TE UVS Niederösterreich 2002/06/13 Senat-MB-02-2001

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Spruch

Der angefochtene Verwaltungsakt wird, soweit die dem Beschwerdeführer abgenommenen Schlüssel seiner Ehegattin ausgehändigt wurden, für rechtswidrig erklärt. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer gemäß §79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II 2001/499, die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 1365,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Text

I. Mit Schriftsatz vom 26. Feber 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ.

 

Dieser Schriftsatz hat folgenden Wortlaut:

 

"Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt führt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG in Verbindung mit Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfachgesetzlichen Rechten.

 

1. Sachverhaltsdarstellung:

 

Der Beschwerdeführer lebte bis Jänner 2001 mit seiner Ehegattin, J*** F**********, in der früheren Ehewohnung in 3*** S** P*****, T************* 18/2. Im Jänner 2001 ist der Beschwerdeführer aus dieser Wohnung ausgezogen und es besteht seit ca einem Jahr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin keine häusliche Gemeinschaft mehr. Der gemeinsame Sohn ist mit dem Beschwerdeführer einige Wochen später mitgezogen.

 

Am 15. Jänner 2002 suchte der Beschwerdeführer seine in Scheidung lebende Ehegattin in der früheren Ehewohnung auf, um mit ihr eine Aussprache herbeizuführen. Dabei kam es zu einem Wortwechsel, nachdem der Beschwerdeführer seiner Gattin lesbische Veranlagungen vorgeworfen hat. Der Beschwerdeführer hat dabei ein Bildnis an sich genommen, welches nach seinem Eindruck zwei sich nackte umarmende Frauen, mit einer persönlichen Widmung für die Ehefrau des Beschwerdeführers darstellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers versuchte dabei den Beschwerdeführer das Bild zu entreißen, wobei sie dabei den Beschwerdeführer am Handrücken kratzte.

 

Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge die frühere Ehewohnung und ließ dann seine Verletzungen im AKH S** P***** erstbehandeln. In der Zwischenzeit hat die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Folge die Polizei aufgesucht und der Beschwerdeführer wurde, nachdem er vom Spital wieder in seine Wohnung in der Jahnstraße zurückgekehrt ist von der Polizei darüber informiert, dass über ihn ein Betretungsverbot verhängt werde.

 

Der Beschwerdeführer suchte in der Folge die Polizei auf, die dann eine Vernehmung durchführte, und gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gem § 38a Abs 2 SPG aussprach und den Beschwerdeführer die Wohnungsschlüssel zur früheren Ehewohnung in der T************* abnahm. Die Wohnungsschlüssel wurden dann sofort der Ehefrau des Beschwerdeführers übergeben!

 

Der Beschwerdeführer hat gegenüber seiner Ehefrau weder Aggressionshandlung gesetzt noch diese fest an beiden Handgelenken gepackt. Der Beschwerdeführer hat auch sonst kein Verhalten an den Tag gelegt, dass mit irgendeiner Aggressivität behaftet gewesen wäre.

 

2. Beschwerdelegitimation:

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 15. Jänner 2002 ein Rückkehrverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen und die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt. Gem § 88 Abs 1 und 2 SPG steht dem Beschwerdeführer gegen die Anordnung eines Rückkehrverbotes eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich zu (so auch Hauer-Kepplinger im Kommentar zum SPG).

 

1. Beschwerdegründe:

 

Der Ausspruch eines Rückkehrverbotes in eine Wohnung, an der der Beschwerdeführer - wegen des auch noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens Mitgewahrsame hat, stellt zweifellos einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wobei nicht nur die Privatsphäre nach Artikel 8 MRK sondern auch das verfassungsrechtliche Eigentumsrecht durch den Ausspruch des Rückkehrverbotes beeinträchtigt ist.

 

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat die Polizei offensichtlich nach dem Gesuch [Anm: wohl Besuch] des Beschwerdeführers aufgesucht, wobei die Polizeibeamten keinerlei Verletzungen der Ehefrau feststellen konnte. Festgehalten wurde lediglich, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen am Handrücken beider Hände verspürt haben soll. Dazu ist noch auszuführen, dass die Polizeibeamten jedoch weder eine Rötung noch blaue Flecken feststellen konnten.

 

Anders stellt sich jedoch die Situation beim Beschwerdeführer dar, der tatsächlich Kratzer an der linken Hand dadurch erlitten hat, dass ihm die Ehefrau das oben angeführte Bildnis von zwei nackten Frauen entreißen wollte.

 

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist insbesondere bei Eingriffen gem § 38a SPG von den einschreitenden Polizeibeamten genau zu überprüfen, ob tatsächlich ein ,gefährlicher Angriff? im Sinn des § 16 SPG vorgelegen hat. Mit § 38a SPG ist nämlich unabdingbar damit verbunden, dass nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffes die Polizeibefugnisausübung rechtfertigen. Auch im Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 2. Mai 1997, Zl 64000/140-11/20/97 ist eindeutig normiert, dass ein Betretungsverbot und eine Wegweisung dem vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern bei häuslicher Gewalt dient. Gemäß dem oben zitierten Erlass sind die maßgeblichen Kriterien für ein Betretungsverbot alleine die Wahrscheinlichkeit eines künftigen gefährlichen Angriffes, dies bedeutet dass die zuständige Sicherheitsbehörde eine Gefährlichkeitsprognose erstellen muss.

 

Im konkreten Fall sprechen bereits die äußeren Umstände eindeutig gegen eine derartige Gefährlichkeitsprognose, da der Beschwerdeführer einerseits nicht mehr in der gegenständlichen Wohnung wohnt, die Polizeibeamten nicht einmal am Tatort eingeschritten sind, trotz ,mehrfacher Tränenausbrüche? der Ehegattin des Beschwerdeführers von den einschreitenden Polizeibeamten weder eine Rötung noch blaue Flecken festgestellt werden konnten und auch aus dem Sachverhalt sonst keine zukünftigen Gefährlichkeitsprognosen angenommen werden können.

 

Die Sicherheitsbehörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen auch die Bestimmung des § 16 SPG, ob tatsächlich ein gefährlicher Angriff vorlag, beziehungsweise in weiterer Folge der Ehefrau des Beschwerdeführers drohte genauestens zu prüfen. Der gefährliche Angriff setzt eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus, die vorsätzlich begangen wird. Damit scheiden sowohl Fahrlässigkeitsdelikte, als auch die fahrlässige Verwirklichung des ,äußeren? Tatbestandes eines Vorsatzdeliktes (also etwa eine fahrlässige Sachbeschädigung) aus. Die Sicherheitsbehörde wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen genauestens zu überprüfen, warum der Beschwerdeführer einen Kratzer an der Hand hatte, und bei seiner Ehefrau nicht einmal Rötungen oder blaue Flecken festgestellt werden konnten.

