TE UVS Niederösterreich 2002/06/04 Senat-PM-01-0025

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Veröffentlicht am 04.06.2002
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Spruch

I.

 

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Punkte 2, 4, 5, 6 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

 

II.

 

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Punkte 1, 3, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 richtet, gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten bestätigt.

 

Gleichzeitig werden die Strafaussprüche zu den Spruchpunkten 1, 3, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 jeweils durch die Anführung folgender Strafnorm ergänzt: § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994.

 

III.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit ? 32,70 neu festgesetzt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG den Betrag von ?

65,40 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Strafbeträge und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis des x, Allgemeine Verwaltung, vom ***, Zl **************/Mag ***/**, wurden über den Beschuldigten K**** K*** wegen der Nichterfüllung von insgesamt fünfzehn im Straferkenntnis näher bezeichneter Auflagen nach § 367 Z 25 GewO fünfzehn Geldstrafen zu je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 750,-- auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Betriebsanlage in **** x, ************** *-*, zur Last gelegt, die Auflagenpunkte 3, 4, 16, 21, 22 und 23 des Bescheides vom ***, GZ ***/*/Dr***/** sowie die Auflagenpunkte 26, 28, 29, 31, 33, 35, 36, 37 und 38 des Bescheides vom ***, GZ **/**/*-****/Mag**/** zu der im Strafbescheid angeführten Tatzeit (***) nicht erfüllt zu haben. Hinsichtlich der Textierung der Auflagen und der damit im Zusammenhang stehenden Tatanlastungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Reduzierung der Geldstrafen beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Berufungswerber die Nichteinhaltung von Auflagen nur dann als Verschulden angelastet werden könne, wenn er von den Auflagen Kenntnis habe und eine Erfüllung der Auflagen auch möglich sei.

 

Zu den einzelnen Auflagenpunkten wurde wie folgt ausgeführt:

 

Zu Punkt 1 (Auflagenpunkt 3 des Bescheides vom ***):

Zutreffend sei, dass mit Bescheid aus dem Jahr **** vorgeschrieben worden sei, dass der Verkaufsmarkt an die Brandmeldeanlage der Stadt x anzuschließen sei. Der Berufungswerber sei jedoch ausdrücklich mit Bescheid vom ***, GZ: **************/Mag***/*** von der Einhaltung des Auflagenpunktes 3 des Bescheides vom *** entbunden worden. Es sei daher unzulässig, im nachhinein den nicht erfolgten Anschluss an die Brandmeldezentrale zu bestrafen. Im übrigen habe er vom Verwaltungsbescheid vom *** keine Kenntnis gehabt und könne die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes nicht als Verschulden angelastet werden, da nur eine Verpflichtung des Rechtsvorgängers bestanden habe, derartige Unterlagen sieben Jahre aufzubewahren. Er habe das Betriebsgebäude mit der Überzeugung übernommen, dass eine aufrechte und in allen Auflagepunkten erfüllte Bewilligung bestehe.

 

Zu Punkt 2 (Auflagenpunkt 4 des Bescheides vom ***):

Im Bescheid vom *** sei nur festgehalten worden, dass eine genügende Anzahl von Handfeuerlöschern vorzusehen ist und sei eine genaue Anzahl aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Nachdem zwischen der damaligen und der heutigen Rechtslage in feuerschutztechnischer Hinsicht Änderungen eingetreten seien, hätten die vorhandenen Feuerlöscher den Maßstab "genügend" nach Maßgabe der Rechtslage **** erfüllt.

 

Zu Punkt 3 (Auflagenpunkt 16 des Bescheides vom ***):

Bescheidgemäß seien die Verkehrswege so breit anzulegen, dass sie mindestens 1m breiter als das Ladeprofil der verwendeten Transportgeräte sind. Die Verkehrswege seien jedenfalls in der geforderten Breite angelegt gewesen, zum Zeitpunkt der Beschau sei eine Palette vorübergehend dort abgestellt gewesen, sodass kein Verstoß gegen diesen Auflagenpunkt vorliege.

