Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ initiierten Gesetzesprüfungsverfahrens über die Verfassungskonformität der §§ 64 und 65 VStG ausgesetzt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, die StVO übertreten zu haben. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt S 16.000,-- verhängt.
Im Zuge des Verfahrens änderte sich die Rechtslage dahingehend, dass seit 1. Jänner 2002 Geldbeträge in Bescheiden in Euro auszudrücken sind, sodass die Berufungsbehörde dazu verhalten ist, die ursprünglich in Schilling verhängte Strafe in Euro umzurechnen.
Aus diesem Anlass kamen insoweit Zweifel an der Verfassungskonformität der §§ 64 und 65 VStG im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgebot auf, als dass der Eintritt der Rechtsfolgen des § 65 VStG im Falle einer Abweisung der Berufung infolge der durch § 3 Abs 2 Z 3 des Euro-Gesetzes, BGBl I 2000/72, erforderlichen Umrechung und der in diesem Zusammenhang nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro anzustellenden Rundung im wesentlichen Zufälligkeiten abhängt. Die Bedenken machten es vor einer abschließenden Entscheidung in der Sache erforderlich, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungskonformität der §§ 64 bzw 65 VStG zu befassen.
Im Hinblick auf die Präjudizialität und die möglichen Auswirkungen einer Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen auf die in der gegenständlichen Sache zu erlassende Entscheidung lag eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor, sodass die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und spruchgemäß zu verfügen war.