Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Erich Kundegraber, Dr. Reingard Steiner und Dr. Karl Ruiner über die Berufung des R W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. Mai 2002, GZ: FA13B- 48-396/99-12, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde R W die Berechtigung, an Fahrschulen praktischen Unterricht für die Gruppe B zu erteilen (Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland vom 24. Mai 1988) sowie zur Erteilung von praktischem Unterricht für die Gruppe C (Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland vom 28.5.1991) widerrufen.
Diese Maßnahme wird damit begründet, dass die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers nicht mehr gegeben erscheint. Dabei wird auf den "offensichtlich gerichtlich hinreichend geklärten Sachverhalt" verwiesen, wovon die Vorinstanz - auf Grund einer Verständigung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.1.2002 - als für Kraftfahrangelegenheiten tätige Behörde Kenntnis erlangt habe. Auf Grund eines erfolgreich durchgeführten Diversionsverfahrens (Bezahlung einer Geldbuße am 5.11.2001) in der gegen den Berufungswerber wegen § 307 Abs 2 StGB (Geschenke an Beamte und leitende Angestellte) anhängig gewesenen Strafsache ist demnach von der weiteren Verfolgung des Beschuldigten gemäß § 90 c Abs 5 StPO abgesehen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung vom 6.6.2002. Darin weist der Berufungswerber im Wesentlichen darauf hin, das bei Gericht anhängige Strafverfahren sei ihm Zuge eines Diversionsverfahrens eingestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber hiemit nicht gerichtlich bestraft worden sei. Der Berufungswerber hält - wie bisher - ausdrücklich fest, dass er ORR Dr. F keinesfalls bestechen habe wollen und der ganze Vorfall auf ein Missverständnis beruhe. Er habe lediglich den in Rede stehenden Betrag als Kaffeejause für die gesamten Bediensteten der damaligen Rechtsabteilung 11 zur Verfügung stellen wollen. Die vorgeworfene mangelnde Vertrauenswürdigkeit sei aus den näher ausgeführten Gründen absolut zu Unrecht angenommen worden. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Die erkennende Behörde ist bei ihrer Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland vom 24. Mai 1988, sowie vom 28. Mai 1991 wurde dem Berufungswerber die Berechtigung zur Erteilung des praktischen Unterrichtes an einer Fahrschule als Fahrlehrer für die Kraftfahrzeuggruppen (nunmehr Klassen) B und C erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 1.8.1994 wurde dem Berufungswerber - über Anzeige der Fahrschule P, Inh. L D, dass R W am Fahrschulstandort als Fahrlehrer verwendet werde - ein Fahrlehrerausweis für die Gruppe B auf Grundlage des vorangeführten Bescheides antragsgemäß ausgestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 29. November 1999 wurde dem Berufungswerber die Befreiung von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis für die Klasse E erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Dezember 1999 wurde der Berufungswerber antragsgemäß vom Erfordernis eines Reifezeugnisses zur Erlangung der Fahrschullehrerberechtigung befreit und mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 die Probefahrschullehrer-Berechtigung an der Fahrschule P (Klassen A B C E F G ) für die Zeit vom 23. Oktober 2000 bis 22. April 2001 erteilt. Der Abteilungsvorstand der Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Hofrat Dr. P W, verfasste über nachstehenden Vorfall, der sich am 28. November 2000 ereignet hat, einen Aktenvermerk, welcher gemäß § 84 StPO der Staatsanwaltschaft Graz im Wege der Landesamtsdirektion angezeigt wurde. Aus dem Akt des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz geht hervor, dass auf Grund dieses angezeigten Vorfalles gegen den Berufungswerber ein Strafverfahren wegen § 307 Abs 2 StGB eingeleitet wurde. Im Zuge dieses Verfahrens wurde am 28. Mai 2001 eine Beschuldigtenvernehmung mit dem Berufungswerber durchgeführt, am 4. September 2001 wurden Dr. J F und Dr. H S als Zeugen