TE UVS Steiermark 2002/07/25 30.3-49/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des E F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 25. Juni 2002, GZ.: 15.1 3861/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12.08.2000 in T, im und vor dem Gastgewerbebetrieb "Diskothek M", gemeinsam mit T E Gäste angestänkert und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 erster Halbsatz Stmk LGBl 158/75 begangen. Hiefür wurde gemäß § 3 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 21,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit ? 2,10 vorgeschrieben. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen an, er habe nicht gestänkert, sondern er habe nur Streit schlichten wollen und dabei selbst Schläge abbekommen.

Aus dem Akteninhalt konnte nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Am 12. August 2000 besuchte der Berufungswerber gemeinsam mit T E die Diskothek "M" in T. Der Berufungswerber hat im Zuge seines Aufenthalts in der Diskothek zwei weiße Mischungen (je 1/2 Liter) getrunken. Irgendwann in den Morgenstunden wurde T E, als er im Bereich der Tanzfläche, kurz vor dem Aufgang zu einem Podest stand, ohne Grund von einen Burschen, den er nicht kannte, angeschupft und geschlagen. Der Berufungswerber stand direkt auf dem Podest und hat den Vorfall wahr genommen. Er wollte seinem Freund helfen und erkundigte sich bei dem Burschen, was los sei. Als Antwort bekam der Berufungswerber jedoch sofort einen Schlag ins Gesicht und fiel zu Boden. Kurz darauf kam es zu einem Raufhandel in dem mehrere Personen verwickelt waren. Der Angreifer und zwei weitere Personen wurden in der Folge von den Türstehern aus dem Lokal gebracht. Danach auch der Berufungswerber und T E. Vor dem Lokal wurde T E wieder vom gleichen Burschen angegriffen, wobei er von zwei weiteren unterstützt wurde. Auch dem Berufungswerber wurden vor dem Lokal Schläge ins Gesicht versetzt. T E bekam mehrere Faustschläge ins Gesicht und wurde von den Burschen am Boden liegend getreten, worauf er dann für ca. 5 Minuten in Bewusstlosigkeit verfiel. Dies nützten die Angreifer um sich zu entfernen. Als kurz darauf die Rettung und die Gendarmerie eintrafen, waren die Burschen schon gegangen. Wie sie weggekommen sind konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Dem Berufungswerber, wie auch T E waren die Angreifer weder namentlich noch sonst bekannt. T E wurde durch die Schläge an der rechten Kinnseite, im Gesicht, an der Nase und am Hals verletzt. Durch die Tritte entstanden am linken Oberschenkel blaue Flecken. Er weigerte sich jedoch mit der anwesenden Rettung ins LKH zu fahren. Der Berufungswerber wurde im Gesicht, auf der Stirn und auf der linken Schläfe und im Beckenbereich verletzt. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich insbesondere auf die Zeugenaussagen der Zeugen M B, B R, T E und E H, und auf die Verletzungsanzeigen des LKH Leobens. Der Zeuge M B sagte aus: "In der Nähe des Discjockeys rangelten drei mir nicht bekannte männliche Personen umher. Ich ging dann zu diesen Personen und wollte deren Streit schlichten. Zusätzlich kam auch der mir bekannte E F zu den Personen". Der Zeuge B R gab an: "Ich konnte allerdings den Beginn und die Einzelheiten der Auseinandersetzung nicht angeben." Der Zeuge T E sagte aus: "F E hat weder in der Diskothek noch vor der Diskothek jemanden angestänkert. Vor der Diskothek wollte er mir nur helfen und da wurde er ebenfalls geschlagen." Der Zeuge E H gab zu Protokoll: "Herr E und Herr F stänkerten bereits im Lokal an einem Tisch mehrere Personen an und wurde glaublich Herr E gegenüber einen dieser Burschen handgreiflich und schupfte diesen. Ich selbst tanzte noch und begab mich dann hinaus vor das Lokal, ..."

Zur Verantwortung des Berufungswerbers ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung des § 45 Abs 2 AVG nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, und somit die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung beurteilt, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Für die erkennende Behörde ist nicht eindeutig bewiesen, das E F andere Gäste am 12. August 2000, in der Diskothek "M" in T angestänkert und dadurch den öffentlichen Anstand iSd § 1 erster Fall Stmk LGBL Nr 158/1975 verletzt hat. Die Aussage des Berufungswerbers er habe nicht gestänkert, sondern nur Streit schlichten wollen und dabei selbst Schläge abbekommen, wird durch die Aussagen der Zeugen M B und T E bekräftigt. Zur widersprechenden Aussage des Zeugen E H ist anzumerken, dass er ausgesagt hat "Herr E und Herr F stänkerten bereits im Lokal an einem Tisch mehrere Personen an ...". Alle anderen Zeugen haben jedoch übereinstimmend angegeben, dass sich der Vorfall auf dem Podest vor der Tanzfläche ereignet hat. Der Zeuge H hat überdies angemerkt, anders als die Zeugen B und E nicht unmittelbar am Ort des Geschehens, sondern auf der Tanzfläche gewesen zu sein. Aus den oben angeführten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Bemerkt wird noch, dass auch die Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG unzulänglich ist, da "anstänkern" keinesfalls einen konkreten Tatvorwurf beinhaltet.

Schlagworte
Anstandsverletzung Konkretisierung Tatbestandsmerkmal stänkern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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