TE UVS Wien 2002/08/06 03/P/42/5355/2002

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Veröffentlicht am 06.08.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Mag Dr Tessar über die Berufung des Herrn Johann Peter B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, Zl A 210906/VA/01, wegen Übertretung des

1.)

§ 7 Abs 3 Z 2 GGBG iVm RN 2002 und RN 10381 ADR und

2.)

§ 7 Abs 3 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 3 iVm § 4 Z 4 GGBG iVm RN 3900 ff ADR, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird nach Zurückziehung der Berufung zu Spruchpunkt 2) der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 1) aufgehoben sowie das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z. 2 VStG eingestellt. Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma V-GesellschaftmbH, etabl in Wien, B-Straße, welche Absender des gefährlichen Gutes

-

der Klasse 3, Ziffer 17b ADR (1 Kiste aus Pappe, Methanol,

Bruttogewicht: 19,8 kg, freigestellte Menge: 300,

Beförderungskategorie: 2, Multiplikationsfaktor: 3, UNNr 1230),

-

der Klasse 9, Ziffer 11c ADR (2 Kisten aus Pappe umweltgefährdender Stoff, nag, Bruttogewicht: 14 kg, freigestellte

Menge: 1000, Beförderungskategorie: 3, Multiplikationsfaktor: 1, UNNr 3082),

errechnete Gesamtpunktezahl gem RN 10011 ADR: 71

war, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut zur Beförderung übergeben wurde und mit dem von Herrn Zdravko G gelenkten LKW, Kennzeichen W-46, am 28.1.2002 um 9.30 Uhr in Wien, L-straße Richtung A-straße, in Höhe H befördert wurde,

 1.) obwohl dem Beförderer die im ADR vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere nicht übergeben bzw die für die Erstellung dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt wurden. Es fehlte das ordnungsgemäße Beförderungspapier nach Rn 2002 ADR (das im Beförderungspapier angeführte Gut der Klasse 3, Ziffer 31c war zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits entladen; die Daten des Absenders fehlten gänzlich; die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke des Gutes der Klasse 9, Ziffer 11c ADR war mit '1 Karton' falsch angegeben; tatsächlich handelte es sich um 2 Kisten aus Pappe; der Absendervermerk stammte fälschlicherweise vom Empfänger) und

 2) die Verwendung der Verpackungen als Versandstücke im Hinblick auf ihre Kennzeichnung nicht zulässig war, da auf ihnen die nach RN 3900 ff ADR erforderlichen Gefahrenzetteln nach Muster Nr 3 + 6.1 + 9 - bzw die sonstigen Informationen und Aufschriften über die gefährlichen Güter und die Verpackung -, nicht entsprechend angebracht waren (auf dem Versandstück der Klasse 3, Ziffer 17b ADR fehlte die UN-Nummer).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)

§ 7 Abs 3 Z 2 GGBG iVm RN 2002 und RN 10381 ADR

2.)

§ 7 Abs 3 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 3 iVm § 4 Z 4 GGBG iVm RN 3900ff ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 1.) Geldstrafe von EUR 726,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GGBG

 2.) Geldstrafe von EUR 726,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GGBG"

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wird ausgeführt, dass die Umsetzung des ADR 2001 in Österreich im Vergleich zu den übrigen europäischen Mitgliedstaaten offensichtlich nicht fristgerecht bewerkstelligt worden sei. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen grenzüberschreitenden Verkehr gehandelt habe, seien die Daten im Sinne des ADR 2001 verwendet worden. Zu den im Pkt 1.) getroffenen Vorhaltungen sei festzustellen, dass das in Frage stehende Produkt zum Zeitpunkt der Anhaltung bereits entladen gewesen sei und sich daher nicht mehr auf dem zu kontrollierenden Fahrzeug befunden habe. Darüber hinaus würde das Produkt unter der Klasse 9 Ziffer 11c aufgrund der Verpackung gemäß RNr 2901a gar nicht den Bestimmungen des ADR unterliegen. Was den Hinweis auf die Verpackung mit '1 Karton' betreffe, müsse darauf hingewiesen werden, dass die in Frage stehenden Dosen des Produktes A AW 134 - Klasse 9, Ziffer 11c in einer gefahrgutgeprüften Verpackung transportiert worden sei, was in der Bestandsaufnahme nicht festgehalten worden sei. Auch seien die beiden 'Kisten aus Pappe' zu einem Packstück gebündelt gewesen, um eine klare Differenzierung zum anderen Produkt gemäß dem betreffenden Lieferschein zu erreichen. Was den Absendervermerk betreffe, müsse nochmals auf die Regelungen des ADR 2001 als auch auf die RNr 2901a hingewiesen werden. Weiters werde festgestellt, dass - im Falle einer Anwendung des ADR 1999 - ein Absendervermerk durch den Abholauftrag der Spedition S gegeben gewesen sei, welcher vor jedem Transport mit allen erforderlichen Daten versorgt sei, um eben diesen Abholauftrag erstellen zu können.

Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 28.1.2002 durch die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, eine Anzeige erfolgte. In dieser wurden dem Verantwortlichen der V-GesmbH ? welche in ihrer Eigenschaft als Absenderin tätig geworden war - Übertretungen nach dem GGBG und ADR zur Last gelegt. So sei das im Beförderungspapier angeführte Gefahrengut der ADR-Klasse 3/31c zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits entladen gewesen. Das Beförderungspapier sei diesbezüglich (einschließlich der Punkteangabe nach Rn 10011) nicht berichtigt worden. Die Daten des Absenders hätten zur Gänze gefehlt. Die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke bezüglich des Gefahrengutes der Klasse 9 Z 11c sei mit einem Karton angegeben gewesen. Tatsächlich seien aber zwei Kisten aus Pappe geladen gewesen. Der Absendervermerk im Beförderungspapier habe vom Empfänger gestammt und nicht, wie vorgesehen, vom Absender. Auf dem Versandstück der Klasse 3 Z 17b habe die UN Nr gefehlt.

Mit Schreiben vom 25.4.2001 gab die V-GesmbH bekannt, dass der Geschäftsführer dieser Gesellschaft Herr Johann Peter B und der Speditions- und Gefahrgutverantwortliche Herr Karl P seien. In der vor der erkennenden Behörde am 6.8.2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er Geschäftsführer der V-GesmbH sei. Herr P sei im Unternehmen der Gefahrgutbeauftragte und der Beauftragte im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes. Weitere Beauftragungen seien ihm nicht erteilt worden. Sein Tätigkeitsbereich sei das gesamte Lager und Transportwesen. Für diesen Bereich sei er auch als Prokurist zeichnungsberechtigt. Er habe vor der Verfassung des gegenständlichen Berufungsschriftsatzes Herrn P bevollmächtigt, in seinem Namen diesen Schriftsatz einzubringen. Der Berufungsschriftsatz sei daher im Namen und Auftrag des Berufungswerbers von Herrn P verfasst und aufgrund der erteilten Vertretungsvollmacht von ihm unterfertigt worden. Diese Vollmacht habe sich ausschließlich auf die Verfassung des Berufungsschriftsatzes bezogen. Im weiteren Verfahren werde der Berufungswerber von niemandem vertreten. Der im Lieferschein Nr 3333001557 bezeichnete Stoff ?H HZ 5933" (welcher unter die Klasse 3, Ziffer 17b ADR 1999 zu subsumieren sei) sei aus der Schweiz im gegenständlich angetroffenen Überkarton importiert worden. Hinsichtlich dieses Stoffes sei durch die V-GmbH keine Umverpackung erfolgt. Am Fahrzeug habe sich ein einziger Karton mit diesem Produkt befunden. In diesem Karton hätten sich vier Kanister mit jeweils 4,5 Kilo dieses Produktes befunden, wobei dieses Produkt flüssig gewesen sei. Dieses Produkt habe eine Dichte von 1,02 bis 1,04 Gramm pro Kubikzentimeter aufgewiesen. In jedem Kanister hätten sich daher etwa 4,5 Liter befunden. Der andere Karton des Produktes ?H HV 997" sei damals ebenfalls vom LKW transportiert worden. Der im Lieferschein Nr 3333001592 bezeichnete Stoff ?A AW 134" (welcher unter die Klasse 9, Ziffer 11c, ADR 1999 zu subsumieren sei) sei aus England in den beiden gegenständlich angetroffenen Überkartonen importiert worden. In jedem dieser Kartons hätten sich jeweils 6 Dosen mit je einem Liter des pastösen Stoffes befunden. Diese beiden Überkartone seien zusammen foliert gewesen, sodass diese als ein Packstück zu qualifizieren seien. All diese Produkte hätten sich vor dem Abtransport im Warenlager der Gesellschaft im Wien 23 befunden. Im gegenständlichen Fall sei das Produkt ?H HZ 5933" von einem tschechischen Unternehmen bestellt worden. Der Lieferort sei die tschechische Adresse dieses Warenempfängers gewesen. Das Produkt ?A AW 134" sei von einem anderen tschechischen Unternehmen bestellt worden, wobei auch in diesem Fall der Lieferort die tschechische Adresse dieses Warenempfängers gewesen sei. Vor der Übergabe dieser Produkte seien von der V-GesmbH die gegenständlichen Lieferscheine und die Unfallmerkblätter ausgefüllt worden. Die Schriftstücke laut Aktenseite 5 und 6 seien nicht von der V-GesmbH ausgefüllt worden und würden auch nicht von dieser Gesellschaft stammen. Von der V-GesmbH sei die Fa S mit dem Transport der Produkte beauftragt worden und seien diese Produkte von einem durch die Fa S georderten LKW abgeholt worden. Die V-GmbH sei in keinerlei vertragliche Beziehung zur ?Z-GesmbH" gestanden.  Die Unterlagen Aktenseite 5 und 6 seien von der Fa S aufgrund der von der V-GesmbH übermittelten Informationen ausgestellt worden. Das im Berufungsschriftsatz vorgelegte Foto AS 35 sei nach Einlangen des Straferkenntnisses, daher im Mai 2002 angefertigt worden. Das Foto zeige einen Karton, der damals im Lager der V-GesmbH sich befunden habe. Aus diesem Foto sei daher ersichtlich, dass üblicherweise der entsprechende UN-Hinweis auf den Verpackungsstücken angebracht sei.

