Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 14. August 2002 eingelangte Beschwerde des M H, wohnhaft in L, vertreten durch Dr. H S, Mag. H S und Dr. H H, alle Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 19 Abs 3, 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wie folgt entscheiden:
Die Vorführung des Beschwerdeführers durch zwei Gendarmeriebeamte des GPK L aufgrund einer Anweisung des Strafreferenten der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 07. August 2002 in die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz war rechtswidrig. Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 BGBl II Nr. 499/2001 einen mit ? 610,-- bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren in der Höhe von ? 122,-- wird abgewiesen.
I.1. In der Beschwerde vom 13. August 2002 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor:
I.) Sachverhalt:
Der Einschreiter wurde mit Ladung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 24.7.2002 für den 7.8.2002, 8.00 Uhr, als Zeuge i.c.
E W B, Tatzeit: 26.2.2002, Tatort: Gemeinde St. P o.J., B317, auf Höhe StrKm 1,970, GrSt-Nr. und GrSt-Nr. , beide KG. R geladen. In der Ladung wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Einschreiter persönlich im Amt zu erscheinen hätte. Eine Androhung von Zwangsmitteln war der Ladung nicht beigefügt. Da der Einschreiter terminlich indisponiert war, hat er den Ladungstermin vergessen. Jedenfalls erschienen am 7.8.2002 bereits kurz nach 8.00 Uhr zwei Gendarmeriebeamte des GP L, welche den Einschreiter über die ausdrückliche Anweisung des zuständigen Strafreferenten der belangten Behörde, P S, auf die Bezirkshauptmannschaft vorführen sollten.
Der Einschreiter wurde von den beiden Beamten in weiterer Folge aufgrund des Vorführungsauftrages tatsächlich auf die BH gebracht und dem zuvor angeführten Strafreferenten vorgeführt. Dieser machte dem Einschreiter zumindest eine Dreiviertelstunde lang Vorhaltungen hinsichtlich dessen Tätigkeit als Geschäftsführer, ehe er die eigentliche Einvernahme durchführte.
Beweis: Beizuschaffender Akt der belangten Behörde P S, Beamter, p. A. der belangten Behörde, sowie informierter Vertreter des GP L als Zeugen, PV
II. Beschwerdegründe:
Die Vorführung des Einschreiters war grob rechtswidrig. Gemäß § 19 Abs. 3 AVG ist die Vorführung nur dann zulässig, wenn diese in der Ladung angedroht war und diese zu eigenen Handen zugestellt worden war. Diese Voraussetzungen waren in casu nicht erfüllt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde sicherlich auch mit der Androhung von Zwangsstrafen das Auslangen finden können, sodass die Vorführung jedenfalls auch unverhältnismäßig war. Die Vorführung des Einschreiters am 7.8.2002 beeinträchtigte dessen verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit gem. dem BVG vom 29.11.1988, BGBl 684, bzw. Art. 5 EMRK.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gab hiezu keine Gegenäußerung ab, sondern wurde fernmündlich mitgeteilt, dass die Angaben in der Beschwerde zutreffen und es sich bei der Vorführung um eine Vernehmung in einem Strafverfahren nach der Straßenverkehrsordnung handelte.
II. 1. Da die belangte Behörde von einer Gegenäußerung Abstand nahm - wobei fernmündlich erklärt wurde, dass der Sachverhalt in der Beschwerde richtig sei - wird von dem in der Beschwerde in der Rubrik I Sachverhalt geschilderten Sachverhalt bei der Entscheidung ausgegangen. Aufgrund dessen wurde auch von der Durchführung der Beweisanträge Abstand genommen.
2. Gemäß § 67d Abs 2 Z 3 AVG konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.
III Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Die Beschwerde über die Amtshandlung vom 07. August 2002 wurde am 14. August 2002 persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete.
2. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Vorführung einer Person zu einer Behörde eine Maßnahme darstellt, die als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Beschwerde bekämpft werden kann. Ob die Vorführung eine Folgemaßnahme eines ordnungsgemäß ergangenen Ladungsbescheides darstellt, ist hiebei ohne Belang (VwGH 21.12.1988, 85/10/0153).
Gemäß § 19 Abs 3 AVG hat derjenige die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Geht man von dem in der Beschwerde geschilderten Sachverhalt aus, so wurde in der Ladung ausschließlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zu erscheinen hätte. Die Ladung beinhaltete keine Androhung von Zwangsmitteln. Dessen ungeachtet wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung des Strafreferenten der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz durch zwei Beamte des GPK L vorgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft ist zwar Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, jedoch entbindet eine derartige Vorführung sie nicht von der Kontrolle, ob beim Ladungsbescheid ein entsprechendes Zwangsmittel angedroht war. Ohne Androhung des Zwangmittels der Vorführung war diese somit rechtswidrig. Durch die Maßnahme erfolgte auch ein unrechtmäßiger Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers, da nach Artikel 2 Abs 1 Z 4 des Gesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit vom 29.11.1988 (BGBl 684) ein Freiheitsentzug nur erfolgen kann, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zu erzwingen. Ob die belangte Behörde mit der Androhung von Zwangsstrafen im Sinne der Verhältnismäßigkeit das Auslangen hätte finden können, braucht hier nicht mehr näher erörtert zu werden. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 dem Beschwerdeführer ein Betrag von ? 610,-- zu gesprochen (es handelt sich um ein Verwaltungsstrafverfahren nach der Straßenverkehrsordnung). Dem Beschwerdeführer gebührt ? 610,-- als Schriftsatzaufwand. Der beim Kostenbegehren zusätzlich namhaft gemachte Betrag von ? 122,-- als 20 %ige Umsatzsteuer wird nicht zugesprochen, da es sich bei dem Aufwandersatz um einen Pauschalbetrag handelt.