 

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer das oben angeführte Bildnis an sich genommen und beim Versuch den Beschwerdeführer dieses Bild wieder zu entreißen kam es eben zu leichten Kratzverletzungen an der linken Hand des Beschwerdeführers. Hätte die Sicherheitsbehörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre sich [wohl: sie] auch zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer auch keinen wie immer gearteten Grund gehabt hätte, gegenüber seiner in Scheidung lebenden Ehegattin einen gefährlichen Angriff im Sinne des 16 SPG zu setzen. Diesbezüglich kann auch noch ergänzend vorgebracht werden, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Ehefrau in Scheidung lebt, jedoch bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall die vorläufige Obsorge für den gemeinsamen Sohn vom Bezirksgericht übertragen bekommen hat, und auch sonst keinerlei Gründe vorliegen, um die Ehefrau des Beschwerdeführers zu schlagen, beziehungsweise ihr sonst in irgendeiner Weise Gewalt anzutun. Ergänzend wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall in einer festen Beziehung mit einer anderen Frau auch in einer anderen Wohnung lebt, sodass auch hierbei allenfalls vorhandene Streitpunkte mit seiner Noch-Ehefrau deutlich an Wichtigkeit verloren haben.

 

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat zwischenzeitig beim Bezirksgericht S** P***** zu 1C**/01w einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht, um den Beschwerdeführer die Rückkehr, beziehungsweise das Betreten und den Aufenthalt in der Wohnung in der Trautsongasse gerichtlich zu untersagen. In diesem Gerichtsverfahren wurde durch das Bezirksgericht S** P***** ein umfangreiches Bescheinigungsverfahren durchgeführt und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes S** P***** vom 31. Jänner 2002 abgewiesen.

 

Im Bescheinigungsverfahren, in dem sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin vom zuständigen Richter des Bezirksgerichtes S** P***** vernommen wurden, stellte der zuständige Richter fest, dass vom Beschwerdeführer weder Körperverletzungen noch sonstige Aggressionshandlungen gesetzt wurden.

 

Beweis: 1C**/01w des Bezirksgerichtes S** P*****, Vernehmung des Beschwerdeführers

 

Da sowohl der Beschwerdeführer, als auch sein Sohn noch zahlreiche ihnen eigentümliche Gegenstände in der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers haben erachtet sich der Beschwerdeführer nicht nur in seinen Grundrecht gem Artikel 8 MRK sondern auch in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Die Sicherheitsbehörde hat den Beschwerdeführer nicht nur die Wohnungsschlüssel abgenommen, sondern diese auch rechtswidrig sofort bei der Vernehmung am 15. Jänner 2002 an die Ehefrau übergeben. Diese Handlung der Sicherheitswachebeamten, welche als begleitende Maßnahme in Zusammenhang mit einem Rückkehrverbot durchgeführt wurde verletzt den Beschwerdeführer jedenfalls auch in seinem verfassungsrechtlichen Eigentumsrecht auf die betreffenden Wohnungsschlüssel, sowie auch darin, dass er nun auch nur erschwert zu den ihm eigentümlichen Gegenständen gelangen kann.

 

1. Der Beschwerdeführer stellt sohin an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich die ANTRÄGE:

I. auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und II. auf Fällung folgenden

Erkenntnisses:

Der Beschwerdeführer ist durch den Ausspruch eines Rückkehrverbotes in seine frühere eheliche Wohnung in 3*** S** P*****, T************* 18/2 am 15. Jänner 2002, durch Organe der Bundespolizeidirektion X sowie durch Abnahme der betreffenden Wohnungsschlüssel und Aushändigung der Wohnungsschlüssel an Frau J*** F********** in seinen verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Achtung seiner Privatsphäre gem Artikel 8 MRK und seines Eigentumsrechtes gem Artikel 5 Staatsgrundgesetz sowie seines einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf jederzeitiges betreten der Wohnung in 3*** S** P*****, T************* 18/2 verletzt worden. Der Bund (Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, den Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

 

Dazu hielt die Bundespolizeidirektion S** P***** in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2002 - nach kurzer Wiedergabe der Beschwerdeausführungen - fest:

 

"Festgestellt wird, dass es sich bei der durch die Beschwerde bekämpften Maßnahme zweifelsfrei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme handelt, die in grundrechtlich geschützte Rechtsbereiche eingreift. Der Ausspruch eines Rückkehrverbotes stellt einen ohne bescheidmäßige Grundlage verfügten behördlichen Eingriff dar, wobei vom Betroffenen diese Maßnahme als Verletzung seiner subjektiven Rechtsphäre angesehen wird.

 

Gem § 38a Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen (insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes) anzunehmen ist, dass ein Angriff auf Leben, Gesundheit und oder Freiheit bevorsteht, jenen Menschen von dem die Gefahr ausgeht aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt und aus deren unmittelbaren Umgebung wegzuweisen bzw im Sinne des § 38a Abs 2 ein Betretungsverbot zu erlassen.

 

Im gegenständlichen Fall hatten die Sicherheitswachbeamten den Eindruck gewonnen, dass es zwischen den in Scheidung lebendem Ehepaar zumindest zu einem Streit bzw zu einer gegenseitigen Körperverletzung gekommen ist (s hiezu die ausführliche Stellungnahme des Mjr. B*******).

 

Vom vorliegenden Gesamteindruck ausgehend wurde eine durchaus glaubwürdige (das Gesetz verlangt lediglich eine vertretbare) Prognoseentscheidung getroffen. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter monierten für die Prognoseentscheidung ,bestimmten Tatsachen? müssen nicht im Sinne von rechtskräftig vorliegen.

 

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aussprache des Betretungsverbotes in der ehelichen Wohnung in der T************* in S** P***** offensichtlich nicht mehr wohnhaft war - anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.1.2002 am Wachzimmer Direktion gab der Beschwerdeführer an, dass er seit vergangenen Februar die gemeinsame Wohnung in der Trausohnstrasse verlassen habe und derzeit mit seiner Freundin in der Jahnstrasse in S** P***** wohne - , erwies sich der Ausspruch des Betretungsverbot zudem auch nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 38a Abs 2 zweiter Satz

SPG.

 

Der Umstand, dass das Betreten der ehelichen Wohnung durch den Beschwerdeführer sogleich zu Streitigkeiten und zumindest offensichtlichen Handgreiflichkeiten geführt hat ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Prognoseentscheidung der Sicherheitswachebeamten richtig war.

 

Die Verhängung des Betretungsverbotes durch Organe der Sicherheitswache wurde der Behörde bekanntgegeben und nahm diese die Überprüfung der Anordnung binnen der gesetzlichen Frist von 48 Stunden vor. Die Einholung der Prioren ergab ferner, dass gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein Betretungsverbot verhängt werden musste und er zudem unter der Zahl 11/****/97 dem Gerichte bereits einmal wegen Körperverletzung im häuslichen Bereich zu Anzeige gebracht werden musste. Die Überprüfung ergab, dass die Sicherheitswachebeamten zu Recht und unter Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit das Betretungsverbot ausgesprochen haben.