 

Zu Punkt 4 (Auflagenpunkt 21 des Bescheides vom ***):

Grundlage des Einreichplanes aus dem Jahr **** sei ein Plan gewesen, in dem das nunmehrige Lager als WC-Anlagen eingezeichnet gewesen sei. Diese WC-Anlagen seien jedoch niemals gebaut worden. Der Bereich, in dem sich nunmehr das Lager befinde, sei zum Verkaufsraum hin offen und sei dementsprechend be- und entlüftbar. Die Alt-WC-Anlagen hätten bereits vor dem Antrag auf Baubewilligung aus dem Jahr **** bestanden und habe sich der Bewilligungsbescheid vom *** nicht auf den Altbestand bezogen. An den damals bestandenen WC-Anlagen seien keine Änderungen durchgeführt worden und  beziehe sich der Bescheid vom *** nur auf den Neubau, welcher jedoch so angelegt sei, dass sämtliche Räume ausreichend be- und entlüftet seien.

 

Punkt 5 und 6 (Auflagenpunkte 22 und 23 des Bescheides vom ***):

Die Elektroinstallationen und die Blitzschutzanlage seien im Jahr **** ordnungsgemäß ausgeführt worden, Bestätigungen seien aufgrund der langen Zeitdauer nicht mehr auffindbar. Im Bescheid sei jedenfalls nicht als Auflage enthalten, dass in periodischen Abständen Atteste dem x vorgelegt werden müssen. Die Instandhaltung der Anlage sei natürlich ordnungsgemäß durchgeführt worden, und sei im Mai **** eine Bestätigung der Behörde vorgelegt worden.

 

Punkt 7 (Auflagenpunkt 26 des Bescheides vom ***):

Ein Protokoll über EN1 sei nachgereicht worden. Schon allein durch die Tatsache, dass die Installation durch ein behördlich konzessioniertes Unternehmen vorgenommen worden sei, sei nachgewiesen, dass sämtliche Schutzvorschriften auch eingehalten worden seien, widrigenfalls der Anschluss seitens der EVN nicht akzeptiert worden wäre. Hinsichtlich der Ausführung ÖVE EN2 beziehe sich dieses nur auf Notstromleuchten und sei ein ordnungsgemäßer Einbau schon dadurch nachgewiesen, dass der Berufungswerber diesen Einbau durch ein behördlich konzessioniertes Elektrounternehmen vornehmen habe lassen.

 

Punkt 8 (Auflagenpunkt 28 des Bescheides vom ***):

Der Bescheid vom *** habe sich nur auf den Umbau bezogen und habe der Umbau den kritisierten Stiegenaufgang zum Notausgang nicht betroffen, da dieser bereits anlässlich des Umbaues im Jahre **** durchgeführt worden sei. Im damaligen Bescheid aus dem Jahr **** sei nicht vorgeschrieben worden, dass 1m hohe standsichere Geländer anzubringen seien.

 

Punkt 9 (Auflagenpunkt 29 des Bescheides vom ***):

Im Bescheid sei nicht angeführt, wann der Berufungswerber das Attest der Behörde vorzulegen gehabt hätte. Die Sicherheitsbeleuchtung sei den Vorschriften gemäß ausgeführt worden und hätte die Behörde eine Frist zur Vorlage gesetzt, hätte der Berufungswerber diese auch eingehalten.

 

Punkt 10 (Auflagenpunkt 31 des Bescheides vom ***):

Es sei richtig, dass die Handfeuerlöscher in der PKW-Garage gefehlt hätten, wobei unverzüglich der ordnungsgemäße Zustand hergestellt worden sei.

 

Punkt 11 (Auflagenpunkt 33 des Bescheides vom ***):

Von dieser Auflage sei der Berufungswerber in Nachhinein mit Bescheid vom *** entbunden worden.

