Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch enthaltene Wortfolge ?als Fahrzeuglenker folgende? abgeändert nunmehr ?als Zulassungsbesitzer folgende? zu lauten hat.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 einen Betrag von ? 52,32 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl. 3-*****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, als Fahrzeuglenker durch eine näher umschriebene Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG begangen zu haben, und verhängte hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 3.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 88 Stunden) unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 360,--.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am ** ** **** im wesentlichen mit der Begründung Berufung, die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage A*** B******** zur Beantwortung übergeben zu haben, weil dieser stets amtliche Dinge für den, der deutschen Sprache nur unzulänglich mächtigen, Rechtsmittelwerber (im weiteren: RMW) erledige.
B******** sei als Versicherungsbetreuer tätig, stehe vor der Beeidigung als Gerichtsdolmetscher, sei immer wieder seinen Landsleuten bei behördlichen Erledigungen behilflich und gewöhnlich äußerst zuverlässig.
Der Genannte habe das Lenkerauskunfts-Formular zur Ausfüllung übernommen und habe es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, dass er die gesetzte Frist übersehen habe, sodass es nicht zur zeitgerechten Lenkerauskunft gekommen sei.
Dem RMW sei, unbeschadet der ihn persönlich treffenden Auskunftspflicht, kein Verschulden i S einer culpa in eligendo anzulasten, wenn er sich mit dem Lenkerauskunfts-Formular vertraulich an den Genannten gewandt und sich auf die Beachtung der gesetzten Auskunftsfrist durch B******** verlassen habe, zumal es sich beim Lenker des Tatfahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt um den Vater des B******** gehandelt habe.
Der Nichterteilung der Lenkerauskunft liege sohin lediglich ein geringfügiges Verschulden des RMW zugrunde und wäre deshalb gemäß § 21 VStG vorzugehen gewesen.
Die verhängte Geldstrafe sei aufgrund des bloß geringfügigen Verschuldens sowie unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des RMW sowie der verhältnismäßig unbedeutenden Folgen der Tat überhöht.
Abschließend beantragte der RMW, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls nach bescheidmäßiger Ermahnung gemäß § 21 VStG einzustellen; in eventu, der Berufung gegen die Strafhöhe Folge zu geben und die Strafe erheblich herabzusetzen.
Mit Schreiben vom ** ** **** legte die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
1. Schuldberufung:
Vom Beschuldigten selbst als richtig einbekannt (s. schriftliche Stellungnahme vom ** ** ****, Berufungsschrift) steht fest, dass er als Zulassungsbesitzer des PKWs *-***** der Bezirkshauptmannschaft *, **** *, B********* *, über deren schriftliche Anfrage vom ** ** ****, Zl. 3-*****-00, zugestellt durch Hinterlegung am ********, nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt hat, wer den PKW *-***** am ** ** ****, um 18,50 Uhr, in M******, auf der G******** ******, HNr. **, gelenkt hatte.
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer (u a) zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.
Bezugnehmend auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen ist auszuführen, dass es dem Auskunftspflichtigen offen steht, sich bei der Erfüllung der ihn persönlich treffenden Auskunftserteilungspflicht einer anderen Person (zB Rechtsanwalt, Vertrauensperson, Angehörigen etc) zu bedienen und diese mit der Auskunftserteilung zu beauftragen, allerdings übernimmt er dabei das Risiko, dass vom Beauftragten die Verpflichtung zur Erteilung einer fristgerechten sowie den formellen und inhaltlichen Erfordernissen entsprechenden Lenkerauskunft nicht eingehalten wird (zB die Lenkerauskunft nicht innerhalb der eingeräumten Frist erteilt wird). Der Auskunftspflichtige übernimmt daher das Risiko für das rechtzeitige Tätigwerden des Beauftragten, dabei kommt es auf die Ursache für die Nichterteilung der Auskunft durch den Beauftragten nicht an.
Der Auskunftspflichtige hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Auskunftserteilung durch den Beauftragten vorgenommen wird und handelt er (zumindest) fahrlässig, wenn er sich nicht davon überzeugt hat, dass der Beauftragte den ihm erteilten Auftrag i S d Gesetzes befolgt hat.
