Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn S. K., , D-45739 Oer-Erkenschwick, vertreten durch RA Dr. Christian Fuchs, Sillhöfe 7/II, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.01.2002, Zahl 2.2-882/01, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich lit a nunmehr zu lauten hat:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu lit a: § 74 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 1 lit b LMG 1975 iVm § 9 Abs 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über sie folgende Strafen verhängt:
zu lit a: Gemäß § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975 iVm § 9 Abs 1 VStG
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,-- zu Pkt 1 sowie 20 Prozent der verhängten Geldstrafe zu Pkt 2, das sind Euro 60,-- zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als geschäftsführender Gesellschafter und somit als das nach außen vertretungsbefugtes Organ der O.- GmbH mit Sitz in D-45657 Recklinghausen, in deren Eigentum die O.- GmbH & Co. KG deren Tätigkeit Wurstwaren- und Lebensmittelvertrieb aller Art ist, zu verantworten, dass am 25.10.2000 im Betrieb A. Cafe- Lebensmittelhandel in 6591 Grins, das Lebensmittel, nämlich ?Geflügelfleischwurst? an diesen Betrieb geliefert worden sei, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt und somit in Verkehr gesetzt worden sei, obwohl
1. das Wurstgut der vorliegenden Probe ?Geflügelfleischwurst? dem Befund nach eine auffallend ?lockere, flaumige? Konsistenz aufgewiesen habe und die Wurst prall gefüllt erschienen sei und bei geringsten Verletzungen die Hülle spontan platze; weiters die Probe deutlich überhöhte Kolienzahlen, als Maß für den Gehalt an vermehrungsfähigen Keimen aufgewiesen habe, ohne dass diese nachteilige Beschaffenheit etwa im Geschmack (?.....nicht auffallend?) bereits zum Ausdruck gekommen sei, und somit diese Probe eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaften erfahren habe und die Grenze der Genusstauglichkeit überschritten habe und somit die Probe den Begriffsbestimmungen des § 8 lit g des Lebensmittelgesetzes BGBl Nr 86/1975 in der geltenden Fassung als wertgemindert zu beurteilen sei und dem Verbot des § 7 Abs 1 lit b LMG unterliege.
2. die Ware das auf dem aufgeklebten Etikett angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum bei weitem noch nicht erreicht habe (mindestens haltbar bis 05.02.2001) und laut Aufdruck beinahe noch 3 Monate länger haltbar sein sollte und diese Angaben jedenfalls unrichtig und zur Irreführung geeignet gewesen seien; weiters sei die Probe mit der widersprüchlichen und nicht zutreffenden Sachbezeichnung ....SALAMI? in Verkehr gesetzt worden, wobei es sich bei der Probe weder wie angegeben um eine Fleischwurst, mit mehr oder weniger grob zerkleinertem gepökeltem Fleisch und Speck, noch um eine Rohwurst (Salami) sondern um eine Brätwurst mit durchgehend homogenisiertem Wurstgut gehandelt habe und die Probe daher mit zur Irreführung geeigneten Angaben über den nach der Verkehrsauffassung, insbesondere der Verbrauchererwartung wesentlichen Umstand der Art in Verkehr gesetzt worden sei und somit zusätzlich nach den Begriffsbestimmungen des § 8 lit f des Lebensmittelgesetzes 1975 als falsch bezeichnet zu beurteilen ist und es dem Verbor des Inverkehrbringens gemäß § 7 Abs 1 lit c unterliege.
