TE UVS Tirol 2002/02/19 2001/18/007-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn J. N, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 19.09.2000, Zahl 3a-ST-55805/99, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit zu Punkt 1. Euro 145,35 (S 2.000,--) und zu Punkt 2. Euro 43,60 (S 600,--) zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 13.08.1999, um ca. 09.35 Uhr, als Lenker des PKWs KB-, auf der Inntalautobahn A 12, bei ca. km 126,000, im Gemeindegebiet von Roppen, unmittelbar vor dem Ostportal des Roppener Tunnels, in Richtung Westen fahrend,

 

1) nach dem Ende der dortigen Betonleitwände und vor dem Ostportal des Tunnels umgekehrt und die Fahrt auf der Richtungsfahrbahn Osten in Richtung Innsbruck fortgesetzt, wobei Sie die angeführte Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen haben, da ein auf der Richtungsfahrbahn Osten fahrender Fahrzeuglenker aufgrund Ihres Umkehrmanövers zum starken Abbremsen und Ablenken seines Fahrzeuges gezwungen wurde, obwohl das angeführte Umkehrmanöver von den Ausnahmebestimmungen des § 46 Abs 4 lit b StVO nicht erfasst war;

 

2) bei dem unter Punkt 1. angeführten Umkehrmanöver die im dortigen Bereich angebrachte doppelte Sperrlinie mit ganzer Fahrzeugbreite überfahren.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO iVm § 46 Abs 4 lit b StVO und zu Punkt 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 StVO zur Last gelegt.

 

Über den Beschuldigten wurden nachstehende Geldstrafen verhängt:

 

zu Punkt 1. Euro 726,73 (S 10.000,--), 10 Tage Ersatzarreststrafe,

zu Punkt 2. Euro 218,02 (S 3.000,--), 3 Tage Ersatzarreststrafe

 

Dieses Straferkenntnis wurde nach einem ersten Zustellversuch am 21.09.2000 und einem zweiten am 22.09.2000 mit 22.09.2000 (Abholfrist begann am 25.09.2000) unter der Anschrift ?R. 1, 6020 Innsbruck?, postamtlich hinterlegt.

 

Dieses Straferkenntnis ist der Erstbehörde mit dem postamtlichen Vermerk ?zurück nicht behoben? zurückgestellt worden.

 

Mit Schreiben vom 13.10.2000 ersuchte die Erstbehörde sodann die Bundespolizeidirektion Innsbruck, das Straferkenntnis nachweislich dem Beschuldigten zuzustellen.

 

Mit Bericht vom 27.10.2000 teilte die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit, dass der Beschuldigte an der angegebenen Zustelladresse R. 1 nicht mehr aufhältig sei. Eine Meldeanfrage habe ergeben, dass der Beschuldigte seit 14.08.2000 in Innsbruck, E. 10, gemeldet sei.

 

Schließlich hat der Beschuldigte aufgrund einer neuerlichen Zustellverfügung das Straferkenntnis nachweislich am 18.12.2000 eigenhändig unter der Zustelladresse Innsbruck, E. 10, übernommen.

 

Mit Schreiben vom 28.12.2000, bei der Erstbehörde am 29.12.2000 eingelangt, erhob der Beschuldigte somit fristgerecht Berufung gegen dieses Straferkenntnis. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte laut seinem Stundenzettel am 13.08.1999 morgens gegen 06.00 Uhr zur Baustelle in Längenfeld gekommen sei. Dass er vom Arbeitsbeginn bis zum Feierabend gegen 18.00 Uhr fortwährend auf der Baustelle gewesen sei, könne sein Vorgesetzter für diesen Tag, Herr G., und zwei Arbeiter bestätigen. Die Bestätigung könne er erst Anfang Januar (2001) nachreichen. Außerdem würden die Aussagen der Gendarmeriebeamten nicht mit den seinen übereinstimmen.

 

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Im gegenständlichen Fall war bereits für den 17.01.2002, 16.00 Uhr, Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol, Verhandlungssaal 1, eine Berufungsverhandlung anberaumt. Diesbezüglich wurde die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Schreiben vom 04.12.2001 ersucht, dem Beschuldigten die Ladung nachweislich zuzustellen und den Rückschein wieder dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu retournieren.

 

Mit 17.01.2002 wurde festgestellt, dass die Bundespolizeidirektion Innsbruck auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt hat, dass dem Beschuldigten die Ladung zur heutigen Verhandlung (17.01.2002) nicht zugestellt werden konnte. Dies aufgrund eines Irrtums. Der Beschuldigte sei derzeit in Innsbruck, U., gemeldet.

 

Aufgrund der nicht ausgewiesenen Ladung wurde sodann von der Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung zu diesem Termin abgesehen und erfolgte die Einvernahme des gleichzeitig geladenen Zeugen Karl R.außerhalb der Berufungsverhandlung.

 

In der Folge wurde für den 19.02.2002, 09.00 Uhr, Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol, Verhandlungssaal 1, eine neuerliche Berufungsverhandlung anberaumt.

