Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Berufung des Herrn A. K., p. A. Fa. C. 2000 Transport- und HandelsgmbH, 6060 Hall in Tirol, vertreten durch RA Dr. Berndt Schön, Anichstraße 24/I, A-6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt, Bezirks- und Gemeindeverwaltung, vom 15.11.2001, Zahl II-1916/2001, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 2 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt, Bezirks- und Gemeindeverwaltung, vom 15.11.2001, Zahl II-1916/2001, wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt:
?Auf Grund der Gesetzeslage des § 9 Abs 1 Containersicherheitsgesetz (CSG), BGBl Nr 385/1996, dürfen - von einer hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - Container, welche Mängel aufweisen, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, bis zur Behebung der Mängel nicht befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen - im Sinne des § 10 Abs 3 CSG - getroffen worden sind.
Seitens der C. 2000 Transport- und HandelsgmbH mit Sitz in 6060 Hall in Tirol, wurde zufolge deren nachangeführter Verhaltensweise gegen § 9 Abs 1 CSG verstoßen:
Durch die C. 2000 Transport- und HandelsgmbH wurde entgegen der vorhin sinngemäß wiedergegebenen Rechtslage des § 9 Abs 1 CSG am 25.01.2001 um ca. 9.40 Uhr mittels des Lkw-Zuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen I- (A) und dem Anhänger der Marke Kässbohrer mit dem polizeilichen Kennzeichen I- (A), im Gemeindegebiet von Innsbruck, auf der Inntalautobahn A 12, bei KM 80,5 ein dem § 1 Abs 1 CSG unterliegender Container (Wechselaufbau über 14 Quadratmeter Grundfläche mit unteren Eckbeschlägen, ÖBB-Kodifizierung 30-086-0606) befördert, wobei dieser Container anlässlich dessen damaliger Beförderung - es ist der anzeigengegenständliche mangelhafte Container (Wechselaufbau) damals auf dem Lastkraftwagen des zuvor bezeichneten Lkw-Zuges transportiert worden - nachstehend beschriebene Mängel aufgewiesen hat:
Die Verriegelung der linken vorderen Bordwand funktionierte nicht.
Weder die vordere noch die hintere Verriegelung des vorderen Teiles der Bordwand funktionierte.
Die Bordwand wurde nur vom Seil der Planenhalterung gehalten.
Durch die fehlende Verriegelung der Bordwand war die Sicherung der Ladung in keinster Weise mehr gegeben und bestand dadurch eine akute Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Die beschriebenen Mängel stellten auf Grund der durch sie bedingten fehlenden Stabilität des Containers (Wechselaufbau) eine offensichtliche Gefahr für Personen, Sachen und die Umwelt dar.
(Hinsichtlich der anzeigengegenständlichen Beförderung des zur Beanstandung Anlass gebenden Containers (Wechselaufbaues) waren bis zur nunmehr aktenkundigen Kontrolltätigkeit Verfügungen im Sinne des § 9 Abs 3 CSG weder durch Kontrollorgane noch unmittelbar durch die Behörde getroffen worden.)
Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Unternehmung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 Z 4 iVm § 9 Abs 1 CSG, BGBl Nr 385/1996, sowie iVm § 9 Abs 1 VStG, begangen.?
Dadurch wurde über ihn gemäß § 13 Abs 1 CSG eine Geldstrafe in Höhe von 363,36 Euro (5.000,00 Schilling) im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.
Dagegen richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachte Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Darstellung der erstinstanzlichen Behörde grundsätzlich verfehlt sei und wesentliche entlastende Momente für den Beschuldigten verkenne.
Zum einen werde seitens des Stadtmagistrates völlig negiert, dass die in Rede stehenden Beschädigungen des Containers (Wechselaufbau) anlässlich des Entladevorganges in den Morgenstunden des 25.01.2001 bei der Fa. H. KG in Rietz durch ein Entladegerät entstanden seien. Dies sei vom Zeugen Ekkehard M. im Rahmen seiner Einvernahme am 01.10.2001 bestätigt und zu Protokoll gegeben worden. Des weiteren werde seitens der erstinstanzlichen Behörde völlig übersehen, dass der Container jedenfalls vor der Anhaltung gänzlich entladen worden sei, weshalb selbst bei Vorliegen einer fehlenden Verriegelung der Bordwand keine Sicherung einer Ladung erforderlich gewesen sei. Die vermuteten oder unterstellten Probleme des Herabfallens von Ladegut habe sohin im gegenständlichen Fall gar nicht auftreten können. Des weiteren werde übersehen, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung sich das Kraftfahrzeug der Fa. C. 2000 auf der Rückfahrt von der Fa. H. KG von Rietz befunden habe und beabsichtigt gewesen sei, um 10.30 Uhr einen vereinbarten Reparaturtermin bei der Fa. Retterwerk AG wahrzunehmen, was ja auch geschehen sei.