 

Punkt 12 und 13 (Auflagenpunkte 35 und 36 des Bescheides vom ***):

Zu diesen Punkten werde lediglich angeführt, dass der nächste Kurs im Herbst **** im **** beginne.

 

Punkt 14 (Auflagenpunkt 37 des Bescheides vom ***):

Von dieser Auflage sei der Berufungswerber im Nachhinein mit Bescheid vom *** entbunden worden. Im übrigen wäre eine Gefährdung der Nachbarn und der im Betrieb aufhältigen Kunden durch Brand ohnehin ausgeschlossen.

 

Punkt 15 (Auflagenpunkt 38 des Bescheides vom ***):

Die selbstschließende Einstellung der Brandschutztüren sei bei der Überprüfungs-verhandlung im Jänner **** für gut befunden worden.

 

Dazu wird seitens der Berufungsbehörde folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 367 Z 25 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Zu den einzelnen Auflagenpunkten wird wie folgt ausgeführt:

 

Punkt 1:

Zum angelasteten Tatzeitpunkt (***) gehörte der Auflagenpunkt 3 dem Rechtsbestand an und wurde dieser erst später aufgehoben. Gemäß § 80 Abs 5 GewO wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Diese sog ?dingliche Wirkung? einer Betriebsanlagengenehmigung bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuen Bewilligung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hiezu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte. Eine Verpflichtung, Genehmigungsbescheide lediglich sieben Jahre aufzubewahren, kann der Gewerbeordnung nicht entnommen werden und hätte der Berufungswerber sich nicht darauf verlassen dürfen, dass bei der Übernahme der bestehenden Betriebsanlage alle Auflagenpunkte erfüllt waren, sondern ist er vielmehr dazu verpflichtet, selbst die Einhaltung sämtlicher Auflagen zu kontrollieren und zu gewährleisten.

 

Punkt 2:

Die Vorschreibung einer ?genügenden Anzahl? von Handfeuerlöschern genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 77 Abs 1 GewO. Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit das ihm gebotene Verhalten und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Dass die Anzahl an vorhandenen Feuerlösch-geräten bei der Überprüfung vom brandschutztechnischen Sachverständigen als nicht ausreichend beurteilt wurde, kann dem Berufungswerber daher nicht zur Last gelegt werden.

 

Punkt 3:

Dass teilweise die Verkehrswege bis auf 80 cm eingeengt waren, wie anlässlich der gewerbebehördlichen Überprüfung am *** festgestellt wurde, wurde vom Berufungswerber nicht bestritten. Daraus geht eindeutig hervor, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt die Verkehrswege nicht so breit angelegt waren, dass sie mindestens 1 m breiter als das Ladeprofil der verwendeten Transportgeräte sind. Unabhängig davon, welche Transportgeräte verwendet wurden, ist schon rechnerisch die Einhaltung der Auflage ausgeschlossen.

 

Punkt 4:

Der Auflagenpunkt 21 des Bescheides vom *** lautet: ?Sämtliche innen liegende Räume sind ausreichend be- und entlüftbar einzurichten.?

 

Die Vorschreibung einer ?ausreichenden Be- und Entlüftung? entspricht ebenfalls nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 77 Abs 1 GewO. Hiezu wird auf die Ausführungen zu Punkt 2 verwiesen, es wurde dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen, dass nicht sämtliche innen liegenden Räume ausreichend be- und entlüftet eingerichtet waren, wobei nicht ausgeführt wurde, worin eine ausreichende Be- und Entlüftung bestanden hätte, durch welche Maßnahmen eine solche erreicht werden könnte bzw aus welchen Gründen die bestehende Be- und Entlüftung nicht ausreichend gewesen sein sollte. Die Übertretung dieses Auflagenpunktes kann dem Berufungswerber daher nicht vorgeworfen werden.

