Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn G. P., 6020 Innsbruck, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Karl H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.04.2002,
Zahl S-6245/01, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 33,40, zu leisten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26.02.2001 um 16.46 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen I-XY in Zirl, Seefelder Straße B 177, bei km 0,705 in Richtung Seefeld die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten.
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 167,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt mit Sicherheit keine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO begangen habe. Allenfalls wäre eine Übertretung gemäß § 52a Z 10a StVO vorzuwerfen und da dies ein eigenes Tatbild sei, sei aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit eine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Weiters sei zum damaligen Zeitpunkt keine Lasermessung erfolgt, da für den Beschuldigten während der gesamten Amtshandlung kein Lasermessgerät ersichtlich war. Aus all diesen Gründen sei daher der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.
Aufgrund dieses Berufungsvorbringens wurde am 09.07.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Bei dieser Verhandlung wurden die beiden anzeigenerstattenden Gendarmeriebeamten einvernommen.
Der die Amtshandlung leitende Gendarmeriebeamte brachte in seiner Aussage deutlich zum Ausdruck, dass die damalige Geschwindigkeitsübertretung mit einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt wurde. Zum Beweis seiner Aussage legte er sowohl den Eichschein für das gegenständliche Lasermessgerät als auch das Messprotokoll vom Tattag vor.
Seine Aussagen wurden vom zweitbeteiligten Gendarmeriebeamten bestätigt.
Beide Gendarmeriebeamte schilderten unabhängig voneinander die räumliche Situation derart, dass im Bereich der Inntalautobahn A12 vor der Ausfahrt Zirl eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet und kundgemacht ist. Nach Durchfahren der Autobahnabfahrt ist ab dem Hinweiszeichen ?Autobahn Ende? keine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung mehr angebracht. Dies bedeutet, dass in jenem Bereich, in dem die nunmehr vorgeworfene Übertretung begangen wurde, eine höchstzulässige Gesamtgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist.
Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie die Eigenschaften von Fahrzeugen und Ladungen anzupassen.
Gemäß § 43 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen unter gewissen Umständen verfügen.
Als eine derartige Maßnahme ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinn des § 52a Z 10a StVO möglich.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h betrug. Aufgrund der Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten steht es für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.
Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers rügt in seiner Berufung ausdrücklich die vorgeworfene Tat. Nach seinem Dafürhalten wäre die Übertretung gemäß § 52a Z 10a StVO ahnden und nicht wie von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß § 20 Abs 2 StVO anwendbar gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.02.1980 zur Zl 2759/78 ausgesprochen, dass beim Fahren mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Geschwindigkeit, unbeachtet dessen, dass zwei verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnungen zu beachten waren, zu Recht nur Deliktseinheit angenommen werden und zwar im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände.
In seinem Erkenntnis vom 24.04.1981, Zl 1553/80, konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis dahingehend, dass, wenn aufgrund einer Verordnung im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen nach § 52a Z 10a StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aufgestellt wurde, so ist eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle rechtswidrig. Es wäre nur eine Bestrafung nach § 20 Abs 2 StVO in Betracht gekommen.
Der dieser Entscheidung innewohnende Rechtsgedanke ist auch auf den gegenständlichen Fall nahtlos umlegbar. Hier ist nicht von einem Ortsgebiet, sondern von einer sonstigen Freilandstraße auszugehen und ist hier eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig. Insofern ist ausschließlich der § 20 Abs 2 StVO anzuwenden.
Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Berufungswerber mit seinen Ausführungen keinen Fehler, der zu einer Aufhebung des Straferkenntnisses geeignet wäre, aufzuzeigen vermag.
Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers dienen, verletzt wurden.
Der Berufungswerber hat fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe bis zu Euro 726,-- ausgesprochen werden kann. Trotz mehrfacher Aufforderung unterließ es der Beschuldigte, Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation zu machen. Insofern geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol von einem durchschnittlichen Einkommen aus und ist in Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmungen sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit des Berufungswerbers die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafe durchaus schuld- und tatangemessen.