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung zu
1. nach § 74 Abs 1 LMG iVm mit § 7 Abs 1 lit b LMG iVm § 9 Abs 1 VStG, zu 2. nach § 74 Abs 1 LMG iVm mit § 7 Abs 1 lit c LMG iVm § 9 Abs 1 VStG begangen, weshalb über ihn nach § 74 Abs 1 LMG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 300,-- Euro verhängt wurde. Gleichzeitig wurden Verfahrenskosten, der Ersatz der Barauslagen für Gutachten sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Rechnung vom 12.10.2000 eindeutig ergebe, dass die verfahrensgegenständliche Fleisch-Wurst von der Firma O. GmbH & Co KG, Gebietsleitung Firma D. E. an die Firma A. Cafe A. KEG geliefert worden sei. Bei der Fa D. handle es sich allerdings um eine eigenständige von der Firma O.GmbH & Co KG unabhängig geführte rechtlich verselbständigte Firma, welche die Waren der O. Verwaltungs-GmbH vertreibe. Die Firma D. sei daher auch für die ordnungsgemäße Lagerung der Waren verantwortlich. Die Wertminderung sei durch deren unsachgemäße Lagerung entstanden und könne daher dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Dies könne aufgrund der Angaben des Fahrers der Firma D., wonach sich die Wurst 2 mal im Ofen befunden habe und daher schlecht geworden sei, angenommen werden.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits bei der Herstellung der verfahrensgegenständlichen Fleisch-Wurst ein Fehler unterlaufen sei. Die Herstellerfirma sei jedenfalls eine andere als die O. Verwaltungs GmbH und trage jene daher die Verantwortung. Auch für die vorgeworfene Übertretung der irreführenden Bezeichnung trage die Herstellerfirma die Verantwortung und sei diese dafür verantwortlich, dass die von ihr in Verkehr gesetzten Waren den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend bezeichnet würden.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 08.11.2000 wurde durch das Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Herrn A. H., im Zuge einer durchgeführten Lebensmittelkontrolle im Betrieb A. Kaffee - Lebensmittelhandel, 6591 Grins, eine Stange Geflügelfleischwurst aus den offen angebotenen Waren als Probe entnommen (Probe Nr. 7006HOAL145/00, Untersuchungszahl 5167/2000).
Diese Probe wurde am 08.11.2000 von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsburck auf ihre Beschaffenheit untersucht.
Die Wurstgutprobe, bezeichnet als ?Geflügelfleischwurst? wies laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck eine auffalllend ?lockere, flaumige? Konsistenz auf. Die Wurst erschien prall gefüllt, bei geringster Verletzung platzte die Hülle spontan auf. Die Probe wies deutlich erhöhte Kolienzahlen auf, ohne dass diese nachteilige Beschaffenheit, etwa im Geschmack (?....nicht auffallend?), bereits zum Ausdruck gekommen ist. Die Probe hat eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaften erfahren (und die Grenze der Genussfähigkeit überschritten). Da die Ware das auf dem aufgeklebten Etikett angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum bei weitem noch nicht erreicht hat (mind. haltbar bis:05.02.01) und laut Aufdruck noch beinahe 3 Monate hätte haltbar sein sollen, war diese Angabe jedenfalls unrichtig und zur Irreführung geeignet.
Die Probe wurde weiters mit der widersprüchlichen und nicht zutreffenden Sachbezeichnung
?Geflügelfleischwurst.......SALAMI? in Verkehr gesetzt. Es handelte sich bei der Probe nicht um eine Fleischwurst, sondern um eine Brätwurst mit durchgehend homogenisiertem Wurstgut. Die Probe wurde daher mit der zur Irreführung geeigneten Angabe über den nach der Verkehrsauffassung, insbesondere der Verbrauchererwartung wesentlichen Umstand der Art in Verkehr gebracht.
Es wurde daher seitens der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Landeck am 31.05.2001 Strafanzeige gegen den Verantwortlichen des Betriebes O.GmbH & Co KG, , D-45739 Oer-Erkenschwick, erstattet. Als Begründung wurde Wertminderung und Falschbezeichung der ?Geflügelfleischwurst? angegeben.
Es steht auch fest, dass der Berufungswerber, Herr S. K., Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ des besagten Unternehmens der O. Verwaltungs GmbH ist.
Für die erkennende Behörde ergeben sich keinerlei Zweifel, dass die gezogene Probe wertgemindert und falsch bezeichnet war.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Landeck vom 31.05.2001, Zl 06070013/HOAL-0058, samt Probenbegleitschreiben, auf das Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck vom 14.05.2001, U-Zl 005167/2000 samt Lichtbild sowie der Auskunft aus dem Firmenregister zur Firma O. GmbH & Co KG sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des H. A. vom 15.10.2001.
So geht aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck vom 14.05.2001 im Wesentlichen folgendes hervor:
GUTACHTEN
Das Wurstgut der vorliegenden Probe ?Geflügelfleischwurst? weist dem Befund nach eine auffallend ?lockere, flaumige? Konsistenz auf. Die Wurst erscheint prall gefüllt, bei geringster Verletzung platzt die Hülle spontan auf. Die Probe weist deutlich erhöhte Kolienzahlen (als Maß für den Gehalt an vermehrungsfähigen Keimen) auf, ohne dass diese nachteilige Beschaffenheit, etwa im Geschmack (?....nicht auffallend?), bereits zum Ausdruck kommt.
