TE UVS Tirol 2002/02/19 2001/14/113-1

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn A. T., Flirsch, vertreten durch Dr. R. E., Rechtsanwalt in 6500 Landeck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22.10.2001, Zl 4a-ST-137/6, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Inhaber einer Generalvollmacht für die Firma L. mit Firmensitz in 6572 Flirsch vorsätzlich veranlaßt, dass Herr S. N. aus 6460 Karres eine Verwaltungsübertretung begangen habe, indem dieser am 23.03.2001 auf dem westseitigen Firmenareal der Firma L. Schmutzwasser (dickflüssiger Schlamm) in die Rosanna eingeleitet und somit eine Gewässerverunreinigung bewirkt habe.

 

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 137 Abs 3 Z 10 Wasserrechtsgesetz iVm § 7 VStG verletzt und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 3 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von 145,35 Euro (2.000,-- S), Ersatzarrest 2 Tage, verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter am 24.10.2001 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Behörde zu ihrer Annahme gekommen sei. Es werde ausgeführt, dass sich aus der Rechtfertigung des Beschuldigten und aus der Angabe des Zeugen N. ergeben würde, dass der Beschuldigte den Auftrag erteilt hätte, das auf dem Parkplatz befindliche Schmutzwasser entsprechend abzuleiten. Damit könne aber nicht gesagt werden, dass der Auftrag der gewesen wäre, Herrn N. zu veranlassen, eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Für den gegenständlichen Parkplatz habe ein Baubescheid bestanden, der rechtskräftig sei. Wenn nun der Auftrag war, das Wasser so abzuleiten, dass es nicht mehr auf das Parkgelände fließen könne, so könne darauf nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte Herrn N. beauftragt hätte, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, noch viel weniger können von vorsätzlichem Handeln aufgegangen werden. Demnach sei tatbildmäßiges Verhalten nicht gegeben. Überhöht sei auch das Strafausmaß. Der Beschuldigte sei Angestellter bei der Firma L., verdiene monatlich 944.75 Euro (13.000,-- S). Dazu komme, dass der Beschuldigte für seine geschiedene Ehegattin sorgepflichtig sei. Das unterdurchschnittliche Einkommen sei bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Dazu komme noch, dass ein allfälliges Verschulden des Beschuldigten als nur ganz gering anzusehen wäre. Die verhängte Geldstrafe sei auf jeden Fall überhöht. Es wird der Antrag gestellt, der Berufung wolle stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt werden, auf jeden Fall wolle die Geldstrafe wesentlich herabgesetzt werden.

 

Aus dem vorgelegten Akt läßt sich entnehmen, dass durch Herrn S. N. auf dem Grundstück A-6572 Flirsch Arbeiten durchgeführt wurden, wobei durch diese Arbeiten dickflüssiger Schlamm in den firmeneigenen Kanal und weiter in die Rosanna abgeleitet wurde. Durch diese Vorgangsweise wurde das Gewässer des firmeneigenen Kanals und die Rosanna stark verschmutzt.

 

Anläßlich der Einvernahme gab der Baggerfahrer an, dass bei der Firma L. sich als Baggerfahrer bewerben wollte und er einen Vorstellungstermin beim Beschuldigten hatte. Dieser habe ihn auf dem Parkplatz des Firmengeländes einen Bagger zur Verfügung gestellt, damit er sich mit dem Fahrzeug vertraut machen könne. Der Parkplatz sei mit Wasser stark überschwemmt gewesen und habe er ihm den Auftrag erteilt, das dort befindliche Wasser so abzuleiten, dass es nicht mehr auf das Parkgelände fließen könne. Der Berufungswerber habe dann eine Telefonat erhalten und sich vom Firmengelände mit der Bemerkung entfernt, dass er in geraumer Zeit wiederkommen werde.

 

Von der Erstbehörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 137 Abs 3 Z 10 iVm § 7 VStG angelastet.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erforderlich, dass, wenn jemand der Anstiftung für schuldig erkannt wird, die Tatzeit und auch die Handlung der Anstiftung und nicht nur die Tatzeit und die Handlung des unmittelbaren Täters anzuführen ist (siehe Anmerkung 6 zu § 7 VStG im Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Hauer/Leukof).

 

Diesem Erfordernis wird der erhobene Schuldvorwurf nicht gerecht, da im Straferkenntnis nur die Tathandlung und die Tatzeit des unmittelbaren Täters angeführt ist und wurde die Tat der Anstiftung nicht entsprechend konkretisiert. Des weiteren setzt ein solcher Schuldvorwurf voraus, dass der Anstifter den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich annimmt und trotzdem die Handlung vorsätzlich setzt, als auch den Erfolg mitgewollt hat (vgl Anmerkung 2a in Hauer/Leukof, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage).

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol kann ein solches vorsätzliches Handeln nicht angenommen werden. Eine ?fahrlässige? Anstiftung ist jedoch nicht strafbar.

 

Da ein ordentlicher Schuldvorwurf nicht erhoben wurde, war der Berufung stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anstiftung, vorsätzliches Handeln
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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