Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG wird die Einstellung
des Strafverfahrens verfügt.
Die Bezirkshauptmannschaft XX hat gegen Frau L************ das Straferkenntnis vom 3.12.2001, Zl. 3-****-01, erlassen und dieser angelastet:
?Sie haben als die vom Zulassungsbesitzer Fa L**** H********* GmbH namhaft gemachte
auskunftsfähige Person nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkeranfrage
am 16.7.2001 darüber Auskunft erteilt, wer was KFZ mit dem Kennzeichen **-*** ** am 26.4.2001 um 14,24 Uhr im Gemeindegebiet H***, Autobahn * nächst km
******* Richtung
L*** gelenkt hat.
Tatzeit: ab 16.7.2001
Tatort: Bezirkshauptmannschaft XX, ********************* (Sitz der anfragenden Behörde)
Fahrzeug: KFZ **-******
Übertretungsnorm: § 103 Abs 2, § 134 Abs 1 KFG 1967
Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 2000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag
S 200,--
Gesamtbetrag: S 2200,-- 159,88 Euro?
Gegen diese Entscheidung hat die Beschuldigte, anwaltlich vertreten fristgerecht Berufung
erhoben.
Ohne auf das Berufungsvorbringen inhaltlich näher einzugehen, ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ als Berufungsbehörde zu
Gunsten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
§ 44a VStG stellt das Erfordernis der Angabe die als erwiesen angenommen Tat auf. Nach
dieser Gesetzesbestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und
der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung
aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat, vor
allem auch nach Ort und Zeit, unverwechselbar feststeht.
Dem gegenständlichen Tatvorwurf ist nach Ansicht der Berufungsbehörde inhaltlich
lediglich zu entnehmen, dass die Beschuldigte eine Lenkeranfrage am 16. Juli 2001 nicht
erteilt habe. ? Dem Straferkenntnis ist dagegen nicht zu entnehmen, welche
Lenkeranfrage, bestimmt nach Datum und Aktenzahl von der Beschuldigten nicht
entsprechend beantwortet worden sei, sodass der Tatvorwurf in dieser Hinsicht
unbestimmt bleibt. Durch diese mangelnde Konkretisierung ist die Berufungswerberin
auch nicht vor einer allfälligen Doppelbestrafung geschützt. Hinzu kommt, dass
entsprechend der textlichen Formulierung als Tatzeit lediglich ein unbestimmter
?Zeitraum? 16.7.2001 vorgeworfen ist, wogegen § 103 Abs 2 KFG 1967
der Beschuldigten
eine Frist von zwei Wochen zur Antwort gibt.
Es liegt eine mangelhafte Tatanlastung im Sinne des § 44a VStG vor, weswegen seitens
der Berufungsbehörde spruchgemäß zu entscheiden ist.