Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Mag. B L, vertreten durch Ing. L T, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 17.4.2002, GZ.: 15.1 10622/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. In Bezug auf die Strafhöhe wird der Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 30 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz - KJBG auf ? 145,-- (3 Tage) herabgesetzt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag zum Verfahren der ersten Instanz auf ? 14,50. Dem Berufungswerber wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird im Sachverhalt und in Bezug auf die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt neu gefasst:
Herr Mag. B L, BM, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L M- und D- GesellschaftmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde BM schuldig, dass die Gesellschaft am 6.10.2000 in ihrem Betrieb in BM den jugendlichen Lehrling M E der seine Lehrzeit als Stahlbauschlosserlehrling Anfang 1999 begonnen hatte und im zweiten Lehrjahr stand, in der großen Stahlbauhalle mit dem Bedienen eines flurgesteuerten Brückenlaufkranes beschäftigte, obwohl Jugendlichen (Personen vom vollendeten 15. bis vollendeten 18. Lebensjahr) das Bedienen von Hebezeugen verboten ist. Dadurch wurde § 6 Abs 1 Z 21 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) verletzt.
Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte folgende Tat zu verantworten:
1. Übertretung
Sie haben es als verantwortlich Beauftragter und daher als gem. § 9 Abs 1 VStG Beauftragter der Fa. L M- Dges.m.b.H mit Standort in BM zu verantworten, dass wie anlässlich einer am 2.11.2000 durchgeführten Erhebung durch das Arbeitsinspektionsorgan, Hr. Ing. C, festgestellt wurde, dass am 6.10.2000
zwischen 7.00 und 8.00 Uhr der Schlosserlehrling M E Stahlbauteile auf eine Palette mit dem Hallenkran zu schlichten hatte und der jugendliche Lehrling, E B 2 Haken an einem Stahlbauteil einhängen musste, wobei E B mit der rechten Hand zwischen einem Kranhaken und einem Stahlblech eingeklemmt wurde. Jugendliche dürfen jedoch mit dem Bedienen von Hebezeugen nicht beschäftigt werden. Dadurch sei folgende Rechtsvorschrift verletzt worden: "§ 6 Abs 1 lit 21 d. VO über die Beschäftigungsverbote und Beschränkungen für Jugendliche BGBl 2, Nr. 436/98". Nach § 30 KJBG wurde eine Geldstrafe von ? 720,-- und für den Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt. In seiner Begründung gegen das Straferkenntnis brachte der Beschuldigte vor, es sei Herr A L zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen, es gebe jedoch keine Bestellungsurkunde. "Aus folgendem Grund nicht, da alle anderen schriftlich Bestellten zur Zeit nicht anwesend waren, auf Grund Krankheit, Kur und Kündigung." Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 8.8.2002 in Gegenwart des Vertreters des Berufungswerbers und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Leoben als mitbeteiligter Partei. Nach Vernehmung der Zeugen M E, E B und A L und nach Verlesung der Angaben des Zeugen M E laut Niederschrift des Gendarmerieposten BM vom 2.11.2000 gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen: Der Berufungswerber war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der L M - und D-GesellschaftmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde BM. Die Gesellschaft teilte durch ihre Sicherheitsfachkraft dem Arbeitsinspektorat Leoben mit Schreiben vom 14.10.1998 mit, es seien alle verantwortlichen Beauftragten widerrufen und neue bestellt. Zugleich wurde dem Arbeitsinspektorat Leoben mitgeteilt (dort eingelangt am 10. November 1998) der Arbeitgeber habe Ing. K
H zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Dieser sei Abteilungsleiter und für alle einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften und Verordnungen im Bereich des Stahlbaues österreichweit zuständig. Die Bestellung sei durch Mag. L im Oktober 1998 erfolgt. Die Mitteilung enthält die Zustimmungserklärung des Ing. K H und dessen Unterschrift. Ing. K
H kündigte sein Dienstverhältnis mit der L M- und D-GesellschaftmbH mit Schreiben vom 28.9.2000 zum 31.10.2000 auf und war ab dem Zeitpunkt der Kündigung im Werk nicht mehr tätig. In der großen Stahlbauhalle war ein flurgesteuerter Brückenlaufkran mit einer Tragfähigkeit bis 3,5 Tonnen montiert, der nicht mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden war und vom Boden aus mit einer Handkassette gesteuert wurde. Am 6.10.2000 wurden dem im Betrieb seit 12 Jahren beschäftigten, mit der Oberaufsicht für den Hof betrauten Herrn A L die beiden Lehrlinge M E und E B als Helfer beigegeben, damit er ihnen kleinere Arbeiten auftrage. M E war seit Anfang 1999 als Stahlbauschlosserlehrling beschäftigt, E B hatte am 1.9.2000 eine Lehre als Schlosserlehrling begonnen. A L schaffte ihnen an, in der großen Stahlbauhalle etwas wegzuräumen.
