TE UVS Steiermark 2002/03/06 30.16-30/2001

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Veröffentlicht am 06.03.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn A W sen., vertreten durch H - P - M, gegen die Punkte 2.) bis 9.), 11.) bis 20.) und 22.) bis 25.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 16.01.2001, GZ.: 15.1 3093/2000, wie folgt entschieden:

I.) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 2.), 3.), 6.), 7.), 22.), 23.) und 24.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 101,74 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. II.) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 5.) und 13.) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafen wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass gemäß § 19 VStG die Strafen mit jeweils ? 36,34, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu bemessen werden.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von jeweils ? 3,63; die Strafbeträge und die Kostenbeiträge sind binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 a Z 1 VStG) haben zu lauten:

Punkt 5.): "Im Zerlegeraum ist der Aufzug rostig und schmutzig."

Punkt 13.): "In der Toilette ist der Hahn des Waschbeckens von Hand aus zu bedienen."

III.) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 4.), 8.), 9.), 11.), 12.), 14.), 15.), 16.), 17.), 18.), 19.), 20.) und 25.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 bzw. Z 3 VStG eingestellt. Der fälschlich mit "1. Übertretung" überschriebene Einleitungssatz des angefochtenen Straferkenntnisses hat wie folgt zu lauten:

Sie sind in Ihrer Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der Firma A W KG

mit dem Sitz in St. M und somit als zur Vertretung der genannten Firma nach außen

verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher Ihrer Verpflichtung,

für die Einhaltung der Frischfleisch-Hygieneverordnung zu

sorgen, nicht nachgekommen, da bei der

letzten

veterinärbehördlichen Kontrolle im Schlachtbetrieb der Firma A W

KG am 03.07.2000 (Beginn der Kontrolle: 07.15 Uhr - Ende der Kontrolle: 09.30 Uhr)

Folgendes festgestellt wurde:

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 16.01.2001 wurden dem nunmehrigen Berufungswerber in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter und daher als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma A W KG in insgesamt 24 Punkten, im Spruch des zitierten Straferkenntnisses näher beschriebene Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 118/1994, bzw. der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994 i.d.g.F., zur Last gelegt und hiefür Geldstrafen in der Höhe von zusammen S 24.000,-- (? 1.744,15), für den Fall deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zusammen 24 Tagen, verhängt.

