Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung von Herrn Klaus S in B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hartmut R & Dr. Peter P in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4.2.2002, Zahl 2/369-5610- 2000, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatvorwürfe Ziffer 1), 2), 4), 5) und 6) zu entfallen haben. Im übrigen hat der Tatvorwurf zu lauten:
?Herr Klaus S, geb. 2.2.1962, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Klaus S GmbH mit Sitz in B, G-straße 64, zu verantworten, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes vom Salzburg vom 27.4.2000, Zahl 4/01-46/7/14-2000, vorgeschriebene Maßnahmen bis zur gesetzten Frist 30.6.2000 nicht erfüllt wurden, wie bei einer Kontrolle durch den Amtstierarzt OVR Dr. Walter W am 4.7.2000 festgestellt wurde:
Transportbehältnisse wurden am 4.7.2000 beim Betriebsgebäude Gstraße 64
a)
in großer Anzahl im Freien gelagert und
b)
zum Zeitpunkt der Kontrolle dort gereinigt,
obwohl vorgeschrieben wurde, dass Transportbehältnisse nicht im Freien gelagert und dort gereinigt werden dürfen.?
Sie haben hiedurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
§ 50 Z 5 FleischUG iVm Z 3. erster Satz (zu lit a) erster Fall und zu lit b) zweiter Fall) des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.4.2000, Zahl 4/01-46/7/14-2000.
Gemäß § 50 Schlusssatz FleischUG wird wegen diesen Verwaltungsübertretungen zu lit a) und b) jeweils eine Geldstrafe von ? 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs 1 u 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von zwei Mal ? 9,-- (insgesamt ? 18;--) zu leisten.?
Die Verwaltungsstrafverfahren gemäß den Tatvorwürfen Ziffer 1), 2), 4), 5) und 6) werden gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Tatvorwurf 3) wird hinsichtlich des Vorwurfes, dass keine entsprechend ausreichenden Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren und Lagern der Transportmittel für Fleisch vorhanden sind, nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Begründung:
Im angefochtene Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
?I.
Herr Klaus S, geb. 2.2.1962, hat es als gewerberechtlicher als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Klaus S GmbH mit Sitz in B, G-straße 64, also als gemäß § 9(1) VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma zu verantworten, dass diese Firma es unterlassen hat, für die Erfüllung der mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.4.2000 Zl.: 4/04- 46/7/14-2000 gemäß § 3 Z. 7, 16 und 17, § 5 Z. 1, § 9 Abs. 5 und 14 Abs. 1 bis 6 Frischfleisch-Hygieneverordnung (FFHgVO) aufgetragen Maßnahmen bzw. Auflagen bis zum gesetzten Zeitpunkt, 30.6.2000, Sorge zu tragen da bei einer Kontrolle durch den Amtstierarzt, OVR Dr. Walter W, bei einer Kontrolle am 4.7.2000 festgestellt wurde, dass keine der vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt wurden und zwar:
1.) Die Anlieferung des Fleisches darf nicht durch das Tor zum Expedit/Zerlegraum, sondern muß geschützt erfolgen (Andockschleuße). Es müssen Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und für den Schutz des Fleisches beim Verladen und Entladen (einschließlich entsprechend gestaltete und ausgestattete Annahme- und Bereitstellungsbereiche) vorhanden sein (§ 3 Z. 7 FFHgVO). Die Anlieferung des Fleisches erfolgt in beiden Betriebsgebäuden (G-straße 58a und G-straße 64) offen, durch das Tor zum Expedit/Zerlegraum. Es sind keine Andockschleuse oder Vorrichtungen für den Schutz des Fleisches bei der Verladung oder Entladung vorhanden.
2.) Der für das Umkleiden verwendete Raum ist für die Zahl der beschäftigten Personen zu vergrößern bzw. ein zusätzlicher Raum für das Umkleiden zu schaffen, und jeder beschäftigten Personen ein Schrank oder abgeschlossener Bereich zum Ablegen der Straßenkleidung bzw. für die Arbeitskleidung zuzuweisen. Es muss eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten und bis zu einer Höhe von mindestens 2 m wasserundurchlässigen und abwaschbaren Wänden und Fußböden, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toilettenanlagen mit Wasserspülung vorhanden sein. Diese müssen so ausgestattet sein, dass die sauberen Teile des Gebäudes vor Verunreinigungen geschützt sind (§ 3 Z.16 FFHgVO) - Der für das Umkleiden verwendete Raum wurde seit der Kontrolle vom 23.8.1999 nicht verändert, so wie auch die Ausstattung nach wie vor die gleiche ist und in kleiner Weise zur Anzahlt der Angestellten steht.