Die Probe hat eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaften erfahren (und die Grenze der Genusstauglichkeit überschritten).
Die Probe ist gemäß § 8 lit g des Lebensmittelgesetzes 1975 als wertgemindert zu beurteilen und unterliegt dem Verbot des § 7 Abs 1 lit b.
Da die Ware das auf dem aufgeklebten Etikett angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum bei weitem noch nicht erreicht hat (?mindestens haltbar bis 05.02.01?) und laut Aufdruck noch 3 Monate (!) länger haltbar sein sollte, ist diese Angabe jedenfalls unrichtig und zur Irreführung geeignet.
Die Probe wurde weiters mit der widersprüchlichen und nicht zutreffenden Sachbezeichnung ?Geflügelfleischwurst .....SALAMI? in Verkehr gesetzt. Es handelt sich bei der Probe weder wie angegeben um eine Fleischwurst mit mehr oder weniger grob zerkleinertem gepökeltem Fleisch (zB als sichtbare Muskelfleischeinlage) und Speck, noch um eine ?Rohwurst? (Salami), sondern um eine Brätwurst (mit durchgehend homogenisiertem Wurstgut). Die Probe wurde daher mit der zur Irreführung geeigneten Angabe über den nach der Verkehrsauffassung, insbesondere der Verbrauchererwartung, wesentlichen Umstand der Art in Verkehr gesetzt.
Die Probe ist somit zusätzlich nach den Begriffsbestimmungen des § 8 lit f des LMG 1975 als falsch bezeichnet zu beurteilen und unterliegt dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 7 Abs 1 lit c.
Hofrat Mag. Dieter J.?
Für die erkennende Behörde ist dieses Gutachten sowohl schlüssig als auch widerspruchsfrei und besteht kein Zweifel, dass die untersuchte Probe, die zum Verkauf angeboten wurde, wertgemindert ist. Desweiteren ist auf dem im Akt befindlichen Lichtbild deutlich erkennbar, dass die gegenständliche Probe prall gefüllt aufgeplatzt ist.
Demgegenüber ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, seine Verantwortung glaubhaft zu machen oder gar unter Beweis zu stellen.
Beweis dafür, dass es sich, wie vom Berufungswerber behauptet, bei der Firma D. um eine eigenständige, von der Firma O. GmbH & Co KG rechtlich verselbständigte Firma handle, konnte schon aufgrund fehlender Beweise diesbezüglich nicht erbracht werden. Auf der Rechnung vom 12.10.2000 findet sich vielmehr der Hinweis: ?O. GmbH & Co KG Gebietsleitung Firma D.?
Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, die Wertminderung der Ware müsse durch unsachgemäße Lagerung und Lieferung der Firma D. entstanden sein und könne auch deshalb angenommen werden, weil vom Fahrer (der Fa. D) angegeben worden sei, dass sich die Wurst 2x im Ofen befunden habe, gereicht jedenfalls nicht zur Erbringung des Beweises dafür, sich der Verantwortung für gegenständliche Verwaltungsübertretung zu entziehen. Jedenfalls erblickt die Berufungsbehörde keinen Zusammenhang zwischen der vom Berufungswerber behaupteten Zuständigkeit der Firma D. für Lagerung und Lieferung mit der Behauptung, die Wurst habe sich zweimal im Ofen befunden, was nach Ansicht der Berufungsbehörde auf ein Problem der Herstellung oder Verarbeitung hinweisen würde, nicht auf ein solches der Lagerung oder Lieferung. Dahingehende Beweismittel wurden vom Berufungswerber nicht vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht ergibt daher sich folgendes:
Gemäß § 7 Abs 1 lit b LMG ist es verboten, wertgeminderte Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist.
Gemäß § 7 Abs 1 lit c LMG ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.
Nach § 1 Abs 2 erster Satz LMG ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.
Gemäß § 8 lit g LMG sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit nicht Verdorbenheit vorliegt.
