TE UVS Niederösterreich 2002/05/28 Senat-AM-01-0038

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom **.*.****, Zl. 3-*****-00, eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) wegen Übertretung des § 37 Abs 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996. Es wird ihm angelastet, dafür verantwortlich zu sein, dass ein ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführtes bewilligungspflichtiges Gebäude benützt wurde.

 

Der Beschuldigte hat dagegen rechtzeitig berufen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß § 44 a VStG unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ua ein ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführtes bewilligungspflichtiges Bauwerk benützt.

 

§ 44 a Z 1 VStG gebietet, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

?Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat? bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren), auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und des weiteren muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.2.1994, Zl 92/04/0214, festgestellt hat, wird eine sich im wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung jedenfalls den Anforderungen des § 44 Z 1 VStG nicht gerecht.

 

Anlässlich einer Bestrafung wegen Überschreitung behördlich festgelegter Betriebszeiten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.11.1992, Zl 92/04/0148, ausgesprochen, dass der Vorwurf, die Betriebszeit sei überschritten worden, lediglich die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes bildet. Aus dem Spruch müsse erkennbar sein, welche tatsächlichen Umstände ? etwa die Bewirtung von Gästen oder innerbetriebliche Arbeiten ? zur Last gelegt werden.

 

In diese Richtung geht auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 97 Abs 5 StVO vom 25.3.1992, Zl 91/03/0044, wonach es bei der Spruchfassung nicht genügt, die im Gesetz enthaltenen Worte ?durch deutlich sichtbare Zeichen ... zum Anhalten aufzufordern? zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen vom Lenker nicht befolgt wurde.

 

Es kann wohl außer Streit gestellt werden, dass eine Wiederholung des Gesetzestextes (bei Anführung der Tatzeit und des Tatortes) dann ausreicht, wenn dieser bereits ausreichend konkretisiert ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde trifft dies im vorliegenden Fall aber nicht zu. Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Vorwurf der Benützung die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes dar. Ob tatsächlich eine rechtswidrige Benützung vorliegt, kann nur beurteilt werden, wenn die eigentliche Tathandlung (anlassfallbezogen zB ?Offenhalten eines Geschäftslokales?) beschrieben wird. Im gegenständlichen Fall wird aber die Tathandlung lediglich durch Wiederholung des vom Gesetzgeber verwendeten Zeitwortes ?benützt? umschrieben, die Art der Benützung ist keiner innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung vorgenommenen Verfolgungshandlung zu entnehmen.

 

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG unterbleiben, weil der Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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