M E hatte davor den flurgesteuerten Brückenlaufkran (Hallenkran)
schon öfters bedient und war auch in der Bedienung durch den
damaligen Meister Herrn G unterwiesen worden. A L erwähnte beim
Auftrag nicht, dass die beiden Lehrlinge den Kran verwenden
sollten; er bemerkte allerdings auch nicht, dass unter den Sachen,
die wegzuräumen waren, sich größere Stahlbauteile befanden, die
nicht mit Körperkraft gehoben werden konnten. A L widmete sich
dann etwas abseits einer anderen Aufgabe, derweil M E den
Hallenkran in Betrieb nahm und damit einen ca. 500 kg schweren
Stahlbauteil anhob, wobei sich E B, der die Last beim Anheben
festzuhalten versuchte, an der Hand eine Schnittverletzung
(Rissquetschwunde) zuzog. Der Sachverhalt ergibt sich wie folgt
aus nachstehenden Beweismitteln: Die Angaben zur Firma aus dem
Firmenbuchauszug, die Feststellung zur Bestellung des Ing. H zum
verantwortlichen Beauftragten aus den Beilagen ./2 und ./3, zu
seiner Kündigung aus seinem Kündigungsschreiben im Akt der ersten
Instanz vom 28.9.2000, zur Tragfähigkeit des Kranes aus der Angabe
des Ing. T und der Aussage der Zeugen B und L, zum Arbeitsablauf
am 6.10.2000 aus der Aussage des Zeugen L und zum Gewicht des
Stahlbauteiles aus den Angaben des Zeugen M E vor dem
Gendarmeriebeamten BM. Rechtliche Beurteilung: § 6 der KJBG-VO
("Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln") (1) Verboten sind
Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge
und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-
und Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine
besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den
Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch
geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung,
Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder
Schutzvorrichtungen. ... Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten
sind insbesondere:
1.)... 20.)
21.) Bedienen von Hebezeugen;
erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen
(Ladebagger, Ladekranen
mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände,
Kippeinrichtungen, usw.) die
mit einem Kraftfahrzeug fest
verbunden sind, durch Jugendliche, die zu
Berufskraftfahrern
ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn
die zu bewegende Last 1,5 t nicht
überschreitet;
22.)
...
23.)
... Beilage ./12 zur Verhandlungsschrift enthält den Auszug einer Unterweisung der Jugendlichen anhand eines Formblattes des Arbeitsinspektorates Klagenfurt, aus dem sich ergibt, dass Lehrlinge Hebezeuge, wenn die Last unter 1,5 t beträgt, bedienen dürfen, wenn sie eine Lehrzeit von 24 Monaten absolviert haben. Im gleichen Sinn äußerte sich der Vertreter des Arbeitsinspektorates in seinem Schlusswort. Nach dieser Lesart des letzten Satzes der Ziffer 21 hätte M E den Hallenkran bedienen dürfen, wenn er 24 Monate seiner Ausbildung absolviert gehabt hätte, eine Aufsicht dabei gewesen wäre und die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschritten hätte. Obwohl die beiden Voraussetzungen der Aufsicht und der 24 Monate Ausbildungszeit hier nicht erfüllt waren, ist zu fragen, wie der letzte Satz der Ziffer 21 zu verstehen ist, nämlich ob sich die Erlaubnis "für alle sonstigen Jugendlichen" auf Hebezeuge allgemein oder auf die im zweiten Satz genannten Ladehilfen bezieht, die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind. "Sonstige Jugendliche" bedeutet alle Jugendlichen außer jugendlichen Berufskraftfahrern. Bezöge sich der letzte Satz auf Hebezeuge allgemein, wäre es demnach jugendlichen Berufskraftfahrern nicht erlaubt, Hebezeuge im Sinne des ersten Satzes der Ziffer 21 zum Bewegen von Lasten bis zu 1,5 t zu bedienen, womit sie ohne erkennbaren Grund anders behandelt würden als "sonstige Jugendliche". Fragt man nach dem Zweck der Ausnahmen des zweiten und dritten Satzes der Ziffer 21, kommt es einerseits auf den Grad der Gefährdung an, für den offensichtlich sowohl die Tragfähigkeit (Argument "Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t") als auch die zu bewegende Last (Argument "wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet") maßgebend sein können. Andererseits verlangt die Ausnahmeregelung beim zweiten Satz die drei Voraussetzungen: eine bestimmte Ausbildung (Berufskraftfahrer), bestimmte Dauer der Lehrzeit (24 Monate), Aufsicht. Voraussetzungen beim dritten Satz sind die Dauer der Lehrzeit und die Aufsicht, jedoch keine bestimmte Qualifikation. Verstünde man den dritten Satz der Ziffer 21 so, dass er sich auf Hebezeuge im Sinn des ersten Satzes bezieht, bedeutete das, dass die "sonstigen Jugendlichen" mit Hebezeugen Lasten bis zu einem bestimmten Gewicht ohne Rücksicht auf die Größe der Tragfähigkeit des Hebezeugs bewegen dürften. Es würde somit die Begrenzung der Tragfähigkeit des Hebezugs auf 5 t wegfallen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber das beabsichtigte: Beim Bedienen von Hebezeugen mit größerer Tragfähigkeit als 5 t würde sich die Gefahr schon deswegen erhöhen, weil dies schon an sich gefährlich ist (ohne dass eine Last angehängt ist), wenn man etwa an ein Anstoßen des Hebezeugs an ein festes Hindernis oder einen Zusammenstoß mit anderen bewegten Maschinen oder Geräten denkt. Dies gilt um so mehr, wenn damit Lasten bis zu 1,5 t bewegt werden. Versteht man den dritten Satz der Ziffer 21 hingegen so, dass er sich auf Ladehilfen im Sinn des zweiten Satzes bezieht, bliebe die Begrenzung der Tragfähigkeit auf 5 t bestehen und die fehlende Qualifikation der Ausbildung zum Berufskraftfahrer würde für "sonstige Jugendliche" durch Begrenzung der zu bewegenden Last ausgeglichen. Bei diesem Verständnis des dritten Satzes der Ziffer 21, das bei Auslegung nach dem Wortlaut und Zweck geboten erscheint, durfte der jugendliche Lehrling M E den Hallenkran am 6.10. nicht bedienen, auch wenn das Werkstück nur 500 kg wog. Daraus ergibt sich die Verletzung dieser Bestimmung. Zur bestrittenen Verantwortlichkeit ist Folgendes auszuführen: Der Berufungswerber machte geltend, es sei A L zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden: Hiezu ist auszuführen, dass nach § 9 Abs 4 VStG der verantwortliche Beauftragte nachweislich seine Zustimmung erteilt haben muss. Nach § 23 Abs 1 ArbIG muss die Bestellung samt dem Zustimmungsnachweis dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt werden, dies bei sonstiger Unwirksamkeit der Bestellung. Der Berufungswerber legte weder einen Zustimmungsnachweis vor, noch konnte er die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat vorweisen. Wenn A L laut Beilage ./A von der Staatsanwaltschaft Leoben die Mitteilung erhielt, dass das Strafverfahren für eine Probezeit von 2 Jahren unterblieb, ergibt sich auch daraus nicht seine Verantwortlichkeit im Berufungsfall. Entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates langte dort am 10. November 1991 eine Mitteilung über die Bestellung des Ing. K H zum verantwortlichen Beauftragten für die Abteilung Stahlbau im gesamten Bundesgebiet ein, die auch einen Zustimmungsnachweis enthielt, sowie den Nachweis einer Anordnungsbefugnis, der sich aus der Funktion des Bestellten als Abteilungsleiter ableiten lässt. K H teilte mit Schreiben vom 22. Jänner 2002 (Beilage ./1) dem Arbeitsinspektorat Leoben Folgendes mit: "Hiermit teile ich, K H Ihnen mit, dass ich am 29.9.2000 bei der Fa. L M u. D GesmbH, BM, gekündigt habe und alle meine Agenden der Firmenleitung übergab. Mit diesem Datum widerrufe ich auch, die von mir am 23.10.1999 unterfertigte Paragraph 23-Bestellung, sowie auch alle anderen eventuell vorliegenden Bestellungen. Ich danke für die stets gute Zusammenarbeit und verbleibe mit freundlichen Grüßen." Nach dem 3. Absatz des § 23 ArbIG hat der Arbeitgeber den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Widerruf (Argument "unverzüglich") erst wirksam wird, wenn er beim Arbeitsinspektorat eingelangt ist. Daher führte das Schreiben vom 22. Jänner 2002 des Ing. K H entgegen seinem Inhalt nicht rückwirkend per 29.9.2000 zum Widerruf seiner Bestellung. Dennoch war Ing. K H am 6.10.2000 nicht mehr verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der KJBG-VO im Bereich Metallbau: Die im § 9 Abs 4 VStG genannten Voraussetzungen müssen nicht nur im Bestellungszeitpunkt gegeben sein, sie sind vielmehr eine dauernde Bedingung für die Rechtstellung als verantwortlicher Beauftragter. Das VStG enthält keine Norm, dass eine Person, die die Voraussetzung des § 9 Abs 4 bei ihrer Bestellung erfüllt, diese Funktion auch dann weiter behält, wenn die im § 9 Abs 4 VStG genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind (VwGH Zl. 93/10/0064 vom 26.9.1994). Zu den Voraussetzungen des § 9 Abs 4 zählt die Anordnungsbefugnis. Da Ing. K H ab seiner Kündigung am 29.9.2000 im Werk nicht mehr tätig war, war er auch nicht mehr in der Lage, seiner Verantwortung für die Einhaltung der KJBG-VO durch Erteilung der notwendigen Weisungen nachzukommen. Es ergibt sich daher, dass seine Anordnungsbefugnis am 6.10.2000 nicht mehr bestand und damit auch seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten hinfällig war. Damit ist aber für die gegenständliche Übertretung der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft verantwortlich. Dessen Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG ergibt sich daraus, dass er trotz Aufforderung in der Ladung zur Berufungsverhandlung nicht darlegte, in welcher Weise er nach Kündigung des Ing. K H für die Einhaltung des § 6 Abs 1 Z 21 KJBG- VO gesorgt hätte; es entlastet ihn auch nicht, dass das Arbeitsinspektorat Klagenfurt durch Herausgabe des Formblattes Beilage ./12 die Rechtsmeinung öffentlich machte, Lehrlinge dürften Hebezeuge bedienen, um Lasten bis zu 1,5 t zu bewegen, sofern die Lehrzeit 24 Monate betragen habe, denn wie erwähnt, hatte M E am 6.10.2000 die Lehrzeit noch nicht bis zu diesem Maß absolviert. Strafbemessung: § 30 KJBG ("Strafbestimmungen") lautet: Wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,--, oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG 1950, BGBl Nr 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt 6 Monate. Mangels einschlägiger Vorstrafen ist der erste Strafsatz anzuwenden. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Nichtbeachtung des Verbotes führte zu einem Arbeitsunfall mit leichten Verletzungsfolgen bei einem anderen Lehrling. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die erste Instanz berücksichtigte nichts als mildernd und wertete den Unfall als erschwerend. Hiezu ist auszuführen, dass keine Vorstrafe vorliegt und die Unbescholtenheit mildernd ist; die Verletzungsfolgen sind bei den Unrechtsfolgen im Sinne des Abs 1 des § 19 VStG zu berücksichtigen. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse schließt sich die Berufungsbehörde der Einschätzung laut Straferkenntnis an: Monatliches Nettoeinkommen ?
1.090,09, keine Sorgepflichten. Da die Übertretungen zu einer, wenn auch leichten, Körperverletzung führte, ist trotz Unbescholtenheit nicht die Mindeststrafe sondern eine darüberliegende Strafe, nämlich ? 145,-- bzw. 3 Tage zu verhängen, wobei weiters fahrlässige Tatbegehung angenommen wird. Wenn die Behörde erster Instanz die Strafhöhe aus dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates übernahm, konnte das Arbeitsinspektorat naturgemäß nicht alle Strafzumessungsgründe überblicken, weshalb die Übernahme der beantragten Strafe durch die erste Instanz nicht gerechtfertigt war, auch wenn sie durch Erwähnung von drei von mehreren Strafzumessungsgründen den Anschein einer Begründung zu erwecken versuchte. Der Sachverhalt ist im Spruch neu zu fassen, um überflüssige Angaben daraus zu entfernen, wie zB. das Datum einer durchgeführten Erhebung, das für den Sachverhalt ohne jegliche Bedeutung ist. Die Berufung ist somit dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der Strafhöhe ist ihr Folge zu geben.