Des Weiteren wurden gemäß § 64 Abs 2 VStG S 2.400,-- (? 174,41) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit Ausnahme der Punkte 10.) und 21.) gegen alle übrigen Punkte fristgerecht erhobene Berufung, in der zunächst Verfolgungsverjährung eingewendet wurde, zumal das ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz (richtig wohl: die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz) in Ermangelung eines Geburtsdatums gegenüber A W jun. erlassen worden sei, da dieser die Strafverfügung übernommen habe. Es folgen sodann die, die einzelnen Übertretungstatbestände betreffenden Vorbringen, die schließlich im Antrag, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, münden. Das Ersuchen der Berufungsbehörde, eine allenfalls vorhandene Bestellungsurkunde hinsichtlich A W jun. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG vorzulegen, wurde mit der Mitteilung vom 26.03.2001 dahingehend beantwortet, dass eine formelle Bestellung des Genannten zwar nicht erfolgt sei, Herr A W jun. de facto jedoch seit Ende 1999 als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs 2 VStG in der A W KG fungiere. Zufolge des Berufungsvorbringens wurde für den 27.11.2001 eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung ausgeschrieben, zu der der Berufungswerber zeitgerecht über seinen ausgewiesenen Vertreter geladen wurde. Zu Beginn dieser Verhandlung gab der erschienene Vertreter des Berufungswerbers bekannt, dass aus einem Kanzleiversehen heraus eine Verständigung des Berufungswerbers unterblieben ist, des Weiteren wurde das Nichterscheinen des ebenfalls (als Zeugen) zeitgerecht geladenen A W jun. unter Hinweis auf eine Panne, die dieser mit dem Firmen-LKW am Verhandlungstag in Kärnten erlitten habe, entschuldigt. Die erkennende Behörde führte die Berufungsverhandlung daher in Abwesenheit des Berufungswerbers durch, zumal dieser ohnedies rechtsfreundlich vertreten war und hörte auch die Zeugin Dr. B F-K, die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Weiz. Die Einvernahme des Zeugen Mag. E G konnte nicht stattfinden, zumal der Zeuge am Verhandlungstag wegen einer Erkrankung fernmündlich sein Fernbleiben entschuldigte. Zum vorläufigen Verhandlungsergebnis nahm der Berufungswerber schließlich mit Schriftsatz vom 16.01.2002 Stellung. Er gab bekannt, dass er aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Fortsetzung der Berufungsverhandlung ebenso verzichte wie auch auf die Einvernahme weiterer Zeugen, sodass aufgrund der derzeitigen Aktenlage entschieden werden könne. Gleichzeitig wurde, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers betreffend, ausgeführt, dass dieser laut beiliegender Bestätigung der P & R W KG, G, vom 14.01.2002 über monatlich rd. ? 600,-- an Privatentnahmen aus der A W KG verfüge, während er als Komplementär dieser Firma keine laufenden Erträgnisse erwirtschafte. An Vermögen wurde ca. 1 ha Ackerland in K (Einheitswert: ? 508,71) sowie betriebliche Schulden in der Höhe von ca. ? 363.364,17 angegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 726,72 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Zufolge des Ergebnisses der Berufungsverhandlung vom 27.11.2001 werden zunächst folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Reihe von Kontrollen gemäß § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch das Veterinärreferat der belangten Behörde im Schlachtbetrieb der Firma A W KG (18.05.1998, 28.07.1999, 22.10.1999, 13.12.1999 und 18.02.2000), wobei jeweils gravierende Verstöße gegen die Bestimmungen der Frischfleisch-Hygieneverordnung festgestellt wurden, führte die Zeugin Dr. F-K am 03.07.2000 eine weitere Kontrolle im genannten Betrieb durch. Der umfangreiche, detaillierte Befund hinsichtlich einer Reihe von Mängeln, der im Gutachten mündete, dass der Betrieb in wesentlichen