 

Wenn der rechtsfreundliche Vertreter vermeint, dass ein zuständiger Richter des Bezirksgerichtes bereits festgestellt habe, dass sein Mandant weder eine Körperverletzung noch sonstige Aggressionshandlungen gesetzt habe, übersieht er, dass in dem von ihm offensichtlich zitierten Verfahren vor dem Bezirksgericht nach den einschlägigen Bestimmungen der EO nicht über strafrechtlich relevante Tatbestände abgesprochen wird und etwaige Feststellungen keinesfalls präjudiziellen Charakter für das noch durchzuführende Strafverfahren haben. Richtig ist vielmehr, dass die BPD X gestützt auf ein Amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der Verletzungen der J*** F********** Anzeige unter der Zahl 11/***/02/128 an das BG S** P***** wegen Verdachtes der gegenseitigen Körperverletzung erstattet hat.

 

Die BPD X stellt daher den Antrag, gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

 

Gegenüber der Bundespolizeidirektion X gab Frau F********** am 15. Jänner 2002 - dem Tag des Vorfalls - um 18,45 Uhr niederschriftlich einvernommen an:

 

"Heute, 15.01.2002, um 17,00 Uhr, hat mich mein Mann, F******* D****, angerufen, und er hat mir gesagt, dass ich unseren gemeinsamen Sohn, F******* S********, in Ruhe lassen und ihn auch nicht mehr anrufen soll. Weiters sagte er mir, dass das der Wunsch meines Sohnes sei, dass er keinen Kontakt mehr zu mir haben will. Falls ich mich nicht daran halte, geht er zu Gericht und will mir den Kontakt zu meinem Sohn verbieten lassen. Ich habe daraufhin einfach aufgelegt, da ich mir das nicht mehr weiter anhören wollte. Um ca 17,45 Uhr hat es an meiner Wohnungstür geläutet. Ich habe die Türe geöffnet. Es war mein Mann und dieser sagte zu mir, dass er mit mir reden will. Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht will und wollte die Türe wieder schließen. Mein Mann hat die Türe mit Kraft geöffnet und ist in die Wohnung gekommen. Er hat daraufhin die Wohnung nach einer anderen Person durchsucht. Er hat sich niedergesetzt und wollte mit mir reden. Ich habe mir meine Jacke angezogen und mein Handy eingesteckt und wollte die Wohnung verlassen. Mein Mann hat sich daraufhin vor die Türe gestellt, damit ich nicht raus konnte. Dann hat er ein gezeichnetes Bild von einer Kommode genommen und hat die Personen, die darauf zu sehen sind, als Lesben bezeichnet. Er hat auch mich als Lesbe beschimpft. Ich habe ihm dann das Bild aus der Hand gerissen und mit meinen beiden Händen hinter meinem Rücken versteckt. Er hat mit Kraft meine Hände nach vorne gezogen. Ich habe das Bild fallen gelassen, da ich keine Kraft mehr hatte, es zu halten. Mein Mann hat dann mit seinen beiden Händen meine Hände so stark zusammengedrückt, dass ich jetzt in beiden Händen an der Oberfläche Schmerzen verspüre. Ich habe versucht meinen Mann aus der Wohnung zu schieben. Dies ist mir nicht gelungen. Daraufhin bin ich aus der Wohnung gelaufen und habe beim Nachbarn angeläutet. In der Zwischenzeit hat mein Mann laut über mich geredet (dass ich eine Lesbe bin und dass sich mein Sohn für mich schämt). Dieser Nachbar hat kurz mit mir und meinem Mann gesprochen und hat zu

mir gesagt, dass ich die Polizei anrufen soll, wenn ich Angst habe. Ich habe dann den Notruf gewählt. Daraufhin hat mein Mann die Wohnung verlassen und ist weggefahren. Ich habe dann den Telefonhörer aufgelegt, ohne mit der Polizei gesprochen zu haben. Ich habe dann telefonisch mit meinem Anwalt Kontakt aufgenommen und der hat mir geraten, Anzeige gegen meinen Mann zu erstatten. Wir leben bereits seit Mai in Scheidung und es ist vorher auch öfters vorgekommen, dass er mich geschlagen hat. Ich habe ihn bereits vor ca 5 Jahren wegen Körperverletzung angezeigt. Seit 1 Jahr wohnt er nicht mehr bei mir, da er eine andere Freundin hat. Unseren gemeinsamen Sohn sehe ich seit einiger Zeit überhaupt nicht mehr."

 

Dem Erhebungsbericht kann entnommen werden, dass bei Frau F********** Rötungen an der Handoberfläche sichtbar gewesen waren. Ferner kann dem Erhebungsbericht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer um 19,30 Uhr an seiner Wohnadresse angetroffen hätte werden können und zur niederschriftlichen Einvernahme auf das Wachzimmer eingeladen worden sei. Die Schlüssel seien ihm abgenommen und Frau F********** ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer hätte an der linken Handoberfläche mehrere Kratzer aufgewiesen.

 

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15. Jänner 2002 um 20,00 Uhr gab der Beschwerdeführer folgendes an:

 