vernommen. Dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurde mit Verständigung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2002 mitgeteilt, dass im Hinblick auf das erfolgreich durchgeführte Diversionsverfahren (Bezahlung der Geldbuße am 5.11.2001) von der weiteren Verfolgung des Beschuldigten Reinhold Waltl abgesehen werde. Im angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berechtigung des Berufungswerbers an Fahrschulen praktischen Unterricht für die Klassen B und C zu erteilen, widerrufen wird, wird festgestellt, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 KFG durch den offensichtlich gerichtlich hinreichend geklärten Sachverhalt in Frage gestellt wird. Der entscheidungsgegenständliche Vorfall vom 28. September 2000 hat sich, wie das Beweisverfahren, insbesondere die Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2002 im Zusammenhalt mit der Aktenlage ergeben hat, wie folgt zugetragen: Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. H S vor seinem Ruhestand, welchen er mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 angetreten hat, in der Fachabteilung 13 B (zuvor: Rechtsabteilung 11) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung tätig war. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte unter anderem das Fahrschulwesen, welches ab 1. Oktober 2000 im Hinblick auf die bevorstehende Pension Dr. J F zugeteilt wurde, der ab diesem Zeitpunkt die Agenden eines Fahrschulinspektors im Sinne des § 114 Abs 7 KFG wahrnahm. Der Berufungswerber, der im Jahre 1994 als Fahrlehrer in die Fahrschule P eingetreten ist, hat auf Grund einer internen Regelung die gesamte Organisation der Fahrschule wahrgenommen und diese auch gegenüber Behörden vertreten. Dabei hatte er es, wenn es die Verkehrsabteilung betraf, stets mit dem Fahrschulinspektor Dr. H S, mit dem er "per Du" ist, zu tun. Mit ihm vereinbarte er für den 28. November 2000 einen Termin, bei welchem es ihm um einen von der Fahrschule P geplanten Übungsplatz, der zwischen E und P gelegen sein sollte, ging. Bei dieser Terminvereinbarung machte ihn Dr. S, der sich seit geraumer Zeit im Krankenstand befand, darauf aufmerksam, dass - wie den Fahrschulen zuvor bereits schriftlich voravisiert worden war - für Fahrschulbelange nunmehr nicht er, sondern sein Kollege Dr. F zuständig sei. Am 28.11.2000, gegen 9.00 Uhr stand der Berufungswerber im Vorraum der FA 13B, als Dr. F die Abteilung betrat. Auf die Frage Dr. F, ob der Berufungswerber zu ihm komme, erklärte dieser, er sei gerade bei Dr. S gewesen und wolle nun Dr. F sprechen. Dr. F bedeutete dem Berufungswerber bei Dr. S auf ihn zu warten, da er noch etwas zu erledigen habe, als der Berufungswerber Dr. F in dessen Büroraum folgte und ein verschlossenes Kuvert mit den Worten: "Eine kleine Anerkennung von der Fahrschule" auf den Schreibtisch legte. Sohin entfernte er sich unverzüglich. Als Dr. F das Kuvert öffnete, fand er darin eine S 5.000,-- Banknote vor. Mit diesem Kuvert ging er sofort ins Büro von Dr. S, wobei er im Vorzimmer der Sekretärin des Abteilungsvorstandes, Frau U N, das Kuvert mit der Erklärung zeigte, der Berufungswerber hätte diesen Umschlag samt Inhalt soeben auf seinen Schreibtisch gelegt. Dr. F gab diesen anschließend dem Berufungswerber in Anwesenheit von Dr. S in dessen Büroraum mit dem Bemerken zurück, der Berufungswerber könne sich das behalten und verließ unmittelbar danach das Dienstzimmer von Dr. S. Etwas später kam der Berufungswerber nochmals zu Dr. F in sein Dienstzimmer und erklärte, er habe nicht gewusst, was er Dr. F zu Weihnachten schenken hätte sollen, wobei dieser dem Berufungswerber entgegnete, er würde weder Geld noch sonstige Geschenke annehmen. Damit war das Gespräch beendet und entfernte sich der Berufungswerber hierauf. Dass sich dieser Vorfall so zugetragen hat, wie festgestellt wurde, wird vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten. Der Berufungswerber stellt lediglich in Abrede, bei der Kuvertübergabe mit dem nicht unbeträchtlichen Geldbetrag, die auf Grund der Zeugenaussage Dr. F