Bereichen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wurde dem Strafreferat der belangten Behörde mit dem Ersuchen, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, übermittelt, um vorherige Rücksprache mit dem Veterinärreferat wurde ausdrücklich gebeten, eine solche fand offenkundig jedoch nicht statt. Seitens der belangten Behörde wurde vielmehr die erwähnte Mängelliste in insgesamt 24 Punkte aufgegliedert und dem Berufungswerber die im Folgenden näher zu beschreibenden Übertretungen der Frischfleisch-Hygieneverordnung zur Last gelegt. Zu Spruch I.): Bei der am 03.07.2000 durchgeführten Überprüfung des Schlachtbetriebes der A W KG wurde festgestellt, dass die Decke im Kühlraum I abblättert und sanierungsbedürftig ist, wie auch die Decke im Kühlraum II, welche Grünschimmel aufweist. Schließlich wurde auch festgestellt, dass die Decke im Zerlegeraum abblättert, während die Decke im Brühkesselbereich starke Verschmutzungen aufweist (Punkte 2., 3., 7. und 24.). Diese Feststellungen sind durch die schlüssigen und in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der Zeugin Dr. F-K hinreichend erwiesen und werden vom Berufungswerber ohnedies nicht in Abrede gestellt. Den Behauptungen, wonach es sich ua. um nicht vermeidbaren Arbeitsschmutz handle, konnte die einvernommene Zeugin eindrucksvoll entgegentreten und ist dieser aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen zuzutrauen, einen akut auftretenden Schmutz von einer bereits längere Zeit bestehenden Verschmutzung zu unterscheiden. Gemäß § 3 Z 1 lit g der Frischfleisch-Hygieneverordnung müssen Decken in Räumen, in denen Fleisch erschlachtet, bearbeitet oder gelagert wird, leicht zu reinigen sein und sauber gehalten werden. Für die erkennende Behörde besteht kein Zweifel, dass durch den zuvor beschriebenen Zustand der Decken diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen wurde, und ist auch eine getrennte Bestrafung hinsichtlich der Missstände in den einzelnen Betriebsräumlichkeiten durchaus zulässig, zumal es sich doch um räumlich abgesonderte Bereiche handelt, die jeder für sich den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben. Des Weiteren wurde im Zuge der Betriebskontrolle festgestellt, dass im Zerlegeraum Kondenswasser vorhanden ist sowie starke Nebelbildung (Punkt 6.). Damit entspricht dieser Raum jedoch nicht § 3 Z 1 lit e der Frischfleisch- Hygieneverordnung. Dieser Bestimmung zufolge müssen die Räume im Sinne des § 3 Z 1 der zitierten Verordnung ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und zur gründlichen Entnebelung haben. Wie die örtlichen Verhältnisse im Zuge der Kontrolle zeigten, kann vom Vorhandensein diesbezüglicher, entsprechend wirksamer Einrichtungen nicht gesprochen werden und stellt die Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach beim Betrieb eines Brühkessels mit Nebel zu rechnen ist, offensichtlich nur eine Schutzbehauptung dar. Die Zeugin Dr. F-K stellte ferner fest, dass der Aufzug der Knochensäge schmutzig und rostig war (Punkt 22.), wie auch, dass die Fliesen im Brühkesselbereich stark verschmutzt waren (Punkt 23.). Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 der Frischfleisch-Hygieneverordnung sind Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, in einwandfreiem Zustand zu halten und vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Durch den zuvor beschriebenen Zustand des Aufzugs der Knochensäge liegt ein eindeutiger Verstoß gegen die zitierte Rechtsvorschrift vor, zumal entgegen der diesbezüglichen Rechtfertigung des Berufungswerbers auch dabei von einem bereits seit geraumer Zeit bestehenden Verschmutzungszustand auszugehen ist, was durch die diesbezüglichen Feststellungen und Aussagen der Zeugin zweifelsfrei erwiesen ist. Nach § 7 Abs 1 der angeführten Verordnung müssen ua. Räume dem Arbeitsablauf entsprechend