TE UVS Steiermark 2002/08/20 30.16-40/2002

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Veröffentlicht am 20.08.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Dr. G F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters Stadt Graz vom 15.2.2002, GZ.: A8/1P-13236/O, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von ? 21,80, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 2,18; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 9.4.2001 das mehrspurige Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus H geparkt, und die von ihm laut Parkschein bezahlte Parkzeit, die um 16.53 Uhr endete, bis 17.11 Uhr überschritten, wodurch die vorgeschriebene Parkgebühr verkürzt wurde. Wegen Verletzung der Bestimmungen des § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 iVm. §§ 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 leg cit eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von ? 32,70 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser in Wiederholung zum bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Strafverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass der objektive Tatbestand ausdrücklich zugegeben, hinsichtlich des Verschuldens jedoch berücksichtigt werde hätte müssen, dass dieses derart gering sei und die Folgen derart unbedeutend, dass selbstverständlich die Voraussetzungen des § 21 VStG gegeben wären. So habe der Berufungswerber seine Parkgaragenkarte nicht finden können, weshalb er nicht den von ihm ohnedies bezahlten Tiefgaragenparkplatz, wofür die entsprechenden Beweise vorgelegt würden benützen habe können, sondern sein Fahrzeug ausnahmsweise genau gegenüber der Garageneinfahrt auf einem freien Parkplatz abgestellt habe. Er habe sich in der Folge auch einen Parkschein besorgt, jedoch aufgrund von Klientengesprächen und Telefonaten die Zeit um einige Minuten übersehen, ehe er zu seinem Fahrzeug zurückgekommen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 Z 3 VStG zu entfallen. Auf der Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz werden zunächst nachfolgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber parkte sein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 9.4.2001 in der Zeit von 16.58 Uhr bis 17.11 Uhr in Graz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone vor dem Haus H. Im Fahrzeug lag ein Parkticket, aus welchem eine bezahlte Parkzeit bis 16.53 Uhr hervorging.

Diese Feststellungen werden im wesentlichen vom Berufungswerber ohnedies zugegeben, entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bis 16.53 Uhr bezahlte Parkzeit zu Folge der Beobachtungen eine beeideten Aufsichtsorganes (zumindest) bis 17.11 Uhr, somit um insgesamt 18 Minuten überschritten wurde. Die irrige Annahme des Berufungswerbers, dass es unter Berücksichtigung einer 10-minütigen Toleranzzeit, welche im Anschluss an die bezahlte Parkzeit zu berücksichtigen sei, im Ergebnis nur um 3 Minuten Überschreitung ginge, ist offensichtlich Folge der nicht nachvollziehbaren Ausführungen auf Seite 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wonach sich eindeutig ergebe, dass die Überschreitung von 13 Minuten der bezahlten Parkzeit nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 2 des Stmk. PGG in der tatzeitlich geltenden Fassung hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone, für die Gebührenpflicht besteht, die Parkgebühr beim Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung des Gemeinderates festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen. Gemäß § 2 der Grazer Parkgebührenverordnung in der tatzeitlich geltenden Fassung war die Parkgebühr für jede halbe Stunde mit S 8,00 festgelegt, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten war. Gemäß § 4 Abs 1 der zitierten Verordnung gilt die Parkgebühr mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines als entrichtet.

Gemäß § 6 der Grazer Parkgebührenverordnung stellt eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu 10 Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr dar.

Im Anlassfall hat der Berufungswerber die gesetzlich vorgeschriebene Parkgebühr bis 16.53 Uhr nachweislich entrichtet und hätte unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Bestimmungen der Grazer Parkgebührenverordnung sein mehrspuriges Kraftfahrzeug spätestens um 17.03 Uhr vom verfahrensgegenständlichen Abstellplatz entfernen müssen. Da das Fahrzeug den unbestritten gebliebenen Beobachtungen eines beeideten Aufsichtsorgans der Stadt Graz zufolge jedoch zumindest um 17.11 Uhr noch immer am selben Abstellplatz abgestellt war, wurde die zu entrichtende Parkgebühr verkürzt und zwar im Ausmaß von insgesamt 18 Minuten, da die mehrfach zitierte Bestimmung des § 6 der Grazer Parkgebührenverordnung nur bei Verlassen des Abstellplatzes spätestens 10 Minuten nach Ende der bezahlten Zeiteinheit zum Tragen kommt. Der Berufungswerber hat daher jedenfalls in objektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten und erfolgte die Bestrafung hiefür dem Grunde nach durch die Erstinstanz zurecht. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Um Wiederholungen zu vermeiden wird zunächst grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen, welcher die erkennende Behörde durchaus zu folgen vermag. Als mildernd war neben der im Ergebnis ohnedies bekundeten Schuldeinsicht des Berufungswerbers und der gezeigten Bereitschaft eine Parkgebühr grundsätzlich zu entrichten, obgleich ihm an und für sich in unmittelbarer Nähe des gewählten Abstellplatzes ein bezahlter Tiefgaragenparkplatz zur Verfügung stand, auch dessen Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend nichts. Seitens der erkennenden Behörde lagen keine Gründe vor, die ein Vorgehen nach § 21 VStG rechtfertigen hätten können, da der Schaden bei der Nichtentrichtung (hier Verkürzung) von Parkgebühren sowohl in der Verkürzung der Abgabe als auch in der Verhinderung von Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes besteht (vgl. VwGH 23.2.1996, 95/17/0155 ua.). Da der unrechtmäßig beanspruchte Parkplatz daher anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung stand, liegen bei der gegebenen Sachlage schon aus diesem Grund nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vor (VwGH 15.5.2000, 96/17/0381-8 und die dort zitierte Vorjudikatur). Aus den dargestellten Überlegungen und unter besonderer Berücksichtigung der im Einzelfall seitens des Berufungswerbers glaubhaft dargestellten Umstände sowie der aufgezeigten Strafbemessungsgründe konnte die Strafe dennoch auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden, zumal dieses aus Sicht der erkennenden Behörde durchaus ausreichend erscheint, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Angesichts der im Ergebnis verhängten, relativ geringen Geldstrafe war aber auch eine amtswegige Nachforschung nach den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers entbehrlich und erscheint die seitens der Berufungsbehörde neu festgesetzte Strafhöhe ungeachtet der aktenkundigen beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers jedenfalls auch ungünstigen Einkommensverhältnissen durchaus angepasst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Parkgebühren gebührenpflichtiger Zeitraum Toleranz Ermahnung Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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