Nach Ansicht des Berufungswerbers sei im Falle der Annahme, dass das ADR 2001 anzuwenden gewesen sei, von einer ausreichend klaren Bezeichnung der Absender auszugehen. Die Bezeichnung Absender müsse im Beförderungspapier nicht ausdrücklich angeführt sein. Nach dem ADR 2001 sei es auch nicht mehr notwendig, dass alle transportierten Güter auf einem einzigen Beförderungspapier aufgezeichnet seien. Unter Zugrundelegung des ADR 2001 wären daher die Lieferscheine der Aktenseiten 7 und 8 Beförderungspapiere iSd ADR 2001, zumal  das ADR 2001 nicht mehr die Anführung aller transportierten Produkte auf einem einzigen Beförderungspapier fordere.

Herr RvI Manfred D gab zeugenschaftlich einvernommen im Wesentlichen an, dass bei Durchsicht der Aktenseiten 5 bis 8 seines Erachtens die Lieferscheine der Aktenseiten 7 und 8 Beförderungspapiere im Sinne des ADR 2001 seien. Diese seien seines Erachtens damals deshalb nicht als Beförderungspapiere angesehen worden, da auf dem gegenständlichen Transport zusätzlich zu den in diesen Lieferscheinen genannten Produkten auch ein anderes Produkt transportiert worden wäre, welches innerhalb von Österreich transportiert worden sei. Daher sei seines Erachtens kein gänzlich internationaler Transport vorgelegen, sodass auch das ADR 2001 auch nicht angewendet werden habe dürfen.

Weiters gab er an, dass durch den im erstinstanzlichen Akt erliegenden und von der V-GesmbH ausgestellten Lieferschein der Absender ausreichend klar bezeichnet worden sei.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung zog der Berufungswerber nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Berufung hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich zurück.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT

ERWOGEN:

Gemäß § 7 Abs 3 GGBG darf der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Z 1, 2 und 3 GGBG erfüllt sind und er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung

dieser Begleitpapiere erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, sofern dieser nicht bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder

schriftlichen Angaben ist.

Gemäß § 27 Abs 1 Z 2 iVm § 27 Abs 1 Schlusssatz GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 3 GGBG zur Beförderung übergibt.

Bei der gegenständlichen Beförderung wurden gefährliche Güter innerhalb Österreichs transportiert, weshalb gemäß § 2 GGBG, idF BGBl I Nr 108/99, die Bestimmungen der Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG von der V-GesmbH zu beachten waren.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers waren für den gegenständlichen Transport die Regelungen des ADR 1999 anzuwenden, zumal im Beförderungspapier des Beförderers (AS 5), welches von der Fa S erstellt worden ist, die Transportgüterklassifizierung im Sinne der Bestimmungen des ADR 1999 (Klassifizierung durch Klasse, Ziffer und Buchstabe sowie Aufnahme einer Erklärung bezüglich der Entsprechung mit dem ADR) erfolgte. Da für die Ermittlung der Frage, welche Fassung des ADR anzuwenden ist, bei verschiedenen Absendern im Zweifel die für alle transportierten Güter ausgestellten Beförderungspapiere heranzuziehen sind, bewirkte daher der Umstand, dass die V-GesmbH in ihrer Eigenschaft als Absenderin eines Teiles der beförderten Güter, in den von ihr beigestellten Lieferscheinen die Transportgüterklassifizierung im Sinne der Bestimmungen des ADR 2001 verwendet hatte, nicht, dass die gegenständlich transportierten Güter dem ADR 2001 unterliegen.

