TE UVS Steiermark 2002/11/11 30.6-42/2002

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn F N O, vertreten durch Dr. W V, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Graz vom 15.03.2002, GZ.: A3-K-St 430/2001-3, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.07.2001 laut Wahrnehmung des H G/Zweigstelle F folgende Exemplare von laut Verordnung (EG) über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels - Anhang A geschützten Tierarten ohne der vorgeschriebenen Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes und ohne Einfuhrgenehmigung in das Bundesgebiet eingeführt:

2 Handtaschen aus Stumpfkrokodilleder.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 9 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz), BGBl I Nr 33/1998 idgF iVm Art 4 der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 730,00 (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 18.04.2002 führte der Berufungswerber aus, dass er bei Kauf der beiden Taschen im Duty-Free Bereich des MM-A in N davon ausgegangen sei, dass er berechtigt sei, jegliche Handelswaren, welche er auf einem offiziellen Flughafen eingekauft habe, in einem dafür vorgesehenen Ausmaß in das Gebiet der Europäischen Union einführen zu dürfen. Für den Berufungswerber sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich im konkreten Fall um Taschen aus Stumpfkrokodilleder gehandelt habe und sei es dem Berufungswerber nicht zuzumuten, sämtliche existierenden Krokodilarten zu kennen. Zusammenfassend habe sich der Berufungswerber in einem berechtigten Rechtsirrtum befunden, wobei auch auf die bezugnehmende Verordnung Nr. 338/97 vom 09.12.1996 bzw deren Umfang verwiesen wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 09.10.2002 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie seines anwaltlichen Vertreters und des Vertreters der Behörde I. Instanz sowie der Zeugen GI W K und Ing. J Sch durchgeführt. Dieser Verhandlung wurde auch eine Dolmetscherin für die englische Sprache beigezogen. Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers in der genannten Verhandlung ist dieser am 12.06.2001 am Flughafen von L in N eingereist und hat in Folge Verwandte in N besucht. Am 25.07.2001 ist der Berufungswerber dann von dem gleichen Flughafen in L abgeflogen und zwar nach Z. Am 26.07.2001 ist der Berufungswerber von Z nach G weiter geflogen und ist er gegen Mittag am Flughafen G-T gelandet. Beim Aussteigen aus dem Flugzeug hatte der Berufungswerber sowohl sein Handgepäck als auch die beiden tatgegenständlichen Stumpfkrokodilledertaschen umgehängt und begab er sich als erstes zur Passkontrolle bzw wurde er dort von der Gendarmerie angehalten.

Entsprechend der Ausführungen der Zeugin GI K war diese damals im Bereich des sogenannten Abfertigungsdienstes mit der Zollkontrolle der Einreisenden am Flughafen G-T beauftragt.