festgestellten Äußerungen gemacht zu haben, aus denen ein entsprechender Schluss auf den Beweggrund für die Geldübergabe gezogen werden kann. Wenn sich der Berufungswerber damit verantwortet, die S 5.000,-- - dabei habe es sich um sein eigenes Geld und nicht um jenes der Fahrschule P gehandelt - habe er im Hinblick auf den Wechsel der Fahrschulinspektion - von Dr. S auf Dr. F - übergeben und er habe bei der Geldübergabe gesagt: "Eine Anerkennung der Fahrschule", so deckt sich diese Verantwortung was die Äußerung betrifft mit der Zeugenaussage Dr. F und lässt sich auch mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere dem aktenkundigen Übergang der Fahrschulagenden in Einklang bringen. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Darstellung des Berufungswerbers, dieser Geldbetrag sei von ihm nicht für Dr. F als neuen Fahrschulinspektor bestimmt gewesen und auch nicht in diesem Sinne ausdrücklich übergeben worden. Die Erklärung des Berufungswerbers, er habe den Geldbetrag als Kaffeejause für die Bediensteten der Fachabteilung 13B (ca. 20 bis 25 Mitarbeiter) zu Verfügung stellen wollen, ist unglaubwürdig und erscheint nachträglich konstruiert. Bei seiner gerichtlichen Beschuldigtenvernehmung am 28.5.2001 führte er dazu aus, er habe keine Möglichkeit gehabt, den übergebenen Betrag als "Kaffeejause" gegenüber Dr. F zu deklarieren, weil alles so schnell gegangen sei, als Dr. F das Kuvert zurückgab. Bei seiner Parteieneinvernahme in der Berufungsverhandlung am 1. Oktober 2002 erklärte er hingegen zunächst, er habe, als er das Kuvert auf den Schreibtisch von Dr. F legte, gesagt, das sei für eine Kaffeejause. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber diese erste, im Ablauf zur Darstellung des Zeugen Dr. F im Widerspruch stehende Version schließlich über Vorhalt der darüber vom Zeugen Dr. F unmittelbar nach dem Vorfall verfassten, handschriftlichen Notiz entsprechend änderte und einräumte, es sei doch so, wie von Dr. F geschildert, gewesen, hat sich auch der Berufungswerber selbst insoferne in einen Widerspruch verwickelt, als er zuerst erklärte, es sei seine Idee gewesen und er habe Dr. S darüber nichts gesagt. Zu einem späteren Zeitpunkt seiner Einvernahme wiederum erklärte er, ein paar Monate vor dem Vorfall habe Dr. S angeregt, er solle die Leute in der Abteilung zu einer Kaffeejause einladen. Dies im Zusammenhang mit einem Gespräch, wie es in der Zukunft mit der Zusammenarbeit ausschauen werde. Anzumerken wäre auch, dass die Erklärung des Berufungswerbers, er habe während dieses Vorfalls und auch später darüber mit Dr. S kein Wort gewechselt, äußerst lebensfremd anmutet. Ebenso unverständlich erscheint die Zeugenaussage Dr. S bei seiner gerichtlichen Einvernahme am 4.9.2001, der Berufungswerber habe ihm nach der Kuvertrückgabe von Dr. F lediglich erklärt, alles sei ein Missverständnis, er werde alles aufklären und er habe danach weder über eine Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber noch auch mit Dr. F irgendeine Information über den Kuvertinhalt und dessen Zweck erhalten Dr. F wies die vom Berufungswerber erstmalig in der Berufungsverhandlung, und zwar in seiner zunächst deponierten Version über den Vorfallsablauf gemachte Behauptung, bei der Geldübergabe habe er dezidiert angemerkt, das Geld sei für eine Kaffeejause, entschieden zurück. Dazu erklärte er nachvollziehbar, in diesem Fall hätte er den Berufungswerber sogleich zur, mit der Betreuung der Kaffeekasse in der Abteilung befassten Mitarbeiterin, geschickt. Zudem räumte der Berufungswerber selbst ein, er habe den Irrtum dahingehend, dass es sich um einen Geldbetrag für die Kaffeekasse der Abteilung gehandelt habe, auch nachträglich nach Rückgabe des Geldumschlages durch Dr. F weder bei Dr. S noch auch bei der im Vorzimmer befindlichen Mitarbeiterin U N aufgeklärt. Seine Begründung hiefür, Ansprechpartner sei Dr. F gewesen und dieser habe nach Rückgabe des Geldumschlages das Zimmer wieder verlassen, und habe er angenommen, die Sache sei erledigt, ist fadenscheinig. Beim unbestritten