 

Punkt 5 und 6:

Auflagenpunkt 22 lautet:

?Sämtliche Elektroinstallationen sind entsprechend den Bestimmungen der ÖVE E1 und EN1 auszuführen und in Stand zu halten. Ein Attest einer konzessionierten Elektroinstallationsfirma ist der Gewerbebehörde vorzulegen.?

 

Auflagenpunkt 23 lautet:

?Die Betriebsanlage ist mit einer den Bestimmungen der ÖVE E49 entsprechenden Blitzschutzanlage auszustatten und über die ordnungsgemäße Ausführung gleichfalls ein Attest beizubringen.?

 

Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, kein Sicherheitsprotokoll über die elektrotechnischen Anlagen und kein Blitzschutzprotokoll vorgelegt zu haben.

Die Vorlage eines Attestes über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen sowie der Blitzschutzanlage, ausgestellt bei der Errichtung dieser Anlagen im Jahre ****, kann dem Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt *** nicht zugemutet werden, zumal die Bestellung des Berufungswerber zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der K*** GesmbH & Co KG erst mit Bescheid vom ***, Zl *******-****/**/***, zur Kenntnis genommen wurde. Wohl zugemutet werden könnte ihm die Vorlage der Atteste über die periodischen Überprüfungen der genannten Anlagen, wobei eine derartige Vorlage bescheidmäßig jedoch nicht gefordert wurde. Die Übertretung der Auflagenpunkte 22 und 23 des Bescheides vom *** kann dem Berufungswerber daher nicht zur Last gelegt werden.

 

Punkt 7:

Auflagenpunkt 26 des Bescheides vom *** lautet:

?Die Elektroinstallationen sind entsprechend den einschlägigen ÖVE-Vorschriften, insbesondere der ÖVE EN1 und der ÖVE EN2 auszuführen und in Stand zu halten. Anlässlich der Endbeschau ist über die ordnungsgemäße Ausführung von der ausführenden Elektrofirma ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll der Baubehörde vorzulegen.?

 

Bei der Überprüfungsverhandlung am *** handelte es sich, wie aus der Niederschrift Zl *******-****/Mag***, als ?Gegenstand der Amtshandlung? zu entnehmen ist, um eine Überprüfung des konsensgemäßen Zustandes der Betriebsanlage der Fa K*** GmbH & Co KG gemäß § 338 GewO 1994, § 93 AschG 1994 und den §§ 40 bis 44 AVG 1991. Eine Endbeschau im Sinne der NÖ Bauordnung hat nicht stattgefunden und bestand daher auch keine Verpflichtung des Berufungswerbers, ein Sicherheitsprotokoll vorzulegen.

 

Punkt 8:

Wie der Berufungswerber zutreffend ausführt, wurde mit Bescheid vom *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses samt Einbau einer Aufzugsanlage gemäß § 81 ff GewO 1994 iVm § 93 AschG 1994 erteilt und gemäß § 77 GewO die Einhaltung diverser Auflagen vorgeschrieben. Es handelte sich hierbei um eine Änderung der bereits bestehenden Betriebsanlage. Die vorgeschriebenen Auflagen konnten sich daher nur auf die geplanten Änderungen beziehen, da zusätzliche oder andere Auflagen betreffend der Altanlage nur auf Grundlage des § 79 GewO vorgeschrieben hätten werden können. Dass der Stiegenaufgang vom Notausgang vom Keller ins Freie in der Südwestecke des Altbestandes keinen Handlauf aufwies, kann dem Berufungswerber daher nicht zur Last gelegt werden, da der Genehmigungsbescheid hinsichtlich des Altbestandes vom *** einen derartigen Handlauf nicht vorsah.

 

Punkt 9:

Auflagenpunkt 29 des Bescheides vom *** lautet:

?Für die gesamte Wohn- und Betriebsanlage ist eine Sicherheitsbeleuchtung nach ÖVE EN 2/1993 auszuführen. Hierüber ist ein Attest eines befugten Elektrounternehmens der Behörde vorzulegen.?

