Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG eingestellt.
Die Bundespolizeidirektion X bestrafte S****** W****** mit Straferkenntnis vom 25.5.2001, Zl VU ****/00, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 2 Satz StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) zuzüglich S 1.600,-- als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren.
Dem Berufungswerber wurde angelastet, am 20.10.2000, um 9,35 Uhr, in X, S************* 16, in Richtung Süden, den KKW **-**CJ, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob S****** W******, vertreten durch RA Mag W******* F*****, fristgerecht Berufung und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.
In der Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, dass er mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 28.3.2001, 5 U ***/00b, gemäß § 89 (81 Z 1) StGB für schuldig erkannt worden sei und dieses verfolgte Delikt auf sein Verhalten im Straßenverkehr am 20.10.2000, am angeführten Ort, zur angeführten Zeit sowie auf die daraus resultierende Gefährdung bzw. den daraus resultierenden Erfolg, abstelle.
Die gerichtliche Bestrafung durch das Bezirksgericht X umfasse den gesamten Unrechtsgehalt des Tatverhaltens nach den ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbeständen. Im Straferkenntnis sei auf das Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolles zur EMRK verstoßen worden.
Am 25.4.2002 fand die öffentliche mündliche Verhandlung in der Verwaltungsstrafsache S****** W****** vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich statt.
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und den Akt des Bezirksgerichtes X 5 U ***/00.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
Vom Berufungswerber wurde nicht in Abrede gestellt, am 20.10.2000 das KFZ **-**CJ in X gelenkt zu haben und dabei auf der Kreuzung G***********, nächst S********* Platz, um 9,15 Uhr, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Nach diesem Unfall stiegen die Unfallbeteiligten aus ihren Fahrzeugen aus, besahen den Schaden und wechselten einige Worte. Anschließend setzte sich der Berufungswerber wieder in sein Fahrzeug, setzte die Fahrt fort und wurde am 20.10.2000, um 9,35 Uhr, von den von den Unfallgegnern verständigten Polizeibeamten angehalten. Das Ergebnis der anschießend durchgeführten Atemalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,27 mg/l.
Vom Berufungswerber wurde nicht bestritten, dass er sich bei dieser Fahrt vor bzw. nach dem Verkehrsunfall um 9,15 Uhr bzw 9,35 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.
Im gerichtlichen Verfahren wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, am 20.10.2000, in X, als Lenker des KKW **-**CJ, dadurch, dass er infolge Unachtsamkeit auf den vor ihm verkehrsbedingt angehaltenen PKW aufgefahren sei, wodurch die Insassen dieses PKW in ihrer ruhigen Sitzposition verändert und in den Sicherheitsgurt gedrückt worden seien, fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit dieser Insassen herbeigeführt habe, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhersehen habe können, dass er noch ein Kraftfahrzeug lenken würde.
Zu beurteilen ist nunmehr lediglich die Frage, ob durch das vorliegende Straferkenntnis eine unzulässige Doppelbestrafung vorgenommen wurde bzw. inwieweit das Urteil des Bezirksgerichtes X bereits das gesamte strafbare Verhalten des Berufungswerbers umfasste.
Es stellt sich dabei die Frage, ob durch die Fahrtunterbrechung des Berufungswerbers nach dem Verkehrsunfall, wo der Berufungswerber aus seinem Fahrzeug ausstieg, bei der Weiterfahrt neuerlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO setzte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Tätigkeit des Lenkens eines Fahrzeuges durch ein Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO auch dann nicht beendet, wenn der Lenker das Fahrzeug kurzfristig verlässt, ohne dass dadurch das ursprüngliche Anhalten in ein Halten bzw. Parken im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 bzw Z 28 StVO übergeht.
Wer daher in alkoholisiertem Zustand auf solche Weise ein Fahrzeug lenkt, anhält und danach die Fahrt fortsetzt, begeht nur einmal eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO.
Ein unfallbedingtes Anhalten für die Dauer von 2-3 Minuten, verbunden mit dem Aussteigen aus dem Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren und danach die Fortsetzung der Fahrt ist als fortgesetztes Delikt nach § 5 Abs 1 StVO zu verantworten. Es liegen nicht zwei Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 22 VStG vor (vgl VwGH vom 22.2.85, 85/18/0028, vom 12.3.86, 84/03/0368, vom 22.11.84, 84/02/0190, vom 22.6.82, 82/03/0051, vom 28.9.1979, 2714/77).
Da sohin nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall von nur einer Fahrt auszugehen ist und für diese Fahrt in alkoholisiertem Zustand bereits eine gerichtliche Verurteilung vorliegt, ist § 99 Abs 6 lit c StVO zur Anwendung zu bringen und aus diesem Grund wegen des Vorliegens einer Doppelbestrafung das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 2 Fall VStG einzustellen.