TE UVS Steiermark 2002/05/15 30.15-77/2001

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn O St, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R H, J, gegen die Punkte 2.) bis

4.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 8.10.2001, GZ.: 15.1 7015/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich aller drei Punkte mit der Maßgabe abgewiesen. dass die Ersatzarreststrafen gemäß § 16 VStG wie folgt herabgesetzt werden:

Punkt 2.): 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

Punkt 3.): 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und Punkt 4.): 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Die somit bestätigten Geldstrafen betragen zu Punkt 2.) ? 145,35,

zu Punkt 3.) ? 290,69 und zu Punkt 4.) ? 145,35.

Die Tatzeit wird dahingehend berichtigt, dass die Kontrolle der Baustelle am 10.10.2000 um ca. 12.45 Uhr stattgefunden hat.

Text

Mit Punkt 2.) bis 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma St GesmbH mit dem Sitz in J, hinsichtlich der Baustelle in W, M W, nachstehende am 10.10.2000 festgestellte Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

Der verwendete Schrägaufzug wurde nach seiner Aufstellung keiner widerkehrenden Prüfung gemäß § 139 Abs 8 zweiter Satz BauV unterzogen (Geldstrafe: S 2.000,-- - ? 145,35 -).

2. Die beiden Kamingerüste waren vor ihrer Fertigstellung in Verwendung genommen worden (es fehlten die Mittelwehren und die Fußwehren gemäß § 58 Abs 3 BauV) (Geldstrafe: S 4.000,-- - ? 290,69). 3. Die Aufzeichnungen über die Arbeitnehmerunterweisungen lagen nicht gemäß § 159 Abs 4 Punkt 1 und § 154 Abs 1 und Abs 5 BauV auf der Baustelle auf (Geldstrafe: S 2.000,-- - ? 145,35 -). In der Berufung wurde zu Punkt 2.) vorgebracht, der gegenständliche Schrägaufzug sei am 10.10.2000 vom Beschuldigten persönlich einer widerkehrenden Überprüfung unterzogen worden. Zu Punkt 3.) wurde lediglich eine Strafberufung eingebracht und beantragt, die verhängte Geldstrafe um die Hälfte zu reduzieren. Zu Punkt 4.) wurde unter Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen vorgebracht, der verantwortliche Bauleiter P H habe die Arbeitnehmerunterweisungen am Kontrolltag nur an Ort und Stelle mit dem Vorarbeiter D ausgefüllt, das Formular jedoch in die Firma mitgenommen, um sich hievon eine Kopie anzufertigen, weshalb D bei der Kontrolle keine schriftlichen Unterlagen vorweisen konnte. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung am 23.1.2002 in welcher neben dem Berufungswerber der Meldungsleger Ing. H H sowie die Arbeitnehmer