3.) Transportbehältnisse dürfen nicht im Freien gelagert und dort gereinigt werden. Im Betrieb müssen Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel für Fleisch vorhanden sein. (§ 3 Z.17 FFHgVO) - Transportbehältnisse wer den in großer Anzahl im Freien gelagert und wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade dort gereinigt. Es sind keine entsprechend ausreichenden Einrichtungen zum Reinigen und desinfizieren und Lagern der Transportmittel für Fleisch vorhanden.
4.) Die Kühlräume sind für die im Betrieb zerlegten und verarbeiteten Mengen (> 1300 t/ Jahr) wesentlich zu vergrößern bzw. ist ein neuer Kühlraum zu schaffen. Es müssen ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Fleisch und zumindestens ein Kühlraum für die Lagerung von verpacktem Fleisch vorhanden sein. Unverpacktes Fleisch darf in einem derartigen Kühlraum nur gelagert werden, wenn sich darin kein verpacktes Fleisch befindet und wenn der Raum vorher vereinigt und desinfiziert wurde (§ 5 Z.1 FFHgVO) - Bei der Anzahl und dem Volumen der Kühlräume gab es seit der Kontrolle am 23.8.1999 keine Veränderung.
5.) Die Zerlege- und Verarbeitungsräume sind für die Zahl der beschäftigten Personen zu vergrößern bzw. sind zusätzliche Räume zu schaffen, sodass die Temperatur in diesem Räumen nicht mehr als +12 Grad C beträgt. Es muss ein Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Fleisches vorhanden sein, der mit einem Registrierthermometer oder einem Registrierfernthermometer ausgestattet ist (§ 5 Z 2 FFHgVO) Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als +12 Grad C sein. (§ 9 Abs. 5 FFHgVO) - Die Fläche der Zerlege- und Verarbeitungsräume ist ebenfalls seit der Kontrolle im August 1999 unverändert geblieben. Es gibt auch keine Einrichtung um die Temperatur im Zerlegeraum nicht höher als +12 Grad C zu erhalten bzw. ist auch kein Registrierthermometer vorhanden.
6.) Der Transport von frischem Fleisch zwischen G-strasse 58a und G-strasse 64 hat unter sterilen Vorzeichen und die Anlieferung geschützt zu erfolgen; dafür sind die jeweiligen Andockschleusen zu errichten. Es müssen Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und für den Schutz des Fleisches beim Verladen und Entladen (einschließlich entsprechend gestaltete und ausgestattete Annahme- und Bereitstellungsbereiche) vorhanden sein (§ 3 Z. 7 FFHgVO). - Der Transport von frischen Fleisch zwischen G-strasse 58a und G-strasse 64 erfolgt durch die vorhandenen Tore zum Expetit/Zerlegeraum, die auch gleichzeitig der Anlieferung dienen und bei denen, wie bereits festgehalten wurde, keine Andockschleusen vorhanden sind.?
Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß
1.) § 3 Z. 7 Frischfleisch-Hygieneverordnung iVm. §§ 17(3) und 50 Z. 7 Fleischuntersuchungsges
2.) § 3 Z. 16 Frischfleisch-Hygieneverordnung iVm. §§ 17(3) und 50 Z. 7 Fleischuntersuchg.
3.) § 3 Z. 17 Frischfleisch-Hygieneverordnung iVm. §§ 17(3) und 50 Z. 7 Fleischuntersuchg.
4.) § 5 Z.1 Frischfleisch-Hygieneverordnung iVm. §§ 17(3) und 50 Z. 7 Fleischuntersuchungsges.
5.) § 5 Z. 2 Frischfleisch-Hygieneverordnung iVm. §§ 17(3) und 50 Z. 7 Fleischuntersuchungsges.
6.) § 3 Z. 7 Frischfleisch-Hygieneverordnung iVm. §§ 17(3) und 50 Z. 7 Fleischuntersuchungsges. begangen
und
wurden unter Anwendung des § 50 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. 522/1982, i.d.g.F. Geldstrafen von 1.) ?1.000,-, 2.) ?
500,-3.) ? 300,-4.) ? 500,-5.) ? 500, 6.) ?1000, - also insgesamt von ? 3.800,-- im Nichteinbringungsfall mit 1.) 240 Stunden 2.) 120 Stunden 3.) 80 Stunden 4.) 120 Stunden 5.) 120 Stunden und 6.) 240 Stunden Ersatzarrest verhängt.
Der Beschuldigte hat durch seine ausgewiesenen Vertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht wie folgt:
Gegen das Straferkenntnis vom 4.3.2002, Zl. 2/369-5610-2000, erhebe ich
Berufung
Mir wird vorgeworfen, daß ich für die Erfüllung der mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.4.2000, ZI. 4/04- 4617/14-2000, aufgetragenen Maßnahmen bis zum gesetzten Zeitpunkt, den 30.6.2000, nicht Sorge getragen habe. Dies ist nicht richtig.
