TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/11 2001/18/0132

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des Z L, geboren am 5. August 1959, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Juni 2001, Zl. SD 402/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals am 1. April 1978 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Zunächst sei ihm ein von 1. Dezember 1978 bis 30. Juli 1979 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Anschließend habe er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wofür er auch bestraft worden sei. In der Folge ab 26. September 1979 habe er weitere Sichtvermerke erhalten. Am 14. September 1981 habe der Beschwerdeführer versucht, in einem Selbstbedienungskaufhaus ein Hemd zu stehlen. Daraufhin sei er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls am 30. September 1981 zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Nur wenig später am 19. Jänner 1982 sei er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch sowie wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit zwei Mittätern am 14. Dezember 1981 eine Blechkassette aufgebrochen und darin befindliches Bargeld und Wertgegenstände gestohlen sowie in mehrfachen Angriffen ohne Einwilligung des Berechtigten einen Pkw in Gebrauch genommen. Unter Bedachtnahme auf das letztgenannte Urteil sei der Beschwerdeführer am 17. Mai 1982 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mitglied einer Bande unter Verwendung einer Waffe sowie der Vergehen der Hehlerei und des Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und acht Monaten als Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit Mittätern im November 1981 insgesamt sieben Raubüberfälle begangen habe, wobei drei Opfer niedergeschlagen und vier Opfern ein Messer an den Hals angesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe überdies einen Teil der Beute anderer Täter verhehlt.

Auf Grund dieser Verurteilung sei über den Beschwerdeführer am 21. März 1983 gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Am 26. Jänner 1988 sei der Beschwerdeführer in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes in sein Heimatland abgeschoben worden. Am 8. September 1988 habe er eine bis 31. Jänner 1989 gültige Wiedereinreisebewilligung erhalten. Da er am 20. Jänner 1989 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, seien ihm für den Zeitraum von 6. Februar 1989 bis 28. Februar 1993 mehrere Vollstreckungsaufschübe erteilt worden.

Am 3. Juni 1993 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am 24. Dezember 1992 einem Streitgegner mit einem Butterflymesser einen Messerstich im Bereich der linken Hüfte sowie Schnittverletzungen im linken Kieferbereich, im Gesicht sowie am rechten Zeigefinder zugefügt. Durch die Tat seien zwar nur leichte Verletzungen entstanden, sie sei aber mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen worden, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden sei.

Nach Ablauf des zuletzt erteilten Vollstreckungsaufschubes sei der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, weshalb er in Schubhaft genommen und schließlich am 19. Juli 1995 neuerlich abgeschoben worden sei. Ungeachtet des bestehenden Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer einen von 3. Oktober 1996 bis 2. Jänner 1997 gültigen Wiedereinreisesichtvermerk erhalten, mit dem er nach Österreich eingereist sei. Am 9. Jänner 1997 habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Für die Zeit von 8. Juli 1997 bis 8. Juli 1998 habe der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erhalten. Zuletzt habe er über eine bis 16. Juni 1999 gültige Niederlassungsbewilligung für den gleichen Aufenthaltszweck verfügt.

Am 23. September 1997 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate unter bedingter Strafnachsicht, verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Mitte August 1997 seine Ehegattin durch die Äußerung, er werde ihr jetzt den Kehlkopf eindrücken, wobei er sie zur Unterstreichung dieser Äußerung am Hals gewürgt habe, gefährlich bedroht. Überdies habe er seine Gattin am 31. August 1997 durch die Äußerung, "entweder sie gehe oder sie fliege beim sechsten Stock aus dem Fenster runter", neuerlich zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht. Einer weiteren Frau habe er Faustschläge versetzt, wodurch diese zu Boden gestürzt sei und eine Verletzung des Mittelfingers der linken Hand erlitten habe.

