TE UVS Niederösterreich 2002/03/19 Senat-AM-02-0009

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG wird die Einstellung

des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft XX hat gegen Frau L************ das Straferkenntnis vom 3.12.2001, Zl. 3-****-01, erlassen und dieser angelastet:

 

?Sie haben als die vom Zulassungsbesitzer Fa L**** H********* GmbH namhaft gemachte

auskunftsfähige Person nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkeranfrage

am 16.7.2001 darüber Auskunft erteilt, wer was KFZ mit dem Kennzeichen **-*** ** am 26.4.2001 um 14,24 Uhr im Gemeindegebiet H***, Autobahn * nächst km

******* Richtung

L*** gelenkt hat.

Tatzeit: ab 16.7.2001

Tatort: Bezirkshauptmannschaft XX, ********************* (Sitz der anfragenden Behörde)

Fahrzeug: KFZ **-******

Übertretungsnorm: § 103 Abs 2, § 134 Abs 1 KFG 1967

Strafnorm:              § 134 Abs 1 KFG 1967

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

S 200,--

 

Gesamtbetrag: S 2200,-- 159,88 Euro?

 

Gegen diese Entscheidung hat die Beschuldigte, anwaltlich vertreten fristgerecht Berufung

erhoben.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen inhaltlich näher einzugehen, ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ als Berufungsbehörde zu

Gunsten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

§ 44a VStG stellt das Erfordernis der Angabe die als erwiesen angenommen Tat auf. Nach

dieser Gesetzesbestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und

der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung

aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat, vor

allem auch nach Ort und Zeit, unverwechselbar feststeht.

 

Dem gegenständlichen Tatvorwurf ist nach Ansicht der Berufungsbehörde inhaltlich

lediglich zu entnehmen, dass die Beschuldigte eine Lenkeranfrage am 16. Juli 2001 nicht

erteilt habe. ? Dem Straferkenntnis ist dagegen nicht zu entnehmen, welche

Lenkeranfrage, bestimmt nach Datum und Aktenzahl von der Beschuldigten nicht

entsprechend beantwortet worden sei, sodass der Tatvorwurf in dieser Hinsicht

unbestimmt bleibt. Durch diese mangelnde Konkretisierung ist die Berufungswerberin

auch nicht vor einer allfälligen Doppelbestrafung geschützt. Hinzu kommt, dass

entsprechend der textlichen Formulierung als Tatzeit lediglich ein unbestimmter

?Zeitraum? 16.7.2001  vorgeworfen ist, wogegen § 103 Abs 2 KFG 1967

der Beschuldigten

eine Frist von zwei Wochen zur Antwort gibt.

 

Es liegt eine mangelhafte Tatanlastung im Sinne des § 44a VStG vor, weswegen seitens

der Berufungsbehörde spruchgemäß zu entscheiden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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