Zur Vorgeschichte:
Mit Bescheid vom 15.11.1999, ZI. 4/01-46/7/9-1999, wurde der "Firma Klaus S" die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufgetragen. Am 24.3.2000 habe ich gemäß 68 AVG den Antrag gestellt, den Bescheid vom 15.11.1999 aufzuheben, da es eine "Firma Klaus S" nicht gibt. Ich habe vorgebracht, daß meine Gattin Gertraud S und ich die protokollierte Einzelfirma "Klaus S" am 16.10.1990 gemäß Art. 3 des Strukturverbesserungsgesetzes in die "Klaus S GmbH" eingebracht haben. Auf Grund der Einbringung wurde die Einzelfirma "Klaus S" liquidiert.
Am 18.4.2000 wurde meinem Vertreter vom Land Salzburg mitgeteilt, daß am 23.8.1999 vom Amtstierarzt der BH Zell am See eine Hygienekontrolle gemäß § 16 Fleischuntersuchungsgesetz durchgeführt worden ist. Hiebei seien Mängel festgestellt worden, sodaß beabsichtigt sei die im Schreiben vom 18.4.2000 zitierte Mängelbehebung aufzutragen. Diese Mitteilung ist-kein Bescheid, da die Behörde mitgeteilt hat, daß die beabsichtigten Maßnahmen mit der Aufforderung eine allfällige Stellungnahme innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Schreibens einzubringen, zur Kenntnis gebracht worden sind. Aus der Tatsache, daß die Behörde im Schreiben vom 18.4.2000 mitteilt, daß beabsichtigt ist, mir eine Mängelbehebung aufzutragen, mir die beabsichtigte Mängelbehebung zur Kenntnis gebracht wird und die Klaus S GmbH aufgefordert wird, eine Stellungnahme innerhalb einer Woche zu erstatten, ist ersichtlich daß es sich bei der Mitteilung vom 18.4.2000 nicht um einen Bescheid handeln kann.
Der im angefochtenen Straferkenntnis vom 4.3.2002 angeführte Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.4.2000, ZI. 4/04-4617/14-2000, wurde meinem Vertreter nie zugestellt. Ich gehe auch davon aus, daß eine Zustellung an die Klaus S GmbH nicht erfolgt ist, da mir dieser Bescheid unbekannt ist. Auch dann, wenn eine Zustellung an die GmbH erfolgt ist, ist diese unwirksam, da eine Zustellung nur an meinen ausgewiesenen Vertreter hätte erfolgen dürfen.
Nach Zustellung der Ankündigung vom 18.4.2000, daß beabsichtigt ist der Klaus S GmbH eine Mängelbehebung aufzutragen, hat diese am 25.4.2000 die Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Wahrung des Parteiengehörs beantragt. Die Klaus S GmbH hat vorgebracht, daß es unmöglich ist, innerhalb einer Frist von einer Woche (die noch dazu in die Osterwoche gefallen ist), eine fundierte Stellungnahme zu den Feststellungen des Amtstierarztes vom 23.8.1999 zu erstatten, da diese Feststellungen nur durch eine entsprechende fachkundige Person bzw. durch einen Sachverständigen hätten widerlegt werden können. Dieser Antrag ist bis heute nicht erledigt worden. Ich und auch der Vertreter der Klaus S GmbH haben erstmals durch das angefochtene Straferkenntnis vom 4.3.2002 Kenntnis erhalten, daß das Amt der Salzburger Landesregierung am 27.4.2000 einen Bescheid erlassen hat. Da dieser Bescheid dem anwaltlichen Vertreter nie zugestellt worden ist, ist er auch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Wenn es keinen rechtskräftigen Bescheid gibt, den ich zu erfüllen habe, ist auch einem Straferkenntnis mangels Nichterfüllung des Bescheides der Boden entzogen.
Ich stelle sohin den Antrag
der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis
vom 4.3.2002 aufzuheben.
In der Sache wurde am 11.7.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten.
Zeugenschaftlich einvernommen wurde Herr OVR Dr. Walter W.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:
Zur Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.4.2000, Zahl 4/04-46/7/14-2000, mit dem die verfahrensrelevanten Auflagen/Maßnahmen vorgeschrieben wurden:
Der Landeshauptmann von Salzburg hat zur Zustellung eine Stellungnahme abgegeben:
Demnach war im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides die Klaus S GmbH nicht vertreten. Lediglich der Beschuldigte Herr Klaus S habe (als natürliche Person), vertreten durch die Rechtsanwälte R & P Einwendungen gegen die ins Auge gefassten Maßnahmen erhoben. Die Zustellung des Bescheides sei sohin durch die Übernahme desselben mit 3.5.2000 bewirkt worden.