Als Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretungen aus nachfolgenden Gründen zu verneinen:

 1) Übertretungen bezüglich des Transportguts der Klasse 3, Ziffer 17b ADR 1999: (etwa 19,6 kg Methanol, in einer Kiste aus Pappe verpackt)

 a) zum Vorwurf, dass die Daten des Beförderungspapiers infolge der erfolgten Abladung eines laut Beförderungspapier transportierten Gutes nicht berichtigt gewesen waren:

Gemäß RN 2002 Abs 3 ADR 1999 sind bei jeder durch die Anlage

A) des ADR geregelten Beförderung von Gütern ein Beförderungspapier und ein Papier, das (außer in den Fällen der Befreiungen auf Grund der RN 10 011) die Weisungen über das Verhalten bei Unfällen (siehe RN 10 385 in der Anlage B) enthält, mitzuführen.

Gemäß RN 2002 Abs 3 ADR 1999 hat das Beförderungspapier mindestens nachfolgende Angaben zu enthalten:

-

die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes (sofern vorhanden);

-

die Klasse;

-

die Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls den Buchstaben

-

die Großbuchstaben ADR oder RID

-

die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel (IPC);

-

die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder als Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe)

Gemäß dieser Randnummer kann ein Beförderungspapier auch ein Papier sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren, die im Fahrzeug mitzuführen sind, enthalten sein. Die für das Beförderungspapier notwendigen Angaben sind dem Beförderer vom Absender schriftlich mitzuteilen.

RN 2002 Abs 4 ADR 1999 lautet:

?Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers anzufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere anzufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B nicht in ein Fahrzeug zusammengeladen werden dürfen."

RN 2002 Abs 9 ADR 1999 lautet:

?Der Absender muss entweder im Beförderungspapier oder in einer gesonderten, in dieses Papier eingegliederten oder in einer mit dem Beförderungspapier verbundenen Erklärung bescheinigen, dass das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit und gegebenenfalls die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder der Tankcontainer sowie die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprechen. Falls mehrere Güter in einer Sammelverpackung oder in einem Container zusammengepackt sind, ist der Absender außerdem verpflichtet zu bestätigen, dass diese Zusammenpackung nicht verboten ist."

RN 10381 ADR 1999 lautet:

?Begleitpapiere

 1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

 a) die nach RN 2002 (3), (4) und (9) der Anlage A vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle gefährlichen Stoffe und im gegebenen Fall das Container-Packzertifikat nach RN 2008;

 b) eine Kopie des wesentlichen Textes der gemäß RN 2010 und 10 602 abgeschlossenen Vereinbarung(en), wenn die Beförderung auf Grund dieser Vereinbarung(en) erfolgt.

 2) Falls es die Vorschriften dieser Anlage vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:

 a) Die in RN 10282 genannte Bescheinigung der Zulassung jeder Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile;

 b) Die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugeslenkers nach RN 10315 in der im Anhang B6 dargestellten Form;

 c) die in RN 10385 vorgesehenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Stoffe;

 d) die Beförderungsgenehmigung."

Aus der Rn 2002 Abs 3 ADR 1999 ist nicht abzuleiten, dass 1) die Auflistung der transportierten Brutto- oder Nettomasse bzw des Volumens der transportierten Güter oder dass 2) die Auflistung der Anzahl der zum Transportzeitpunkt geladenen Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder dass andere Angaben im Beförderungspapier im Falle der Belieferung von mehreren Empfängern bzw der Abholung von mehreren Absendern nach jeder Entladung bzw Beladung entsprechend zu aktualisieren sind. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung der Rn 2002 Abs 3 ADR 1999, wonach bei Transporten zu mehreren Empfängern auch andere Papiere, aus welchen die beförderte Art und Menge der transportierten Güter zum jeweiligen Anhaltezeitpunkt ermittelt werden kann, als ausreichend zu qualifizieren ist, dass der Gesetzgeber genau diese Anforderung nicht getroffen hat. Durch die der Anzeige beigefügten Aufzeichnungen (Begleitpapiere) war bei Zugrundelegung der Anzeigenangaben jedem der jeweiligen Transportgüter korrekt eine Brutto- bzw Nettomasse bzw Volumen zugeordnet und war auch jeweils die Anzahl der zum jeweiligen Empfänger transportierten Versandstücke angeführt.