festgestellten Ablauf des Vorfalles - nach der Zeugenaussage Dr. S hat der Berufungswerber ihm gegenüber erklärt, er wolle das Missverständnis aufklären - wäre es wohl sehr naheliegend gewesen, wenn der Berufungswerber Dr. F gegenüber und/oder den anwesenden Mitarbeitern der Abteilung in diesem Sinne den Vorfall aufgeklärt hätte. Eine Vorgangsweise, wonach der Berufungswerber das Kuvert einsteckte und ohne weitere Erklärung die Abteilung verließ, wäre in diesem Fall nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass der Berufungswerber in seiner Berufung selbst im Zusammenhang mit dem eingewendeten Missverständnis einräumt, es wäre möglich, dass er in dem kurzen zweiten Gespräch mit Dr. F vielleicht - von Dr. F missverstanden - spasshalber eine, ihm nicht erinnerliche Äußerung dahingehend gemacht habe, er wolle Dr. F ein Weihnachtsgeschenk machen. In freier Würdigung dieser Beweislage war somit auch in diesem, vom Berufungswerber anders dargestellten Detail, was den Ablauf des Vorfalls am 28. November 2000 betrifft, der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Dr. F zu folgen. Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Berufungswerber, nachdem Dr. F ihm den Geldumschlag zurück gegeben hatte, noch eine Anmerkung hinsichtlich seiner Bestimmung als Weihnachtsgeschenk machte. Zur Beurteilung der im vorliegenden Berufungsfall maßgeblichen Rechtslage ist Folgendes festzuhalten: Die Fahrlehrerberechtigung ist gemäß § 117 Abs 1 letzter Satz KFG zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Eine der im § 109 Abs 1 leg cit normierten persönlichen Voraussetzungen ist die Vertrauenswürdigkeit (lit b). Zur Definition des Begriffes "Vertrauenswürdigkeit" wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 2, 4. und 5. Absatz) verwiesen. Hervorzuheben ist, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vom Persönlichkeitsbild, welches vermittelt wird, auszugehen ist, und diese Vertrauenswürdigkeit ausschließlich durch die Handlungen einer Person bestimmt wird. Der Berufungswerber wendet ein, dass das gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Graz anhängige Strafverfahren im Zuge eines Diversionsverfahrens eingestellt worden sei. Wie festgestellt, wurde laut Mitteilung des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz vom 17.1.2002 auf Grund eines erfolgreich durchgeführten Diversionsverfahrens (Bezahlung der Geldbuße am 5.11.2001) von der weiteren Verfolgung des Berufungswerbers als Beschuldigten gemäß § 90 c Abs 5 StPO abgesehen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach § 90 a Abs 1 StPO hat der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch nach Ziffer 1 im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90 c) nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dementsprechend wurde, wie der vorangeführten Verständigung über die erfolgreiche Diversion zu entnehmen ist, vorgegangen. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft eine Zurücklegung der Anzeige, nach Prüfung auf Grund Vorliegens von Gründen für die Veranlassung eines Strafverfahrens (§ 90 Abs 1 StPO), nicht in Erwägung gezogen hat. Darauf hat die belangte Behörde in der Bescheidbegründung hingewiesen und ausgeführt, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur die Beurteilung der die Vertrauenswürdigkeit bestimmenden Handlungen auch nicht unbedingt als Folge einer gerichtlichen Verurteilung anzusehen sind und somit durch direkte gerichtliche Entscheide in Form eines Urteils nicht beeinflusst werden können. Der gegenständliche Vorfall war bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit somit heranzuziehen. Es ist von einer strafbaren Bestechung im Sinne des § 307 Abs 2 StGB auszugehen, sobald jemand einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes bzw. einer Rechtshandlung einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Mit dem Anbot, Versprechen oder Gewähren ist die Tat bereits vollendet. Das festgestellte Verhalten des Berufungswerbers bei diesem Vorfall war im Lichte dieser Strafbestimmung als dementsprechendes