"Ich lebe mit meiner Frau in Scheidung. Im vergangenen Februar habe ich die gemeinsame Wohnung verlassen und lebe derzeit mit meiner Freundin in der J*********. Seit Mai vergangenen Jahres ist unser gemeinsamer 13 jähriger Sohn S******** von der Wohnung meiner Gattin ausgezogen und lebt nun bei mir. Wir verkehren seit geraumer Zeit nur mehr über unsere Anwälte. Am heutigen Tage wurde ich von meiner Anwältin informiert, dass sie verschiedene Unterlagen vom Anwalt meiner Gattin erhalten hatte. Es handelte sich um Rechnungen über getätigte Einkäufe für unseren gemeinsamen Sohn. Ca 15 Minuten nach dem Gespräch mit meiner Anwältin, rief meine Gattin unseren Sohn an. Mein Sohn war mit den unmöglichen Fragen meiner Gattin nicht einverstanden und hat daher das Gespräch beendet. Sie rief sofort wieder an, worauf mein Sohn abermals das Gespräch beendete. Mein Sohn stellte mir kurze Zeit später die Frage, warum ihm seine Mutter andauernd so dumme Fragen stellt. Ich war verzweifelt und habe mich im Klo eingesperrt und darüber nachgedacht. Ich rief danach meine Anwältin an und habe sie darüber informiert. Die Anwältin riet mir vernünftig zu bleiben und die Probleme in aller Ruhe zu besprechen. Daraufhin rief ich meine Gattin an und bevor ich mich mit ihr unterhalten konnte, hat sie wieder aufgelegt. Ich fasste den Entschluss sie in ihrer Wohnung zu besuchen, um die Probleme (Verhältnis Mutter Kind) vernünftig zu bereden. Indem, dass ich noch einen Schlüssel zur Wohnung und zum Stiegenhaus besitze öffnete ich die Eingangstür zum Stiegenhaus und begab mich zur Wohnung. Dort bin ich allerdings nicht gleich eingetreten, sondern habe angeläutet. Sie öffnete und wollte die Tür sofort wieder schließen, als sie mich sah. Dies gelang ihr allerdings nicht weil ich schon beim Eintreten war. In der Wohnung habe ich versucht mit ihr vernünftig zu reden und gleichzeitig versucht zu erklären, dass sie die ganze Schulvorbereitung meines Sohnes im heutigen Abend zunichte gemacht hat. Er hat nämlich morgen einen Test und konnte sich nach dem Telefongespräch nicht mehr konzentrieren. Sie rannte zweimal aus der Wohnung auf dem Gang. Danach fragte sie mich wo ich hingehe. Ich sagte zu ihr, dass ich mit ihr reden will und deshalb immer mit ihr gehen werde. Sie wollte mit mir überhaupt nicht reden und beschimpfte mich, dass ich aus unserem Sohn so einen Menschen gemacht habe, dass er mich so sieht. Daraufhin sagte ich zu ihr, nicht ich habe unserem Sohn gegen sie aufgehetzt, sondern sie selbst, weil er vor ca 1 Monat ein Bild bei ihr in ihrer Wohnung gesehen hatte, auf dem zwei nackte umarmende Frauen abgebildet waren. Das Bild war gewidmet von D***** P. im Jahr 2001. Sie kommentierte, dass es ihr Eigentum ist und von einer Freundin für sie gemalt wurde. Ich habe das Bild auf der Vitrine gesehen und an mich genommen. Ich hielt es ihr vor und habe gesagt, siehst du das ist der Grund, warum sich unser Sohn für mich entschieden hat. Sie riss mir das Bild aus der Hand und stellte sich mit den Händen am Rücken zur Wand. Ich versuchte das Bild, welches hinter ihr am Boden lag, wieder an mich zu nehmen. Dabei beugte ich mich vor ihr und drückte sie gleichzeitig zur Wand. Als sie merkte, dass ich das Bild wieder an mich genommen hatte, drehte sie sich um und erfasste mich an der linken Hand. Dabei erlitt ich am Handrücken mehrere Kratzer. Sie ging aus der Wohnung und läutete beim Nachbar. Dieser kam aus der Wohnung und stellte sich vor die Eingangstür der Wohnung meiner Gattin. Mein Nachbar ersuchte mich die Wohnung zu verlassen, weil meine Gattin trotz weiterer Aufforderungen nicht mit mir reden wollte. Weiters drohte sie die Polizei zu verständigen. Ich verließ daraufhin die Wohnung und begab mich sofort ins Spital die Kratzer behandeln zu lassen. Ins Krankenhaus ging ich deshalb, weil ich ahnte, dass sie zur Polizei geht und den Vorfall meldet. Ich möchte nochmals betonen, dass ich meiner Gattin keine Gewalt angetan habe, obwohl sie mich absichtlich provozierte. Die Verletzungen sind geringfügig und werde daher voraussichtlich keinen Krankenstand in Anspruch

nehmen. Ich will Anzeige gegen meine Gattin wegen Körperverletzung erstatten."

 

Eine amtsärztliche Untersuchung der Frau F********** am 16. Jänner 2002 ergab im Bereich der rechten Mittelhand eine druckschmerzhafte Schwellung und Blutunterlaufung sowie eine ganz oberflächliche Kratzwunde von etwa 15 mm Länge. Ferner habe sie über leichte Schmerzen im Bereich der linken Mittelhand geklagt. Die Verletzungen könnten - so der Amtsarzt - auf die von Frau F********** angegebene Art entstanden sein und seien dem Grade nach leicht.

 

Mit Beschluss vom 31. Jänner 2002, 1 C 78/01w-19, wies das Bezirksgericht S** P***** den Antrag der Frau F**********, dem Beschwerdeführer die Rückkehr, das Betreten und den Aufenthalt in der Ehewohnung in 3*** S** P*****, T************* 18/2, und der unmittelbaren Umgebung, insbesondere im Wohnhaus, in dem die Wohnung liegt, zu verbieten, sowie ihm aufzutragen, das Zusammentreffen oder die Kontaktaufnahme mit Frau F********** (ohne ihre Einverständnis) zu vermeiden, ab. In seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt über keinen Wohnungsschlüssel mehr verfügt hätte. Im übrigen habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer körperliche Aggressionshandlungen gesetzt, insbesondere Frau F********** an beiden Handgelenkten gepackt und diese dadurch verletzt habe. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass er ein die psychische Gesundheit der Frau F********** erheblich beeinträchtigendes Verhalten an den Tag gelegt hätte. Soweit Frau F********** ausgeführt hätte, vom Beschwerdeführer verletzt worden zu sein, sei festzuhalten, dass blaue Flecken, wie sie von Frau F********** im Zuge der Einvernahme behauptet worden seien grundsätzlich erst später auftreten würden und von der Exekutive weder Rötungen noch blaue Flecken konstatiert worden seien. Auch fände sich kein Hinweis darauf, dass ein Amtsarzt eingeschritten sei. Dem stünden die Feststellungen von Verletzungen der linken Hand des Beschwerdeführers entgegen.

 

Der Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich führte in der Sache am 28. Mai 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

In dieser schilderte der Beschwerdeführer, dass er seit Anfang 2001 nicht mehr in der Wohnung in der T************* aufhältig und bereits vor dem Vorfall eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. In der Wohnung seien aber noch Gegenstände des Beschwerdeführers bzw. des Sohnes gewesen.

 

Am fraglichen Tag habe er mit seinem Sohn gelernt, weil dieser am nächsten Tag einen Test oder eine Schularbeit gehabt habe. Im Laufe des Nachmittags habe seine Gattin den Sohn zweimal angerufen. Dieser habe sich durch die Art der Kommunikation irritiert bzw durch die Anrufe im Lernen gestört gezeigt. Der Beschwerdeführer sei erschüttert gewesen und habe - nach Rücksprache mit seiner Anwältin - versucht, seine Gattin anzurufen und sie um eine Unterredung betreffend das Verhältnis zwischen ihr und dem Sohn ersuchen wollen. Sie habe jedoch sofort aufgelegt und habe sich dies einmal wiederholt.

 

Der Beschwerdeführer sei in die T************ gefahren und in das Haus hineingegangen. Er habe an der Wohnungstüre angeläutet. Seine Gattin habe geöffnet, als sie den Beschwerdeführer gesehen habe, aber die Tür wieder schließen wollen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitpunkt aber bereits in die Wohnung eingetreten gewesen bzw habe ihm seine Gattin doch in die Wohnung hineinlassen. Er habe sie aufgefordert, über den Sohn zu sprechen, was seine Gattin jedoch verweigert habe. Sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, widrigenfalls sie die Polizei rufen würde. Danach sei sie auf den Gang gegangen und sei ihr der Beschwerdeführer gefolgt, da er ein reines Gewissen gehabt habe. Beide seien in weiterer Folge wieder in die Wohnung zurückgegangen und sei der Beschwerdeführer dort von seiner Gattin verbal attackiert worden. Der Beschwerdeführer habe ein auf dem Regal befindliches Bild an sich genommen und seiner Gattin Vorhalte gemacht, der Sohn schließe aus diesem Bild, dass seine Mutter intime Kontakte zu Frauen pflege.

