TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/11 2000/18/0035

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AVG §37;
FlKonv;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des J O in Linz, geboren am 16. Mai 1966, vertreten durch Mag. Harald Pisar, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. September 1999, Zl. St 237-16/93, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. September 1999 wurde gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß  57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei am 16. Oktober 1991 wahrscheinlich aus Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Am 21. Oktober 1991 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1991 abgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers sei am 12. Juli 1993 vom Bundesminister für Inneres abgewiesen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 4. November 1993 ausgewiesen worden. Den - im Zuge des Ausweisungsverfahrens am 3. November 1993 gestellten - gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers habe die Bundespolizeidirektion Linz am 5. November 1993 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung sei von der belangten Behörde am 24. November 1993 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 93/18/0611, aufgehoben worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0737, sei auch der im Asylverfahren ergangene Berufungsbescheid aufgehoben worden. Mit Bescheid vom 31. Mai 1995 habe der Bundesminister für Inneres den Asylantrag neuerlich abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Jänner 1998, Zl. 95/01/0225, auf Grund der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden. Das Asylverfahren sei daraufhin vom unabhängigen Bundesasylsenat weitergeführt worden. Diese Behörde habe am 26. August 1999 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und mit Bescheid vom 1. September 1999 den Asylantrag neuerlich abgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass es in Bauchi zwischen dem 21. und 23. April 1991 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen gekommen wäre. Viele christliche Kirchen wären von Moslems gestürmt und in Brand gesetzt worden. Um nicht getötet zu werden, wäre der Beschwerdeführer aus dem Dorf geflüchtet. Am 25. April 1991 wäre er in das Dorf zurückgekehrt und hätte in seinem Haus die Leiche seines Vaters gefunden. Gemeinsam mit einer christlichen Gruppe hätte er die Toten begraben und den Verletzten helfen wollen. Dabei wäre er von der Polizei verhaftet und in das Gefängnis nach Bauchi gebracht worden. Von dort wäre er gemäß seiner Stellungnahme vom 24. Februar 1997 ohne Gerichtsverfahren in das Hochsicherheitsgefängnis nach Maiduguri überstellt worden. Aus diesem Hochsicherheitsgefängnis wäre ihm die Flucht gelungen. Er wäre auf dem Landweg nach Accra und von dort mit einem Flugzeug nach Budapest gebracht worden. Während der Haft hätte er durch Misshandlungen eine Verletzung am rechten Oberschenkel erlitten. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria würde er wegen der Flucht aus dem Gefängnis eine lange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe zu erwarten haben. Des weiteren habe der Beschwerdeführer auf die Menschenrechtssituation in Nigeria hingewiesen. In seiner Stellungnahme vom 1. September 1999 habe er vorgebracht, dass es noch immer Rassenunruhen auf religiöser Basis zwischen dem Norden und dem Süden Nigerias gebe.

