Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 einen Betrag von ? 5,81 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit Straferkenntnis vom 4.10.2001, Zl. 3-*****-01, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO schuldig, weil er am 11.5.2001, um 10,53 Uhr, im Ortsgebiet X, auf der P********* Nr 11, als Lenker des PKWs *-*****, das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? gehalten hatte, und verhängte hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 40,--.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am 17.10.2001 im wesentlichen mit der Begründung Berufung, wie schon des öfteren ausgeführt, verkehrsbedingt angehalten zu haben. Er habe das Tatfahrzeug bei offener Fahrertüre für zwei Schritte verlassen, um mit einem gegenüber parkenden Autofahrer Kontakt aufzunehmen, was ansonsten unmöglich gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 23.10.2001 legte die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
1. Schuldberufung:
Aufgrund der, diesbezüglich übereinstimmenden, Verfahrensergebnisse (Angaben des Meldungslegers Rev. Insp. R***** A******** (s schriftliche Anzeige des Gendarmeriepostens X vom 15.5.2001, GZ **/****/01, schriftliche Stellungnahme vom 6.6.2001), Beschuldigtenverantwortung (s fristgerecht gegen die erstbehördliche Strafverfügung vom 17.5.2001, Zl 3-*****-01, erhobenen Einspruch vom 27.5.2001 samt diesem beigelegter, an das LGK für NÖ gerichteter, Aufsichtsbeschwerde vom 11.5.2001, schriftliche Stellungnahme vom 23.6.2001, Berufungsschrift)) ist erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber (im weiteren: RMW) zur Tatzeit am Tatort mit dem von ihm gelenkten Tatfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? stehen geblieben ist.
Der RMW hat dieses Stehenbleiben im gesamten gegenständlichen Verfahren damit begründet, auf Parkplatzsuche gewesen zu sein und dabei gesehen zu haben, dass sich der Lenker eines, gegenüber in einem (bloßen) Parkverbotsbereich abgestellten, KFZs zu seinem Auto begibt. Da sich der RMW nicht sicher gewesen sei, ob dieser Autofahrer mit dem KFZ wegfahren würde, habe der RMW das Tatfahrzeug am Tatort zum Stillstand gebracht, sei aus diesem ausgestiegen und habe sich zwei Schritte vom Tatfahrzeug wegbewegt, um diesen Autofahrer zu fragen, ob er mit dem Auto wegfahren werde oder lediglich einige Handgriffe am Wagen erledigen wolle.
In diesem Moment sei der Meldungsleger erschienen und habe den RMW wegen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung beanstandet.
Es habe sich beim Stehenbleiben mit dem Tatfahrzeug somit um ein verkehrsbedingtes Anhalten und nicht um ein Halten gehandelt.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 26 StVO ist das ?Anhalten? das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.
Das ?Halten? ist eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 2 Abs 1 Z 27 StVO).
Entsprechend dieser Legaldefinitionen ist das Halten eine vom Lenker gewollte Fahrtunterbrechung, im Gegensatz dazu ist unter Anhalten ein erzwungenes Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges zu verstehen.
Eine, nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene, Fahrtunterbrechung stellt daher nicht ein Anhalten, sondern ein Halten dar.
Ein freiwilliges Stehenbleiben mit einem KFZ liegt vor, wenn jemand aus seinem Fahrzeug aussteigt und sich zu einem anderen Fahrzeuglenker begibt, um diesen zu fragen, ob er mit dem Auto von einer Abstellfläche wegfährt und somit eine Abstellmöglichkeit für ein anderes KFZ schafft.
Das freiwillige Stehenbleiben mit einem KFZ, um nach einem Parkplatz Ausschau zu halten oder sich bezüglich einer Abstellmöglichkeit zu erkundigen, ist als ?Halten? und nicht als ?Anhalten? einzustufen.