P H und D D als Zeugen einvernommen wurden, wird unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Beilagen zur Verhandlungsschrift sowie der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Tatortfotos nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Berufungswerber ist seit dem 3.10.1989 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma St GesmbH mit den Sitz J. Im Oktober 2000 gab es im Unternehmen drei Kaminbaupartien, welche von P H und dessen Bruder H geleitet wurden. Der verfahrensgegenständliche Auftrag beim Gemeindeamt W bestand darin, vier Kaminköpfe abzureißen und zwei Kaminköpfe neu aufzumauern. Der 10.10.2000 war der erste Arbeitstag. In der Früh begann die eingesetzte Partie, bestehend aus dem Vorarbeiter D D, dem rumänischen Spezialmonteur N L sowie einem weiteren Ausländer mit dem Vornamen S, die Baustelle einzurichten. Unter Anleitung des Vorarbeiters D D wurde zunächst der Schrägaufzug aufgestellt, welche Arbeit ca. 1 1/2 Stunden in Anspruch nahm. Danach wurde der Schrägaufzug ohne vorherige wiederkehrende Prüfung im Sinne von § 139 Abs 8 zweiter Satz BauV in Verwendung genommen, um das Material für den Aufbau der beiden Kamingerüste auf das Dach zu befördern. In weiterer Folge wurden diese beiden Konsolgerüste auf dem Dach zusammengebaut, wobei beide Gerüste nur eine Brustwehr, jedoch keine Mittel- und Fußwehr aufwiesen. Vor Verwendung der beiden Kamingerüste fand keine Abnahmeprüfung durch den Berufungswerber, Herrn P H oder den Sicherheitsbeauftragten H D statt. Der Vorarbeiter D hielt die vorhandene Brustwehr für ausreichend, da die Arbeitnehmer ohnedies angeseilt waren. Nach Beendigung dieser Aufbauarbeiten verließ die eingesetzte Partie mit dem Firmenfahrzeug die Baustelle, um Jause zu besorgen und Material aus der Firma zu holen. Während der Abwesenheit der Arbeiter besuchte der Berufungswerber um ca. 10.00 Uhr die Baustelle und kontrollierte, ob der Bauaufzug ordnungsgemäß am Boden verankert ist. Ansonsten erfolgte nur eine Sichtkontrolle. Eine Funktionskontrolle wurde nicht durchgeführt, insbesondere wurde nicht überprüft, ob der Endausschalter am oberen Ende des Schrägaufzuges funktioniert. Vormerke über die Überprüfung wurden nicht angefertigt. Um ca. 12.45 Uhr führte Arbeitsinspektor Ing. H vom AI L eine Baustellenkontrolle durch. D D war beim Eintreffen des Arbeitsinspektors am Boden beschäftigt, zwei Arbeiter führten mit Gurt und Seil gesichert, Arbeiten auf den beiden Kamingerüsten durch. Da bei den beiden Kamingerüsten die Fuß- und die Mittelwehr fehlte, forderte der Arbeitsinspektor die beiden auf, vom Dach herunterzukommen, worauf beide Arbeiter die Führungskonstruktion des Schrägaufzuges für den Abstieg benutzten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die Fenster der beiden unmittelbar unterhalb der Kamingerüste befindlichen Dachgauben geschlossen, eine Anlehnleiter zum Besteigen des Daches war nicht aufgestellt. D D gab dem Arbeitsinspektor gegenüber auf Befragen an, dass er und seine Leute die Führungskonstruktion des Schrägaufzugs zum Besteigen des Daches verwenden. Aufzeichnungen über die Arbeitnehmerunterweisungen für diese Baustelle konnten von D nicht vorgelegt werden. Nachdem P H durch D von der Kontrolle erfahren hatte, besuchte er den Vorarbeiter am Abend des Kontrolltages in dessen Wohnung und ließ diesen die Baustellenevaluierung, Beilage ./A, datiert mit 10.10.2000, unterschreiben. Das verwendete Formular enthält keine Hinweise dahingehend, dass auf Baustellen verwendete Gerüste, Aufzüge und Kräne erst nach vorheriger Überprüfung durch fachkundige Personen benützt werden dürfen. Der Vorarbeiter D hatte von P H auch keine mündlichen Sicherheitsanweisungen dieses Inhaltes erhalten. Bereits im ursprünglichen Anbot hatte der Berufungswerber als Variante auch die Anbringung der Kamineinfassung für die beiden neuen Kamine mitangeboten. Nachdem die Hauptarbeit abgeschlossen war und die Aufmaße abgenommen waren, erhielt er den Zusatzauftrag, auch die Kamineinfassungen laut Anbot anzubringen. Dieser Auftrag wurde nur mündlich erteilt. Die Zusatzarbeiten wurden am 23.10.2001 und 24.10.2001 durchgeführt und dann gemeinsam mit dem Hauptauftrag in einer Rechnung abgerechnet. Ab 24.10.2001 fand durch Ing. H eine weitere Überprüfung der gegenständlichen Baustelle statt, anlässlich derer die mit dem Nachtragsauftrag beschäftigte Partie bestehend aus G E als Vorarbeiter und F T als Helfer arbeitend angetroffen wurde. Aufgrund neuerlicher Beanstandungen wurde eine weitere Strafanzeige erstattet (vgl. die Entscheidung im Verfahren UVS 30.15-75/2001). Beweiswürdigung: Zu Punkt 2.) stützt sich die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der gegenständliche Schrägaufzug vor seiner Inbetriebnahme keiner widerkehrenden Überprüfung unterzogen worden war, auf die Aussage des Berufungswerbers selbst, wonach dieser die Überprüfung des Aufzugs erst im Laufe des Vormittags vornahm, zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerpartie in die Firma gefahren war, um Material zu holen. Da zu diesem Zeitpunkt die beiden Konsolgerüste bei den Kaminen bereits fertig aufgebaut waren und für diesen Materialtransport der Schrägaufzug benötigt wurde, folgt daraus zwingend, dass diese Inbetriebnahme vor Durchführung der Überprüfung stattfand. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen

