TE UVS Steiermark 2002/04/10 30.12-19/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn P B, vertreten durch Rechtsanwälte K-C & P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.2.2001, GZ.: 15.1 15474/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte folgende Tat zu verantworten: Tatzeit: Juli 2000

Ihre Funktion: Betriebsinhaber(in)

Sie haben es in Ihrer Funktion der Firma Ölpresse B, H,

unterlassen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes eingehalten wurden, da Ihre Firma zum Tatzeitpunkt an die Firma S-Zentrale in G das unten angeführte Produkt geliefert hat, obwohl nach Untersuchung bei der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung G sich folgendes Gutachten vom 11.09.2000 ergab:

Beim Produkt Kürbiskernöl wurden nicht erlaubte Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmittel festgestellt, obwohl es verboten ist Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit nicht zugelassenen Rückständen in Verkehr zu bringen. Siehe dazu beiliegende Kopie des amtlichen Untersuchungszeugnisses. Laut Straferkenntnis wurde § 16 Abs 2 lit b Lebensmittelgesetz verletzt. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten nach § 45 Abs 2 Lebensmittelgesetz der Ersatz der Untersuchungskosten in Höhe von ? 166,78 auferlegt. Der Beschuldigte berief und focht das gesamte Straferkenntnis an. Im Ergebnis bestritt er sein Verschulden und beantragte die Zurückweisung der Sache an die erste Instanz, in eventu Abänderung des Bescheides dahin, dass er vom Vorwurf freigesprochen wird und die Geldstrafe sowie die Kosten und Verfahrenskosten aufgehoben werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgender Beurteilung: Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Tatgeschehen samt Ort und Zeit so wiederzugeben, dass es die erforderlichen Merkmale erkennen lässt, die das gesetzliche Tatbild verlangt. Hinsichtlich der Tatzeit ergibt sich, dass sie mit "Juli 2000" umschrieben ist, während die weitere Sachverhaltsschilderung davon spricht, der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt das Produkt an die S-Zentrale geliefert. Das Probenbegleitschreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welches anlässlich der Probenziehung am 4.8.2000 ausgefüllt wurde, weist als Bezugsdatum den Eintrag "0700" auf, was so viel bedeutet wie Juli 2000. Nur wenn es sich bei der Tat um ein Dauerdelikt oder ein fortgesetztes Delikt handelt, erstreckt sich die Tat über einen Zeitraum, in welchem Fall Beginn und Ende in der Sachverhaltsumschreibung anzuführen sind. Handelt es sich aber wie im Berufungsfall um Lieferung eines Produktes, liegt weder ein Dauer- noch ein fortgesetztes Delikt vor, und die Umschreibung der Tatzeit mit Juli 2000 gibt unrichtigerweise das Gegenteil vor, auch wenn im Spruch dieser Zeitraum als Zeitpunkt bezeichnet wurde. Eine Anfrage beim Beschuldigten mit Schreiben vom 27.2.2002 ergab, dass er im Juli 2000 an sieben Tagen Kürbiskernöl an die S-Zentrale lieferte, nämlich am 3., 4., 10., 17., 19. und 24.7.2000, es konnte aber nicht mehr festgestellt werden wann konkret das Kürbiskernöl, das am 4.8.2000 bei der Euro-S-Filiale, Z als Probe entnommen wurde, an die Zentrale in G ausgeliefert wurde. Die erste Instanz hat zu dieser Frage keine Ermittlungen angestellt. Es lässt sich nunmehr die Tatzeit nicht mehr in der Genauigkeit ermitteln, die für den Spruch des Straferkenntnisses erforderlich wäre. Daher ist der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Da sich dies bereits aus der Aktenlage ergibt und die Geldstrafe überdies weniger als ? 218,-- beträgt, kann die Entscheidung ohne Berufungsverhandlung getroffen werden.

Schlagworte
Inverkehrbringen Lieferung Tatzeit Konkretisierung Monat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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