Diesen Feststellungen ist der Beschuldigtenvertreter mit der Behauptung entgegen getreten, dass das Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom 27.4.2000 im selben Akt geführt wurde wie in jenem zur Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15.11.1999, Zahl 4/01-46/7/9-1999 (gerichtet an die Firma Klaus S, G-straße 64, B). Die Behörde hätte daher davon ausgehen können, dass auch die Klaus S GmbH durch die Rechtsanwälte R & P vertreten ist. Darüber hinaus sei auch an die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei im dazugehörigen Verfahren mit Schreiben vom 18.4.2000 der vorgeschlagene Maßnahmenkatalog zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen Wochenfrist zugestellt worden. Die Behörde sei daher sehr wohl von der Vertretung der Klaus S GmbH durch die Rechtsanwälte R & P ausgegangen. Letztlich sei der betreffende Bescheid - wie sich aus dem Rückschein ergebe - nicht von einer vertretungsbefugten Person der Klaus S GmbH übernommen worden, sondern lediglich von einer Verkäuferin. Der Beschuldigte selbst habe diesen Bescheid niemals erhalten. Erst im Rahmen des Strafverfahrens habe er von dessen Inhalt Kenntnis erlangt.
Der Beschuldigtenvertreter selbst hat nicht in Abrede gestellt, dass er bis zur Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.4.2000 eine Vertretung der Klaus S GmbH im Zusammenhang mit dem zugehörigen Verfahren nicht bekannt gegeben hat. Auch blieb die Feststellung in der Stellungnahme des Landeshauptmannes von Salzburg, dass Einwendungen nur im Namen des Herrn Klaus S erhoben wurden, bislang unwidersprochen. Ferner besagt der Umstand, dass zwei Verfahren unter derselben Aktenzahl oder im selben Akt geführt werden, nichts über die Vertretungsverhältnisse in den betreffenden Verfahren. Weiters ist die Übermittlung des vorgeschlagenen Maßnahmenkataloges an die Rechtsanwälte R & P zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme nicht in der Weise auszulegen, dass die Behörde von einer Vertretung der Klaus S GmbH ausging, zumal dieses Schreiben ausdrücklich an die Klaus S GmbH und an die Rechtsanwälte R & P als Vertreter des Herrn Klaus S - also an zwei verschiedene Personen - ausgefertigt wurde. Die nunmehrigen Beschuldigtenvertreter haben in dem angesprochenen Verfahren ? zumindest bis zur relevanten Bescheidzustellung - weder ausdrücklich noch sonst schlüssig ein Bevollmächtigungsverhältnis zur Klaus S GmbH bekannt gegeben. Damit hatte der Landeshauptmann von Salzburg die Zustellung unmittelbar an die angesprochene juristische Person vorzunehmen.
Der Umstand, dass der Bescheid nicht persönlich an den Beschuldigten ausgehändigt wurde (RSb-Zustellung) ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der Zustellung, weil gemäß § 16 Abs 2 ZustellG auch an Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Dass die den Rückschein unterfertigende Verkäuferin nicht Arbeitnehmerin der Klaus S GmbH gewesen war, wurde vom Beschuldigtenvertreter nicht behauptet, weshalb sie als Ersatzempfängerin gemäß § 16 Abs 2 ZustellG anzusehen war. Eine Verpflichtung, den betreffenden Bescheid zu eigenen Handen zuzustellen (RSa-Zustellung), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Damit wurde der Bescheid vom 27.4.2000 am 3.5.2001 rechtswirksam an die Klaus S GmbH zugestellt. Nachdem ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht aktenkundig ist, war dieser mit Ablauf des 17.5.2000 in Rechtskraft erwachsen.
Zur Sache selbst:
Gemäß § 16 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl Nr 522/1982, idF BGBl I 1998/66 (FleischUG) hat der Landeshauptmann in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, im Bedarfsfall mindestens jedoch zweimal jährlich, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollen durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrollen ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Die Kontrollen und deren Ergebnisse sind im Untersuchungsprotokoll festzuhalten. Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Gemäß § 50 Z 5 FleischUG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ? 4.360,-- zu bestrafen ist, wer den gemäß § 16 angeordneten Maßnahmen zuwider handelt.
Der Landeshauptmann von Salzburg hat mit Bescheid vom 27.4.2000, Zahl 4/01-46/7/14-2000, der Klaus S GmbH, G-straße 64, B an der Gstraße, die Durchführung folgender Maßnahmen aufgetragen:
?Die Anlieferung des Fleisches darf nicht durch das Tor zum Expedit/Zerlegeraum, sondern muß geschützt erfolgen (Andockschleuse). Es müssen Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und für den Schutz des Fleisches beim Verladen und Entladen (einschließlich entsprechend gestaltete und ausgestattete Annahme- und Bereitstellungsbereiche) vorhanden sein (§ 3 Z 7 FFHgVO).
