Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte über die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 25.4.2001, Zl 3-****-00, eine Geldstrafe in der Höhe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) wegen Übertretung des § 37 Abs 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996. Es wird ihr angelastet, sie habe ein konsensloses Bauvorhaben, nämlich eine ?Fundamentplatte mit Eisenkonstruktion samt 4 Weinlagertanks (bauliche Anlage iSd § 14 NÖ BauO)? benützt.
Die Beschuldigte hat dagegen rechtzeitig berufen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß § 44a VStG unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Einer Baubewilligung bedarf gemäß § 14 Z 2 der NÖ Bauordnung 1996 die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen oder Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer u.a. ein ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführtes bewilligungspflichtiges Bauwerk benützt.
§ 44a Z 1 VStG gebietet, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
?Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat? bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren), auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und des weiteren muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Zum Tatvorwurf ist grundsätzlich festzustellen, dass zweifellos eine ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtete bauliche Anlage benützt wurde. Allerdings besteht Bewilligungspflicht (und somit Strafbarkeit bei konsensloser Errichtung bzw Benützung nach konsensloser Errichtung) nur bei der Errichtung von solchen baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen oder Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Diese wesentlichen Tatbestandselemente sind aber keiner behördlichen Verfolgungshandlung zu entnehmen, sodass eine Spruchkorrektur durch die Berufungsbehörde ausscheidet und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG unterbleiben, weil der Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.