Bei Vereinbarung dieses Reparaturtermines sei naturgemäss die Beschädigung durch das Entladegerät noch nicht bekannt gewesen, jedoch sei im Zuge der Reparatur auch dieser Schaden behoben worden.
Sowohl der Frachtbrief und der Lieferschein als auch eine Bestätigung über den vereinbarten Reparaturtermin von der Fa. Retterwerk seien dem Stadtmagistrat Innsbruck bereits vorgelegt worden.
Es sei daher davon auszugehen, dass einerseits die behaupteten Schäden beim Entladevorgang in den Morgenstunden des 25.01.2001 erfolgt seien, andererseits im Zuge der noch am gleichen Vormittag vorgenommenen Reparaturen auch die Beschädigungen behoben worden seien.
Des weiteren verkenne der Stadtmagistrat, dass die restlichen Verriegelungen der Bordwand sich jedenfalls in Ordnung befunden hätten, weshalb die lediglich auf einer Seite behelfsmäßig vom Seil der Planenhalterung gehaltene Bordwand schon allein wegen der restlichen ordentlichen Verriegelungen ein mögliches Auf- oder Zuschwingen jedenfalls verhindert hätten und nach Ansicht des Berufungswerbers keineswegs irgendeine Gefahr für Personen oder Sachen gegeben gewesen sei.
Durch die restlichen ordentlichen Verriegelungen der Bordwand sowie dem Umstand, dass im Container kein Ladegut vorhanden gewesen sei, sei wohl aus technischer Sicht klar und eindeutig abzuleiten, dass keinerlei Gefahr durch die beim Entladen entstandenen Beschädigungen für Personen, Sachen oder die Umwelt bestanden habe.
Des weiteren sei auf § 9 Abs 2 Z 3 CSG hinzuweisen, wonach die Beförderung eines Containers, die ausschliesslich der Behebung eines Mangels im Sinne der Z 1-3 diene, jedenfalls zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei eben davon auszugehen, dass die Beförderung des entleerten Containers zur Reparaturwerkstätte, nämlich der Fa. Retterwerk, jedenfalls auch dazu gedient habe, die aufgetretenen Schäden zu beheben, was in weiterer Folge auch tatsächlich geschehen sei. Diese Fahrt habe jedenfalls nicht dem Frachtentransport gedient. Dementsprechend könne von einer Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des CSG nicht ausgegangen werden, da die Beförderung eben zulässig gewesen sei. Zudem sei auch der Hinweis auf § 10 Abs 3 CSG nicht zielführend gewesen, da die aufgetretenen Beschädigungen ja wohl tatsächlich umgehend behoben worden seien.
Zusammenfassend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Anhaltung einerseits der Container gar nicht beladen gewesen sei, weshalb ein mögliches Verlieren von Ladegut naturgemäss ausscheide, andererseits seien die monierten Mängel unmittelbar vor Anhaltung bei einem Entladevorgang aufgetreten und entstanden, des weiteren sich der LKW samt Wechselaufbau zur Fahrt zur Reparaturwerkstätte befunden habe und letztlich aufgrund der ordentlich funktionierenden Verriegelung sowie der gewählten behelfsmässigen Halterung durch Planenhalterung keinesfalls eine offensichtliche Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt gegeben gewesen sei. Dementsprechend sei kein Tatbestand des CSG verwirklicht worden. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe zu reduzieren.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Der Berufung kommt aufgrund nachstehender Ausführungen Berechtigung zu:
Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Verkehrsabteilung-Gefahrgutgruppe, an das Gewerbeamt, Stadtmagistrat Innsbruck, vom 07.02.2001 ist zu entnehmen, dass am 25.01.2001 um 09.40 Uhr der Kraftwagenzug (Fahrzeug: LKW, Mercedes 2435L, I- (A), Anhängewagen Kässbohrer, VCL4L, I- (A)) in Innsbruck, Autobahn A 12, beim Rastplatz Sieglanger (km 80,5) im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei. Bei dieser Kontrolle seien erhebliche technische Mängel am Fahrzeug festgestellt worden, weshalb eine Überprüfung des Fahrzeuges beim Amt der Tiroler Landesregierung (Prüfhalle) vorgenommen worden sei. Diesbezüglich sei gesondert eine Anzeige erstattet worden.