 

Den Ausführungen des Berufungswerbers, es liege kein Verstoß gegen diesen Auflagenpunkt vor, da im Bescheid keine Frist gesetzt worden sei, innerhalb der er das Attest vorzulegen gehabt hätte, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sind Auflagen grundsätzlich mit Inbetriebnahme der (geänderten) Betriebsanlage zu erfüllen. Es hätte daher mit Fertigstellung und Inbetriebnahme der (geänderten) Betriebsanlage das gegenständliche Attest vorgelegt werden müssen, spätestens aber auf Aufforderung der Behörde bei der Überprüfungsverhandlung am ***.

 

Punkt 10:

Die Nichterfüllung dieses Auflagenpunktes wurde vom Berufungswerber ausdrücklich zugestanden. Dass zu einem späteren Zeitpunkt der ordnungsgemäße Zustand hergestellt wurde, ändert nichts an der Strafbarkeit zum Tatzeitpunkt.

 

Punkt 11:

Zum angelasteten Tatzeitpunkt (***) gehörte der Auflagenpunkt 33 dem Rechtsbestand an und wurde dieser erst später aufgehoben. Es bestand daher die Verpflichtung, den Auflagenpunkt 33 des Bescheides vom *** zum angeführten Zeitpunkt einzuhalten.

 

Punkt 12 und 13:

Die Nichterfüllung der Auflagenpunkte 35 und 36 des Bescheides vom *** wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und ist daher als erwiesen anzusehen.

 

Punkt 14:

Wie bereits zu Punkt 11 ausgeführt, gehörte der Auflagenpunkt 37 zum Tatzeitpunkt dem Rechtsbestand an und war daher einzuhalten. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen des Berufungswerbers, aus welchen Gründen der Abänderung dieses Auflagenpunktes von Seiten der Gewerbebehörde zu einem späteren Zeitpunkt stattgegeben wurde.

 

Punkt 15:

Dass nicht sämtliche Brandschutztüren selbstschließend ausgeführt waren, ergibt sich aus der Niederschrift über die Überprüfung der Betriebsanlage vom ***, aus welcher ersichtlich ist, dass die Türen im Keller zwischen kellergeschoßigem Lagerraum und Stiegenhaus und Triebwerksraum Aufzug alt sowie vom Stiegenhaus in den erdgeschoßigen Lagerbereich (Verkaufsraum) nicht selbstschließend eingerichtet waren. Das Überprüfungsergebnis war vom Berufungswerber durch Unterschrift der Niederschrift zur Kenntnis genommen worden. Dass anlässlich der Überprüfung im Jänner **** die Mängel beseitigt waren, ändert nichts an der Strafbarkeit der Nichterfüllung zum Tatzeitpunkt (***).

 

Gemäß §19 Abs 1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im vorliegenden Fall sind die gesetzlich geschützten Interessen durch das Verhalten des Berufungswerbers nicht unmaßgeblich beeinträchtigt worden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Konkrete nachteilige Folgen des Verhaltens des Berufungswerbers waren allerdings nicht feststellbar. Als Schuldform war Fahrlässigkeit heranzuziehen.

 

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der von der Behörde erster Instanz herangezogenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet die Berufungsbehörde, dass die festgesetzten Strafen, welche sich ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen, schuld- und tatangemessen sind. Die festgesetzten Strafen erscheinen ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft zu einer gewissenhaften Beachtung der gewerbebehördlichen Vorschriften zu bringen. Auch aus generalpräventiven Überlegungen war einen Herabsetzung der Strafen nicht möglich.

 

Die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Bestrafung) war scheidet schon deshalb aus, weil das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig eingestuft werden kann. Immerhin sind ihm als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer die gegenständlichen Auflagen bekannt gewesen und ist es in seinem Verantwortungsbereich gelegen, für die unverzügliche Erfüllung derselben zu sorgen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aus dem Grunde des § 51e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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