TE UVS Steiermark 2002/09/11 30.9-98/2002

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Veröffentlicht am 11.09.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn H S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10.6.2002, GZ.: 15.1 5442/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.6.2002, GZ.: 15.1 5442/2000, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma H S, mit Sitz in St. L/S nicht dafür Sorge getragen, dass das Sattelkraftfahrzeug und der Sattelanhänger- unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprochen habe, weil vorbezeichnetes Sattelkraftfahrzeug am 3.10.2000 um 16.40 Uhr (Anhaltung), in L, auf der S 6, auf Höhe des Strkm 85,500 in Fahrtrichtung St. M iO, von Herr A R F gelenkt worden und sei in weiterer Folge anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass er als Verantwortlicher dem Lenker des vorbezeichneten Sattelkraftfahrzeuges keinen Frachtbrief übergeben habe, obwohl eine grenzüberschreitende Güterbeförderung durchgeführt worden sei.

Wegen dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 363,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin bemängelt, dass der verantwortliche Belader der Firma S M I GmbH nicht ausgeforscht und zeugenschaftlich einvernommen worden sei. Auch werde die Zeugenaussage des Kraftfahrers A F nicht verwertet. Im Übrigen sei der Beschuldigte nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern vielmehr Eigentümer der Einzelfirma "H S" und sei auch der Beweis, dass eine grenzüberschreitende Güterbeförderung vorgelegen sei, im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht erbracht. Aus den genannten Gründen werde die Verfahrenseinstellung beantragt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 17 Abs 1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführung erforderlich. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage der angeführten gesetzlichen Bestimmungen, dass dem Berufungswerber im gesamten durchgeführten Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde vorgehalten wurde, dass er als Verantwortlicher dem Lenker des vorbezeichneten Sattelkraftfahrzeuges keinen Frachtbrief übergeben habe. Unbestrittenermaßen ist der Berufungswerber verantwortlich für die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen, wenn auch nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern als Verantwortlicher des von ihm geführten Einzelunternehmens. Ungeachtet dessen ist das Übergeben des Frachtbriefes nicht unbedingt erforderlich, zumal diese allenfalls auch von den Lenkern selbst ausgefüllt werden können. Auch ist derartiges nicht dem § 17 Abs 1 GütbefG zu entnehmen. Wenn nun die belangte Behörde in ihren Verfolgungsschritten auf das Übergeben abstellt, ist dem entgegen zu halten, dass laut Gesetz das Mitführen erforderlich ist, um dem Inhalt der Bestimmung des § 17 Abs 1 GütbefG gerecht zu werden. Als nicht wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch zu sehen, ob der Frachtbrief persönlich oder allenfalls nicht persönlich dem jeweiligen Lenker übergeben wird. Da die belangte Behörde dies verkannte und der Eintritt der Verfolgungsverjährung von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525A), war aus den angeführten Erwägungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Güterbeförderungsunternehmen Frachtbrief Übergabe Mitführungspflicht Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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