TE UVS Tirol 2002/11/11 2002/16/144-1

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn U. V. H., Vils, wegen Spruchabschnitt III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte als Gewerbebehörde vom 10.10.2002, Zahl 2.1 A 588/24, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 76 Abs 1 und 77 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der Ausspruch über die Ersatzpflicht der Kommissionsgebühren und der Barauslagen für den Teilnehmer der Landesstelle für Brandverhütung aufgehoben

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Berufungswerber auf Grund eines amtswegigen Augenscheins am 17.09.2002 nachträgliche Auflagen entsprechend der Bestimmung des § 79 Abs 1 GewO 1994 vorgeschrieben und gleichzeitig ihm der Ersatz der Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 145,-- (Bezirkshauptmannschaft, 2 Amtsorgane, 5/2 Stunden) und der Barauslagen in Höhe von Euro 180,-- für die Teilnahme des Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung auferlegt.

 

Der Berufungswerber hat lediglich gegen Spruchpunkt III Berufung erhoben und die Meinung vertreten, dass die Kosten der Antragsteller der Überprüfung tragen sollte, da er schon genügend Unkosten mit der Erfüllung der anderen Punkte habe.

 

Die Berufung erfüllt das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Sie ist daher meritorisch zu behandeln.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Die maßgebenden Bestimmungen lauten

1. § 76 Abs 1: Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem gehörlosen Dolmetschers zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nicht amtlichen Sachverständigen zustehen nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

2. Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

Nach § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Partei Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

 

Es ist unstrittig, dass der Augenschein vom 17.09.2002 amtswegig angeordnet wurde. Man kann auch nicht davon sprechen, dass der Augenschein durch das Verschulden des Betriebsanlageninhabers veranlasst wurde. Auf Grund dessen wurden die Kosten laut Abschnitt III des Spruches zu Unrecht vorgeschrieben. Der Kostenspruch ist daher zu beheben.

Schlagworte
Kommissionsgebühren, Barauslagen, Augenschein, amtswegig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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