Der für das Umkleiden verwendete Raum ist für die Zahl der beschäftigten Personen zu vergrößern bzw. ein zusätzlicher Raum für das Umkleiden zu schaffen, und jeder beschäftigten Person ein Schrank oder abgeschlossener Bereich zum Ablegen der Stra ßenkleidung bzw. für die Arbeitskleidung zuzuweisen. Es muß eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten und bis zu einer Höhe von mindestens 2 m wasserundurchlässigen und abwaschbaren Wänden un.1 Fußböden, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletteanlagen mit Wasserspülung vorhanden sein. Diese müssen so ausgestattet sein, dass die sauberen Teile des Gebäudes vor Verunreinigung geschützt sind (§ 3 Z 16 FFHgVO). Transportbehältnisse dürfen nicht im Freien gelagert und dort gereinigt werden. Im Betrieb müssen Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel für Fleisch vorhanden sein (§ 3 Z 17 FFHgVO).
Die Kühlräume sind für die im Betrieb zerlegten und verarbeiteten Mengen (> 1300 t/Jahr) wesentlich zu vergrößern bzw. ist ein neuer Kühlraum zu schaffen. Es müssen ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Fleisch und zumindest ein Kühlraum für die Lagerung von verpacktem Fleisch vorhanden sein. Unverpacktes Fleisch darf in einem derartigen Kühlraum nur gelagert werden, wenn sich darin kein verpacktes Fleisch befindet und wenn der Raum vorher gereinigt und desinfiziert wurde (§ 5 Z 1 FFHgVO). Die Zerlege- und Verarbeitungsräume sind für die Zahl der beschäftigten Personen zu vergrößern bzw. sind zusätzliche Räume zu schaffen, sodass die Temperatur in diesen Räumen nicht mehr als +12 Grad C beträgt. Es muß ein Raum für das Zerlegen und Entbeinen und für das Umhüllen des Fleisches vorhanden sein, der mit einem Registrierthermometer oder einem Registrierfernthermometer ausgestattet ist (§ 5 Z 2 FFHgVO). Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zerlegungsraum nicht höher als +12 Grad C sein (§ 9 Abs. 5 FFHgVO).
Der Transport von frischem Fleisch zwischen der G-straße 58a und G-straße 64 hat unter sterilen Vorzeichen und die Anlieferung geschützt zu erfolgen; dafür sind jeweils Andockschleusen zu errichten. Es müssen Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und für den Schutz des Fleisches beim Verladen und Entladen (einschließlich entsprechend gestaltete und ausgestattete Annahme- und Bereitstellungsbereiche) vorhanden sein (§ 3 Z 7 FFHgVO). Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass die vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden (§ 14 Abs. 1 FFHgVO). Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Ihre Innenwände und andere Teile die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein (§ 14 Abs. 2 Z 1 FFHgVO).
Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch - mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch ein wandfreier Verpackung - ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so" anzubringen, dass das Fleisch den Boden nicht berühren kann (§ 14 Abs. 2 Z 2 FFHgVO). Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:
a)
zur Beförderung von lebenden Tieren und
b)
zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können (§ 14 Abs. 3 FFHgVO).
Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, dass wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, dass in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodass eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind (§ 14 Abs. 4 FFHgVO).
? Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und
desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden (§ 14 Abs. 5 FFHgVO).
? Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind - mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - stets hängend zu befördern (§ 14 Abs. 6 FFHgVO).
Diese Maßnahmen sind bis spätestens 30. Juni 2000 durchzuführen.?
Dieser, am 3.5.2000 zugestellte Bescheid wurde am 17.5.2000 rechtskräftig.
Am 4.7.2000 erfolgte eine Kontrolle des Betriebes durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See OVR Dr. Walter W. Er musste feststellen, dass die Klaus S GmbH die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht erfüllt hat.
Unter anderem wurde Folgendes festgestellt:
Die Anlieferung des Fleisches erfolgt in beiden Betriebsgebäuden (G-straße 58 a und G-straße 64) offen, durch das Tor zum Expetit/Zerlegeraum. Es sind keine Andockschleuse oder Vorrichtungen für den Schutz des Fleisches bei der Verladung oder Entladung vorhanden.
Der für das Umkleiden verwendete Raum wurde seit der Kontrolle vom 23. Aug. 1999 nicht verändert, so wie auch die Ausstattung nach wie vor die gleiche ist und in keinem Verhältnis zur Anzahl der Angestellten steht.
Transportbehältnisse werden in großer Anzahl im Freien gelagert und wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade dort gereinigt. Es sind keine entsprechend ausreichenden Einrichtungen zum Reinigen und desinfizieren und Lagern der Transportmittel für Fleisch vorhanden.
Bei der Anzahl und dem Volumen der Kühlräume gab es seit der Kontrolle am 23. Aug. 1999 keine Veränderung.