sauber sein. Auch der Zustand der Fliesen im Brühkesselbereich zeigt einen schon längere Zeit bestehenden Verschmutzungsgrad, weshalb auch der Vorhalt zu Punkt 23.) zu Recht erfolgt ist und keinesfalls von einer unmittelbar (nur) durch einen konkreten Arbeitsablauf hervorgerufenen Verschmutzung auszugehen war. Zu Spruch II.): Dem Berufungswerber wurde zu Punkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgehalten, dass im Zerlegeraum die Schlauchaufhängung defekt, der Aufzug rostig und schmutzig und die Andockvorrichtung undicht sei. In der als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführten Bestimmung des § 3 Z 6 lit a der Frischfleisch-Hygieneverordnung ist ausgeführt, dass den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für die Beförderung des Fleisches vorhanden sein müssen. Es besteht kein Zweifel darüber, dass der kontrollierte Aufzug, wie auch von der Zeugin bestätigt wurde, in einem der zitierten Bestimmung widersprechenden Zustand war, wobei es im Hinblick auf die diesbezügliche Rechtfertigung des Berufungswerbers unerheblich ist, ob diese Anlage allenfalls bereits einige Zeit außer Verwendung gestanden sein könnte. Im Zuge der veterinärbehördlichen Kontrolle wurde nämlich ein derartiges Vorbringen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zufolge der Zeugin gegenüber nicht erstattet. Nicht nachvollziehbar war hingegen der Vorhalt bezüglich der defekten Schlauchaufhängung sowie einer undichten Andockvorrichtung, weshalb der Spruch diesbezüglich geändert werden musste. Die war auch bezüglich des Vorhaltes zu Punkt 13.) des angefochtenen Straferkenntnisses geboten: Dem Berufungswerber wurde in diesem Punkt angelastet, dass in der Toilette der Hahn des Waschbeckens von der Hand bedient werden kann und die Stiefelwaschanlage falsch platziert sei. In der verletzten Verwaltungsvorschrift, nämlich § 3 Z 16 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, wird ua. ausgeführt, dass die Hähne der Waschgelegenheiten nicht von Hand aus oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen. Solche Waschgelegenheiten müssen sich auch in ausreichender Anzahl in der Nähe der Toiletteanlagen befinden. Eine dem Vorhalt zufolge falsch platzierte Stiefelwaschanlage kann dieser Verwaltungsübertretung nicht unterstellt werden, weshalb der Spruch entsprechend abzuändern war, zumal auch eine konkrete gesetzliche Bestimmung, wie eine Stiefelwaschanlage gesetzeskonform zu platzieren ist, nicht feststellbar war. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers den Hahn des Waschbeckens betreffend, wonach derartige Anlagen der angeführten Gesetzesbestimmung zufolge vor bzw in der Nähe der Toiletteanlagen gegeben sein müssen und nicht in der Toilette selbst, stellt nach Ansicht der erkennenden Behörde eine Schutzbehauptung dar, zumal sich die dargestellte Funktionsweise wohl auf die Anlage selbst und nicht primär auf deren Positionierung beziehen wird. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gegen den Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschriften, der in erster Linie darin zu sehen ist, dass durch einen gesetzeskonformen Zustand der Betriebsanlage bzw deren Einrichtungen und Arbeitsgeräte eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des be- und verarbeiteten Frischfleisches jedenfalls unterbunden wird, hat der Berufungswerber zweifelsfrei verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. Angesichts der offenkundig bereits seit Jahren unverändert bestehenden Unzulänglichkeiten ist von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Strafbemessungsgründe sowie der eingangs der Begründung zitierten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheinen die verhängten Geldstrafen auch der Höhe nach durchaus gerechtfertigt, sie waren jedoch hinsichtlich der Punkte 5.) und 13.) zufolge der