D bestätigt. Vor dem Hintergrund dieses erwiesenen Sachverhaltes kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungswerber durchgeführte bloße Sichtkontrolle überhaupt eine ausreichende Prüfung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstellt, da der Tatbestand des § 139 Abs 8 zweiter Satz BauV jedenfalls als erfüllt anzusehen ist. Zu Punkt 4.) ergibt sich die Feststellung, dass die Aufzeichnungen über die Arbeitnehmerunterweisungen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Baustelle auflagen, aus den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher einvernommener Zeugen. Hiebei ist die Rechtfertigung des Berufungswerbers und seines Mitarbeiters H, wonach letzterer die angeblich am Morgen des Kontrolltages mit D D schriftlich durchgeführten Arbeitnehmerunterweisungen im Original zum Kopieren in die Firma mitnahm, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zurückzuweisen. Diesbezüglich ist vielmehr der Aussage des Zeugen D zu folgen, welcher anlässlich seiner Zeugeneinvernahme in der Berufungsverhandlung aus eigenem Antrieb noch ohne vorhergehende Befragung durch die Kammermitglieder von sich aus erzählte, dass ihm die Baustellenevaluierung erst am Abend des Kontrolltages offensichtlich aus Anlass der Kontrolle nachträglich zur Unterschrift vorgelegt wurde. Dies erklärt auch warum D die Frage des Arbeitsinspektorates nach schriftlichen Aufzeichnungen der Arbeitnehmerunterweisungen mit nein beantwortete, ohne mit einem Wort zu erwähnen, dass die Aufzeichnungen zum Kopieren in der Firma seien. Weiters wird als erwiesen angenommen, dass auf der gegenständlichen Baustelle vom 10.10.2000 bis zum 13.10.2000 und danach am 23.10.2000 und 24.10.2000, somit insgesamt sechs Tage gearbeitet wurde. Dies folgt aus den vom Berufungswerber selbst nach der Wiedereröffnung des Beweisverfahrens vorgelegten Tagesberichten sowie dem Umstand, dass anlässlich der Kontrolle vom 24.10.2000 eine Partie der Firma Steinbauer auf dieser Baustelle arbeitend angetroffen wurde. Rechtliche Beurteilung: Zu Punkt 2.): Gemäß § 139 Abs 8 BauV müssen Bauaufzüge ohne Personenbeförderung nach jeder neuerlichen Aufstellung einer widerkehrenden Prüfung (§ 151 Abs 6) unterzogen werden. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht darin, durch eine Kontrolle der fachgerechten Montage Arbeitsunfälle infolge von Aufstellungsmängeln vorzubeugen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist als erwiesen anzunehmen, dass der Berufungswerber gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit verstoßen hat, indem er den gegenständlichen Schrägaufzug erst nach seiner Inbetriebnahme, nämlich nachdem zuvor das Material für die beiden Kamingerüste auf das Dach transportiert worden war, einer wiederkehrenden Prüfung unterzog. Vor dem Hintergrund dieses erwiesenen Sachverhaltes kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Berufungswerber vorgenommene bloße Sichtkontrolle überhaupt als ausreichende Prüfung im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten kann. Zu Punkt 4.):

