Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes idgF ? AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes idgF ? VStG, ? 36,34 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und der erstinstanzliche Kostenbeitrag zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom **.**.****, Zl. 3-*****-**, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N*-**** der Übertretung des § 20 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), weil er am **.**.****, um 14,37 Uhr, im Ortsgebiet S******** auf der LS 2***, 189 m von der Kreuzung LS 2*** mit der J************ entfernt, Richtung K*************** im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr.
Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit S 250,-- festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in welcher er im wesentlichen ausführt, dass er über den Schießplatz auf die Bundesstraße und zuletzt in Richtung K*********** gefahren sei, somit keine Ortstafel passiert habe . Ein gesetzliches Ortsgebiet bestünde nämlich nur dann, wenn bei jeder Zu- und Abfahrt in den Ort eine Ortstafel stehe.
Die Berufungsbehörde ersuchte die Marktgemeinde S******** um Mitteilung, ob die Ortstafeln S******** gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO im Juli 2000 jeweils am Beginn und Ende des verbauten Gebietes angebracht waren sowie um Übermittlung einer Kopie der Verordnung betreffend das Ortsgebiet von S******** auf der LS 2***, welche im Juli in Geltung stand, welchem Ersuchen die Marktgemeinde nachkam und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, Zl 10-*-****/*, übermittelte, wonach sich das Ortsgebiet von S******** auf der LS 2*** bis zum Strkm 5,230 erstreckt. Zur Kundmachung dieser Verordnung wurde ein Verkehrzeichen gemäß § 53 Ziffer a StVO 1960 ?Ortstafel? lautend auf ?S********? und gemäß § 53 Ziffer b StVO 1960 ?Ortsende? aufgestellt. Die Marktgemeinde teilte desweiteren mit, dass die Ortstafeln auf der LS 2*** im Juli 2000 entsprechend der damals geltenden Verordnung, vorschriftsmäßig aufgestellt waren.
Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom **.**.**** wurde dem Berufungswerber die Stellungnahme der Marktgemeinde S******** sowie die Verordnung übermittelt.
Der Berufungswerber äußerte sich dazu nicht.
Rechtlich folgt dazu:
Zumal der Berufungswerber in seiner Berufung ein unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, konnte gemäß § 51 e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Berufungswerber stellte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren in Abrede, dass er am **.**.****, um 14,37 Uhr, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N*-****, auf der LS 2***, 189 m von der Kreuzung der LS 2*** mit der J************ entfernt, Richtung K***************, im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist.
Er verantwortet sich damit, dass er über den Schießplatz in die Bundesstraße (damit ist wohl die LS 2*** gemeint) in Richtung K*************** gefahren ist und somit nie bei einer Ortstafel vorbeigekommen ist.
Dazu ist auszuführen, dass laut Anzeige des Gendarmerieposten M********** der Beamte seinen Standort an der Kreuzung der LS 2*** mit der J************ hatte und das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug von der Ortsmitte S******** am L************ kommend in Richtung K*************** einer Messung mit dem geeichten Lasermessgerät unterzog, wobei eine gefahrene Geschwindigkeit von 99 km/h gemessen wurde.
Es ist somit zum einen ausführen, dass der Berufungswerber sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren offensichtlich an eine andere Fahrt erinnert, wenn er sich damit verantwortet, dass er vom Schießplatz kommend in Fahrtrichtung K*********** unterwegs war. Hinsichtlich des Argumentes, dass ein gesetzliches Ortsgebiet nur dann besteht, wenn bei jeder Zu,- und Abfahrt in den Ort eine Ortstafel steht, ist auszuführen, dass gemäß § 53 Ziffer 17 a StVO die Ortstafel jeweils am Beginn und Ende des verbauten Gebietes anzubringen ist und nicht an jeder Zu- und Abfahrt in den Ort, also nicht auch an einem Güter- oder Feldweg.
Aus der von der erkennenden Behörde beigeschafften Verordnung hinsichtlich des Endes des Ortsgebietes von S******* auf der LS 2*** geht hervor, dass zum Tatzeitpunkt das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 17 b StVO bei Strkm 5,23 aufgestellt war und dort das Ortsgebiet endete.
Wie bereits ausgeführt, stellt der Berufungswerber das Messergebnis und damit das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede, weswegen er den Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass sich der Berufungswerber damit verantwortet, dass er bei seiner Fahrt ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z a StVO nicht passiert habte und ihm daher nicht bewußt gewesen sei, dass er sich im Ortsgebiet befinde.
Zu dieser Verantwortung ist auszuführen, dass der Berufungswerber, wie bereits ausgeführt, bei seiner Fahrt von der Ortsmitte kommend Richtung K*********** einer Lasermessung unterzogen wurde, darüber hinaus in einer Nachbargemeinde von S******* wohnhaft ist, ihm somit sehr wohl bewußt war, dass er sich im Ortsgebiet von S******* befand.
Überdies sind nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, objektive Umstände maßgebend, nämlich ob das Straßenstück zum Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen gehört.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 15 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen ?Ortstafel? (§ 53 Z 17a) und ?Ortsende? (§ 53 Z 17b).
Dass diese Voraussetzung auf den Tatort zutrifft, begegnet selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, auf seinem Weg dorthin kein Hinweiszeichen ?Ortstafel? passiert hätte, keinen Bedenken. Es liegt jedoch, wie aus dem im Akt erliegenden Plan ersichtlich ist, die Strecke, die der Berufungswerber passierte, im verbauten Gebiet und somit im Teil des Straßennetzes des Ortsgebietes S*******, so begeht der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, unabhängig davon, ob der Berufungswerber ein Hinweiszeichen ?Ortstafel? tatsächlich passierte oder nicht (vgl VwGH vom 18.04.1994, 94/03/0002).
Wie bereits ausgeführt, ist aus der Anzeige zu entnehmen, dass sich das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug aus, von Ortsmitte S******* kommend in Richtung K*********** bewegte, somit hätte dem Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass er sich innerhalb des Ortsgebietes befand, weswegen ihm zumindest fahrlässiges Verschulden an der Übertretung des § 20 Abs 2 StVO anzulasten ist.
Der Schuldberufung war somit keine Folge zu geben.
Hinsichtlich Strafbemessung ist auszuführen wie folgt:
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, lediglich seinen Beruf bekannt geben, wonach er Pilot sei. Es wird somit von der Berufungsbehörde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von ? 2.900,-- zugrundegelegt, sowie davon ausgegangen, dass dieser kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten zu tragen hat.
Eine Vorstrafenabfrage der erstinstanzlichen Behörde hat ergeben, dass der Berufungswerber zum Tatbegehungszeitpunkt zwei einschlägige rechtskräftige Vorstrafen aufwies.
Zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle mit schwersten Personen- und Sachschäden darstellen, hat der Berufungswerber den Schutzzweck der Norm des § 20 Abs 2 StVO erheblich verletzt, der Unrechtsgehalt der Tat ist somit erheblich.
Strafmilderungsgründe lagen nicht vor, als straferschwernd waren die zwei einschlägigen Vorstrafen zu werten.
Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, die geschätzten allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers und den Verschuldensgrad ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zu der Ansicht gelangt, dass die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als gerade noch schuld- und tatangemessen bemessen wurde, sowie spezial- und generalpräventiven Gedanken Rechnung trägt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.