beschriebenen Umstände entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Haftung des Berufungswerbers für die ihm im Einzelnen angelasteten Verwaltungsübertretungen ist unter Hinweis auf § 9 Abs 2 VStG festzustellen, dass die Tatsache, dass der Betrieb der A W KG seit Jahren de facto bereits vom Sohn des Berufungswerbers geführt wird, wofür durchaus auch dessen Anwesenheit bei den zitierten Kontrollen der Veterinärbehörde spricht, nichts daran ändert, dass eine Bestellung des Genannten zum verantwortlichen Beauftragten nicht erfolgt ist und deshalb, bezogen auf die Tatzeit, eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers vorliegt, zumal dem Firmenbuchauszug zufolge die Firma A W KG im Sinne des § 9 Abs 1 VStG tatzeitlich durch den persönlich haftenden Gesellschafter - also den Berufungswerber - vertreten wurde. Zum behaupteten Mangel einer tauglichen Verfolgungshandlung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass innerhalb der für Verwaltungsübertretungen wie den gegenständlichen normierten Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten bezogen auf die verfahrensrelevante Tatzeit, nämlich den 03.07.2000, seitens der belangten Behörde am 29.09.2000, somit rechtzeitig durch die Aufforderung zur Rechtfertigung, gerichtet an den nunmehrigen Berufungswerber, was zweifelsfrei auch aus der Angabe des Geburtsdatums, aber auch aus dem Hinweis auf dessen Funktion für die A W KG ersichtlich ist, eine durchaus taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Zu Spruch III.): Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat sowie wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (§ 45 Abs 1 Z 3 VStG). Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Der Raum der Klassifizierer ist total verschmutzt. Die als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift des § 3 Z 16 Frischfleisch- Hygieneverordnung schreibt ua. eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen vor, woraus sich nach Ansicht der erkennenden Behörde der zuvor angeführte Tatvorwurf nicht ableiten lässt, aber auch keine in diesem Zusammenhang relevante Verletzung einer anderen Rechtsvorschrift zu erkennen ist. Der Punkt 8.) des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Im Rinderkühlraum befindet sich eine Holzdecke. Dies wird als ein Verstoß gegen § 3 Z 1 lit c der Frischfleisch-Hygieneverordnung angesehen. Nach der genannten Bestimmung müssen Türen eine verschleiß- und korrosionsfeste, glatte, undurchlässige und leicht zu reinigende Oberfläche haben. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach der Rinderkühlraum lediglich die Abdichtung eines Ventilators in Form eines Holzdeckels aufweist, wird auch seitens der einvernommenen Zeugin bestätigt, welche diesbezüglich ausdrücklich angab, dass dieser Vorhalt nicht nur irreführend, sondern falsch sei, da es im Rinderkühlraum keine Holzdecke gibt und lediglich der vorhandene Abschluss des Ventilators durch eine Holzabdeckung bemängelt wurde. Zu Punkt 9.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber eine Verletzung des § 3 Z 6 lit b in Verbindung mit § 7 Abs 4 der Frischfleisch- Hygieneverordnung zur Last gelegt, da sich im Rinderkühlraum Kisten am Boden befunden hätten. Zur diesbezüglichen Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass nämlich Plastikkisten verwendet würden, die verhindern sollten, dass Fleisch direkt mit dem Boden in Berührung komme, führte die einvernommene Zeugin aus, dass es ihr nicht mehr möglich sei anzugeben, ob in Kisten des Rinderkühlraumes offenes bzw. umhülltes Fleisch vorrätig gehalten wurde. Nach § 3 Z 6 lit b der Frischfleisch-Hygieneverordnung müssen den hygienischen Erfordernissen entsprechende, korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse vorhanden sein, die verhindern, dass das Fleisch oder die Behältnisse unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommen. Nach § 7 Abs 4 der zitierten Verordnung dürfen Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen. Zufolge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb die Existenz von Kisten im Rinderkühlraum, die am Boden gestanden sind, für sich allein betrachtet die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung erfüllt. Zu Punkt 11.