Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau F in O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.9.2001, Zahl 2-6/369-13683-2000, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 43,60 (entspricht S 600,--) zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 12.8.2000 um 16:56 Uhr als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen SL-225AC, im Lamprechtshausen, auf der B 156 ? Lamprechtshausener Straße, auf Höhe Straßenkilometer ca. 24,7, in Fahrtrichtung Lamprechtshausen, die im Ortsgebiet von Arnsdorf zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritten.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 wurde über die Beschuldigte gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter eine Berufung eingebracht. Sie moniert darin im Wesentlichen den vorgeworfenen Tatort. Der angeführte Strassenkilometer 24,7 sei nicht der Übertretungsort sondern der Messstandort des Beamten gewesen. Es bestehe eine Abweichung zwischen dem tatsächlichen Tatort und dem vorgeworfenen Tatort im Ausmaß von 90 Meter und entspreche dies keinesfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wobei sie auf ein Erkenntnis des UVS Oberösterreich verweise. Weiters bezweifelt sie, dass der im Verfahren vorgelegte Eichschein jenes Gerät betreffe, welches in Verwendung gestanden sei. Im Übrigen wird auch die verhängte Geldstrafe in Anbetracht ihrer völligen Unbescholtenheit als zu hoch erachtet.
Am 17.12.2001 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der anzeigelegende Gendarmeriebeamte als Zeuge einvernommen wurde. Der Beamte gab an, sich auf Grund des Zeitablaufes an Einzelheiten der Amtshandlung nicht mehr erinnern zu können. Der vorliegende Messstandort in Arnsdorf werde von ihm öfters für Lasergeschwindigkeitsmessungen herangezogen. Er stehe dabei beim ehemaligen Gasthaus B, welches sich etwa auf Höhe Strassenkilometer 24,6 befinde. Bei der damaligen Messung habe es sich um eine Nachmessung gehandelt. Das Fahrzeug sei aus Richtung Oberndorf gekommen und habe seinen Standort passiert und habe er es dann nachgemessen. Die Messdistanz habe 90 Meter betragen. Er habe in seinen Hilfsaufzeichnungen diese eingeringelt angeführt. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine Messdistanz von 90 Meter gehandelt. Bei dem angeführten Strassenkilometer 24,7 dürfte es sich wahrscheinlich um den Abstellort seines Dienstfahrzeuges gehandelt haben. Üblicherweise bewege man sich bei Messungen vielleicht 40 bis 50 Meter vom Fahrzeug weg. In der Dienststelle haben sie nur dieses eine Lasermessgerät und habe er den Eichschein vorgelegt. Bei der Angabe der letzten Eichung in der Anzeige mit der Jahreszahl 2000 handle es sich um einen seinerseits. Der Eichschein trage das Datum 28. April 1999.
Über Beweisantrag des Beschuldigtenvertreters wurden von der Berufungsbehörde vom Gendarmerieposten Lamprechtshausen die weiteren in den vorgelegten Hilfsausschreibungen des Meldungslegers vom 12.8.2000 angeführten Anzeigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen beigeschafft. Auch in diesen Anzeigen scheint jeweils als Tatort ?bei Strassenkilometer 24,7? auf. Der Beschuldigtenvertreter bekräftigte sein bisheriges Vorbringen, dass mit dem Strassenkilometer 24,7 der Standort des Messbeamten gemeint sei und keinesfalls der jeweilige Übertretungsort und somit der Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung. Es sei somit Verfolgungsverjährung mangels rechtzeitiger Konkretisierung des Tatortes eingetreten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im Berufungsverfahren blieb unbestritten, dass die Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit das näher bezeichnete Fahrzeug auf der B 156 im Bereich des Ortsgebietes Arnsdorf in Fahrtrichtung Lamprechtshausen lenkte, als sie von einem Beamten des Gendarmeriepostens Lamprechtshausen mittels Lasergeschwindigkeitsmesser mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gemessen wurde. Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 1.2.1999, Zahl 6/367-5172/9-1999, verläuft das Ortsgebiet Arnsdorf, Gemeinde Lamprechtshausen, in Fahrtrichtung Lamprechtshausen von Strassenkilometer 24,520 bis Strassenkilometer 24,885.
