TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/16 99/09/0151

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28a Abs3 idF 1995/895;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerden 1. des Dr. D und 2. des Dr. E, beide in Innsbruck und vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. April 1999, Zlen. uvs-1998/5/22-3, 1998/18/208-3, 1998/18/209-3, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, also in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1999 wurde mit dem Spruchpunkt I. das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gegen U gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Mit dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die beiden Beschwerdeführer jeweils der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt, sie hätten jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel Q Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber in den Zeiträumen 15. Juli 1996 bis 26. Oktober 1996 und 13. Dezember 1996 bis 5. April 1997 einen näher bezeichneten bosnischen Staatsangehörigen ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung im Hotel Q in L als Kochlehrling beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Erstbeschwerdeführer (Dr. D) nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in Verbindung mit § 20 VStG eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) und über den Zweitbeschwerdeführer (Dr. E) nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in Verbindung mit § 20 VStG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - insoweit diese für die Erledigung der Beschwerden von Belang ist - aus, aus der von U unterfertigten Delegierungserklärung vom 26. März 1993 ergebe sich kein konkret abgegrenzter räumlicher oder sachlicher Verantwortungsbereich des Unternehmens. Diese Urkunde sei dem zuständigen Arbeitsinspektorat nicht im Sinne der Bestimmung des § 28a Z. 3 AuslBG in der Fassung des Antimissbrauchsgesetzes übermittelt worden. Diese Bestimmung gelte aber auch für Bestellungsurkunden, die vor dem 1. Jänner 1996 "erfolgt sind". Da sohin keine gültige Bestellung des U zum verantwortlichen Beauftragten vorliege, seien demnach die handelsrechtlichen Geschäftsführer für die Übertretung des AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vom Erstbeschwerdeführer (zur Zl. 99/09/0151) und vom Zweitbeschwerdeführer (zur Zl. 99/09/0155) erhobenen Beschwerden.

Beide Beschwerdeführer erachten sich nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar durch den angefochtenen Bescheid nur im Umfang des Spruchpunktes II. jeweils in dem Recht verletzt, nicht der jedem Beschwerdeführer jeweils vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Beide Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend, den angefochtenen Bescheid - erkennbar jedoch nur im Umfang der Anfechtung - kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete zu beiden Beschwerden Gegenschriften, in denen jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann erwogen:

Die schon im erstinstanzlichen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgelegte Delegierungserklärung vom 26. März 1993 ist von U unterfertigt und hat folgenden Wortlaut:

"U, geboren 30.12.1963, ist als Direktor des Hotels Q beschäftigt.

Da der gewerberechtliche Geschäftsführer dieses Hotels, Dr. K, Unternehmer, A-Gasse, I, sich nicht durchgehend im Hotel Q aufhält, werden gemäß dieser Vereinbarung Kompetenzen delegiert.

Herr U wird sich als Direktor des Hotels Q über die das Hotel betreffenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften und Auflagen selbst informieren; er trägt auch selbstverantwortlich für die Einhaltung dieser vorerwähnten Vorschriften Sorge. Im Falle von Übertretungen einschlägiger Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften trifft den Direktor U als Verantwortlichen das Risiko eines Verwaltungsstrafverfahrens und einer allfälligen Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde.

Herr U nimmt als Direktor die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz hiemit an."

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeiten, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Primär ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass eine aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 28a Abs. 3 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995) stammende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat nach dem 1. Jänner 1996 unwirksam ist. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt (vgl. insoweit die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2000, Zl. 2000/09/0084, und vom 21. August 2001, Zl. 99/09/0061).

Insoweit die belangte Behörde (hilfsweise) die Ansicht vertrat, die Delegierungserklärung vom 26. März 1993 enthalte keine hinreichende Abgrenzung des räumlichen und sachlichen Verantwortungsbereiches ist zu erwidern, dass die vorgelegte Urkunde hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass der gemäß § 9 Abs. 2 VStG Bestellte (als Direktor des Hotels) für die Einhaltung der das Hotel Q betreffenden Verwaltungsvorschriften "selbst" verantwortlich ist. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zweifelhaft, dass diese Bestellungsurkunde unter anderem auch die Einhaltung des AuslBG und die inkriminierte Beschäftigung des bosnischen Staatsangehörigen als Kochlehrling im Hotel Q in L umfasst.

Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage verkannt, als sie davon ausging, dass U nicht als zum verantwortlichen Beauftragten bestellt anzusehen sei. Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Beschwerdeführer (als handelsrechtliche Geschäftsführer) die Verantwortung für die ihnen jeweils angelastete Verwaltungsübertretung treffe.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes II. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren (betreffend den Aufwandersatz für die getrennte Beschwerdeerhebung) war abzuweisen, weil gemäß § 53 Abs. 2 VwGG im Fall einer getrennten Beschwerdeerhebung gegen einen Verwaltungsakt Aufwandersatz nur für die Beschwerde mit der niedrigsten Geschäftszahl zuzuerkennen ist, wenn die Beschwerden - wie dies vorliegend der Fall ist - die Unterschrift des selben Rechtsanwaltes aufweisen. Der vorliegende Fall ist für die Zuerkennung des Aufwandersatzes zufolge § 53 Abs. 2 VwGG sohin sinngemäß derart zu beurteilen,

als wäre der Verwaltungsakt von beiden Beschwerdeführern im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGG gemeinsam in einer Beschwerde angefochten worden.

Wien, am 16. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090151.X00

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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