Insbesondere nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, an der die belangte Behörde teilgenommen habe, seien die Angaben des Beschwerdeführers über seine Inhaftierung und die behauptete Flucht aus dem Hochsicherheitsgefängnis völlig unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei bei der Verhandlung nicht in der Lage gewesen, Details über seinen Aufenthalt im Gefängnis in Bauchi, seine anschließende Verlegung in das angebliche Hochsicherheitsgefängnis nach Maiduguri, die Verhältnisse dort, die angebliche Flucht aus dem Gefängnis und seine Verbringung nach Accra zu schildern. Bauchi und Maiduguri seien in Luftlinie etwa 400 km voneinander entfernt. Bei einem Straßentransport über eine derart lange Strecke hätten dem Beschwerdeführer mehr Einzelheiten in Erinnerung bleiben müssen als der Umstand, dass er nichts zu essen oder zu trinken bekommen habe. Die Flucht aus dem Hochsicherheitsgefängnis habe er als ein Verlassen dieses Gefängnisses, bei welchem mit den Wachsoldaten unter freiem Himmel gesprochen worden wäre, geschildert. Der Wärter hätte ihn durch das äußere Gefängnistor begleitet. In einem Gefängnis, zumal in einem Hochsicherheitsgefängnis, würden jedoch andere Zustände in Bezug auf die Bewachung von Inhaftierten herrschen. In der Verhandlung sei dem Beschwerdeführer der Bericht des auswärtigen Amtes in Bonn vom 20. April 1999 vorgehalten worden, wonach trotz des bekannten Umstandes der Bestechlichkeit nigerianischer Behörden bei Gefängnisverwaltungen insofern eine Ausnahme gemacht werden müsse, als Gefängnispersonal, welches Gefangenen zur Flucht verholfen habe, mit hohen Strafen und eigener Inhaftierung rechnen müsse, weshalb ein Entkommen - insbesondere aus einem Militärgefängnis - so gut wie unmöglich sei. Über seine Flucht aus dem Gefängnis, die schon allein in Nigeria eine Strecke von 1000 km Luftlinie umfasst und zudem noch durch zwei andere afrikanische Länder geführt habe, habe der Beschwerdeführer nur in so allgemeiner Form Angaben gemacht, dass ihm keine Glaubwürdigkeit zukomme. Es sei nicht möglich, dass diese große Entfernung in der vom Beschwerdeführer behaupteten Zeit von zwei Tagen zurückgelegt werden könne. Ebenso unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen des Freundes seines Vaters kenne, der ihn aus dem Gefängnis befreit und anschließend auf dem Landweg weitertransportiert haben solle. Immerhin sei der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen mit diesem Mann durch Tage hindurch beisammen gewesen. Das Fehlen jeglicher Erinnerung an Einzelheiten dieses Fluchtweges könne auch durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bewusstlosigkeit während eines Teils dieser Fahrtstrecke nicht erklärt werden. Der Behörde scheine die erste Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nach Accra geflogen sei, wahrscheinlicher. Diese vom Beschwerdeführer nunmehr bestrittene Variante werfe allerdings die Frage auf, wie dem Beschwerdeführer als einem aus dem Hochsicherheitsgefängnis Entflohenen die Ausreise über einen Flugplatz habe gelingen können. Es sei daher verständlich, dass sich der Beschwerdeführer von dieser Aussage distanziert habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24. Februar 1997, es wäre problematisch, Beweismittel aus Nigeria beizubringen, sei entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, von Österreich aus seinen nigerianischen Führerschein am 28. November 1991 von der Führerscheinbehörde in Epe verlängern zu lassen und er sich den in seiner Gültigkeitsdauer verlängerten Führerschein von der nigerianischen Botschaft in Wien habe zukommen lassen.

Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Inhaftierung, somit auch, dass er während der Haft Verletzungen durch Misshandlungen erlitten hätte, unglaubwürdig seien.

Was die Spannungen zwischen Christen und Moslems in Nigeria betreffe, bestehe kein Grund, von den Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 1999 vorgehalten worden seien, abzugehen. Danach hätten im April 1991 im Staat Bauchi durch einen eskalierten Marktstreit veranlasste Krawalle stattgefunden. Im Zuge dieser Krawalle seien viele Gebäude und Kirchen in Flammen aufgegangen und mehr als 200 Tote zu beklagen gewesen. Auf Grund dieser Unruhen seien viele Christen vorübergehend oder definitiv in den Süden Nigerias gezogen. Ein Sonderuntersuchungsausschuss der Regierung habe eine Untersuchung eingeleitet, um die Hintergründe dieser Krawalle abzuklären. In Nigeria gebe es keine offizielle Staatsreligion. Etwa 50 % der Bevölkerung seien Christen, welche vorwiegend im Süden des Landes lebten, und etwa 50 % der Bevölkerung Moslems, vorwiegend im Norden. Immer wieder vorkommende Übergriffe auf die jeweilige Minderheit würden von den Behörden nicht toleriert, sondern bestraft. Von einer generellen Unterdrückung der Christen könne sicherlich nicht gesprochen werden. Die nigerianische Verfassung garantiere die Glaubensfreiheit. Die nigerianische Regierung verfolge eine aktive Haltung bezüglich Ausforschung und Verfolgung von Straftaten mit ethnischem oder religiösem Hintergrund. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 1. September 1999, wonach es nach wie vor "Rassenunruhen auf religiöser Basis" zwischen dem Norden und dem Süden des Landes gebe, sei entgegenzuhalten, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass Nigeria infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht in der Lage sei, eine aus diesen Unruhen resultierende Verfolgung zu verhindern. Nur in solchen Fällen wäre jedoch eine drohende Verfolgung von bestimmten Bevölkerungsgruppen durch andere einer vom Staat ausgehenden Verfolgung gleichzustellen. Der bloße Hinweis auf die Zugehörigkeit zur einer bestimmten Volksgruppe reiche nicht aus, um eine den Fremden individuell betreffende, aktuelle Bedrohungssituation darzutun.

Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gefährdet bzw. bedroht wäre.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch im Verfahren nach § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen . Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 99/18/0023.)

2. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern lediglich auf die Ausführungen der Asylbehörden verwiesen und diese unüberprüft wiedergegeben und übernommen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 1999 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, sich hinsichtlich der derzeitigen Situation in Nigeria auf die Darstellung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. März 1999 - die dem Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden ist - und hinsichtlich des behaupteten Gefängnisaufenthaltes auf das Protokoll über die Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat vom 26. August 1999 zu stützen. Sie hat den Beschwerdeführer aufgefordert, sich hiezu binnen zwei Wochen zu äußern. Unter Berücksichtigung der daraufhin erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. September 1999 - die lediglich unter Vorlage von Berichten internationaler Organisationen und Medienberichten auf "anscheinend immer noch" bestehende "Rassenunruhen auf religiöser Basis" zwischen dem Norden und dem Süden Nigerias verweist - hat die belangte Behörde eigene Feststellungen getroffen. Diese Vorgangsweise ist nach dem in § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel unbedenklich.

3. Die belangte Behörde hat das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung, die Behandlung während der Haft und die Flucht aus dem Gefängnis nicht geglaubt. Als konkrete Bekämpfung der oben I.1. wiedergegebenen diesbezüglichen Beweiswürdigung enthält die Beschwerde lediglich das Vorbringen, dass bezweifelt werde, ob das Bestimmen der Luftlinie zwischen zwei Orten mittels Nachmessung auf einer Karte als konkreter Nachweis für die Unglaubwürdigkeit von Angaben gelten könne, und den Hinweis auf eine Narbe am rechten Oberschenkel des Beschwerdeführers, aus der die Misshandlung im Gefängnis ersichtlich sei.

Gegen eine Bestimmung der Luftlinien-Entfernung zwischen zwei Orten auf die angeführte Weise besteht kein Einwand. Dass diese Entfernungsbestimmung zu einem unrichtigen Ergebnis geführt habe, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Nach der Aktenlage hat die belangte Behörde bezüglich der Narbe des Beschwerdeführers ein ärztliches Gutachten eingeholt, demzufolge aus dieser Narbe kein Rückschluss auf die Verletzungsursachen möglich ist.

Da die Argumente der belangten Behörde gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und der Flucht nicht als unschlüssig zu erkennen sind, begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Hinzugefügt sei, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens gesteigert hat, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. So hat er bei seiner niederschriftlichen Vernehmung im Asylverfahren am 25. Oktober 1991 lediglich davon gesprochen, in ein Gefängnis in Bauchi gebracht worden zu sein, woraus er geflohen sei. In seiner Berufung vom 15. November 1993 hat er vorgebracht, in einem anderen Gefängnis, das er im weiteren Verfahren als "Hochsicherheitsgefängnis" bezeichnet hat, angehalten worden zu sein. In seinem am 30. März 1999 dem unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegten handschriftlichen Schreiben bringt er schließlich erstmals vor, lebenslängliche Haft und ein Todesurteil ohne irgendein Gericht erhalten zu haben.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass keine auf den Beschwerdeführer - wegen der vorgebrachten Flucht aus dem Gefängnis - persönlich abzielende Gefährdung bzw. Bedrohung gemäß § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bestehe, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Zu ihren oben (I.1.) wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, welche dem Inhalt des an den Beschwerdeführer zugestellten Schreibens des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. März 1999 entsprechen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 27. August 1999 Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat ins einer Stellungnahme vom 1. September 1999 dazu lediglich vorgebracht, dass "anscheinend immer noch Rassenunruhen auf religiöser Basis zwischen dem Norden und dem Süden Nigerias" bestünden.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem entgegengehalten, es bestünden keine Anzeichen, dass Nigeria infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht in der Lage sei, eine aus derartigen Unruhen resultierende allfällige Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers zu verhindern.

Diese - unbedenkliche - Ansicht wird in der Beschwerde nicht konkret bekämpft. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, von den behaupteten Unruhen in der Weise betroffen zu sein, dass nicht nur eine entfernte Möglichkeit, sondern die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bestehe.

5. Soweit die Beschwerde vorbringt, in einem Großteil Nigerias werde das islamische Recht, die Scharia, eingeführt, weshalb sich das Land "quasi im Bürgerkrieg" befinde, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Hinzugefügt sei, dass ein Bürgerkrieg an sich nicht geeignet ist, eine Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0394 mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

6. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180035.X00

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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