TE UVS Salzburg 2002/08/02 7/11902/4-2002nu

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Veröffentlicht am 02.08.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung der K in S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P in S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 16.5.2002, Zahl III/S 32280/01, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen S-855 CW unterlassen, der Bundespolizeidirektion Salzburg auf die Lenkererhebung vom 7.12.2001 binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 7.8.2001 um 15.38 Uhr in Salzburg, Kreuzung Giselakai ? Staatsbrücke, Fahrtrichtung stadteinwärts, gelenkt, verwendet bzw abgestellt hat, bzw keine Person benannte, die die gewünschte Auskunft erteilen kann (es wurde eine falsche auskunftspflichtige Person benannt).

 

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 begangen und wurde wegen dieser über die Beschuldigte gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 145,35, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.

Die Beschuldigte hat durch ihren ausgewiesenen Vertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht. Die Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach nur jemand als Auskunftsperson benannt werden könne, der unmittelbar die Auskunft erteilen könne, sei falsch. Die Einschreiterin sei aufgefordert worden, ihre Auskunft wahrheits- und ordnungsgemäß zu erteilen, was sie tatsächlich getan habe. Es sei der Einschreiterin nicht definitiv bekannt gewesen, wer Lenker des Fahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt gewesen sei. Tatsächlich habe die Einschreiterin die Lenkerauskunft insofern erteilt, als sie als Auskunftspflichtigen Herrn Rupert B benannt habe. Auch Herr Rupert B habe die Auskunft wahrheits- und ordnungsgemäß erteilt, da er nicht wissen konnte, ob Dr. D das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt selbst gelenkt habe. Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen.

 

In der Sache wurde am 29.7.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschuldigte war durch ihren Rechtsbeistand vertreten und wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich einvernommen wurde Herr Rupert B.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Ein Sicherheitswacheorgan der Bundespolizeidirektion Salzburg hat zur Anzeige gebracht, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen S-855 CW am 7.8.2001, um 15:38 Uhr, in 5020 Salzburg, Kreuzung Giselakai /Staatsbrücke, Fahrtrichtung stadteinwärts, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat. Die Beschuldigte wurde nunmehr als Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Fahrzeuges mit Auskunftsverlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7.12.2001 gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert, Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Die Beschuldigte hat darauf im Auskunftsformular Herrn Rupert B als diejenige Person angegeben, welche die Auskunft erteilen kann. In der Folge wurde Herr Rupert B mit Auskunftsverlangen vom 4.1.2002 als Auskunftsperson gemäß § 103 Abs 2 leg cit aufgefordert, den Lenker zum angeführten Zeitpunkt bekannt zu geben. Herr B hat die Auskunft in der Weise erteilt, dass er in dem von der Behörde zur Verfügung gestellten Auskunftsformular wiederum eine weitere Person, nämlich Herrn Dr. Manfred D, als Auskunftsperson benannt hat.

 

In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes ist zunächst festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 103 Abs 2 KFG dieser das Zustandekommen einer ?Auskunftspersonenkette? ausschließt (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065). Dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen ist somit nicht die Möglichkeit eröffnet, seinerseits wieder einen Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist der Auskunftspflichtige verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben.

 

Die Tatsache, dass der benannte Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, weil er bloß einen weiteren Auskunftspflichtigen benennt und nicht den tatsächlichen Lenker, bedeutet allerdings noch nicht, dass der Zulassungsbesitzer jedenfalls eine falsche Auskunft erteilt hat. Der Zulassungsbesitzer darf allerdings nur eine Person als Auskunftsperson benennen, bei der er unter voraussehbaren Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass diese ? gegebenenfalls nach Ermittlungen - tatsächlich in der Lage ist, den Lenker für einen bestimmten Zeitpunkt zu benennen. Hat der Zulassungsbesitzer zB die Gewahrsame am Kraftfahrzeug einer anderen Person übertragen, so kann er diese grundsätzlich als Auskunftsperson angeben. Für die Nichterteilung der Auskunft durch diese Person kann er nicht zur Verantwortung gezogen werden (VwGH 11.05.1990, 89/18/0178).

 

Im vorliegenden Fall hatte die Beschuldigte ihr Fahrzeug Herrn Rupert B für eine Woche überlassen, und gab es keine Hinweise dafür, dass Herr B nicht in der Lage war, den Schuld tragenden Lenker (leicht) zu ermitteln. Nach dem Ermittlungsergebnis war davon auszugehen, dass eine Nachfrage bei der weiteren Auskunftsperson, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt tatsächlich gelenkt hat, innerhalb der Auskunftsfrist von zwei Wochen ein Ergebnis gebracht hätte.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist der Umstand, dass Herr B nicht den Lenker, sondern eine weitere Auskunftsperson angegeben hat, nicht als absichtliche Falschauskunft zu werten, sondern darin begründet, dass in dem von der Behörde beigegebenen Auskunftsformular die Möglichkeit, eine weitere Auskunftsperson zu benennen, vorgesehen war. Somit konnte - selbst wenn die von Herrn Rupert B angegebene Auskunft nicht dem Gesetz entsprochen hat - dies nicht als strafbares Falschauskunft gewertet werden, weil der Rechtsunterworfene davon ausgehen kann, dass sämtliche im amtlichen Auskunftsformular vorgesehenen Auskunftsvarianten dem Gesetz entsprechen.

 

Allerdings hat sich in der Berufungsverhandlung der Verdacht ergeben, dass die Beschuldigte Herrn Rupert B Auskunftsperson benannte, um den Täter des Grunddelikts zu verschleiern. Der Zeuge Rupert B hat nämlich in der Berufungsverhandlung zunächst noch angegeben, dass die Zulassungsbesitzerin zu ihm ins Büro (Anm.: in der Kanzlei des Beschuldigtenvertreters) gekommen sei und sie das Auskunftsformular gemeinsam ausgefüllt hätten. Aller Lebenserfahrung nach müsste bereits hier aufgekommen sein, dass das Fahrzeug weiter verliehen wurde bzw wer es gelenkt hat. Die angesprochene Aussage des Herrn B wurde allerdings in weiterer Folge zurückgenommen.

Die Verdachtsmomente gegen die Beschuldigte wurden sohin nicht zur Gänze ausgeräumt. Das Verwaltungsstrafverfahren war deshalb im Zweifel gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
§ 103 Abs 2 KFG; Die Tatsache, dass der benannte Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, weil er bloß einen weiteren Auskunftspflichtigen benennt und nicht den tatsächlichen Lenker, bedeutet noch nicht, dass der Zulassungsbesitzer jedenfalls eine falsche Auskunft erteilt hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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