Aufgrund der im Gutachten präzise und nachvollziehbaren Beschreibung der wertgeminderten Beschaffenheit der ?Geflügelwurst? (ua erhöhte Kolienzahl) sowie der mit der tatsächlichen Beschaffenheit widersprüchlichen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums entsprechend dem auf die Probe aufgeklebten Etikett, zusätzlich der widersprüchlichen Sachbezeichnung ?Geflügelfleischwurst....SALAMI? für eine homogenisierte Brätwurst und der damit zusammenhängenden Irreführung der beteiligten Verkehrskreise gilt somit die objektiv Seite des Tatbestandes nach § 7 Abs 1 lit b und lit c iVm § 8 lit g und lit f LMG als erfüllt.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist das im Falle einer GmbH und Co KG der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als das nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen (VwGH 21.12.1987, 87/10/0114 ua). Dieser ist im gegenständlichen Fall der Berufungswerber.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass es sich bei den Bestimmungen des § 7 Abs 1 lit b und lit c iVm § 8 lit g und lit f LMG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 90/19/0078, uvm). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH 89/08/0221).
Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist es dem Berufungswerber in seinen Ausführungen nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass er alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. In seiner Rechtfertigung gibt der Berufungswerber lediglich an, dass die Wertminderung durch unsachgemäße Lagerung bei der Firma D. entstanden sein muß. Durch die bloße Behauptung, die Herstellerfirma gegenständlicher Probe sei für des Inverkehrbringen gegenständlicher Probe verantwortlich, ist es dem Berufungswerber als Verantwortlichen der ?Vertreiberfirma? O. GmbH & Co KG und somit ?Inverkehrbringer? iSd Gesetzes nicht gelungen, sich seiner Verantwortlichkeit gaubhaft, nachweis- und beweisbar zu entziehen. Es wäre dem Berufungswerber oblegen gewesen, die gegenständliche Probe bei der Entladung und bei Auslieferung an den Kunden zu überprüfen, allenfalls ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten, dies auch während des Anbietens zum Verkauf bzw beim Inverkehrbringen. Dies hat der Berufungswerber jedoch zweifelsfrei unterlassen.
Im übrigen hat der Berufungswerber auch Angaben über den genauen Ablauf der einzelnen Überprüfungen, über seine Anweisungen und Vorgaben an die für diesen speziellen Bereich verantwortlichen Mitarbeiter vorgebracht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Fahrlässigkeit auch dann vorliegt, wenn jemand die Erfüllung einer ihn treffenden Verpflichtung einem anderen überträgt, sich aber dann nicht davon überzeugt, dass der Auftrag im Sinne des Gesetztes befolgt wird. Auch wenn im gegenständlichen Betrieb fachkundige Mitarbeiter die hereinkommende Ware kontrollieren, ist der Berufungswerber trotzdem dazu verpflichtet, die Mitarbeiter genau zu unterweisen und hat er als Verantwortlicher auch dafür zu sorgen, dass diese Überprüfungen regelmäßig stattfinden; ob dies im gegenständlichen Fall erfolgte, wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet. Zudem hätte dem Berufungswerber die Wertminderung beziehungsweise Falschbezeichnung auffallen müssen, wenn er die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt hätte, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre und die ihm nach seinen Fähigkeiten zugemutet werden kann.
Was die Strafzumessung betrifft, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 74 Abs 2 Z 1 LMG macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 und 64 leg cit oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.300,00 Euro zu bestrafen, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs 2), in Verkehr bringt. Der Berufungswerber hat dieser Bestimmung eindeutig zuwidergehandelt.
Gemäß § 74 Abs 1 LMG macht sich, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte Zusatzstoffe...falsch bezeichnet, oder Lebensmittel...die falsch bezeichnet sind ... in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.300,00 Euro zu bestrafen. Der Berufungswerber hat auch dieser Bestimmung eindeutig zuwidergehandelt.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da durch die zur Anwendung gelangten Verwaltungsvorschriften das öffentliche Interesse daran, dass ausschließlich ausreichend gekennzeichnete und qualitativ einwandfreie Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, geschützt werden soll.
Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Als Milderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als Erschwerungsgrund war nichts zu werten.
In Bezug auf die Strafbemessung vermag zum vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt werden. Der erstinstanzliche Strafbetrag von jeweils 300,-- Euro zu Pkt 1 und 2 des Straferkenntnisses befindet sich im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.