TE UVS Tirol 2002/08/22 2002/14/105-2

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Veröffentlicht am 22.08.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn Mag. T. F., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Widschwenter, 6300 Wörgl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.05.2002, Zl VK-7210-2001, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 5,80, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen abgabepflichtigen Kurzparkzone die Kurzparkzonenabgabe verkürzt, da die Gültigkeitsdauer des Parkscheines abgelaufen war. Tatzeit 15.11.2000, 10.29 Uhr bis 10.51 Uhr, Tatort Kufstein, Georg-Pirmoser-Straße vor Bezirksgericht, Fahrzeug Pkw Seat, KU-xxxxx.

Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 1997 verletzt und wurde über ihn gemäß § 2 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz eine Geldstrafe von Euro 29,-- (Ersatzarrest 12 Stunden) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 27.05.2002 zu Handen seines Vertreters zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass gemäß § 94f Abs 1 lit b Z 2 StVO vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung die gesetzlichen Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören ist, wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden. Bereits in der VfSlg. 5784/1968 habe der Verfassungsgerichtshof angenommen, dass das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt werde, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes erschwert oder gar unterbunden werde. Eine solche ?spezifische Interessensbetroffenheit? der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, welche die Anhörung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vor Verordnungserlassung erforderlich machte, habe der Verfassungsgerichtshof in der VfSlg 9818/1983 im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast ?mit Rücksicht auf den Bestimmungszweck des Justizpalastes und angesichts der dort gegebenen örtlichen Verhältnisse? angenommen. Diese Rechtsmeinung habe er auch im Erkenntnis VfSlg. 13.783/1994 vertreten. Dort sah er die Interessen der Rechtsanwälte durch eine Kurzparkzone in Innsbruck ?vor einem zahlreiche Justizbehörden beherbergenden (zentral gelegenen) Gebäude? in spezifischer Weise berührt, weil angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse berufliche Interessen der Rechtsanwälte im allgemeinen berührt werden?.

Dies sei auch in der gegenständlichen Angelegenheit gegeben. Im Bereich der Georg-Pirmoser-Straße befinde sich das Bezirksgericht Kufstein, zahlreiche Geschäfte, eine Bankgesellschaft sowie der Sitz eines Notars und die Kanzleien mehrerer Rechtsanwälte. Es sei daher anzunehmen, dass zumindestens die Angehörigen jener Berufsgruppen, die innerhalb der Kurzparkzone ihre Arbeitsstätte oder ihren Berufssitz haben, von der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung im Sinne einer Erschwerung der Berufsaufübung berührt würden. Aus dem Straferkenntnis vom 17.05.2002 ergebe sich lediglich, dass die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2000 nachträglich befragt wurde, sodass wegen der zum Zeitpunkt der Übertretung nach der StVO verabsäumten Anhörung, jedweder in ihren Interessen betroffene gesetzliche Interessensvertretungen, der Kurzparkzonenverordnung der Stadtgemeinde Kufstein, ein formaler Mangel anhafte und sie wegen Verstoßes gegen § 94f Abs 1 lit b Z 2 StVO gesetzwidrig sei. Da die Kurzparkzonenverordnung der Stadtgemeinde Kufstein jedenfalls mangels Anhörung einer gesetzlichen Interessensvertretung der Berufsgruppe, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung, deren Interesse durch die Einrichtung gegenständlicher Kurzparkzone in der Georg-Pirmoser-Straße berührt wurden, im Widerspruch zu § 94f StVO erlassen wurde, sei sie daher gesetzwidrig.

Es wird der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw vom Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

Von Seiten der Stadt Kufstein wurde mitgeteilt, dass am 05.03.1997 die Stadtgemeinde Kufstein für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Kurzparkzonenabgabe errichtet wurde und zwar im Bereich Andreas-Hofer-Straße, Baumgartnerstraße, Boznerplatz, Eichinger Parkplatz-Friedhof, Fischergries, Franz-Josefs-Platz, Gall-Parkplatz, Georg-Pirmoser-Straße, Hofgasse, Inngasse, Josef-Egger-Straße, Kaiserbergerstraße, Kinkstraße, Krankenhausgasse, Kreuzgasse, Madersperger-Straße, Marktgasse, Oberer Stadtplatz, Schillerstraße, Unterer Stadtplatz. Als Höhe der Abgabe wurde ein Betrag von S 5,-- pro angefallene halbe Stunde festgesetzt. Die Entrichtung hat mit Parkscheinen zu erfolgen.

Für das Firmenparken wird ein Betrag von S 100,-- im Monat festgesetzt.

Es wurden verschiedenen Parkzeiten festgelegt, für die Kurzparkzone Georg-Pirmoser-Straße vor dem Bezirksgericht wurde eine Parkdauer von 60 Minuten festsetzt.

Da die Rechtsanwaltskammer bei Erlassung dieser Verordnung nicht gehört wurde, ist der Berufungswerber der Ansicht, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzwidrig erlassen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Verordnung.

Die gebührenpflichtige Kurzparkzone betrifft den Stadtkern der Stadt Kufstein. Die dort verordnete Kurzparkzone hat bei weitem nicht das Ausmaß der verordneten Kurzparkzone in Innsbruck. Von der Stadt Kufstein werde mitgeteilt, dass in einer Entfernung von ca 100 bis 300 m vom Sitz des Bezirksgerichtes die Tiefgarage Arkadenplatz und der oberirdische Parkplatz Sappl vorhanden sind.

Die Situation ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates vergleichbar mit der Kurzparkzone, welche in der Stadtgemeinde Korneuburg verordnet wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.02.2002, Zl V56/91 ua, festgestellt, dass hinsichtlich der Kurzparkzonenverordnung im Zentrum der Stadt Korneuburg mangels Anhörung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte keine Gesetzwidrigkeit vorliegt, da eine spezifische Interessenbetroffenheit nicht vorliegt. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte sei vielmehr ebenso betroffen wie alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Ferner wäre darauf zu verweisen, dass sich die Rechtslage seit Ergehen der in der Berufung zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnisse geändert hat, da am 01.10.1994 § 43 StVO insbesondere hinsichtlich von Ausnahmetatbestände novelliert wurde und ein größerer Personenkreis in den Genuss von Ausnahmeregelungen gelangt ist und besteht ein solcher Ausnahmetatbestand in der Kufsteiner Kurzparkzonenabgabe für ?Firmen?, worunter auch Anwälte fallen.

Sowohl im Verfahren bei der Erstbehörde als auch im Berufungsverfahren wird nicht bestritten, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug über die Gültigkeitsdauer des gebührenpflichtigen Kurzparkscheines in Kufstein, Georg-Pirmoser-Straße, vor dem Bezirksgericht, abgestellt hat. Von der Erstbehörde wurde eine Geldstrafe verhängt, die im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Die Geldstrafe kann nicht als überhöht betrachtet werden. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Aus vorgenannten Gründen kann der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
spezifische, Interessensbetroffenheit, Rechtsanwaltskammer, Verordnungserlassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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