Den unbedingten Teil der zuletzt erwähnten Haftstrafe habe der Beschwerdeführer am 6. November 1997 verbüßt gehabt. Kurz darauf sei er erneut straffällig geworden. Am 17. Jänner 1998 habe er einer Frau und einem Taxifahrer in einem Lokal Schläge ins Gesicht versetzt, wobei beide Opfer Schwellungen und Blutunterlaufungen erlitten hätten. Weiters habe er das Mobiltelefon des Taxifahrers beschädigt. Wegen dieser Straftaten sei er am 23. September 1998 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Am 19. Oktober 1998 sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 23. September 1998 rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 10. August 1998 einen Mann mit dem Erschießen bedroht und einen anderen Mann mit einer Hundeleine geschlagen habe, wodurch dieser eine tiefe Abschürfung an der Oberlippe, eine Rissquetschwunde im Bereich der Mundschleimhaut sowie eine Abschürfung am rechten Schlüsselbein erlitten habe.

Auch diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Mit Urteil vom 15. September 1999 sei er wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung und der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 1999 gegenüber dem Geschäftsführer eines Lokals wiederholt geäußert habe, er würde durch seine Freunde aus Kroatien eine Bombe in das Lokal werfen lassen. Zudem habe er den Geschäftsführer durch die Äußerung, dass er ihn umbringen werde, falls er wegen der Bombendrohung die Polizei verständige, zu einer Unterlassung zu nötigen versucht. Weiters habe der Beschwerdeführer einen anderen am Hals gewürgt und aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Seinen Drohungen habe der Beschwerdeführer dadurch Nachdruck verliehen, dass sein Rottweilerhund den Eindruck erweckt habe, bei der geringsten falschen Bewegung anzugreifen. Der Beschwerdeführer habe der mehrmaligen Aufforderung, dem Hund einen Beißkorb oder eine Leine anzulegen, nicht Folge geleistet. Auf Grund einer Berufung sei dieses Urteil vom Oberlandesgericht bestätigt worden. Das Oberlandesgericht habe zudem die bedingte Nachsicht zweier über den Beschwerdeführer bereits verhängter Strafe widerrufen.

Am 3. Juli 1998 sei die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden worden. Am 24. März 1999 habe er neuerlich eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Verfahrens gemäß § 15 FrG sei das vorliegende Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Auf Grund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 FrG nur zulässig, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG seien dabei insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden dürfe und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden könne. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei auf Grund der Verurteilungen verwirklicht. Auf Grund der diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Streitsituationen neuerlich ein extrem inadäquates Verhalten setzen werde. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 FrG vorlägen. Der Beschwerdeführer habe ab April 1978 über die bereits dargestellten Aufenthaltsberechtigungen bzw. Vollstreckungsaufschübe verfügt. Mit seiner ersten Frau habe er ein Kind, für das er sorgepflichtig sei. Mit seiner zweiten Frau lebe er im gemeinsamen Haushalt. Seine Mutter sei ebenso wie die geschiedene und die derzeitige Gattin österreichische Staatsangehörige. Auf Grund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, der jedoch nicht durchgehend rechtmäßig gewesen sei, seiner ausgeübten Erwerbstätigkeit bei einer Firma, die ihn auch nach seiner Haftentlassung wieder aufnehmen würde, und seiner familiären Bindungen sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dessen ungeachtet sei diese Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Auf Grund der in den Straftaten des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommenden krassen Missachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine positive Prognose könne nicht gestellt werden, weil er sich auch von mehrfachen Verurteilungen zu teilweise unbedingten Strafen nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Nicht einmal nach der Aufhebung eines bereits im Jahr 1993 (richtig: 1983) gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes sei er bereit gewesen, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Er hat sich vielmehr auch in banalen Streitsituationen dazu hinreißen lassen, andere Personen vorsätzlich am Körper zu verletzen, wobei er in einem Fall sogar eine Körperverletzung mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen habe, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden sei. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, der bereits früher wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei, lasse deutlich erkennen, dass er keine Hemmungen habe, das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer Menschen zu missachten bzw. die Freiheit anderer Menschen zu beschränken.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei die Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen. Die daraus ableitbare Integration werde jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die Straftaten des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt. Bei Abwägung der solcherart geminderten familiären und privaten Interesse des Beschwerdeführers mit dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sei letzterem der Vorzug zu gegeben. Der seit der letzten Verurteilung bzw. der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen zu relativieren.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des § 38 iVm § 35 FrG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer noch nicht zehn Jahre rechtsmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob auch die vor der Aufhebung des zuletzt verhängten Aufenthaltsverbotes gesetzten Straftaten zum maßgeblichen Sachverhalt gehörten. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 18 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und daher keinesfalls "von klein auf im Inland aufgewachsen". § 48 Abs. 1 letzter Satz FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon deshalb nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer im Juli 1995 abgeschoben worden und erst im Oktober 1996 wieder eingereist sei. Er habe daher noch nicht ununterbrochen seit zehn Jahren seinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Vor diesem Hintergrund könne im Hinblick auf die Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers auch im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes abgesehen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Für den Beschwerdeführer, der unstrittig Ehegatte einer Österreicherin ist, gelten gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige, so auch § 48 Abs. 1 leg. cit., wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen solche Personen nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die belangte Behörde hat das Aufenthaltsverbot daher zu Recht auf die letztgenannte Bestimmung gestützt. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, handelt es sich bei der Frage der anwendbaren Norm um eine Rechtsfrage, zu deren Lösung die belangte Behörde ohne diesbezügliche Einräumung von Parteiengehör berechtigt war.