tatbildhaftes Handeln anzusehen. Der Einwand des Berufungswerbers, er hätte keinen Grund gehabt, Dr. F bestechen zu wollen, zumal er bei der Fahrschule P lediglich als Fahrlehrer tätig sei und daher auch keine Interessen der Fahrschule vertreten könne, geht ins Leere. Der Berufungswerber hat selbst erklärt, auf Grund einer internen Regelung die Organisation und auch Kontakte zur Behörde für die Fahrschule P wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang habe er am betreffenden Tag mit Dr. S auch über ein von der Fahrschule P geplantes Projekt gesprochen. Er vertritt die Fahrschule P auch nach seinem eigenen Verständnis. Es ging dem Berufungswerber, wie er selbst erklärte, am betreffenden Tag um eine gute Zusammenarbeit in der Zukunft. Daran ändert der von ihm ins Treffen geführte Umstand, wonach es sich beim Geldbetrag um sein eigenes Geld gehandelt habe, nichts. Es war offenkundig, dass Dr. F als Fahrschulinspektor in Zukunft Amtshandlungen die Fahrschule P betreffend durchzuführen hatte. Ein Interesse an einer raschen und reibungslosen Abwicklung bestand. Dies wollte der Berufungswerber durch sein Geschenk an Dr. F offensichtlich sicherstellen, auch wenn, wie Dr. F in seiner Zeugenvernehmung erklärte, die Behandlung der Angelegenheiten der Fahrschule P im Rahmen seiner Tätigkeit keine besondere Anforderung darstellte, sondern diese nur routinemäßig zu erledigen waren. Der Geldbetrag von fünftausend Schilling fällt nicht unter "geringfügiger Vermögensvorteil", weshalb auch diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrlehrers bezieht sich - wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat - auch darauf, dass er danach zu trachten hat, dass nur Personen mit entsprechender fachlicher Befähigung in den Besitz einer Lenkberechtigung kommen sollen. Ein Fehlverhalten, wie die festgestellte Bestechung, bewirkt auf Grund der Geisteshaltung und Sinnesart, die dadurch zum Ausdruck kommt, den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Gesetzes. Dazu kommt der im Berufungsverfahren hervorgekommene weitere Umstand, dass der Berufungswerber am 25.9.2002 um 0.05 Uhr sein Kraftfahrzeug aus F kommend in Richtung B G in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - Alkomattest- Messwert: 0,51 mg/l - lenkte. Dies geht aus der Anzeige des Gendarmerieposten L vom 25.9.2002 hervor. Der Berufungswerber gab den angezeigten Sachverhalt in der Berufungsverhandlung über Vorhalt zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag somit ein Vergehen nach § 307 Abs 2 StGB, als auch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 b iVm § 5 Abs 1 StVO vor. Insbesondere würde bereits das Fahren in einem alkoholisierten Zustand ausreichen, um den Mangel an Vertrauenswürdigkeit anzunehmen. Ein Fahrlehrer, der in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat - auch wenn dies außerhalb seiner Fahrlehrertätigkeit geschehen ist - ist nicht als vertrauenswürdig anzusehen (VwGH 22.06.1979, 91/92/79 ZVR 1980/148, 28.09.1993, 93/11/0101, 30.05.1995, 95/11/0051). Gerade der Fahrlehrer hat eine Vorbildwirkung im Verkehr auszuüben und ist keinesfalls die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 lit b KFG bei Teilnahme am Straßenverkehr in einem alkoholisierten Zustand gegeben. Dieses alkoholisierte Lenken eines Kraftfahrzeuges ist ein weiterer Hinweis für den zweifellos bestehenden Mangel an Vertrauenswürdigkeit, der die Entziehung der Fahrlehrerberechtigung rechtfertigt. Ob und wann die Wiedererteilung in Frage kommt, wird von der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit abhängen. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass die Vertrauenswürdigkeit, die derzeit und zumindest auf die Dauer von 1 1,5 Jahren ab Bescheidzustellung nicht mehr gegeben ist, danach wieder angenommen werden kann, wobei ein entsprechendes Wohlverhalten des Berufungswerbers in diesem Zeitraum vorausgesetzt wird. Dem Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben, konnte bei dieser Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden.