TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/16 99/09/0189

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
MRK Art6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Dezember 1998, Zl. 1-0642/96/K3, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe im Tatzeitraum 21. Juni 1995 bis 16. Februar 1996 den Ausländer Ö (geboren 1. Mai 1969) als Arbeitgeber in seinem Betrieb in F ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) und ein Kostenbeitrag von S 2.000,-- für das erstinstanzliche Verfahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 359/99-3, ab und trat sie auf Grund eines nachträglichen Antrags des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. August 1999, B 359/99- 5, zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer - entsprechend seiner mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1999 erfolgten Beschwerdeergänzung - durch den angefochtenen Bescheid in den "Rechten nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 AuslBG bestraft zu werden, auf Anerkennung seiner Assoziationsrechte nach Art. 6 Arb Nr. 1/80, auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor einem unabhängigen Tribunal nach Art. 6 EMRK unter Beteiligung eines öffentlichen Anklägers, auf richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung sowie auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung" verletzt. Er beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG rechtskräftig bestraft, weil er denselben Ausländer - dessen unerlaubte Beschäftigung ihm im vorliegenden Beschwerdefall zur Last gelegt wird - im Tatzeitraum 25. Oktober 1994 bis 22. Dezember 1994 und vom 23. Jänner 1995 bis 24. Jänner 1995 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung in seinem Betrieb beschäftigte. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt auch im vorliegenden Beschwerdefall im Wesentlichen das selbe vor wie in dem ihn betreffenden früheren Beschwerdeverfahren zur Zl. 96/09/0120. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in dieser Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/01020, zugrunde lag. Da in diesem Erkenntnis die auch hier maßgebenden Fragen geklärt wurden, genügt es, zur weiteren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung der gemäß

Artikel 6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte behauptet und in diesem Zusammenhang die Tribunalqualität des unabhängigen Verwaltungssenates bezweifelt, ist diesem Vorbringen keine konkrete auf das vorliegende Verfahren bezugnehmende Sachverhaltsbehauptung entnehmbar. Hinsichtlich der unberechtigten rechtstheoretischen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zu Art. 6 EMRK und der Tribunalqualität der belangten Behörde wird (für viele etwa) auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1999, B 92/99-3 und B 93/99-3, und die jeweils darin angeführte Judikatur (etwa VfSlg. 13.001/1992) verwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1998, Zl. 96/09/0152, und vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090189.X00

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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