Ausgehend vom, vom RMW ins Treffen geführten, Grund für das Stehenbleiben mit dem Tatfahrzeug ergibt sich in Anbetracht der dargelegten Rechtslage, dass dieses Stehenbleiben mit dem Tatfahrzeug in rechtlicher Hinsicht nicht, wie vom RMW rechtlich verfehlt vermeint, als ?Anhalten?, sondern als ?Halten? zu qualifizieren ist.
Es ist somit, allein schon ausgehend von der Beschuldigtenverantwortung, erwiesen, dass der RMW mit dem Tatfahrzeug am Tatort gehalten hat.
In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der vom RMW genannte Grund für das Stehenbleiben mit dem Tatfahrzeug den Tatsachen entspricht oder die Darstellung des Meldungslegers, nach welcher der Gendarmeriebeamte unmittelbar vor der Beanstandung beobachtet hat, dass der RMW das Gemeindeamt X verlassen hat und anschließend zum Tatort gegangen ist, eine Kontaktaufnahme oder ein Gespräch des RMW mit einem anderen Fahrzeuglenker im Bereich der Tatörtlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden hat, zutrifft, zumal das Stehenlassen des Tatfahrzeuges am Tatort auch bei Zutreffen der Version des Meldungslegers (Aufsuchen des Gemeindeamtes X) in rechtlicher Hinsicht als Halten zu qualifizieren wäre.
Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? verboten.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargelegten Rechtslage hat der RMW den ihm angelasteten Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodass der erstinstanzliche Schuldspruch zurecht erfolgt ist und der Schuldberufung keine Folge zu geben war.
Ein Eingehen auf das übrige Berufungsvorbringen (Durchführen einer viertelstündigen Amtshandlung wegen einiger Sekunden Anhaltens im Halteverbot, amtshandlungsbedingtes Gehindertsein des RMW, einen in unmittelbarer Nähe des Tatortes frei gewordenen Parkplatz anzufahren), insbesondere die Klärung, ob dieses den Tatsachen entspricht oder eine Schutzbehauptung darstellt, hat sich mangels Entscheidungsrelevanz erübrigt.
2. Strafberufung:
Der Schutzzweck der Norm des § 24 Abs 1 lit a StVO dient insbesondere der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs.
Eine, den RMW betreffende, bis dato ungetilgte, verwaltungsbehördliche Vorstrafe ist nicht aktenevident geworden.
Die Berufungsbehörde wertet mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend die, sich aus der Beschuldigtenverantwortung ergebende, absichtliche Tatbegehungsweise.
Unter Bedachtnahme auf die in § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, dass der RMW durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm verletzt hat, sowie unter Berücksichtigung des nicht unwesentlichen Unrechtsgehaltes der Tat, des erheblichen Verschuldensausmaßes, des Milderungsgrundes, des gewichtigen Erschwerungsgrundes, der bis zu ? 726,-- reichenden Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit a StVO, der Tatsache, dass eine tatbedingte konkrete Gefährdung oder Behinderung nicht aktenevident geworden ist, der allseitigen Verhältnisse des RMW (monatliches Nettoeinkommen: S 29.370,-- (s telefonische Beschuldigtenangaben vom 17.9.2001); Vermögen: ein PKW, keine Sorgepflichten (s diesbezüglich unbestritten gebliebene erstbehördliche Schätzung vom 6.9.2001)) sowie general- und spezialpräventiver Erfordernisse sind die von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen jeweils tat-, schuld- und täterangemessen und erweisen sich als äußerst milde.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) lagen allein schon infolge des, vom RMW zu vertretenden, erheblichen Verschuldens nicht vor, eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) kam bei der, keine Untergrenze enthaltenden, Strafdrohung nicht in Betracht.
Der Strafberufung war daher der Erfolg zu versagen und waren die erstinstanzlichen Straf- und Kostenaussprüche vollinhaltlich zu bestätigen.
3. Sonstiges:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG abzusehen.