Die Fläche der Zerlege- und Verarbeitungsräume ist ebenfalls seit der Kontrolle im August 1999 unverändert geblieben. Es gibt auch keine Einrichtung um die Temperatur im Zerlegeraum nicht höher als 12 Grad C zu erhalten bzw. ist auch kein Registrierthermometer vorhanden.
Der Transport von frischem Fleisch zwischen der G-straße 58 a und der G-straße 64 erfolgt durch die vorhandenen Tore zum Expetit/Zerlegeraum, die auch gleichzeitig der Anlieferung dienen und bei denen, wie bereits festgehalten wurde, keine Andockschleusen vorhanden sind.
Diese Feststellungen wurden vom Zeugen in der Berufungsverhandlung vom 11.7.2002 bestätigt und vom Beschuldigtenvertreter an sich nicht in Abrede gestellt. Sie waren daher dem Verfahren zu Grunde zu legen.
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe die mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.4.2000 aufgetragenen Maßnahmen bzw. Auflagen bis zum gesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt. Eine Bestrafung wegen der Nichteinhaltung dieses Bescheides ist aus folgendem Grund nur eingeschränkt möglich:
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 367 Z 26 GewO 1973 der auf die Strafbarkeit der Nichteinhaltung von Auflagen und Aufträgen in Bescheiden verweist, ist das in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl VwGH 23.5.1995, 95/04/0035). Dieser Grundsatz ist jedenfalls auch auf Auflagen bzw. vorgeschriebene Maßnahmen nach § 16 FleischUG anzuwenden. Dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit entspricht jedoch der angesprochene Bescheid des Landeshauptmannes vom 27.4.2000 nur zum Teil.
Zu den Auflagen im einzelnen:
Auflage Z 1):
Die Verpflichtung, dass die Anlieferung des Fleisches nicht durch das Tor zum Expedit/Zerlegeraum, sondern geschützt (Andockschleuse) erfolgen muss, ist offenbar unvollständig. Die Vorschreibung hätte augenscheinlich nur die offene Anlieferung von Fleisch betreffen sollen. Die Auflage lässt außerdem unbeantwortet, welche konkrete Maßnahmen zum Schutz des Fleisches getroffen werden müssen (zB Anlieferung nur noch in geschlossenen Behältnissen bis zur Errichtung von Andockschleusen). Obzwar klar ist, dass die vorliegende Art der Anlieferung nicht den Erfordernissen der FFlHygV entspricht, kann sie nicht als Zuwiderhandlung gegen die angesprochene Auflage geahndet werden, weil nicht von vornherein fest steht, ab wann eine Anlieferung als geschützt zu betrachten ist.
Das betreffende Verwaltungsstrafverfahren war somit gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Vorschreibung Z 2):
Die Verpflichtung, Umkleideräume zu vergrößern bzw. einen zusätzlichen Raum für das Umkleiden zu schaffen, ist nicht ausreichend bestimmt. Da weder vorgegeben ist, in welcher Größe, wo und nach welcher Weise ein derartiger Raum zu errichten wäre. Darüber hinaus wären für die Errichtung eines solchen Raumes natürlich entsprechende Genehmigungen einzuholen gewesen. Aus diesem Grund ist auch die Tatsache, dass der zum Umkleiden verwendete Raum seit der Kontrolle vom 23.8.1999 unverändert blieb, nicht als strafbarer Verstoß gegen die Auflage zu qualifizieren.
Auflage Z 3):
Keine Zweifel an der Grenze des Erlaubten lässt die Verpflichtung, dass Transportbehältnisse (für Fleisch) nicht im Freien gelagert und dort gereinigt werden dürfen. Der Beschuldigte hat somit dadurch, dass in seinem Betrieb entgegen dieser Vorschreibung Transportbehältnisse im Freien gelagert und dort gereinigt wurden, entsprechende Übertretungen begangen.
An Verschulden war Vorsatz anzulasten, weil der Beschuldigte ? wie sich aus seiner Stellungnahme vom 14.09.2000 ergibt - in Kenntnis der Vorschreibungen des Landeshauptmannes war.
Allerdings handelt es sich hier um zwei von einander getrennte Übertretungen, weil unabhängig von einander die Lagerung und die Reinigung der Transportbehältnisse im Freien jeweils für sich gesehen bereits strafbar wäre.
Unter dieser Ziffer ist die Auflage, dass im Betrieb ausreichende Standplätze und Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel für Fleisch vorhanden sein müssen, wiederum nicht ausreichend bestimmt. Weder ist definiert, welche Einrichtungen noch wie viele Standplätze vorhanden sein müssen.
Der Umstand, dass ?keine entsprechend ausreichenden Einrichtungen zum Reinigen und desinfizieren und Lagern der Transportmittel für Fleisch vorhanden? waren, ist ? abgesehen davon, dass dies wiederum eine selbständige Übertretung wäre ? mangels ausreichender Bestimmtheit der zu Grunde liegenden Auflage, ebenfalls nicht strafbar.