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde wiederum von der Berufungsbehörde ersucht, dem Beschuldigten unter der nunmehrigen Anschrift 6020 Innsbruck, U., die Ladung nachweislich zuzustellen und den Rückschein wieder dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu retournieren (Ersuchen vom 22.01.2002).

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck teilte sodann mit, dass im Zuge der Erhebung ?U.? und Kontaktaufnahme mit dem Briefzusteller sich herausgestellt hat, dass sich der Beschuldigte bis voraussichtlich Anfang April 2002 im Ausland aufhält.

 

In der Folge wurde vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol aufgrund dieses Berichtes der Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen Änderung der Abgabestelle und Unterlassung der Mitteilung davon (§ 8 Abs 1 und 2 Zustellgesetz) die Hinterlegung der Ladung zur Verhandlung am 19.02.2002, 09.00 Uhr, Verhandlungssaal 1, gemäß § 23 Abs 1 Zustellgesetz mittels Hinterlegung bei der Berufungsbehörde ohne Zustellversuch angeordnet. Die Ladung wurde sodann nachweislich mit 24.01.2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol hinterlegt.

 

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte am 24.01.2002 (ohne Zustellnachweis) mit einfachem Schreiben von dieser Ladung unter der zuletzt bekannten Anschrift 6020 Innsbruck, U., in Kenntnis gesetzt.

 

Trotz Zustellung der Ladung mit 24.01.2002 ist der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung nicht erschienen.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden der erst- und zweitinstanzliche Akt dargetan sowie die außerhalb der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte Einvernahme des Zeugen Karl R. vom 17.01.2002 verlesen.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

In der Anzeige des Gendarmeriepostens Imst vom 13.08.1999 zu Zahl GZ P 1324/99-Egg ist angeführt, dass der Beschuldigte am 13.08.1999 gegen 09.35 Uhr seinen Kombi, Marke Opel Omega, grau, mit dem Kennzeichen KB- (D) im Gemeindegebiet von Roppen auf der Inntalautobahn A 12 aus Fahrtrichtung Innsbruck kommend in Fahrtrichtung Imst gelenkt habe und dabei unter anderem mit seinem Fahrzeug auf der A 12, unmittelbar vor dem Roppener Tunnel im Bereich ca. km 126,000 wieder in Richtung Innsbruck gefahren sei und dabei die dortige doppelte Sperrlinie überfahren habe.

 

Unter ?Beweismittel? ist in dieser Anzeige angeführt, dass am 13.08.1999 um 09.38 Uhr Karl R., Stams, , telefonisch dem GP Imst über den Notruf 133 die Anzeige erstattet habe, dass der Lenker eines grauen Opel, Kennzeichen KB- (D), vor dem Roppener Tunnel umgekehrt habe. Der Meldungsleger habe sein Fahrzeug stark abbremsen und auslenken müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Lenker des angeführten Fahrzeuges sei sodann in Richtung Innsbruck weitergefahren und sodann bei der Abfahrt in Richtung Ötztal von der A 12 abgefahren. Laut Anzeige wurde nach einer Fahndung der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges (der Beschuldigte) in Untergurgl angehalten und zum Sachverhalt befragt.

 

Unter den ?Angaben des Angezeigten? scheint dabei auf, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung zugegeben habe, dass er seinen PKW vor dem Roppener Tunnel/Ostportal gewendet habe, da er sich verfahren habe und sich die Fahrt durch den Roppener Tunnel ersparen wollte.

 

Der Beschuldigte bestritt insbesondere in der Berufung, zur verfahrensgegenständlichen Zeit das Fahrzeug auf der A 12 vor dem Roppener Tunnel gelenkt zu haben, zumal er sich laut Stundenzettel von 06.00 Uhr in der Früh bis gegen 18.00 Uhr des Tattages auf einer Baustelle in Längenfeld aufgehalten habe.

 

Diesbezüglich wurden die beiden Gendarmeriebeamten, nämlich Rev.Insp. Helmut H. und Gr.Insp. Markus B. - jene Beamten, die den Beschuldigten vor Ort angetroffen haben - zeugenschaftlich einvernommen. Dabei gab Rev.Insp. H. am 29.02.2000 unter Wahrheitspflicht bei der Erstbehörde an, dass sie praktisch durch Zufall (nach Verständigung über Funk) gegenständliches Fahrzeug gesehen hätten und der Lenker sodann ermittelt worden sei. Die Befragung des Beschuldigten sei durch den Kollegen B. durchgeführt worden. Dabei habe der Beschuldigte unmissverständlich zugegeben, dass er auf der Inntalautobahn A 12 vor dem Roppener Tunnel umgedreht und wieder in Richtung Osten gefahren wäre, da er sich zum angeführten Zeitpunkt verfahren habe. Er habe dezidiert angegeben, dass er zum angeführten Zeitpunkt nicht mehr durch den Roppener Tunnel durchfahren hätte wollen. Zum angeführten Zeitpunkt sei J. N. bei einer Brückensanierung beschäftigt gewesen.

