TE UVS Niederösterreich 2002/10/15 Senat-AM-02-0122

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen Herrn R***** L****** das Straferkenntnis vom *. S******** 2***, Zl 3-****-01, erlassen. Mit diesem Bescheid wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am *. A**** 2*** um **,** Uhr als Lenker des Kombi ** **** auf der Landesstraße **** nächst Strkm *,** nicht dem Rechtsfahrgebot entsprochen, in dem er wegen eines Fahrfehlers auf die andere Straßenseite gelangte und mit dem Gegenverkehr kollidierte. Gemäß § 7 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO hat die Bezirkshauptmannschaft eine Geldstrafe in Höhe von ? 218,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und geltend gemacht, dass das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers ja auf Grund eines Fahrfehlers ins Schleudern geraten sei.

 

In Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ als Berufungsbehörde dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt 3-****-01 der Bezirkshauptmannschaft zu entnehmen, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber nach Eigenangaben und auch nach eingeholten Zeugenaussagen auf nasser Fahrbahn im Kurvenbereich bei Zurückschalten und Abbremsen die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und in den herannahenden Gegenverkehr rutschte. ? Bei Verlust der Beherrschbarkeit des Fahrzeuges und Überschreiten der Grenzen der Physik zeichnet der Beschuldigte aber für die Fahrlinie des Fahrzeuges nicht verantwortlich, weswegen spruchgemäß zu entscheiden ist.

 

Unabhängig davon stellt sich die Frage und ist aber nicht Verfahrensgegenstand, wodurch die Schleuderbewegung des Fahrzeuges des Beschuldigten verursacht worden sein könnte. Naheliegend erscheint dabei die Annahme einer unangepassten Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO. Das Gegenargument des Beschuldigten, lediglich ein Fahrfehler durch Zurückschalten und Bremsen bei regennasser Fahrbahn im Kurvenbereich habe das Ausbrechen des Fahrzeuges des Beschuldigten verursacht, ist folgende Judikatur entgegenzuhalten:

 

War der Fahrzeuglenker nicht in der Lage, seine Fahrgeschwindigkeit gefahrlos herabzusetzen und allenfalls nach § 10 Abs 2 StVO anzuhalten, dann war die Fahrgeschwindigkeit, auch wenn sie etwa nur ca 25 km/h betragen hätte, nicht den gegebenen Umständen entsprechend (VwGH 22.6.1965, 913/64).

 

Eine Geschwindigkeit ist zulässig, wenn sie das absolut risikolose Durchfahren einer Kurve gewährleistet, nicht aber, wenn sie auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zulässt (OGH 7.7.1966, 11OS51/66, ZVR 1967/60).

 

Gegenstand des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ ist jedoch wie gesagt nicht die Frage, ob der Beschuldigte eine unangepasste Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO gewählt habe, sondern allein die Entscheidung des Rechtsmittels hinsichtlich des Tatvorwurfes nach § 7 Abs 1 StVO (Rechtsfahrgebot), in welcher Hinsicht wie gesagt wenigstens im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten mit Stattgebung der Berufung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen ist. ?

Es ist entsprechend der Aktenlage nicht  erweislich, dass der Beschuldigte etwa einen ?kontrollierten Drift? absolviert und solchermaßen absichtlich eine Fahrlinie auf die Gegenfahrbahn gewählt hätte, sohin der Verantwortung des Beschuldigten auf ?Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug? welche Angabe durch Zeugenaussage gestützt ist, wenigstens im Zweifel nach dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo zu glauben ist.

 

Es ist daher wie gesagt spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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