 

Seine Gattin habe ihm das Bild daraufhin aus der Hand genommen und hinter den Rücken gehalten. Sie habe sich mit dem Rücken zur Wand gestellt und das Bild hinter ihr gehalten. Das Bild sei ihr in weiterer Folge aus der Hand gefallen und habe er es aufgehoben. Die Hände habe er seiner Gattin nicht zusammen gedrückt. Das wäre auch schon deshalb nicht mehr notwendig gewesen, weil das Bild bereits auf dem Boden gelegen sei.

 

Es könne sein, dass er seine Gattin während des Aufhebens des Bildes gegen die Wand gedrückt habe. Das Bild habe er schließlich mitgenommen, um seinen Angehörigen darlegen zu können, was mit seiner Gattin los sei.

 

Seine Gattin sei auf den Gang hinausgegangen und habe beim Nachbarn angeläutet. Dieser habe geöffnet und gefragt, was der Beschwerdeführer im Haus bzw der Wohnung mache. Er habe geantwortet, dass er mit seiner Gattin über den Sohn reden habe wollen, sie dies aber verweigert habe. Der Nachbar habe gemeint, der Beschwerdeführer solle das Haus verlassen, da widrigenfalls die Polizei gerufen würde.

 

Als er das Haus verlassen habe, habe er wahrnehmen können, dass der Nachbar meiner Gattin mit dem Kopf zugenickt habe.

 

Abends sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen und habe den Schlüssel zur Wohnung seiner Gattin verlangt. Er habe darauf hingewiesen, im Hinblick auf das noch anhängige Scheidungsverfahren noch berechtigt zu sein, die Wohnung zu betreten, sei jedoch darauf hingewiesen worden, den Schlüssel abgeben zu müssen. Dies habe er auch getan.

 

Der Sohn des Beschwerdeführers entschlug sich seiner Aussage.

 

Die Gattin des Beschwerdeführers, Frau J*** F**********, gab an, dass der Beschwerdeführer bis Mai 2001 öfter in die Wohnung in der T************ gekommen sei, zumal der Sohn damals noch mit der Zeugin zusammengelebt habe. Danach sei er eher selten gekommen, habe aber immer wieder Sachen abgeholt, auch als die Zeugin nicht in der Wohnung anwesend gewesen sei. Geschlagen habe der Beschwerdeführer die Zeugin zuletzt vor fünf Jahren.

 

Am fraglichen Tag habe die Zeugin ihren Sohn angerufen und sich nach seinem Befinden erkundigt. Das Telephonat sei kurz gewesen und im übrigen ganz normal verlaufen. Ein weiteres Mal habe sie nicht angerufen, doch habe sie der Beschwerdeführer angerufen und gemeint, dass die "Stille Post" funktioniere. Die Zeugin solle den Sohn nicht mehr anrufen, widrigenfalls sie angezeigt würde. Sinngemäß habe der Beschwerdeführer gesagt, dass sich der Sohn auf einen Test vorbereiten müsse und ihn die Zeugin dabei belästige.

 

Gegen 17,30 Uhr oder 17,45 Uhr sei der Beschwerdeführer zur Wohnung der Zeugin gekommen und habe angeläutet. Die Zeugin habe geöffnet, die Türe aber gleich wieder schließen wollen. Der Beschwerdeführer habe die Tür jedoch geöffnet, indem er eingetreten sei. Er habe die Türe dabei mit Kraft aufgedrückt und sei es der Zeugin mit ihrer Kraft nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer am Eintreten zu hindern. Gleiches habe sie auch vor Gericht gesagt.

 

Er habe die Wohnung betreten, diese durchsucht und die Zeugin gefragt, wen sie verstecke.

 

Die Zeugin habe den Beschwerdeführer mehrmals ersucht, die Wohnung zu verlassen. Er aber habe gemeint, dass er mit der Zeugin über den gemeinsamen Sohn reden wolle. Die Zeugin habe erwidert, dass es nichts mehr zu bereden gebe.

 

Der Beschwerdeführer habe schließlich ein in der Wohnung befindliches mittelquart großes Bild in Buntstifttechnik an sich genommen und gemeint, der Sohn schließe u.a. daraus, dass die Zeugin lesbisch veranlagt wäre; dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Das Bild sei damals - ebenso wie in der Verhandlung - nicht eingerahmt gewesen und stamme von der Cousine der Schwägerin der Zeugin. Der Beschwerdeführer habe ua dieses Bild mitgenommen und sei auf den Gang gegangen. Der Zeugin sei es jedoch gelungen, ihm dieses Bild wegzunehmen und habe sie es mit beiden Händen hinter dem Rücken gehalten. Sie sei mit dem Rücken zur Wand gestanden. Der Beschwerdeführer habe die Zeugin mit beiden Armen umfasst und die Hände gedrückt, sodass die Zeugin das Bild habe fallen lassen. Gleichzeitig habe er sie gegen die Wand gedrückt. Der Beschwerdeführer habe es aufgehoben.

 

Die Zeugin habe dem Beschwerdeführer die Hände gezeigt und gefragt, was er ihr angetan habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer alte Wunden an seinen Händen gezeigt und gesagt, er könne ja behaupten, dass ihm diese von der Zeugin zugefügt worden seien. Die Hände der Zeugin seien gerötet gewesen. Nichts anderes habe sie - entgegen der Protokollierung am 20. Jänner 2002 - auch vor Gericht gesagt; insbesondere nicht, dass sie bereits in diesem Zeitpunkt blaue Flecken gehabt habe.

 

Der Beschwerdeführer habe die Wohnung verlassen und habe die Zeugin die Wohnungstüre schließen wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch noch seinen Fuß in der Türe stehen gehabt und die Zeugin neuerlich beschimpft. In der Folge sei die Zeugin zum Zeugen Kirchner gegangen und habe dieser den Beschwerdeführer aufgefordert, das Haus zu verlassen.

 

Sie habe schließlich Anzeige erstattet und die Vorfälle so geschildert wie in der Verhandlung; auch habe sie den Beamten ihre Verletzungen gezeigt.  Auf dem Wachzimmer habe sie die Schlüssel des Beschwerdeführers ausgehändigt bekommen. Die Schlüssel habe sie nach wie vor.

 

Der Zeuge M****** K******* schilderte, dass die Zeugin F********** angeläutet und gesagt habe, sie habe Angst, da der Beschwerdeführer bei ihr sei. Der Zeuge habe sich zum Beschwerdeführer begeben und diesen aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Eine Verletzung sei dem Zeugen beim Beschwerdeführer nicht aufgefallen. Gesehen habe er nur, dass er ein Bild und einen Globus in der Hand gehabt habe. Über den Vorfall selbst hätten die Beteiligten nichts gesagt. Im übrigen sei es zwischen den Genannten öfter zu Streit gekommen. Während des letzten Jahres sei der Beschwerdeführer jedoch immer nur dann gekommen, wenn Frau F********** nicht zu Hause gewesen sei und habe etwa Sachen mitgenommen.