Wie die Behörde richtig ausgeführt hat, sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0291).

1.2. Auf Grund der unstrittig feststehenden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, der - als "Orientierungsmaßstab" heranziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt.

2. Über den Beschwerdeführer wurde bereits am 21. März 1983 u. a. wegen schweren Raubes, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden war, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Da er auf Grund dieser Maßnahme nicht freiwillig ausreiste, musst er am 26. Jänner 1988 abgeschoben werden. Danach war sein Aufenthalt wegen der am 20. Jänner 1989 geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen bis 28. Februar 1993 auf Grund von Vollstreckungsaufschüben geduldet. Noch während dieser Zeit hat er auf eine mit Lebensgefahr verbundene Weise eine vorsätzliche Körperverletzung begangen. Bereits dieses Verhalten zeigt, dass er sich auch durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe über mehrere Jahre und durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht davon hat abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Am 19. Juli 1995 musste der Beschwerdeführer neuerlich mangels freiwilliger Ausreise abgeschoben werden. Die zweimal notwendig gewordene Abschiebung zeigt, dass vom Beschwerdeführer auch eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ausgeht. Auch die Umstände, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden und ihm auf Grund der Ehe mit einer Österreicherin eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist, hat der Beschwerdeführer nicht dazu genützt, ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundenes Leben zu beginnen. Vielmehr hat er weiterhin in regelmäßigen Abständen schwere Straftaten begangen. Im August 1997 hat er seine Gattin damit bedroht, ihr den Kehlkopf einzudrücken bzw. sie aus dem Fenster zu werfen. Eine andere Frau hat er mit der Faust zu Boden geschlagen, wobei sich diese verletzte. Nur zwei Monate nach Verbüßung des unbedingten Teiles der deswegen verhängten Freiheitsstrafe hat er in einem Lokal eine Frau und einen Taxifahrer durch Schläge in das Gesicht verletzt. Ein weiteres halbes Jahr später, am 10. August 1998, hat er einen Mann mit dem Erschießen bedroht und einen anderen Mann durch Schläge mit der Hundeleine verletzt. Auch die deswegen erfolgten - zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehenden - Verurteilungen vom 23. September 1998 und 19. Oktober 1998 zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt sieben Monaten haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, bereits am 11. Juli 1999 eine weitere einschlägige Straftat zu begehen. Er hat den Geschäftsführer eines Lokals damit gefährlich bedroht, dass er das Lokal mit einer Bombe in die Luft sprengen lassen werde. Weiters hat er diesen Geschäftsführer für den Fall, dass er die Polizei verständige, mit dem Umbringen bedroht.