Gemäß § 154 Abs 1 BauV müssen die Arbeitnehmer vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Gemäß Absatz 5 leg cit sind über die Durchführung der Unterweisung Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 159 Abs 4 Z 1 BauV müssen unter anderem die Nachweise gemäß § 154 Abs 5 leg cit auf jenen Baustellen zur Einsichtnahme aufliegen, auf welchen Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt werden. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist als erwiesen anzunehmen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Nachweise über die Arbeitnehmerunterweisungen auf der Baustelle auflagen und das Formular betreffend die Baustellenevaluierung überhaupt erst nach der Kontrolle vom Vorarbeiter D unterschrieben wurde. Weiters wird als erwiesen angenommen, dass auf der gegenständlichen Baustelle insgesamt mindestens sechs Tage gearbeitet wurde. Hiebei ist der gegenständliche Auftrag trotz der zeitlichen Unterbrechung von ca. zehn Tagen als ein Auftrag anzusehen, da die am 23.10.2001 und 14.10.2001 durchgeführten Zusatzarbeiten im ursprünglichen Anbot mitangeboten wurden und auch in einer Gesamtrechnung abgerechnet wurden. Der Berufungswerber vermochte die versprochene Bestätigung der Gemeinde, dass es sich bei den Arbeiten vom 23.10.2001 und 24.10.2001 um einen gesonderten Auftrag gehandelt habe, nicht vorzulegen. Der Wortlaut des ersten Absatzes des § 159 Abs 4 BauV kann sinnvollerweise nur so interpretiert werden, dass es hiebei auf die Gesamtdauer der Arbeiten ankommt. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob die Kontrolle des Arbeitsinspektorates, wie im Anlassfall, zufällig genau am ersten Arbeitstag stattfand. Mit der Bestimmung des § 159 Abs 4 erster Satz leg cit wollte der Gesetzgeber offensichtlich nur jene Baustellen, auf denen insgesamt nicht länger als fünf Arbeitstage gearbeitet wird, von den bürokratischen Auflagepflichten herausnehmen. Hinsichtlich aller übrigen Baustellen, auf denen insgesamt länger als fünf Arbeitstage gearbeitet wird, besteht hingegen ab dem ersten Arbeitstag bereits Auflagepflicht hinsichtlich der im Absatz 4 leg cit genannten Nachweise. Der gesetzliche Tatbestand ist somit jedenfalls als erfüllt anzusehen (vgl. dazu die Grundsatzentscheidung des UVS vom 25.1.2002, GZ.: 30.15-27/2001). Dem Berufungswerber ist hinsichtlich der subjektiven Tatseite hinsichtlich aller drei Spruchpunkte grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Das Verfahren hat mehrere schwere Mängel im Kontrollsystem ergeben. So hat der Berufungswerber die Baustelle am Kontrolltag zwar ein Mal besucht, jedoch nur um eine verspätete wiederkehrende Überprüfung des Schrägaufzugs vorzunehmen. Obwohl er dabei bemerkte, dass die beiden Konsolgerüste bei den Kaminen nicht ordnungsgemäß mit den erforderlichen Wehren versehen waren, hat er diesen Umstand nicht beanstandet, sondern ohne den zuständigen Bauleiter bzw den Vorarbeiter zu verständigen, darauf vertraut, dass die eingesetzte Partie das Gerüst schon noch fertig aufbauen wird. Dass es im Unternehmen hinsichtlich der gegenständlichen Baustelle weder schriftliche Aufzeichnungen hinsichtlich der Überprüfung des Aufzugs, noch hinsichtlich der Arbeitnehmerunterweisungen gibt und es auch keine mündlichen Anweisungen an den Vorarbeiter dahingehend gab, dass der Bauaufzug ebenso wie die Kamingerüste nicht ohne vorherige Abnahmeprüfung durch eine fachkundige Person verwendet werden dürfen, wirft ebenfalls ein bezeichnendes