 

Der Zeuge Rev.Insp. W******* S***** gab an, er habe vom Wachkommandanten den Auftrag bekommen, den Beschwerdeführer vom Betretungsverbot zu unterrichten. Dies sei auch erfolgt und seien diesem auch die Schlüssel abgenommen worden, wobei es diesbezüglich erinnerlich eine kurze Diskussion gegeben habe. Beim Beschwerdeführer seien erinnerlich leichte Verletzungen festgestellt worden. Die Zeugin F********** habe auf dem Wachzimmer einen psychisch etwas mitgenommenen Eindruck erweckt. Eine Verletzung der Zeugin habe er selbst nicht wahrnehmen können. Er habe aber auch die Einvernahme nicht durchgeführt.

 

Ähnlich schilderte der Zeuge Rev.Insp. G****** Ü*********. Der Beschwerdeführer sei in der Wohnung eingeladen worden, sich wegen des Betretungsverbots mit der Zeugin  R******* ins Einvernehmen zu setzen. Glaublich habe der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, verletzt worden zu sein.

 

Die Zeugin Rev.Insp. N******* R******* teilte mit, die Zeugin F********** habe mit einer weiteren Frau das Wachzimmer betreten und einen psychisch sehr mitgenommenen Eindruck erweckt. In weiterer Folge habe sie - entsprechend der Niederschrift - geschildert, dass es mit dem Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung wegen des Sohnes gekommen sei. In irgendeiner Weise sei es auch um ein Bild gegangen.

 

In weiterer Folge sei auch mit dem Beschwerdeführer ein Protokoll aufgenommen, diesem das Betretungsverbot neuerlich eröffnet und das Merkblatt ausgefolgt worden. Der Schlüssel sei der Zeugin F********** ausgehändigt worden. Davon, dass er noch einen Schlüssel zur Wohnung hatte, wussten wir, da es uns Frau F********** so gesagt hat.

 

Die Befürchtung, dass es wieder zu gefährlichen Angriffen kommen könnte, habe die Zeugin aus dem Zustand der Zeugin F********** auf dem Wachzimmer gewonnen. Auch habe sie berücksichtigt, dass es bereits einmal, möglicherweise vor fünf Jahren einen vergleichbaren Vorfall gegeben habe. Insbesondere habe diese gemeint, dass derartiges bereits mehrfach vorgekommen sei und sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Die Zeugin habe sich die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift angesehen und auch ein paar Worte mit ihm gesprochen. Ob er angegeben habe, dass er öfter in der Wohnung gewesen sei, wisse sie nicht mehr.

 

II. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer und Frau F********** leben seit Jänner 2001 voneinander getrennt, wobei der Beschwerdeführer - und in weiterer Folge der gemeinsame Sohn - die Wohnung in 3*** S** P*****, T************ 18/2, verlassen haben. Die Ehe war im Jänner 2002 noch aufrecht, ein Scheidungsverfahren aber anhängig. Zwischen Jänner und Mai 2001 hat sich der Beschwerdeführer öfter, danach seltener in der genannten Wohnung aufgehalten. Im Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung im häuslichen Bereich aktenkundig.

Am Nachmittag des 15. Jänner 2002 kontaktierte Frau F********** telefonisch ihren Sohn, der in diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer gewohnt hat. In weiterer Folge versuchte der Beschwerdeführer, telefonisch Kontakt mit seiner Gattin aufzunehmen, wobei ihm diese zu verstehen gab, nicht mit ihm reden zu wollen. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin zur Wohnung 3100 S** P*****, T************ 18/2. Dort läutete er an und öffnete Frau F********** die Türe. Als diese den Beschwerdeführer erblickt, teilte sie ihm mit, nicht mit ihm sprechen zu wollen und versuchte, die Wohnungstüre wieder zu schließen, was ihr jedoch nicht mehr gelang. Vielmehr öffnete der Beschwerdeführer unter Anwendung physischer Gewalt die Türe und verschaffte sich Eintritt zur Wohnung.

 

Die Gewaltanwendung beim Eindringen des Beschwerdeführers in die Wohnung ergibt sich aus den der Behörde schlüssig und nachvollziehbar erscheinenden Angaben der Zeugin F**********, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Bundespolizeidirektion S** P***** am 15. Jänner. Wenn er dort festhält, dass es der Zeugin F********** nicht mehr gelungen sei, die Türe zu schließen, da der Beschwerdeführer beim Eintreten gewesen sei, kann dies nicht anders als mit Gewaltanwendung seitens des Beschwerdeführers erklärt werden. Die Schilderungen in der Verhandlung vor dem Unhängigen Verwaltungssenat, der Beschwerdeführer habe seinen Verbleib in der Wohnung im wesentlichen durch eine geschickte Drehung zur Wand bewirkt, vermag mit diesen Schilderungen nicht in Einklang gebracht zu werden, wäre es doch der Zeugin F********** ansonsten problemlos möglich gewesen, die Türe - unter Belassung des Beschwerdeführers in der Wohnung - zu schließen. Die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin F********** vermag nach Ansicht der Behörde auch nicht dadurch erschüttert zu werden, dass eine derartige Behauptung gegenüber dem BG S** P***** am 29. Jänner 2002 nicht aufgestellt worden sei, lässt doch eine Lektüre der Niederschrift Mängel derselben (z.B. Seite 3: Vorlage der Kopie des Bildes durch den AStV, nicht jedoch - wie dies richtig wäre - durch den AGV) erkennen.

 

Im übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zum jeweiligen Ereignis in engem zeitlichen Zusammenhang gemachte Angaben eher den Tatsachen entsprechen, als solche, die in größerer zeitlicher Entfernung gemacht werden.

 

Der Beschwerdeführer forderte die Zeugin F********** auf, mit ihm über den gemeinsamen Sohn zu sprechen und gab ihm diese - wie bereits zuvor telephonisch - zu verstehen, dass sie mit ihm nicht sprechen wolle. Der Beschwerdeführer teilte ihr daraufhin mit, dass er mit ihr reden wolle und daher immer mit ihr mitgehe.

 

Im Zuge eines Streitgesprächs nahm der Beschwerdeführer ein in der Wohnung befindliches Bild an sich, welches zwei sich umarmende Personen, eine langhaarige männliche sowie eine langhaarige weibliche, zeigt. Mit Hinweis auf dieses Bild hielt er Frau F********** lesbische Veranlagungen vor. In weiterer Folge nahm er an ihn adressierte Post sowie das Bild mit sich und versuchte, die Wohnung zu verlassen.

 

Frau F********** gelang es, dem Beschwerdeführer das Bild zu entreißen. In weiterer Folge stellte sie sich - das Bild mit den Händen hinter ihrem Rücken haltend - mit dem Rücken zur Wand. Der Beschwerdeführer umfasste Frau F********** von beiden Seiten und übte mit den Händen auf die Hände der Frau F********** einen solchen Druck aus, dass diese das Bild fallen ließ. Das Bild hob der Beschwerdeführer in weiterer Folge auf, wobei er Frau F********** gegen die Wand drückte. Nach einem weiteren Streitgespräch verließ der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung. Das Bild nahm er mit sich, um auch den Angehörigen nachweisen zu können, dass Frau F********** lesbisch veranlagt sei. Einige Wochen später retournierte er das Bild auf dem Postwege.