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber ein Verstoß gegen § 3 Z 18 der Frischfleisch-Hygieneverordnung angelastet, da der Raum für Reinigungsmittel schmutzig sei und einer Rumpelkammer gleiche. Die zitierte verletzte Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass ein Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ähnlicher Stoffe vorhanden sein muss. Von der Existenz eines solchen Raumes ist auszugehen, wie auch die Zeugin bestätigt hat. Relevante Bestimmungen, die sich auf das Aussehen bzw den Zustand eines solchen Raumes beziehen, sind nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht in der zitierten Gesetzesvorschrift begründet, aber auch nicht aus einer anderen erschließbar. Zu Punkt 12.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber eine Übertretung des § 3 Z 16 der Frischfleisch-Hygieneverordnung vorgeworfen, da der Umkleideraum muffig sei und sich Straßenbekleidung und reine Kleidung in einem Schrank befunden hätten. Die zitierte Verwaltungsvorschrift schreibt diesbezüglich ausschließlich vor, dass eine ausreichende Anzahl entsprechend ausgestatteter Umkleideräume vorhanden sein muss. Von der Existenz eines solchen Raumes ist unbestrittenermaßen auszugehen und hat der Berufungswerber auch diesbezüglich mit dem ihm vorgehaltenen Tatvorwurf die zitierte Bestimmung nicht verletzt, im Übrigen wird auf die zu Punkt 11.) getroffenen Feststellungen ausdrücklich hingewiesen. Zu Punkt 14.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber ein Verstoß gegen § 3 Z 5 der Frischfleisch-Hygieneverordnung vorgehalten, da der Raum für die Schleifmaschine verschmutzt und der sich dort befindliche Nirocontainer ebenfalls verschmutzt gewesen sei. Die angeführte Rechtsvorschrift verlangt ua, dass Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen müssen. Flächen, mit denen Fleisch in Kontakt kommt oder kommen könnte - einschließlich Schweißstellen und Fugen -, sind glatt zu halten. Die Verwendung von Holz ist untersagt - außer in Räumen, in denen sich ausschließlich hygienisch einwandfrei verpacktes frisches Fleisch befindet. Inwieweit sich der unter der zitierten Vorschrift subsumierte Sachverhalt als ein Verstoß gegen diese Rechtsvorschrift darstellt, war zufolge der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens nicht feststellbar bzw scheint der diesbezügliche Vorhalt von allgemein einzuhaltenden Hygienebestimmungen umfasst. Zu Punkt 15.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung des § 4 Z 8 der Frischfleisch-Hygieneverordnung zur Last gelegt, da im Schlachtraum reine Kisten im unreinen Bereich lagerten. In der zitierten Rechtsvorschrift ist normiert, dass eine klare Trennung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich der Schlachtanlage gegeben sein muss, da der reine Bereich vor jeglicher Verunreinigung zu schützen ist. Es ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, inwieweit das bloße Lagern reiner Kisten im ansonsten unreinen Bereich einen Verstoß gegen die zitierte Rechtsvorschrift darstellt und kann diesbezüglich der Rechtfertigung des Berufungswerbers durchaus gefolgt werden, wonach eine Strafbarkeit wohl nur dann gegeben sein könnte, wenn unreine Kisten im reinen Bereich sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage der Zeugin Dr. F-K, der es nicht möglich war anzugeben, wohin allenfalls im unreinen Bereich gelagerte reine Kisten in der Folge verbracht werden. Im Punkt