Zudem sei an dem Container (Wechselaufbau über 14 Quadratmeter Grundfläche mit unteren Eckbeschlägen, ÖBB-Kodifizierung 30-086-0606, siehe Foto) welcher am LKW befördert worden sei, vom Meldungsleger festgestellt worden, dass die Verriegelung der linken vorderen Bordwand nicht funktioniert habe. Es habe weder die vordere noch die hintere Verriegelung des vorderen Teiles der Bordwand funktioniert. Die Bordwand sei nur vom Seil der Planenhalterung gehalten worden. (Siehe Fotobeilage). Durch die fehlende Verriegelung der Bordwand sei die Sicherung der Ladung in keinster Weise mehr gegeben gewesen und es habe dadurch auch eine akute Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestanden.
Diese Übertretungen seien durch eigene dienstliche Wahrnehmung des RevInsp. Georg K. festgestellt worden. Es wurden auch Fotos angefertigt (Fotobeilage).
Daraufhin erging von der Erstbehörde mit 25.04.2001 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber zu Zahl II-1916/2001 spruchgemäß wie folgt:
?Auf Grund der Gesetzeslage des § 9 Abs 1 Containersicherheitsgesetz, BGBl Nr 385/1996, dürfen - von einer hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - Container, welche Mängel aufweisen, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, bis zur Behebung der Mängel nicht befördert werden.
Durch die C. 2000 Transport- und HandelsgmbH mit Sitz in 6060 Hall in Tirol, , wurde entgegen der vorhin sinngemäß wiedergegebenen Rechtslage des § 9 Abs 1 Containersicherheitsgesetz am 25.01.2001 um ca. 9.40 Uhr mittels des Lkw-Zuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen der Marke Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen I- (A) und dem Anhänger der Marke Kässbohrer mit dem polizeilichen Kennzeichen I- (A), im Gemeindegebiet von Innsbruck, auf der Inntalautobahn A 12, bei KM 80,5, ein dem § 1 Abs 1 Containersicherheitsgesetz unterliegender Container (Wechselaufbau über 14 Quadratmeter Grundfläche mit unteren Eckbeschlägen, ÖBB-Kodifizierung 30-086-0606) befördert, wobei dieser Container anlässlich dessen damaliger Beförderung nachstehend beschriebene Mängel aufgewiesen hat:
Die Verriegelung der linken vorderen Bordwand funktionierte nicht.
Weder die vordere noch die hintere Verriegelung des vorderen Teiles der Bordwand funktionierte.
Die Bordwand wurde nur vom Seil der Planenhalterung gehalten.
Durch die fehlende Verriegelung der Bordwand war die Sicherung der Ladung in keinster Weise mehr gegeben und bestand dadurch eine akute Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Die beschriebenen Mängel stellten auf Grund der durch sie bedingten fehlenden Stabilität des Containers (Wechselaufbau) eine offensichtliche Gefahr für Personen, Sachen und die Umwelt dar.
Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Unternehmung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 9 Abs 1 Containersicherheitsgesetz, BGBl Nr 385/1996, begangen.?
Mit Schreiben vom 14.05.2001 rechtfertigte sich der Beschuldigte. Weiters erging mit Schreiben vom 19.06.2001 eine Stellungnahme des Meldungslegers.
Im Schreiben vom 27.07.2001 gab der Rechtsvertreter des Beschuldigten eine Stellungnahme ab, der neben Frachtbrief und Lieferschein auch eine Bestätigung der Fa. Retterwerk AG, Löfflerweg 2, 6060 Hall, vom 26.07.2001 beilag.