 

Frau F********** begab sich in weiterer Folge zum Wachzimmer Direktion, wo sie die oben dargelegten Angaben machte. Aufgrund der Angaben der Frau F********** sowie der Wahrnehmung der Rötung auf den Händen sprach Rev.Insp. R******* ein Betretungsverbot aus und wurde dies dem Beschwerdeführer durch Rev.Insp. S***** und Rev.Insp. Ü********* an seiner Wohnadresse eröffnet. Der Beschwerdeführer begab sich in weiterer Folge ebenfalls zum Wachzimmer Direktion und machte die oben dargestellten Angaben. Im Zuge der Amtshandlung wurden dem Beschwerdeführer die Schlüssel zur gegenständlichen Wohnung bzw. zum Haus abgenommen und Frau F********** ausgehändigt.

 

Auch hinsichtlich der Vorgänge um das Bild erscheinen die Angaben der Zeugin F********** der Behörde glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers. Es wäre in keiner Weise erklärlich, dass die Zeugin das gegenständliche nicht besonders schwere Bild nicht für kurze Zeit halten konnte, sondern einfach fallen ließ und es dem Beschwerdeführer ermöglichte, dieses - offenbar ebenfalls ohne Probleme - an sich zu nehmen, obgleich sie zuvor gleichsam mit allen Mitteln (Entreißen) versuchte, eine Entfernung des Bildes durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Glaubwürdiger und in sich schlüssig erscheint es demgegenüber, dass sie das Bild fallen ließ, da der Beschwerdeführer zuvor die Hände - mit denen sie das Bild hielt - mit nicht unerheblicher Gewalt zusammengedrückt hat. Maßgeblich ist insoweit, dass die von der Zeugin F********** ins Treffen geführten Rötungen auch von der einschreitenden Beamtin wahrgenommen wurden (siehe Aktenvermerk und Erhebungsbericht vom 15. Jänner 2002) und die vom Amtsarzt tags darauf festgestellten Verletzungsbilder auf die von der Zeugin geschilderte Weise entstanden sein können. Aus der Tatsache, dass das BG S** P***** in seinem Beschluss vom 31. Jänner 2002, 1 C **/01w-19, eine Verletzung der Zeugin F********** negierte, vermag für den Beschwerdeführer angesichts des Aktenvermerks und des Erhebungsberichts vom 15. Jänner 2002 sowie des amtsärztlichen Gutachtens vom 16. Jänner 2002 nichts gewonnen zu werden. Auch wird die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin F********** nicht dadurch erschüttert, dass das BG S** P***** im genannten Beschluss darauf verweist, dass die von der Zeugin ins Treffen geführten "blauen Flecken" erst erhebliche Zeit später sichtbar würden. Maßgeblich scheint insoweit, dass sie eingangs ihrer Einvernahme (S 1) ausführt, dass die Hände sofort blau gewesen seien. Dass darunter ein intensiverer Rötungsgrad zu verstehen ist, der bei erheblicher Druckausübung auftritt, scheint ebensowenig zweifelhaft wie die Tatsache, dass die Beurteilung einer Verfärbung als Rötung ode

r einer Blaufärbung höchst subjektiv ist.

 

Am 16. Jänner 2002 bestätigte die Bundespolizeidirektion S** P***** das gegen den Beschwerdeführer verhängte Betretungsverbot.

 

III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Gesagten:

 

a) Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Außerdem erkennen sie - nach Abs 2 - über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

 

Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn

* ein Verwaltungsorgan

* im Rahmen der Hoheitsverwaltung

* eindeutig einen Befehl erteilt oder physischen Zwang ausübt,

mithin

* einen Verwaltungsakt setzt und

* dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (stRsp, etwa VwGH 15.11.2000, 98/01/0452 mwN; vgl ferner Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht Rz 1005 mwN).

 

Gegenstand der Beschwerden nach § 88 SPG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Dass diese durchaus miteinander verwoben sein können, hindert ihre getrennte Beurteilung nicht; besteht nämlich eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt iSd Gesetzes vor (vgl VwGH 28.4.1992, 91/11/0170; 6.5.1992, 91/01/0200; 17.12.1996, 94/01/0714; vgl Schnitzer-Blaschka, Aktuelle Probleme im Verfahren über "faktische Amtshandlungen" und über Beschwerden nach dem Sicherheitspolizei- und Fremdengesetz, ZUV 2 1995, 15; dies, "Maßnahmenbeschwerdeverfahren" - Bringt die neue Judikatur der Höchstgerichte praxisgerechte Lösungen?, ZUV 2 1997 24 ff). Diese sind im Anwendungsbereich des § 88 SPG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat nicht an die geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden ist (VwGH 24.2.1995, 94/02/0500; vgl Schnitzer-Blaschka, ZUV 2 1997 23 f).

 

Gegenständlichenfalls ist zu prüfen, ob der Abnahme der Wohnungsschlüssel bzw. die Ausfolgung derselben an die Gattin des Beschwerdeführers gegenüber dem verhängten Betretungsverbot eigenständige Bedeutung zukommt oder von einem einheitlichen Verwaltungsakt auszugehen ist. Maßgebliche Bedeutung maß der VwGH diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 17.12.1996, 94/01/0714, zum einen den durch die zu beurteilenden Handlungen verfolgten Zweck bzw. dem Adressatenkreis, zum anderen, dem jeweils anzuwenden Prüfungsmaßstab bei. Demgemäß beurteilte er eine im Zuge einer Hausdurchsuchung und zu deren Sicherung durchgeführte Personendurchsuchung als zur Hausdurchsuchung hinzutretenden und gesondert zu beurteilenden Akt.

 

Im gegenständlichen Zusammenhang kann jedoch unter Zugrundelegung der oben dargelegten Kriterien davon ausgegangen werden, dass sich die Abnahme des Schlüssels lediglich als - im Betretungsverbot aufgehende - flankierende Maßnahme darstellt, die eine gesonderte Beurteilung als eigenständiger Akt nicht zulässt.

 

In Übereinstimmung mit der Rechtansicht des Beschwerdeführers, der im übrigen auch die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist, war daher vom Vorliegen eines Aktes auszugehen.

 

b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38a Abs 1 SPG ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

 

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind überdies nach Abs 2 dieser Bestimmung ermächtigt, dem Betroffenen die Rückkehr in den nach Abs 1 bestimmten Bereich zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Rückkehrverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

 

Die Anordnung eines Rückkehrverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Sie hat, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückkehrverbotes nicht mehr bestehen, dieses aufzuheben und hievon den Betroffenen und den Gefährdeten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Rückkehrverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.

 

Vorauszuschicken ist, dass der Ausspruch eines Betretungsverbots nach § 38a Abs 2 SPG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl I 1999/146 eine vorhergehende Wegweisung des Betroffenen nach Abs 1 dieser Bestimmung nicht voraussetzt (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

 

Voraussetzung für den Ausspruch eines Betretungsverbots ist, dass

-

aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs,

-

anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.