16.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber ein Verstoß gegen § 4 Z 7 der Frischfleisch-Hygieneverordnung angelastet, da eine Umfriedung des Geländes fehlt. Die genannte Rechtsvorschrift verlangt ausdrücklich Vorkehrungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge des Schlachtbetriebes, ohne diese Vorkehrungen im Folgenden näher zu determinieren. Unbeschadet des Umstandes, dass der Berufungswerber eine Umfriedung (Einzäunung) des Betriebsgeländes seiner Rechtfertigung nach nicht durchführen kann, da privatrechtliche Gründe einer solchen Maßnahme entgegenstehen, ist nach Ansicht der erkennenden Behörde zufolge der genannten Bestimmung keinesfalls (nur) eine Umfriedung des Geländes als einzige vom Gesetz diesbezüglich vorgesehene Maßnahme anzusehen, um den erwünschten Schutzzweck, der mit Erfüllung dieser Bestimmung erreicht werden soll, zu verwirklichen. Der Vorhalt zu Punkt 17.) des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Im Bereich der Brühung und Enthaarung ist für Entlüftung und Entnebelung zu

sorgen. Diesem Vorwurf,

der seitens der belangten Behörde eine Verletzung des § 3 Z 1 lit e der Frischfleisch-Hygieneverordnung darstellen soll, mangelt es an jeder Konkretisierung, warum bzw durch welche im Einzelnen näher beschriebene Umstände in den angeführten Betriebsräumlichkeiten ein entsprechender Mangel besteht, zumal davon auszugehen ist, dass bei Arbeitsvorgängen in den diesbezüglichen Betriebsräumlichkeiten jedenfalls mit einer Nebelbildung gerechnet werden muss. Im Punkt 18.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber eine Verletzung des § 4 Z 8 der Frischfleisch-Hygieneverordnung zur Last gelegt, da im Bereich der Tötebox für Rinder eine Schleuse vom reinen in den unreinen Bereich am Eingang in die Anlieferungshalle gefehlt habe. Zur Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung seitens des Veterinärreferates der belangten Behörde keine Rinderschlachtungen mehr vorgenommen wurden, führte die einvernommene Zeugin aus, dass sie keinerlei konkrete Unterlagen habe bzw Feststellungen treffen konnte, inwieweit tatsächlich keine Rinderschlachtungen mehr vorgenommen wurden. Das von der Zeugin im Rahmen der Berufungsverhandlung dargestellte eigentliche Problem, nämlich das aufgezeigte Fehlen einer Schleuse für einen Dienstnehmer bzw den Fleischuntersuchungsarzt, der zutreffendenfalls von der Tötebox in den Bereich der Anlieferung geht bzw. umgekehrt, scheint vom in diesem Punkt erhobenen Vorwurf eigentlich überhaupt nicht umfasst. Laut Vorhalt zu Punkt 19.) des angefochtenen Straferkenntnisses, der eine Verwaltungsübertretung des § 3 Z 16 der Frischfleisch-Hygieneverordnung darstellen soll, ist das im Bereich des Flexentisches bestehende Schürzenwaschkabinett sanierungsbedürftig, da die Armaturen lediglich von Hand zu bedienen sind. Zur Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass das Schürzenwaschkabinett bzw die dort vorhandene Wascheinrichtung mit dem Fuß bedienbar sei, führte die Zeugin aus, dass der in diesem Punkt erhobene Vorwurf tatsächlich nicht zutreffe und muss es sich offensichtlich um ein anderes Waschbecken gehandelt haben. Im Punkt 20.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass angrenzend an die Position des Fleischuntersuchungsorganes ein Duschkabinett mit fixer Tasse und seitlichen Nirostaabgrenzungswänden gefehlt habe, womit eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Z 14 der Frischfleisch-Hygieneverordnung vorliege. Die zitierte Rechtsvorschrift verlangt einen geeigneten, ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht. Durch den angeführten Vorwurf ist mit Hinweis auf die zitierte Rechtsvorschrift nicht nachvollziehbar bzw lässt dieser nicht erkennen, woraus sich eigentlich konkret das Erfordernis eines Duschkabinetts mit den erwähnten Einrichtungen bzw. in der angeführten Ausstattung ergibt, im Übrigen ist der Bezug auf den Tierarzt als wesentliches Tatbestandsmerkmal anzusehen, welches im erwähnten Vorhalt fehlt. Schließlich wird dem Berufungswerber zu Punkt 25.) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass die Waschbecken kein Warmwasser geliefert hätten, was einen Verstoß gegen § 3 Z 2 in Verbindung mit § 3 Z 12 der Frischfleisch-Hygieneverordnung bedeuten würde. Auf die Rechtfertigung des Berufungswerbers, eine Versorgung der Waschbecken mit warmem Wasser sei vorhanden, das Wasser müsse nur längere Zeit aufgedreht bleiben, gab die Zeugin Dr. F-K an, dass ihren Unterlagen zufolge ein Waschbecken im Bereich der Entblutung gemeint gewesen wäre, welches zum Zeitpunkt der Überprüfung kalt und defekt gewesen sei. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde gerade im Hinblick auf die Existenz einer offensichtlichen Vielzahl von Waschbecken ein dem Beschuldigten vorgeworfener Mangel diesbezüglich einer entsprechenden Konkretisierung bedurft hätte, um dem Berufungswerber die Möglichkeit einer entsprechenden Verteidigung zu geben. Aus all dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Strafverfahren zu den zuvor im Einzelnen näher angeführten Punkten einerseits aufgrund eines Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, andererseits aufgrund der Tatsache einzustellen waren, dass der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat und die ihm im Straferkenntnis vorgehaltenen Tatvorwürfe nicht nachvollziehbar waren, zumal diese offenbar ohne nähere Prüfung aus der Mängelliste des Prüfberichtes der Veterinärbehörde übertragen wurden. Da überdies hinsichtlich der fehlerhaften bzw, wie ausgeführt, mangelhaften Umschreibung einiger Sachverhalte bereits Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG eingetreten ist, war in dieser Hinsicht der Berufungsbehörde eine Verbesserung der Tatvorwürfe verwehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 23.03.1984, 83/02/0159; 22.02.1994, 91/07/0009 uva) darf dem Berufungswerber nämlich nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden, während Änderungen der rechtlichen Qualifikation hingegen auch außerhalb dieser Frist zulässig gewesen wären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Ausweisung des Euro-Betrages war eine Folge der Umstellung von Schilling auf Euro.

Schlagworte
Schlachtbetrieb Waschbecken Warmwasser Konkretisierung Tatbestandsmerkmal Ausstattung Dusche Duschkabine Schlachtanlage Trennung Bereich Kisten Überwachung Eingänge Ausgänge Umzäunung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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