Aus der Anzeige ergibt sich zudem kein Indiz, dass diese Aufzeichnungen und die aus diesen zu ermittelnden zum Anhaltezeitpunkt geladenen Brutto- bzw Nettomassen, Volumen bzw die zum Anhaltezeitpunkt, das sind die nach den Aufzeichnungen ermittelbare Anzahl der Versandstücke mit gefährlichen Gütern, nicht mit den tatsächlich beförderten Gütern übereingestimmt haben. Somit wurde auch zu Unrecht angelastet, dass hinsichtlich der Angaben im Beförderungspapier gegen die Rn 2002 ADR 1999 verstoßen worden ist.

 b) zum Vorwurf, dass die Daten des Absenders gänzlich gefehlt hatten:

Dieser Vorwurf der Erstbehörde widerspricht dem erstinstanzlichen Akteninhalt, und ist daher schon deshalb dem Berufungswerber nicht anzulasten.

Die im erstinstanzlichen Akt erliegenden, von der V-GesmbH in ihrer Eigenschaft als Absenderin ausgestellten Lieferscheine enthalten alle iSd Rn 2002 Abs 3 ADR 1999 erforderlichen Informationen betreffend der gegenständlichen Güter. Sie sind daher auch als ADR-konforme Papiere iSd Rn 2002 ADR 1999 zu qualifizieren. Da aus diesen Lieferscheinen klar und eindeutig (vgl diesbezüglich auch die Ausführungen des Meldungslegers) hervorgeht, dass als Absenderin dieser Güter die V-GesmbH, welche an der Adresse Wien, B-straße situiert ist,

anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass die Daten des Absenders nicht gefehlt hatten.

 2) Übertretungen bezüglich des Transportguts der Klasse 9, Ziffer 11c ADR 1999: (12 kg eines umweltgefährdenden, und flüssigen Stoffes der Marke A, welcher in sechs Dosen zu je einem Liter verpackt war und ein Bruttogewicht von etwa 14 kg aufwies)

Im gegenständlichen Fall wurde unter Zugrundelegung der Anzeigenangaben und der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lieferscheinkopie AS 8 insgesamt 12 kg eines umweltgefährdenden und flüssigen Stoffes der Marke A, welcher in sechs Dosen zu je einem Liter verpackt war und ein Bruttogewicht von etwa 14 kg aufwies, transportiert. Dieser Stoff der UN-Nr 3082 ist aufgrund der Angaben im Lieferschein und der unbestrittenen Anzeigenangaben unter die Klasse 9 Zi 11 c ADR zu subsumieren. Es handelt sich daher um einen im Sinne der Rn 2900 ADR weniger gefährlichen Stoff.

Gemäß Rn 2901a Abs 1 ADR 1999 sind für flüssige Stoffe der Klasse 9 Zi 11 c ADR 1999 nur die Vorschriften der Rn 2901a Abs 2 ADR 1999 einzuhalten, wenn diese in Einheiten von bis zu 3 Liter je Innenverpackung transportiert werden, sofern ein Versandstück nicht mehr als 12 Liter beinhaltet und die Vorschriften der Rn 3538 ADR 1999 eingehalten werden.

Gemäß Rn 2901a Abs 2 ADR 1999 muss die Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, dem die Buchstaben UN vorangestellt sein müssen, bzw müssen die Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen jeweils die Buchstaben UN vorangestellt sein müssen, auf Versandstücken iS der Rn 2901a Abs 1 ADR 1999 deutlich und dauerhaft angebracht sein.

Da im gegenständlichen Fall insgesamt nicht mehr als 12 Liter des oa Gutes transportiert worden sind, und diese Flüssigkeit in Behältern zu jeweils einem Liter verpackt gewesen war, steht ? unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Versandstück oder aber zwei Versandstücke transportiert worden waren ? fest, dass hinsichtlich dieses Transportes die Regelungen der Rn 2901a Abs 1 ADR 1999 eingehalten wurden. Folglich waren hinsichtlich dieser Güter auch die Bestimmungen der Rn 2002 ADR 1999 einzuhalten.

Es erübrigt sich daher die Lösung der Frage, ob im gegenständlichen Fall den Bestimmungen der Rn 2002 ADR 1999 entsprochen worden ist.

Es war sohin der Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu beheben und das Strafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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