Die Beschuldigte moniert zunächst die Gültigkeit des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Eichscheines des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes vom 28.4.1999. Der Meldungslegers gab dazu in der Berufungsverhandlung an, dass seine Dienststelle nur über dieses eine Lasergeschwindigkeitsmessgerät verfüge und die Angabe über die letzte Eichung in der Anzeige vom 17.8.2000 mit der Jahreszahl 2000 offensichtlich auf Grund eines Fehlers erfolgt sei. Die Berufungsbehörde hat keine Gründe, die Angaben des Beamten zu bezweifeln und geht daher davon aus, dass es sich bei dem verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät um ein gültig geeichtes Gerät handelte. Es sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, welche die Durchführung einer ordnungsgemäßen Messung in Zweifel ziehen würden.
Weiters moniert die Beschuldigte, dass es sich bei dem ihr vorgeworfenen Tatort der Übertretung (? Höhe Strassenkilometer ca. 24,7?) nicht um den Messpunkt, sondern um den Standort des Messbeamten gehandelt habe, die Verwaltungsübertretung somit tatsächlich erst 90 Meter weiter begangen worden und diese somit nicht entsprechend § 44a Z 1 VStG konkretisiert und daher Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Dazu wird Folgendes festgehalten:
Laut Aussage des Meldungslegers in der Berufungsverhandlung sei sein damaliger Messstandort beim ehemaligen Gasthaus B in Arnsdorf gewesen, welches sich auf Höhe Strassenkilometer 24,6 der B 156 befinde. Dieser Messstandort werde von ihm öfters für Lasergeschwindigkeitsmessungen herangezogen. Die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung, die Angabe des Beamten über seinen damaligen Messstandort in Frage zu stellen, zumal dieser Standort auch in seinen damaligen Hilfsaufschreibungen für Lasermessungen vom 12.8.2000 ausdrücklich angeführt ist. Die Angabe des Beamten über den Straßenkilometer des von ihm angegebenen Messstandortes deckt sich auch mit den Aufzeichnungen aus der Straßendatenbank des Landes Salzburg. Der Beamte gab weiters an, dass damals eine Nachmessung auf eine Messdistanz von 90 Meter erfolgt sei. Die Tatortangabe ?auf Höhe Strassenkilometer ca. 24,7? im angefochtenen Straferkenntnisses ist somit nach Ansicht der Berufungsbehörde für den konkreten Fall jedenfalls ausreichend konkretisiert.
Unbeschadet davon sieht die Berufungsbehörde, selbst wenn man - dem Vorbringen des Beschuldigtenvertreters folgend - von einer tatsächlichen Tatortdiskrepanz von 90 Metern ausgeht, eine mangelnde Tatortkonkretsierung nicht als gegeben an. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt als Tatort für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, welche nur während der Fahrt begangen werden kann, niemals ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte Fahrtstrecke in Betracht (VwGH 26.1.2000, 98/03/0089 u.a.). Daraus folgt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg, dass bei der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung selbst eine mögliche Diskrepanz von 90 Metern noch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG widerspricht (vgl. dazu insb. das Erkenntnis des VwGH vom 20.3.1996, 96/03/0040, aus dem sich sogar eine Tatortdiskrepanz von 100 Metern ableiten ließe).
Das Vorbringen der Beschuldigten geht somit ins Leere und wird die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung daher als erwiesen angenommen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist für die Übertretung ein Geldstrafrahmen bis zu S 10.000,-- (seit 1.1.2002 ? 726) vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde von der Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von 37 km/h begangen, was bereits ein beträchtliches Ausmaß darstellt und knapp an der Grenze eines vorläufigen Entzuges der Lenkberechtigung liegt.
An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten zu werten. In Anbetracht des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung ist von zumindest grob fahrlässigem Verschulden auszugehen. Die Beschuldigte ist C-Gemeindebedienstete, weshalb eine eher unterdurchschnittliche Einkommenssituation angenommen wird.
Insgesamt erweist sich die mit S 3.000,-- (entspricht ? 218,02) ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe in Anbetracht des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nach Ansicht der Berufungsbehörde noch nicht als unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen spezialpräventive Erwägungen, um die Beschuldigte in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretung wirksam abzuhalten. Aber auch Gedanken der Generalprävention sprechen gegen eine Strafherabsetzung, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen laut Unfallstatisik die häufigste Unfallursachen darstellen und daher nur durch ein entsprechende Ahndung ins allgemeine Bewusstsein geführt werden kann, dass es sich dabei um kein Bagatelldelikt handelt.
Die Berufung war daher abzuweisen.