Das betreffende Verwaltungsstrafverfahren war nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Im Spruch des Bescheides war klarzustellen, dass zwei Übertretungen vorliegen.
Außerdem war die übertretene Verwaltungsvorschrift zu präzisieren, weil ? wie oben angeführt ? auch die jeweilige Auflage des Bescheides des Landeshauptmannes vom 27.04.2000 verletzt wurde.
Auflagen Z 4):
Demnach sind die Kühlräume für die im Betrieb zerlegten und verarbeiteten Mengen wesentlich zu vergrößern bzw. ist ein neuer Kühlraum zu schaffen. Auch diese Verpflichtung ist nicht ausreichend bestimmt, zumal nicht klar ist, auf welche Dimension die Kühlräume zu vergrößern sind bzw. wo neue Kühlräume zu schaffen sind bzw. wie diese auszusehen haben. Klar ist hier nur die Vorschreibung, dass unverpacktes Fleisch nicht gleichzeitig mit verpacktem Fleisch in einem Kühlraum gelagert werden darf.
Eine Bestrafung wegen einer Unterlassung der Vergrößerung der Kühlräume ist daher wegen fehlender Bestimmtheit der missachteten Auflage nicht zulässig.
Vorschreibung Z 5):
Auch hier ist die Auflage, die Zerlege- und Verarbeitungsräume entsprechend der Zahl der beschäftigten Personen zu vergrößern bzw. zusätzliche Räume zu schaffen, nicht ausreichend konkret. Der Beschuldigte konnte nicht wissen, wo, in welcher Ausgestaltung und in welcher Größe derartige Räume zu schaffen sind. Ebenso lässt die in diesem Zusammenhang erteilte Auflage, dass im Zerlegeraum eine Einrichtung vorhanden sein muss, welche gewährleistet, dass die Temperatur nicht mehr als + 12 Grad Celsius beträgt, offen, welche Einrichtung als geeignet angesehen werden kann. Bestimmt ist nur die Notwendigkeit der Anschaffung eines Registrierthermometers oder Registrierfernthermometers in den Zerlegeräumen.
Auflage Z 6):
Nicht ausreichend konkretisiert ist die Vorschreibung, dass der Transport von frischem Fleisch zwischen dem Betriebsgebäude Gstraße 58a und jenem in G-straße 64 unter sterilen Vorzeichen sowie die Anlieferung geschützt zu erfolgen hat. Es ist nicht einzelnen nachvollziehbar, was unter einem ?Transport unter sterilen Vorzeichen? zu verstehen ist. Die Verpflichtung Andockschleusen zu errichten, wurde bereits in der Vorschreibung Ziffer 1) getroffen. Auch die Auflage, dass Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und den Schutz des Fleisches beim Verladen und Entladen (einschließlich entsprechend gestalteter und ausgestatteter Annahme- und Bereitstellungsbereiche) vorhanden sein müssen, besagt nicht, welche konkreten Vorrichtungen der Beschuldigte errichten hätte müssen, um der Auflage zu entsprechen.
Der Vorwurf, dass der Transport von Fleisch zwischen den Betriebsgebäuden G-straße 58a und G-straße 64 durch die offenen Tore zum Exepedit und Zerlegeraum erfolgt, beschreibt somit ? mangels ausreichender Konkretisierung der betreffenden Auflage - kein gegen diese Auflage verstoßendes Verhalten. Damit war auch dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.4.2000 war, wie oben ausgeführt, ordnungsgemäß zugestellt. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, dass er diesen Bescheid niemals erhalten habe, war, nachdem diesbezüglich keine näheren Ausführungen getroffen wurden, als Schutzbehauptung zu werten, zumal nicht erfindlich ist, wieso eine Angestellte einen offensichtlich wichtigen behördlichen Brief für seinen Arbeitgeber nicht im Büro der Geschäftsführung abliefern sollte. Der Beschuldigte selbst hat ? noch unvertreten - in seiner ersten Stellungnahme vom 14.09.2000 diesen - ihm augenscheinlich bekannten - Bescheid angesprochen und die Nichteinhaltung der Auflagen zu erklären versucht. Darüber hinaus waren dem Beschuldigten ? allerdings persönlich und nicht der betreibenden GmbH - dieselben Maßnahmen bereits mit Bescheid vom 15.11.1999 vorgeschrieben worden, sodass er sehr wohl zeitgerecht wusste, was die Behörde verlangte.