Der RMW hat nicht einmal behauptet, sich in irgend einer Weise vergewissert zu haben (zB durch Nachfragen), dass der Beauftragte dem ihm erteilten Auftrag (fristgerechte Lenkerauskunftserteilung) entsprochen hat.
Aufgrund dieser Verletzung der ihn treffenden Vergewisserungspflicht trifft den RMW ein erhebliches Verschulden an der Nichterteilung der Lenkerauskunft.
Das Delikt nach § 103 Abs 2 KFG ist mit dem fruchtlosen Ablauf der zur Auskunftserteilung eingeräumten Frist vollendet, sodass eine später erfolgte Lenkerbekanntgabe nichts an der Ahnd- und Strafbarkeit der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung zu ändern vermag.
Der RMW hat anlässlich seiner, im gegenständlichen Verfahren erfolgten, schriftlichen Rechtfertigung vom ** ** **** M*** B******** (Vater des A*** B********) als Lenker des Tatfahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt am angefragten Ort angegeben, wobei in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass die Offenlegung der Lenkereigenschaft dieser, offensichtlich in einem Naheverhältnis zum RMW stehenden, Person zum angefragten Zeitpunkt erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist für das Grunddelikt erfolgt ist. Im übrigen ist diese Namhaftmachung lediglich im Zuge der freien Verantwortung des RMW, sohin nicht unter Wahrheitspflicht stehend, vorgenommen worden.
Das Berufungsvorbringen ist somit in keiner Weise geeignet, den RMW zu exkulpieren oder auch nur darzulegen, dass den RMW bloß ein geringfügiges Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung trifft.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargelegten Rechtslage hat der RMW den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodass der Schuldberufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch spruchgemäß zu bestätigen war.
Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Spruchänderung dient der Berichtigung und gründet sich auf eine fristgerechte, taugliche Verfolgungshandlung (s erstbehördliche Rechtfertigungsaufforderung vom ** ** ****).
2. Strafberufung:
Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse liegt in der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, sohin dem Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung.
Eine, den RMW betreffende, verwaltungsbehördliche Vorstrafe ist nicht aktenevident geworden.
Die Berufungsbehörde wertet mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend keinen Umstand.
Unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, dass der RMW durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm verletzt hat, sowie unter Berücksichtigung des nicht unwesentlichen Unrechtsgehaltes der Tat, des erheblichen Verschuldensausmaßes, des Milderungsgrundes, der bis zu ? 2.180,-- reichenden Strafdrohung des § 134 Abs 1 KFG, der bedeutenden Schädigung geschützter Interessen und nachteiligen Tatfolge (aufgrund der Verletzung der Auskunftspflicht musste eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z. 11a StVO (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h durch Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von (laut Radarmessung) 85 km/h (!) im Ortsgebiet) ungeahndet bleiben, weil der Täter (dieses, das Auskunftsbegehren veranlassenden Grunddeliktes), insbesondere innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist, unbekannt geblieben ist), der allseitigen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (dem
Berufungsvorbringen zufolge: monatliches Nettoeinkommen: ca. S 15.500,--, sorgepflichtig für 1 Kind, kein nennenswertes Vermögen,
Schulden: ca. S 100.000,--) sowie general- und spezialpräventiver Erfordernisse sind die festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen jeweils tat-, schuld- und täterangemessen.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) kam bei der, keine Mindestgrenze enthaltenden, Strafdrohung nicht in Betracht, die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) lagen aufgrund des erheblichen Verschuldens und der bedeutenden nachteiligen Folge der Tat nicht vor.
Darüber hinaus ist das festgesetzte Strafausmaß allein schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar erforderlich, um zu verhindern, dass Zulassungsbesitzer Täter derart exzessiver Geschwindigkeitsüberschreitungen durch das Nichterteilen der Lenkerauskunft der Strafverfolgung und dem Entzug der Lenkberechtigung entziehen.
Der Strafberufung war daher keine Folge zu geben und waren die erstinstanzlichen Straf- und Kostenaussprüche vollinhaltlich zu bestätigen.
3. Sonstiges:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG abzusehen.