Diese Straftaten zeigen sehr deutlich die Neigung des Beschwerdeführers zu Gewalttaten, wobei er in der Beschwerde selbst zugesteht, dass der Anlass für seine Aggressionshandlungen oft nur "banale Streitsituationen" gewesen seien. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sind hingegen die vom Beschwerdeführer in diesen Situationen jeweils gesetzten Körperverletzungen und gefährlichen Drohungen keineswegs als "banal" zu bezeichnen, hat er doch die Körperverletzungen zum Teil auf lebensgefährliche Weise ausgeführt und mit dem Tod bzw. der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht. Er hat somit seine Gefährlichkeit insbesondere für das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten auch durch seine zahlreichen nach der Verhängung des ersten Aufenthaltsverbotes begangenen Straftaten eindringlich unter Beweis gestellt. Die Ansicht der belangten Behörde, die in § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm zu den von der belangten Behörde erstmals festgestellten Verurteilungen vom 30. September 1981 und 19. Jänner 1982 kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, tut er die Relevanz dieses geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, bestreitet er doch auch in der Beschwerde nicht, in der festgestellten Weise verurteilt worden zu sein.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu Recht hat sie auf die Minderung der daraus ableitbaren Integration in ihrer sozialen Komponente durch die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers verwiesen. Eine weitere Minderung der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration ergibt sich daraus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Geltungsdauer des am 21. März 1983 erlassenen Aufenthaltsverbotes nur teilweise auf Grund von Vollstreckungsaufschüben geduldet war. Den inländischen Aufenthalt der Tochter und die ihr gegenüber bestehende Sorgepflicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde berücksichtigt. Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die Tochter "mehr als die Hälfte ihrer Zeit" mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt verbringe und sich etwa die gesamten Ferien beim Vater aufgehalten habe, bewirkt keine ausschlaggebende Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Die Berufstätigkeit hat die belangte Behörde ebenfalls berücksichtigt. Sie ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers verbunden ist.

Den sehr beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die überaus große Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch die in geradezu regelmäßigen Abständen begangenen einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber. Da das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er sich weder durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen noch durch die Verhängung und den Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen von weiteren schweren Straftaten abhalten lässt, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die - für den Fall, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers diesen nicht ins Ausland begleiten - mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Familienlebens muss vorliegend im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 hätte verliehen werden können, es sei denn der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Es kann dahinstehen, ob auch die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, die bereits (im Jahr 1983) zur Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes geführt haben, zum maßgeblichen Sachverhalt gehören oder nicht. Im ersten Fall hätte der Beschwerdeführer "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" erst etwa dreieinhalb Jahre seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt, im zweiten Fall wäre die Verurteilung vom 17. Mai 1992 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten - die dieser zu Grunde liegenden Straftaten gehörten diesfalls nicht zum "maßgeblichen Sachverhalt" - der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 entgegengestanden.

§ 38 Abs. 1 Z. 3 FrG knüpft die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes ausschließlich daran, dass dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 hätte verliehen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0416). Schon deshalb ist das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer hätte die Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verliehen werden können, nicht zielführend.

4.2. § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 3 FrG steht der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon deshalb nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer u.a. am 15. September 1999 in einer dem § 35 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. entsprechenden Weise rechtskräftig verurteilt worden ist.

4.3. Die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG hindert die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht, weil der Beschwerdeführer unstrittig erst im Alter von fast 19 Jahren nach Österreich eingereist und somit nicht von klein auf im Inland aufgewachsen ist. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer das weitere - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal "langjährig rechtmäßig niedergelassen", das in § 38 Abs. 2 FrG näher umschrieben wird, verwirklicht.

4.4. Gemäß § 48 Abs. 1 zweiter Satz FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.

Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er auch solche Fremde vor der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schützen wollte, die bereits vor längerer Zeit zehn Jahre ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten und seither keine Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet haben, ist diese Bestimmung mangels anderer Anhaltspunkte aus dem Gesetzestext oder den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Fremdengesetz (685 BlgNR 20.GP, 78) so auszulegen, dass davon nur Personen umfasst sind, die ihren Hauptwohnsitz in den letzten zehn Jahren vor der Entscheidung der Behörde im Inland hatten und im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch haben.

Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht, weil er sich unstrittig nach seiner Abschiebung am 15. Juli 1995 bis Oktober 1996 in seiner Heimat aufgehalten hat. Unabhängig davon, ob dies überhaupt rechtlich möglich wäre, bringt er nicht einmal vor, in dieser Zeit seinen Hauptwohnsitz im Inland gehabt zu haben.

5. Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt, versagt, weil eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach der genannten Bestimmung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, wenn der Fremde in einer in § 35 Abs. 3 Z. 1 oder - wie vorliegend - Z. 2 FrG umschriebenen Weise verurteilt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2001

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180132.X00

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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