Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG keine Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, als zu Punkt 2 die Worte der Tatumschreibung ?vom 25. zum 26.6.2999 insgesamt 18 Stunden? nunmehr zu lauten haben ? vom
25. zum 26.6.1999 insgesamt 18 Stunden? und die Wortfolge ?§ 24a Abs 1 AZG? zu ändern ist auf ?§ 14a Abs 1 AZG?.
Die Übertretungsnorm zu Punkt 2 wird dahingehend abgeändert, als diese nunmehr zu lauten hat wie folgt: ?§ 28 Abs 1 Z 3 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 iVm § 14a Abs 1 leg cit?.
Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG ? 58,14 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
Mit dem Straferkenntnis vom ***, Zl 3-***-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft x den Rechtsmittelwerber für schuldig, vom *** zum ***, in **** G********, W***** ****** **-** (Transportunternehmen), wie durch ein Organ des Arbeitsinspektorates **** W*********** infolge einer Straßenverkehrskontrolle durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle
**** H***, am ***, um 8,18 Uhr, auf der Westautobahn ? A 1, am Pannenplatz S********** bei km ***,***, im Gemeindegebiet von S********** in Fahrtrichtung Linz festgestellt werden konnte, habe er den Arbeitnehmer M**** B******, geb. am ***, im Betrieb E**** S****** in **** G********, W************ **-**, als Lenker seines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt (Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Zugfahrzeug *** und dem Sattelanhänger ***) beschäftigt,
1. obwohl gemäß Art 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, AblEG Nr L370 vom 31.12.1985, S1, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten wären, wobei diese Ruhezeit bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden kann, und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden, den Lenker M**** B****** vom *** zum *** keine entsprechende tägliche Ruhezeit zugestanden (der längste Teil der Ruhezeit betrug 4 Stunden und 25 Minuten) und
2. obwohl gemäß § 24a Abs 1 AZG idgF iVm Artikel Via Punkt 3 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe sowie Artikel 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, AblEG Nr L-370 vom 31.12.1985, S1, die gesamte tägliche Lenkzeit 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden nicht überschreiten darf, betrug die Lenkzeit beim Lenker M**** B****** vom *** zum *** insgesamt 18 Stunden.
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten deswegen zu Punkt 1 die Übertretung der §§ 28 Abs 1a Z 2 AZG, BGBl Nr 461/1969 iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 zur Last und zu Punkt 2 die Übertretung der §§ 28 Abs 1a Z 4, BGBl Nr 461/1969 iVm 14a Abs 1 AZG zur Last und verhängte zu Punkt 1 gemäß § 28 Abs 1 Z 2 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und zu Punkt 2 gemäß § 28 Abs 1a Z 4 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz in der Höhe von S 400,-- festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Dieser wendet ein, dass auf seine Stellungnahme und Rechtfertigung zu wenig, nicht bzw. falsch eingegangen worden sei, beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nachstehenden unbestrittenen Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt:
E**** S****** betreibt in **** G********, W***** ****** **-**, ein Transportunternehmen, ist strafrechtlicher Verantwortlicher seines Unternehmens.
Am *** und *** war in seinem Unternehmen der Kraftfahrer M**** B******, geb am ***, beschäftigt. In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer hat dieser am ***, um 8,18 Uhr, das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und den Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf der Westautobahn ? A 1 von Salzburg kommend in Fahrtrichtung Linz gelenkt.
Auf Höhe des Pannenplatzes S********** bei km ***,***, im Gemeindegebiet von S**********, wurde der Lenker anlässlich einer Straßenkontrolle durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle
**** H***, einer Überprüfung unterzogen. Dabei konnte anhand der vorgelegten Schaublätter festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer am ***, um 6,25 Uhr, bezugnehmende Fahrt angetreten habe und am *** zum Zeitpunkt der Betretung immer noch lenkte. Innerhalb vorgenannten Zeitraumes betrug die längste Ruhezeit 4 Stunden 25 Minuten, die entsprechende Lenkzeit 18 Stunden.
Vorstehender Sachverhalt wurde den Beamten dem Arbeitsinspektorat für den ** Aufsichtsbezirk zur Kenntnis gebracht, die ihrerseits gegenständliche Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber E**** S****** bei der Bezirkshauptmannschaft x einbrachten.
E**** S****** verantwortete sich im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zu dem gegen ihn erhobenen Vorwürfen, er habe Herrn B****** weder die Verkürzung der Ruhezeit noch die entstandene Fahrzeitüberschreitung angeordnet, sei dieses Verhalten im Sinne der Verkehrssicherheit weder von ihm gewünscht noch gebilligt. Die Übertretung sei eigenmächtig durch den Lenker erfolgt, um mit den LKW bequem zu seiner Wohnstätte für das Wochenende zu gelangen.
