TE UVS Steiermark 2002/07/11 30.9-87/2001

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Veröffentlicht am 11.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn M O gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.5.2001, Zl.: III/S-2224/01, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Punktes behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich beider Punkte einen Betrag von ? 14,53 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Die Strafnorm lautet wie folgt:

§ 34 Stmk. BO 2000 iVm § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.5.2001 wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 18.9.2000 um 15.00 Uhr in G, B - E als Lenker des Taxi

1. obwohl er im Fahrdienst des Taxigewerbes tätig gewesen sei, kein gepflegtes Äußeres aufgewiesen,

2. während des Fahrdienstes der Taxilenkerausweis nicht deutlich sichtbar bzw von außen deutlich sichtbar, innerhalb der Windschutzscheibe angebracht, 3. keine ordnungsgemäße Rechnung ausgefolgt, da das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges gefehlt habe.

Wegen der genannten Übertretungen wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,34 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin auf seine niederschriftlichen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Keinesfalls sei es so gewesen, dass er im Fahrdienst kein gepflegtes Äußeres aufgewiesen habe. Ebenso sei der Taxilenkerausweis bei der Windschutzscheibe von ihm aus gesehen links seitlich angebracht gewesen. Aufgrund des Streites mit dem Mann, der ihn ständig provoziert habe, habe er vergessen, bei der Rechnung das Kennzeichen einzusetzen. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Die Berufungsbehörde hat zum vorliegenden Sachverhalt, der im erstinstanzlichen Verfahren bereits ausreichend ermittelt wurde, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 19 Abs 1 der Steiermärkischen Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr 2000 - Stmk. BO 2000 - müssen die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen (Taxilenker) ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus knielanger Hose und kurzärmeliger Oberbekleidung, bei Frauen mindestens aus knielangem Rock oder knielanger Hose und kurzärmeliger Oberbekleidung oder einem Kleid zu bestehen. Sportbekleidungen, wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden. Gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung hat der Fahrzeuglenker den Taxilenkerausweis während des Fahrdienstes von außen deutlich sichtbar innerhalb der Windschutzscheibe anzubringen, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdaten und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Gemäß § 24 Abs 2 leg cit hat der Taxilenker dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Rechnung auszufolgen, in die das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen ist. Zu Punkt 1.):

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Entsprechend der zitierten Bestimmung des § 44a VStG hat eine gesetzeskonforme Tatumschreibung auch den näheren Inhalt, weshalb der Berufungswerber im Fahrdienst kein gepflegtes Äußeres aufgewiesen hat, zu enthalten. Zumal § 19 Abs 1 Stmk. BO 2000 zu entnehmen ist, wann von einem gepflegten Äußeren die Rede sein kann, wäre im konkreten Fall als unabdingbares Tatbestandsmerkmal in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung aufzunehmen gewesen, worin die im konkret beim Berufungswerber nicht vorliegende gepflegte, äußere Erscheinung gelegen sein soll. Da dies jedoch nicht der Fall ist und auch eine nachträgliche, außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist liegende diesbezügliche Korrektur der Berufungsbehörde verwehrt ist, war aus den genannten Gründen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zu Punkt 2.) und 3.):

In diesem Zusammenhang ist dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren zu entnehmen, dass die beiden erhebenden Kontrollorgane Frau B C und Frau A R übereinstimmend angaben, dass der Lenkerausweis sich mit Sicherheit nicht in der Hülle, die an der Windschutzscheibe angebracht war, befand und auch der Berufungswerber auf der geforderten Rechnung das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht festhielt. Die Berufungsbehörde sieht keinerlei Veranlassung an der Richtigkeit der Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Kontrollorgane Zweifel zu hegen. Bei den Angaben des Berufungswerbers hingegen dürfte es sich wohl um eine Verwechslung insoferne handeln, als er auf die gegenständlichen Übertretungen angesprochen, immer von einer männlichen Person sprach, jedoch die gegenständliche Kontrollfahrt nachgewiesenermaßen von zwei weiblichen Personen durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist somit seinen Äußerungen kein entsprechender Verlässlichkeitswert beizumessen, um diese im durchgeführten Verfahren verwerten zu können.

Der Berufungswerber hat die ihm unter Punkt 2.) und 3.) angelasteten Übertretungen zu verantworten.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd die beim Berufungswerber vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Vorstrafenausdruck ist zu entnehmen, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zeitlich nach der gegenständlichen Übertretung liegt, somit nicht heranzuziehen war, zwei vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt vorgemerkte Übertretungen jedoch ohne Strafe ausgewiesen sind. Im Zweifel war somit Unbescholtenheit anzunehmen.

Die ausgesprochenen Strafen erscheinen bei einem möglichen Strafhöchstrahmen von bis zu ? 7.267,28 gemäß § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz als im untersten Bereich bemessen, im Übrigen auch dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten Verschulden angepasst.

In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind.

Schlagworte
Taxilenker Äußeres ungepflegt Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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