Dem Beschuldigten war daher die vorsätzliche Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen anzulasten, zumal er die Behörde mehrmals damit vertröste hat, dass er ohnehin unmittelbar davor stünde, ein ?EU-gerechtes? Betriebsgebäude zu errichten.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die über den Beschuldigten ausgesprochene Geldstrafe zu Spruchteil Z 3) des angefochtenen Bescheides liegt im untersten Zehntel des Strafrahmens.
Aus der Tatsache, dass hier eigentlich drei Verwaltungsübertretungen zum Vorwurf gemacht wurden, wobei eine dieser drei einzustellen war, ergibt sich allerdings die Frage, wie die diesbezüglich ausgesprochene Gesamtstrafe von ? 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) auf die drei Delikte aufgeteilt werden sollen; mithin welcher Anteil den verbleibenden zwei Taten zuordenbar ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat hier die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG die Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden und nach Überprüfung der Strafzumessungsgründe die Strafe neu fest zu setzten (vgl VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240).
Im vorliegenden Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt des Lagerns und des Reinigens der Transportbehältnisse im Freien etwa gleich zu beurteilen ist. Dem gegenüber war die Unterlassung, dass keine ausreichenden Standplätze zum Reinigen und Desinfizieren errichtet wurden, schwerer zu bewerten, weil sich das Unternehmen - nicht vernachlässigbare - bauliche Maßnahmen erspart hat. Die erkennende Behörde ging somit von einer Aufteilung der Strafen von 90:90:120 von den beiden zu bestätigenden Spruchpunkten gegenüber dem aufgehobenen Spruchanteil in Z 3) aus.
Diese Strafen sind im Verhältnis zum erheblichen Unrechtsgehalt der Taten als sehr moderat zu werten, dienen die entsprechenden Vorschreibungen doch dazu, eine hygienische Beeinträchtigung des im Betrieb des Beschuldigten verarbeitenden Fleisches zu verhindern. Es soll dadurch eine mögliche Gesundheitsgefährdung von Konsumenten verhindert werden.
Erschwerend war die vorsätzliche Begehungsweise, die eigentlich eine deutlich höhere Strafe erfordert hätte. Eine solche konnte allerdings auf Grund der angesprochenen Aufteilung der Gesamtstrafe und des Verschlechterungsverbotes gemäß § 51 Abs 6 VStG nicht verhängt werden.
Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten waren mangels konkreter Angaben zum Einkommen die durchschnittlichen Umstände eines Unternehmers im Fleisch verarbeitenden Gewerbe heranzuziehen. Es war sohin auch aus dieser Sicht keine Unangemessenheit zu sehen.
Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten.
Zum angesprochenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27.4.2000 darf abschließend angemerkt werden, dass Inhalt einer vorgeschriebenen Maßnahme nach § 16 FleischUG nicht sein kann, dass in der Frischfleischhygieneverordnung enthaltene Bestimmungen mehr oder weniger unverändert zum Bescheidinhalt gemacht werden (so zB § 3 Z 7 FFHygV zur geschützten Anlieferung des Fleisches). Die FFHygV enthält einen rechtlichen Rahmen, der es dem Normunterworfenen ? unter Bedachtnahme auf die konkrete Situation des Einzelbetriebes - in einem gewissen Rahmen überlässt, mit welchen konkreten Maßnahmen er den hygienischen Anforderungen nachkommt. In einem Bescheid nach § 16 FleischUG müssen dem gegenüber konkrete ? bereits auf die vorliegende Situation abgestimmte - Maßnahmen aufgetragen werden (zB die Verpflichtung zur Anlieferung des Fleisches in geschlossenen, hygienisch einwandfreien Behältnissen oder die Schließung von Betriebsteilen), die dem Adressaten keine oder nur dezidiert angeführte Handlungsalternativen lassen. Es darf kein praktischer Zweifel bestehen, wie die Maßnahmen auszusehen haben, die den Anordnungen entsprechen.
Aus der Tatsache allerdings, dass der angesprochene Bescheid des Landeshauptmannes mangels Bestimmtheit in weiten Bereichen ins Leere geht, darf allerdings nicht abgeleitet werden, dass der vom Beschuldigten geführte Betrieb nicht an die entsprechenden hygienischen Vorschriften gebunden wäre. Dem Verantwortlichen eines Betriebes können nämlich ? was hier allerdings nicht geschehen ist ? unmittelbare Übertretungen der FFHygV iVm § 50 Z 7 FleischUG zum Vorwurf gemacht werden (zB dass Fleisch entgegen § 3 Z 7 FFHygV ungeschützt angeliefert wurde, dass verpacktes und unverpacktes Fleisch entgegen § 5 Z 1 FFHygV gemeinsam in einem Kühlraum gelagert wurde oder dass sich das Personal entgegen § 3 Z 16 FFHygV in nicht dafür geeigneten Räumen umkleiden musste, weil keine der FFHygV entsprechende Umkleideräume vorhanden waren). Daher war spruchgemäß zu entscheiden.