostitution auszuüben oder anzubahnen. Sie könne auch angeben, dass der Berufungswerber und der Kassier E ausdrücklich auf das Prostitutionsverbot hinwiesen und den Tänzerinnen die Prostitution verboten. Sie könne auch angeben, dass zuvor niemals durch eine der Tänzerinnen eigenmächtig Schraubenmuttern mittels selbst mitgebrachtem Werkzeug geöffnet wurden, und sie könne bestätigen, dass es unter den Tänzerinnen keine Preisabsprachen über das Entgelt für die Prostitution gab. Dieser Beweisantrag war schon deswegen zurückzuweisen, weil H N am 11.05.2001 nicht in der Peep-Show, sondern in der Wohnung angetroffen wurde. Der weitere Beweisantrag auf Einräumung einer Frist zur Namhaftmachung weiterer Zeuginnen, die als Tänzerinnen engagiert waren, war ebenso zurückzuweisen, da die Zeugen längst hätten namhaft gemacht werden können und der Beweisantrag offenkundig nur der Verfahrensverschleppung dienen würde. Auch die in der Berufung behauptete subjektive Interessenlage spricht nicht für den Standpunkt des Berufungswerbers, war er doch über die Münzeinnahmen in den Solokabinen an der Prostitution beteiligt.
Rechtliche Beurteilung: § 3 Abs 4 Z 1 Stmk. ProstG: Verboten ist die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere
durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen ('Wohnungsprostitution') oder Gebäuden. Nach § 15 Abs 1 Z 1 lit c Stmk. ProstG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen dem Verbot des § 3 Abs 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen ("Wohnungsprostitution") oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft. Die L VeranstaltungsgesmbH besaß vom Veranstaltungsamt der Bundespolizeidirektion Graz laut Bescheinigung vom 04.05.2001 nur die Berechtigung für die Veranstaltung einer Peep-Show. Nach § 2 Abs 1 Stmk. ProstG ist unter Prostitution die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen. In den Solokabinen kommt es bei widmungsgemäßer Verwendung nicht zur Duldung sexueller Handlungen unmittelbar am Körper oder zur Vornahme solcher Handlungen unmittelbar am Körper, da dies durch eine trennende Scheibe verhindert wird. Im Berufungsfall war es Praxis, dass die Scheiben zu ihrer Reinigung gelockert und ein Stück nach oben geschoben wurden, wodurch eine 35 cm x 70 cm große Öffnung erzeugt werden konnte. Dies machten sich die Tänzerinnen zunutze, um die Prostitution auszuüben, wobei die beschriebene Öffnung groß genug dimensioniert erscheint, um diesen Zweck zu ermöglichen, und auch, wie angeführt, der "Lichtmechanismus" dies nicht verhindert. Entgegen dem Berufungsvorbringen war es nicht notwendig zur Erfüllung des Tatbestandes, dass der Berufungswerber den Tänzerinnen eine Anweisung auf Durchführung der Prostitution in den Solozellen erteilte, denn es genügt nach dem Text des Gesetzes die Schaffung der Gelegenheit bzw. die "Überlassung" von Wohnungen, Gebäuden u. dgl. Hier überließ die GmbH den Tänzerinnen die Solokabinen nicht nur zum widmungsgemäßen Zweck, sondern auch dazu, dass sie in diesen Kabinen sexuelle Handlungen dulden, die Kunden an ihnen vornehmen, oder selbst sexuelle Handlungen an den Kunden vornehmen. Hiezu genügte es, dass der Berufungswerber über die Vorgänge Bescheid wusste und damit einverstanden war. Nach den Beweisergebnissen kann das angenommen werden. Wenn § 3 Abs 4 Z 1 von der Überlassung von Gebäuden und Wohnungen spricht, ist dies nur eine beispielsweise Aufzählung und schließt die Überlassung von einzelnen Räumlichkeiten nicht aus. Indem die Testperson AI E Ht am 11.05.2001 um ca. 13.00 Uhr die Solokabine Nr. 2 im Betrieb der Peep-Show in der V besuchte, M L als vom Betrieb für einen Monat engagierte Tänzerin die trennende Plexiglasscheibe ein Stück in die Höhe schob, sich mit dem Kunden über die Vornahme einer Handmassage zum Preis von ATS 300,-- (? 21,80) einig wurde und der Kunde das Entgelt auch bezahlte, schaffte die Gesellschaft, vertreten durch den Berufungswerber, die Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution und beging damit eine Verletzung des § 3 Abs 4 Z 1 Stmk. ProstG. Strafbemessung: Da es sich um die erste Tatbegehung handelt, ist der erste Strafsatz des 15 Abs 2 Z 1 Stmk. ProstG anzuwenden, der von ATS 5.000,-- (? 363,36) bis ATS 100.000,-- (? 7.267,28) reicht. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach den Erläuterungen zu § 3 Abs 4 Z 1 Stmk. ProstG sollen durch die Bestimmung Belästigungen Unbeteiligter, Störungen des örtlichen Gemeinwesens, eine Verletzung öffentlicher Interessen, wie z.B. des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des öffentlichen Anstandes, verhindert werden. Im Berufungsfall liegt in Sichtweite der Peep-Show das Jugendzentrum Orpheum, weshalb eine Bordellbewilligung nicht erteilt werden kann. Die Verletzung der öffentlichen Interessen wird nicht dadurch beseitigt, dass am gegenständlichen Standort ohnedies bereits eine Peep-Show betrieben wird. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Beschaffenheit der Tat muss angenommen werden, dass der Berufungswerber sie vorsätzlich beging, dies ist erschwerend. Mildernd ist nichts. Der Berufungswerber verdient nach eigenen Angaben monatlich ? 2.906,91 netto (ATS 40.000,--), er hat kein Vermögen, keine Sorgepflichten und keine Schulden. Da die erste Instanz die Mindeststrafe verhängte und Milderungsgründe nicht vorliegen, entfallen weitere Erwägungen zur Strafbemessung. Der Spruch ist zur Erzielung größerer sprachlicher Klarheit neu zu fassen, es ist aber auch zum Ausdruck zu bringen, dass es weder um den Versuch noch um eine Beitragstäterschaft ("erleichtert") geht. Da § 15 Stmk. ProstG keine Freiheitsstrafe vorsieht, gilt das Höchstmaß von 14 Tagen im Sinn des § 16 VStG. Eine 6-tägige Ersatzfreiheitsstrafe ist überhöht; sie ist auf 1 Tag herabzusetzen. Es fällt daher kein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren an (§ 65 VStG). Die Berufung ist somit abzuweisen.