 

Das vorangegangene Stattfinden eines gefährlichen Angriffs ist daher ebenso wenig Voraussetzung für den Ausspruch einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes wie die Tatsache eines gefährlichen Angriffs für sich alleine einen solchen Ausspruch zu tragen vermag. Gleichwohl kommt einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

 

Maßgeblich ist vielmehr, dass aus bestimmten Tatsachen - im Sinne einer Prognosebeurteilung - geschlossen werden kann, dass künftige gefährliche Angriffe auf die im Gesetz näher umschriebenen Rechtsgüter zu befürchten sind. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird daher vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (VwGH 29.7.1998, 97/01/0448; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Im Zuge der Nachprüfung unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte seiner Beurteilung tatsächlich alle in diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Momente zugrundegelegt hat oder nicht; der Prüfungsmaßstab ist daher ein solcher objektiv ex ante.

 

Auf Grund des sich dem Beamten bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorsteht. Drohende bloße Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs reichen daher nicht aus (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

 

Maßgeblich ist ferner, die dem Betretungsverbot immanente zeitliche Dimension. So ist das Betretungsverbot in zeitlicher Hinsicht - als Ausfluss des im SPG besonders betonten Verhältnismäßigkeitsprinzips (§ 29) - zweifach eingeschränkt: Zum einen endet es mit Ablauf der im § 38a Abs 7 SPG genannten Fristen, zum anderen ist es von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Behörde dann umgehend aufzuheben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Befürchtung, es könne zu einem gefährlichen Angriff auf die im Gesetz genannten Rechtsgüter kommen, wegfällt. Kommen dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Behörde daher Tatsachen zur Kenntnis, die eine Revidierung des verfügten Betretungsverbotes nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, so sind die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen - es besteht demnach ein Überprüfungsgebot bei Hervortreten neuer Tatsachen. Ob es sich bei dem nachträglich zur Kenntnis gelangten Tatsachen um nova producta oder nova reperta handelt, ist insoweit unbeachtlich.

 

Nicht zuletzt ist bei der Auslegung der gegenständlichen Bestimmung zu beachten, dass der Gesetzgeber ein mehrphasiges Vorgehen - zunächst eine Prüfung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dann durch die Behörde und schließlich durch das zuständige Bezirksgericht - vorsieht, wobei das Prüfungserfordernis naturgemäß mit jeder Phase sukzessive ansteigt. Je mehr Zeit den zur Entscheidung berufenen Organen eingeräumt wird, desto intensiver ist der jeweilige Sachverhalt zu prüfen.

 

Überprüfungsgebot bei Hervortreten neuer Tatsachen und intendierte Mehrphasigkeit machen zunächst deutlich, dass der Ausspruch eines Betretungsverbotes ohne vorherige Anhörung des Adressaten nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Vielmehr kann sie sich in - durchaus dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Fallkonstellationen - zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zieles als erforderlich erweisen. Freilich ist dem Betroffenen in weiterer Folge die Möglichkeit einzuräumen, seine Sicht der Dinge zu präsentieren und ist unter Einbeziehung derselben neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Betretungsverbot zu prüfen (so).

 

Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist gemäß § 38a Abs 2 Satz 2 SPG besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahrt. Unter eigene Wohnung ist (sind) in diesem Zusammenhang jene Wohnung(en) zu verstehen, die der Betroffene zur Erfüllung seines Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt; zivilrechtliche Rechte - dingliche oder obligatorische - an einer Wohnung alleine reichen insoweit nicht aus, um sie, der ratio legis entsprechend, als eigene iSd Gesetzes zu betrachten.

 

c) Im konkreten Fall konnte das das Betretungsverbot aussprechende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst aufgrund der Angaben der Zeugin F**********, in weiterer Folge auch aufgrund jener des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass sich dieser mit Gewalt Zugang zur ehemaligen ehelichen Wohnung in der T************ verschafft hat. Die einschreitenden Organe konnten daher ohne Irrtum davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - selbst aufgrund seiner eigenen Angaben (!) - im dringenden Verdacht stand, das Vergehen des § 109 Abs 1 StGB begangen zu haben. Daran würde im übrigen auch die Tatsache nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche an der gegenständlichen Wohnung bzw. an Teilen des Inventars ins Treffen führt. Maßgeblich für den gemäß § 109 StGB strafrechtsbewehrten Schutz des Hausrechts ist nämlich zufolge einschlägiger Rechtsprechung des OGH (SSt 56/26 gestützt auf VfSlg 1.906; vgl dazu ausführlich Kastner, Der Schutz des Hausrechts 86 f) die faktische Innehabung von Räumlichkeiten. Auf damit im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Vorfragen komme es insoweit nicht an. Geht man nun davon aus, dass die Wohnung bereits rund ein Jahr ausschließlich von der Zeugin F********** innegehabt wurde, kam ihr gegen den Beschwerdeführer und dessen gewaltsames Eindringen - unabhängig von zivilrechtlichen Überlegungen - der Schutz des Hausrechts zu.

 

Ferner konnten die einschreitenden Organe aufgrund der Angaben der Frau F********** und in weiterer Folge des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass dieser mit Gewalt ein im Eigentum der Frau F********** stehendes Bild an sich brachte, mithin den Gewahrsam eines anderen an einer fremden beweglichen Sache brach und seinen eigenen begründete, sodass insoweit Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang das Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs 1 StGB, wollte man einen Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht annehmen, zumindest das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB begangen hat.

 

Zusätzlich dazu konnten die einschreitenden Organe aufgrund der Angaben der Frau F********** sowie der mit ihren Schilderungen in Einklang zu bringenden Rötung der Handoberfläche sowie in weiterer Folge aufgrund der Feststellung des Amtsarztes davon ausgehen, dass es zu einer Körperverletzung an derselben gekommen war, sodass auch der Verdacht einer Begehung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB vorlag; dies unabhängig davon, dass dieses Vergehen nach Regeln der Scheinkonkurrenz hinter § 142 Abs 1 StGB zurücktreten würde.

 

Ebenfalls aufgrund der Angaben beider Ehegatten konnten die einschreitenden Organe davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - im Ergebnis vergebens - versuchte, mit Frau F********** über den gemeinsamen Sohn zu sprechen. Das unstrittige Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser eine Verweigerung eines unmittelbaren Gesprächs durch Frau F********** unter keinen Umständen akzeptieren wollte (arg: Ich sagte zu ihr, dass ich mit ihr reden will und deshalb immer mit ihr gehen werde.) und in diesem Zusammenhang, um diesem Ziel näher zu kommen, nicht davor zurückschreckte, entsprechend Gewalt anzuwenden. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer an sich genommenen Bildes, wobei insoweit ebenfalls zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer keine Hemmungen hatte, dasselbe ebenfalls mit Gewalt an sich zu bringen und - gegen den Willen der Frau F********** - mitzunehmen. Dies offenbar zum einen, um die Zeugin F********** von künftigen Kontakten zu ihrem Sohn abzuhalten, zum anderen, um sie zum Eingeständnis einer lesbischen Veranlagung zu verhalten.

 

Im Hinblick darauf, dass es am fraglichen Abend im Ergebnis zu keiner Aussprache gekommen ist, und aufgrund des Vorve

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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