Licht auf die Sicherheitsstandards des Unternehmens. Vom zuständigen Bauleiter wurde vor der Beginn der Arbeiten auf dieser Baustelle nicht überprüft, ob die Baustelle überhaupt ordnungsgemäß eingerichtet war. Dies alles wiegt um so schwerer, als sich im Jahr 1999 im Betrieb des Berufungswerbers zwei schwere Arbeitsunfälle, einer davon mit tödlichem Ausgang ereignet haben (vgl. dazu die Entscheidungen UVS 303.15- 21/2001 und UVS 303.15-31/2001) und der Berufungswerber angesichts dieser tragischen Vorfälle um so mehr verpflichtet gewesen wäre, die Sicherheitsstandards seines Unternehmens zu verbessern. Zur Strafbemessung: Die in allen drei Punkten anzuwendende Strafnorm des § 130 Abs 5 Z 1 ASchG sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils einen Strafrahmen von S 2.000,-- (? 145,35) bis S 100.000,-- (? 7.267,28), im Wiederholungsfall Geldstrafe von S 4.000,-- (? 290,69) bis S 200.000,-- (? 14.534,57) vor. Da der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt noch nicht einschlägig vorbestraft war, kommt im Anlassfall der erste Strafsatz zur Anwendung. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde hinsichtlich aller drei Spruchpunkte ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessenen Strafen erscheinen angesichts der dargestellten groben Mängel des Kontrollsystems durchaus tat- und schuldangemessen. Hinzu kommt, dass die hinterbliebene Überprüfung des Schrägaufzugs bzw der Kamingerüste ein nicht unbeträchtliches Sicherheitsrisiko darstellt. Da der Berufungswerber entgegen der Annnahme der belangten Behörde wegen einer noch nicht getilgten Übertretung der Straßenverkehrsordnung vom 27.5.1997 nicht absolut unbescholten ist, ist bei der Strafbemessung als mildernd nichts und als erschwerend ebenfalls nichts anzunehmen. Die vom Berufungswerber selbst bekannt gegeben Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Jahresbruttoeinkommen von S 700.000,--, Vermögen in Gestalt einer Stammeinlage bei der Steinbauer GesmbH von S 500.000,--, davon eingezahlt S 375.000,--, ein Einfamilienwohnhaus mit einem Wert laut Angabe des Berufungswerbers von ca. 1 Mio., ein Personenkraftwagen der Marke Mercedes SLC 500, Bj. 1983, Sorgepflichten für zwei Kinder und Kreditrückzahlungen für die Liegenschaft in offener Höhe von S 1,8 Mio.) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war die Uhrzeit des Kontrollbeginns von 5.45 Uhr auf 12.45 Uhr zu berichtigen. Da sowohl die Anzeige des Arbeitsinspektorates, als auch der Ladungsbescheid vom 5.1.2001 zumindest den richtigen Tattag nennen und an diesem Tag keine weitere Kontrolle der gegenständlichen Baustelle erfolgte, ist eine Verwechslung mit einer anderen Kontrolle auszuschließen. Es handelt sich somit bei der Angabe der Uhrzeit um ein unwesentliches Detail, welches im Sinne von § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung berichtigt werden kann. Es war daher die Berufung hinsichtlich aller drei Spruchpunkte bezüglich der verhängten Geldstrafen abzuweisen. Lediglich die Ersatzarreststrafen waren, da nicht in Relation zur Geldstrafe stehend, gemäß § 16 VStG neu zu bemessen, weshalb aus diesem Grund auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren entfällt. Die Ausweisung des Eurobetrages im Spruch ist Folge der Umstellung von Schilling auf Euro.

Schlagworte
Baustellen Unterweisungen Auflagepflicht Gesamtdauer Beschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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