Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung des H in D-U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 18.2.2002, Zahl 30403/369-2-2002, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes
vorgeworfen:
?Zeit der Begehung: 15.12.2001
Ort der Begehung: A10 Tauernautobahn, Flachau, Parkplatz Tauernalm,
Fahrtrichtung Süden
Sie haben als Eigentümer, bzw. als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen UL-0465 (D) und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass, wie am 15.12.2001 festgestellt werden musste, in F, auf der A 10 Tauernautobahn, Parkplatz "T", Fahrtrichtung V, mit dem angeführten LKW Abfälle transportiert wurden, die einer Notifizierungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz AWG, BGBl 325/1990 idgF unterliegen.
Transportiert wurden folgende Abfälle:
12 Stück Batterien, 149 Stück Altreifen und Altreifenschnitzel, 3 Stück Kühlschränke; Sie waren für die gesamte angeführte Ladung nicht im Besitz der erforderlichen Genehmigung gemäß § 36 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl 325/1990 idgF und haben damit eine Verbringung von Abfällen ohne die gem. § 36 Abfallwirtschaftsgesetz erforderliche Bewilligung durchgeführt.?
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit b Z 23 iVm § 36 (1) Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl 325/1990 idgF begangen und wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 400,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, über ihn verhängt.
Der Beschuldigte hat hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht. Was die Ladung betreffe, habe das Hauptzollamt U mitgeteilt, dass sie keine Bescheinigung benötigten, da es sich um humanitäre Hilfsgüter handle. Der Lkw gehöre Herrn K. In der Ladung habe es auch humanitäre Hilfsgüter des albanisch-deutschen Vereines C gegeben. Diese Hilfsgüter hätten sie den Kindern nicht zu Weihnachten schicken können, weil diese blockiert seien. Herr Schmidt vom Hauptzollamt U habe mitgeteilt, dass keine Grundlage dafür da wäre, um den Lkw zu blockieren, da es sich um humanitäre Hilfsgüter gehandelt habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu gemäß § 51 VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:
Gemäß § 35 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz -AWG hat, wer eine gemäß EG-Verbringungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 259/93) notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt (Anm.: Ausfuhr von Abfällen), diese dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu notifizieren. Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und im Anhang II der EG-Verbringungsverordnung aufgeführten Abfälle, mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß § 34 Abs 3 bestimmten Abfälle.
Gemäß § 36 Abs 1 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über jede von der EG-Verbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
Gemäß § 37 Abs 2 AVG ist bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheines sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 mitzuführen.
Gemäß § 39 Abs 1 lit b Z 23 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe von ? 360,-- bis ? 7.270,-- zu bestrafen ist, wer entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art 25 Abs 2 der EG-Verbringungsverordnung verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält.
Gemäß § 39 Abs 2 AWG ist in den Fällen des Abs 1 lit b Z 23 bis 25 oder 27 der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs 1 lit b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens, oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
Diese Bestimmungen ergeben folgende Rechtslage:
Eine notifizierungspflichtige Verbringung (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) von Abfällen ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu notifizieren, der über die entsprechende Verbringung bescheidmäßig abzusprechen hat. Eine Verbringung ohne entsprechende Bewilligung des Umweltministers ist gemäß § 39 Abs 1 lit b Z 23 AWG strafbar.
Adressat dieser Vorschrift ist diejenige Person, die die entsprechende Bewilligung zu erwirken hat, also das verbringende Unternehmen. Strafbar ist daher der Verantwortliche des Unternehmens, nicht jedoch der Lenker des Kraftfahrzeuges. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt sich, dass die Verbringung im Auftrag des Herrn K Mal, wohnhaft D-L, H-Straße 3, (=Zulassungsbesitzer des Lkw) durchgeführt wurde. Dies wurde auch in der entsprechenden Anzeige vermerkt. Dass der Beschuldigte also die gegenständliche Übertretung ?als Eigentümer bzw. Zulassungsbesitzer des Lkw ... und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ? zu verantworten hat, ist daher schlichtweg aktenwidrig. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Des weiteren enthält der Tatvorwurf des Straferkenntnisses (der Aufforderung zur Rechtfertigung) keine Sachverhaltselemente, aus denen sich ergibt, dass der Beschuldigte eine notifizierungspflichtige Verbringung vorgenommen hat. Es wird nur angeführt, dass Abfälle, die der Notifizierungspflicht unterliegen, transportiert wurden, nicht jedoch, dass diese von der Bundesrepublik Deutschland ins Kosovo und damit grenzüberschreitend verbracht werden sollten. Gegenstand der Bewilligung des Umweltministers hätte folglich die Erlaubnis der Durchfuhr von Abfällen sein müssen. Diese Durchfuhr blieb im Übrigen im Stadium des Versuchs. Das Verwaltungsstrafverfahren wäre somit auch jedenfalls wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen gewesen.