Des weiteren meint der Rechtsmittelwerber in seiner niederschriftlichen Aussage vom
***, die ihm zur Last gelegten Taten wären verfolgungsverjährt, habe er im Rahmen der Firmenleitung ein Kontrollsystem eingeführt. Am beiliegenden Kontrollblatt seien die stichprobenweisen Kontrollen ersichtlich, ebenso die Maßnahmen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Rechtlich ist dazu auszuführen wie folgt:
Bezüglich der Einrede der Verfolgungsverjährung ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft x am *** zu dem den Rechtmittelwerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen die erster rechtswirksame Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG setzte, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 28 Abs4 AZG von einem Jahr ab ***. Folgerichtig liegt ein Fristversäumnis, wie behauptet nicht vor.
Gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO 2820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens 3 x pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
Die Ruhezeit kann an dem Tag, an denen sie nicht nach unter Abs 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in 2 oder 3 Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss.
In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
Gemäß Art 14a Abs 1 AZG darf innerhalb der zulässigen Arbeitszeit die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, dass die Lenkzeiten bis auf 9 Stunden, 2 x wöchentlich jedoch bis auf 10 Stunden, ausgedehnt wird.
Gemäß § 28 Abs 1a Z 2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1, 2, 6 oder 7 oder Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 25.000,--, zu bestrafen.
Gemäß § 28 Abs 1a Z 3 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß § 14a Abs 1 und 2 zulässigen Lenkzeiten hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 25.000,-- zu bestrafen.
Dies laut Rechtslage im Sinne des § 1 VStG zum Zeitpunkt der Tat.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, den zitierten Rechtsnormen ergibt sich, dass der Arbeitnehmer des Beschuldigten M**** B****** zum Tatzeitpunkt dem Art 8 Abs1 EG-VO 3829/85 insofern verletzt hat, als er die Mindestruhezeit von 9 Stunden nicht einhielt, die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 25 Minuten und die tägliche Lenkzeit von maximal 10 Stunden insoweit überschritt, als er 18 Stunden das Kraftfahrzeug, dass der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, lenkte.
In diesem Sinne hat der Beschuldigte objektiv die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
Meint dieser, die Unterschreitung der Ruhezeiten und Überschreitung der Lenkzeiten nicht verantworten zu müssen, zumal sein Arbeitnehmer eigenmächtig gehandelt habe, er stichprobenweise die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen seine Arbeitnehmer ? Lenker - kontrollierte, so vermag der Beschuldigte damit die Schuldlosigkeit an der Herbeiführung der Tat nicht abzuwenden.
Zur Glaubhaftmachung eines funktionierenden Kontrollsystems legte der Beschuldigte im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ein Formblatt bezüglich der Kontrolle der Lenkzeiten, Ruhezeiten, Einsatzzeiten, Lenkpausen, seiner Arbeitnehmer vor. Beispielsweise wurde M**** B****** am ***, und am ***, vom Arbeitgeber kontrolliert, wobei diese zu keiner Feststellung von Übertretungen geführt hat.
Diese stichprobenartigen Kontrollen reichen zur Glaubhaftmachung eines wirksames Kontrollsystem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwalungsgerichtshofes nicht aus.
Kurzfristige, stichprobenartige ?Kontrollen? genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH 21.1.1988, 87/08/0230).?
Zu einem funktionierenden Kontrollsystem gehört es unter anderem, Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen.
In diesem Sinne hat der Beschuldigte fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Halbsatz VStG die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen, zumal er mit seinen Behauptungen die Schuldlosigkeit an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft machen konnte.
Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft x ist auszuführen wie folgt:
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit den vom Beschuldigten übertretenen Rechtsnormen soll gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ihre Arbeit wiederfährt, zudem im gegenständlichen die Sicherheit auf den öffentlichen Straßen Österreichs gewährleistet werden.
Dadurch, dass der Arbeitgeber nicht für die Einhaltung der zitierten Rechtsnormen Sorge trug, hat er vorstehenden Schutzzweck verletzt.
Bezüglich des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers an der Herbeiführung der Tat wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen.
Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft x ergab, dass zur Person des Rechtsmittelwerbers zahlreiche verwaltungsbehördliche Vormerkungen aufliegen. Vormerkungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, wie jene die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten angelastet werden liegen nicht auf.
Als mildernd und erschwerend waren demnach bei der Strafbemessung keine Umstände zu werten.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor den Beamten der Stadtgemeinde G******** am *** vorgebracht, er beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 10.000,--, zu seinen Familien- und Vermögensverhältnissen verschwieg sich der Beschuldigte.
Im Schätzungswege wird daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte als Vermögenswert ein Transportunternehmen besitzt und keine Sorgepflichten zu tragen hat.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, den dargelegten Strafzumessungsgründen waren die von der Bezirkshauptmannschaft x festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen angesichts der Schwere der Verfehlung und der deutlichen Überschreitung der täglichen Mindestruhezeit, sowie der wesentlichen Überschreitung der täglichen Lenkzeiten als schuld- und tatangemessen zu werten. Mit den Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen kann der Beschuldigte und Dritte von der neuerlichen Begehung der Tat abgehalten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Die Abänderungen des Spruches gründen sich auf § 66 Abs 4 letzter Satz AVG.