Der Berufungswerber ist aus der Richtung der Passkontrolle gemeinsam mit einem Gendarmeriebeamten gekommen und hat der Gendarmeriebeamte die Zeugin gefragt, ob sie den Einreisenden (Berufungswerber) auf etwaige zollrechtliche Verstöße überprüfen möchte. Im Zuge der Überprüfung des Berufungswerbers hat die Zeugin dann die gegenständlichen beiden Stumpfkrokodilledertaschen gefunden sowie 13 Holzfiguren und ein Paar Sandalen. Der Zeugin war aufgrund ihrer Schulung bzw dienstlichen Erfahrung bekannt, dass es bezüglich dieser Gegenstände Probleme geben könnte und sind die genannten Sachen beschlagnahmt worden bzw ist in Folge auch als Sachverständiger Herr Ing. Sch beigezogen worden. Wie die Zeugin ergänzend angab, war es damals leicht erkennbar, dass es sich bei den Taschen um Krokodilledertaschen handelte, da auf den Taschen seitlich der jeweilige Krokodilkopf vorhanden war. Bezüglich des genauen Zeitpunktes der Einreise verwies die Zeugin vorerst auf die Ausführungen in der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft G-U vom 14.11.2001, wobei dort als Tatzeitpunkt der 30.07.2001 aufscheint. Zu den Angaben des Berufungswerbers, wonach dieser bereits am 26.07.2001 eingereist sei, gab die Zeugin an, dass dies aufgrund der am Zollamt G vorhandenen Unterlagen zweifelsfrei geklärt werden könnte. Der Zeuge Ing. Sch führte aus, dass er in der gegenständlichen Angelegenheit als Sachverständiger für Artenschutz beigezogen wurde, wobei er am 30.07.2001 in den Amtsräumen des Flughafens G die näheren Überprüfungen durchführte. Laut den Angaben des Zeugen dürfte die Überprüfung nicht am Tag der Beschlagnahmung durchgeführt worden sein. Weiters handelte es sich bei dem Leder, aus dem die beiden gegenständlichen Handtaschen gefertigt waren, um das Leder von Osteolaemus tetraspis (Stumpfkrokodilen). Es handelt sich hiebei um eine der höchstgefährdenden Tierarten, welche auch im Anhang A der Verordnung der EG über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufscheint und hätte der Berufungswerber sowohl eine Ausfuhr- bzw Wiederausfuhrgenehmigung des Kauflandes als auch eine Einfuhrgenehmigung für Österreich benötigt. Solche Genehmigungen werden im gegenständlichen Fall jedoch nur noch für wissenschaftliche Zwecke ausgestellt. Wie die weiteren Erhebungen der entscheidenden Behörde beim Hauptzollamt G, Zweigstelle F, ergeben haben, ist der Berufungswerber am 26.07.2001, um ca. 09.30 Uhr, am Flughafen G-T eingereist bzw stellte er sich zu diesem Zeitpunkt der Einreisekontrolle. In weiterer Folge wurden im Zuge der von GI K durchgeführten Zollkontrolle 13 Holzfiguren, ein Paar Sandalen und 2 Handtaschen (es handelt sich hiebei um die tatgegenständlichen Handtaschen aus Stumpfkrokodilleder) gefunden. Diesbezüglich sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass als Datum des Aufgriffes der 26.07.2001 entsprechend der vorgelegten Unterlagen des Hauptzollamtes G, Zweigstelle F, aufscheint, währenddessen als Datum der Buchung der 30.07.2001 genannt wird. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Aus § 44a VStG ergibt sich somit ua das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen bereits im Spruch des Straferkenntnisses bezüglich aller maßgebenden Tatbestandelemente so zu konkretisieren, dass über Art, Zeit und Ort der Tat die der Bestrafung zugrunde liegt, kein Zweifel bestehen kann. Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr dem Berufungswerber in dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Graz vom 15.03.2002 vorgehalten, er habe am 30.07.2001 die tatgegenständlichen 2 Handtaschen aus Stumpfkrokodilleder in das Bundesgebiet eingeführt. Aufgrund der Erhebungen der entscheidenden Behörde steht jedoch zweifelsfrei fest, dass der Zeitpunkt der Einreise (Datum des Aufgriffes des Berufungswerbers am Flughafen G-T) der 26.07.2001 gewesen ist.

Bei der Einfuhr der gegenständlichen 2 Handtaschen aus Stumpfkrokodilleder handelt es sich um ein sogenanntes Zustandsdelikt, welches nur am Tag der Einfuhr begangen werden kann. Diesbezüglich sei auch ausgeführt, dass dem Berufungswerber am 26.07.2001 die beiden Handtaschen aus Stumpfkrokodilleder abgenommen wurden (beschlagnahmt wurden) und somit das Delikt zu diesem Zeitpunkt auch beendet war.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgehalten am 30.07.2001 begangen hat, sondern erfolgte die Einfuhr vielmehr bereits am 26.07.2001. Aufgrund des Fehlens einer fristgerechten, tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG ist eine entsprechende Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses nicht möglich und war ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen spruchgemäß zu entscheiden und die Einstellung zu verfügen.

Schlagworte
Einfuhr Einfuhrgenehmigung Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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