In dieser wird seitens der Fa. Retterwerk AG bestätigt, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen I- (Fahrgestellnummer WDB 658.413-15-717.893, Erstzulassung 24.07.1991) am 25.01.2001 um
10.30 Uhr einen Reparaturtermin in deren Werkstätte hatte.
Am 01.10.2001 erfolgte eine Niederschrift seitens der Erstbehörde mit dem Zeugen E. M.
Fest steht, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der C, 2000 Transport- und HandelsgmbH mit Sitz in 6060 Hall in Tirol, , ist.
Weiters steht fest, dass am 25.01.2001 um ca. 9.40 Uhr durch die C. 2000 Transport- und HandelsgmbH mittels des LKW-Zuges (LKW mit dem Kennzeichen I-, Anhänger I-X) im Gemeindegebiet von Innsbruck, auf der Inntalautobahn A 12, bei Km 80,5, ein dem § 1 Abs 1 CSG unterliegender Container (Wechselaufbau über 14 Quadratmeter Grundfläche mit unteren Eckbeschlägen, ÖBB-Kodifizierung 30-086-0606) befördert wurde. Dieser angezeigte Container (Wechselaufbau) wurde anlässlich dessen damaliger Beförderung auf dem LKW des zuvor bezeichneten LKW-Zuges transportiert und wies die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Mängel auf. Diese Mängel konnten aufgrund der durch sie bedingten fehlenden Stabilität des Containers (Wechselaufbau) eine offensichtliche Gefahr für Personen, Sachen und die Umwelt darstellen, dies unabhängig von einer etwaigen Beladung des Containers.
Weiters sieht es die ha. Behörde als erwiesen an, dass die im Spruch beschriebenen Mängel des Containers beim zuvor erfolgten Entladevorgang bei der Firma H. KG verursacht worden sind. Die gegenständliche Beförderung des Containers, anlässlich deren die Anzeige erfolgt ist, war eine Beförderung zur Reparatur. Die Mängel des Containers wurden durch die Firma Retterwerk AG im Rahmen weiterer Reparaturen anlässlich des Reparaturtermines am 25.01.2001 behoben.
Diese Feststellungen ergeben sich neben den Angaben in der Anzeige eindeutig und zweifelsfrei aus der Bestätigung der Firma Retterwerk AG vom 26.07.2001, der Reparaturrechnung der Fa Retterwerk AG vom 26.01.2001, der Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 14.05.2001 und der niederschriftlichen Zeugenaussage von E. M. vom 01.10.2001.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, vor allem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Dadurch soll einerseits gewährleistet werden, dass der Täter in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, andererseits soll der Beschuldigte rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Allerdings muss sich eine solche Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanhält, auf alle Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beziehen.
Gemäß § 9 Abs 1 CSG darf ein Container, der Mängel aufweist, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
Weder im Spruch des Straferkenntnisses noch in der ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass keine im Sinne des § 9 Abs 1 CSG entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen für die Beförderung zur Reparatur getroffen wurden.
Der Nachweis für die Beförderung zur Reparatur wurde seitens des Berufungswerbers erbracht.
Mit dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Satz ?(Hinsichtlich der anzeigengegenständlichen Beförderung des zur Beanstandung Anlass gebenden Containers (Wechselaufbaues) waren bis zur nunmehr aktenkundigen Kontrolltätigkeit Verfügungen im Sinne des § 9 Abs 3 CSG weder durch Kontrollorgane noch unmittelbar durch die Behörde getroffen worden.)? wurde nach Ansicht ha Behörde auf die im § 10 Abs 3 CSG von Kontrollorganen im Sinne des § 10 Abs 1 CSG anzuordnenden Sicherheitsmaßnahmen Bezug genommen.
Im hier vorliegenden Fall ist jedoch auf die Verpflichtung, nach § 9 Abs 1 CSG entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für die Beförderung zur Reparatur zu treffen, abzustellen.
Da somit kein tauglicher Schuldvorwurf im Sinne des § 44a VStG wie zuvor ausgeführt erhoben wurde und ein solcher dem Beschuldigten auch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ordnungsgemäß und korrigiert vorgehalten wurde, fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der nach § 9 Abs 1 CSG vorgeworfenen Übertretung. Daher ist hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretung Verfolgungsverjährung eingetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.