 

Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Überdies wurden diese Angaben auch vom zweiten zugegen gewesenen Gendarmeriebeamten, nämlich Gr.Insp. M. B., vollinhaltlich bestätigt. Auch aus dieser Zeugeneinvernahme ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte den Gendarmeriebeamten gegenüber das Umkehren vor dem Roppener Tunnel auf der A 12 zugestanden hat.

 

Auch diesbezüglich ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt.

 

Schließlich ist auf die Einvernahme des Karl R. vom 17.01.2002 bei der Berufungsbehörde zu verweisen. Dabei gab der Zeuge unter Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbehörde vom 06.03.2000 an, dass diese der Richtigkeit entsprechen. Er sei damals mit einem dreiachsigen LKW der Firma W. unterwegs gewesen. Diese Firma sei seine damalige Arbeitgeberin gewesen. Das Fahrzeug, welches der Zeuge angezeigt habe, sei von einem Mann gelenkt worden und sei dieses vorerst in Richtung Westen unterwegs gewesen. Unmittelbar vor dem Zeugen habe dieses Fahrzeug sodann vor dem Roppener Tunnel, genaugenommen dem Portal, umgedreht, wobei er auch über zwei Sperrlinien gefahren sei. In der Folge sei das Fahrzeug sodann Richtung Osten gelenkt worden. Der Zeuge habe stark abbremsen müssen, um ein Auffahren zu verhindern, wobei die Reifen quietschten und rauchten. Der Zeuge habe sich dadurch erheblich gefährdet gesehen. Einen Ablesefehler hinsichtlich dem Kennzeichen schließe der Zeuge aus. Er habe sodann am GP Imst über den Notruf 133 angerufen, weil er sich erheblich gefährdet gefühlt habe. Es habe sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um einen Kombi gehandelt, wobei der Lenker sodann Richtung Osten weitergefahren sei und die Autobahn bei der Ausfahrt Ötztal verlassen habe. Der Zeuge schließe aus, dass er das Kennzeichen falsch vermerkt hätte.

 

Der Zeuge machte einen sicheren und verlässlichen Eindruck. Es ergibt sich nicht der geringste Hinweis dafür, dass diese Angaben des Zeugen nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt.

 

Aufgrund dieser drei Zeugenaussagen steht für die Berufungsbehörde entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten fest, dass sich dieser als Lenker des im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Fahrzeuges am 13.08.1999 gegen 09.35 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 befand und dabei bei ca. km 126,00 die angeführten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass der Beschuldigte trotz seiner Ankündigung in der Berufung niemals eine Bestätigung vorgelegt hat, wonach er allenfalls am Tattag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr fortwährend an der von ihm erwähnten Baustelle in Längenfeld gewesen sei. Auch unterließ es der Beschuldigte, diesbezüglich Zeugen mit ladungsfähigen Anschriften zur von ihm behaupteten ständigen Anwesenheit an dieser Baustelle namhaft zu machen. Somit ist der Beschuldigte auch seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Insbesondere aufgrund der drei dargestellten Zeugenaussagen liegt auf der Hand, dass es sich bei der vom Beschuldigten getätigten Behauptung um eine Schutzbehauptung handelt.

 

Aus der Aussage des Zeugen Karl R. ergibt sich eindeutig, dass dieser aufgrund des Umkehrmanövers stark abbremsen musste, um ein Auffahren zu verhindern. Somit ist eine erhebliche Gefährdung des Zeugen mit dem Fahrverhalten des Beschuldigten verbunden gewesen.

 

Gemäß § 46 Abs 4 lit b StVO ist es auf der Autobahn verboten umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen. Gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,-- bis Euro 2.180,-- (S 500 bis S 30.000,--), im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, z. B. beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert.

 

Aufgrund der schon angeführten erheblichen Gefährdung des Zeugen durch das Umkehrmanöver des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen dieses Umkehrverbot auf der Autobahn verstoßen hat. Unter den konkreten Umständen war die Gefahr eines Verkehrsunfalles geradezu zu erwarten.

 

Beim Umkehren hat der Beschuldigte überdies zwei Sperrlinien überfahren, sodass diesbezüglich der Straftatbestand nach § 9 Abs 1 StVO ebenfalls erfüllt worden ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde im Übrigen den diesbezüglichen Ausführungen an. Die über den Beschuldigten verhängten Strafen sind auch damit vereinbar, dass der Beschuldigte mit 11.04.2000 angegeben hat, über ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.800,-- zu verfügen, monatlich S 4.000,-- an Miete zu bezahlen und einen Kredit in der Höhe von S 400.000,-- in Anspruch nehme. Dies aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten.

Schlagworte
Umkehrmanöver, Inntalautobahn, abbremsen müssen, besonderer Rücksichtslosigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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