Den Berufungen wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben. Die Sprüche der erstinstanzlichen Bescheid werden jedoch dahingehend abgeändert, dass die Schilling-Beträge zu entfallen haben.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG jeweils ? 72,-
-, insgesamt daher ? 144,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag, die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Barauslagen zu zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am 24. September 2001 bzw am 21. September 2001 in 2*** A******* 2*
1. 300 Säcke zu je 10 kg Speisekartoffeln Ukama durch Lieferung an
die E***-F*********** und D*********** GesmbH insoweit unrichtig gekennzeichnet in Verkehr gebracht zu haben, als eine unrichtige Sorte angegeben gewesen sei.
2. 1000 Säcke zu je 10 kg Speisekartoffeln Ukama durch Lieferungen
der E***-F*********** und D*********** GmbH insoweit unrichtig gekennzeichnet in Verkehr gebracht zu haben, als eine unrichtige Sorte angegeben gewesen sei. Dem Gutachten des Bundesamtes für Agrar-Biologie vom 1. Oktober 2001, OE2001-0***, bzw vom 28. September 2001, OE2001-0*** kann entnommen werden, dass 6 der 6 untersuchten Knollen nicht der angegebenen Sorte Ukama entsprochen haben.
Während des Erstverfahrens gab der Berufungswerber hiezu keine Stellungnahme ab.
In seinen Berufungen führte er aus, dass ihn an den Übertretungen insoweit kein Verschulden treffe, als er die Ware bei seinem Bruder, Herrn W***** S****, bezogen habe. Offenkundig habe ihm sein Bruder eine falsche Sorte geliefert, bzw sich in der Bezeichnung der Sorte geirrt. Aufgrund der dem Berufungswerber gegenüber gemachten Angaben sei die Ware verpackt worden. Da der Berufungswerber bereits längere Zeit von seinem Bruder Kartoffeln beziehe und Herr W***** S**** üblicherweise bei der Bezeichnung der Ware sehr sorgfältig sei, habe sich der Berufungswerber auf die Richtigkeit verlassen können. Auch sei eine zuverlässige optische Überprüfung der Kartoffel nicht möglich.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde führte er aus, dass die Ware im gegenständlichen Fall frisch vom Feld gekommen sei. Die Lieferung sei in Großkisten erfolgt, wobei außer dem Namen des Berufungswerbers auf den Kisten nichts gestanden sei. Die Kisten seien vom Berufungswerber selbst übernommen worden und habe er die Ware insoweit kontrolliert, dass keine faulen oder sonst beeinträchtigten Kartoffeln dabei gewesen seien. Hinsichtlich der Sorte habe er nur geschaut, ob es lange oder runde seien. Koch- oder Schnittproben seien nicht durchgeführt worden. Die Angabe über die Sorte habe er von seinem Bruder erhalten, wobei dieser zwar grundsätzlich mehrere Sorten liefere, an diesem Tag aber nur die eine geliefert habe. Diesbezüglich verwies er auf den Ankaufsschein vom 19. September 2001, dem zu entnehmen ist, dass die Sorte Ukama angekauft wurde. Der Ankaufsschein ist vom Berufungswerber ausgefüllt.
Generell würden im Betrieb des Berufungswerbers etwa Kochproben nicht durchgeführt, andernfalls er überhaupt jede Sorte ins Ministerium zur Untersuchung schicken müsste. Beim gegenständlichen Geschäft handle es sich um eine Vertrauenssache. Wenn die Landwirte beim Berufungswerber Saatgut bezögen und die Kartoffeln mit dem Hinweis brächten, dass es sich um die eine oder andere Sorte handle, so müsse dies stimmen.
Mit seinem Bruder arbeitet der Berufungswerber zwischenzeitig etwa 15 Jahre zusammen und hätten die von ihm gelieferten Sorten normalerweise immer gestimmt. Eine optische Unterscheidung der Kartoffeln sei nicht möglich und müsste im konkreten Fall eine Elektrophorese durchgeführt werden.
In der fortgesetzten Verhandlung vor der Berufungsbehörde bestätigte der Zeuge W***** S****, dass die Ware damals von ihm bezogen worden sei. Er habe sich bei der Bezeichnung in der Sorte geirrt. Auf der Kiste sei keine Sortenangabe vorhanden gewesen.
Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhobenen, so darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Qualitätsklassengesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 21 800,-- zu bestrafen, wer Waren entgegen § 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt.
Gemäß § 9 Abs 3 Qualitätsklassengesetz kann angeordnet werden, dass zur Kennzeichnung der Ware Angaben, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind, anzuführen sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches.
Nach § 7 Abs 1 Z 2 lit b Qualitätsklassenverordnung Speisekartoffel muss jede Packung von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar Angaben betreffend Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln enthalten.
Festzuhalten ist zunächst, dass der Berufungswerber die Tatsache, der Inverkehrbringung unrichtig bezeichneter Kartoffeln nicht bestreitet. In Zusammenschau mit dem obgenannten Gutachten sieht es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass der Berufungswerber unrichtig gekennzeichnet Kartoffeln in Verkehr gebracht hat. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG Verschulden in Form von Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist es daher Sache des Adressaten, darzutun, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Effizienz eines Kontrollsystems wird dabei nicht an der subjektiven Meinung des Berufungswerbers oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen gemessen, sondern nach einem objektiven Maßstab (VwGH 09.12.1997, 97/04/0107). Das Kontrollsystem muss auch im Einzelfall wirksam sein.
Im konkreten Fall beschränken sich die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers darauf, dass er zum einen auf die Angaben des Lieferanten vertraut, zum anderen die Ware im Hinblick auf Mängel derselben bzw. auf die Form der Knolle in Augenschein genommen hat. Ein wirksames, grundsätzlich Verstöße gegen die übertretenen Vorschriften hintanhaltendes Kontrollsystem vermag darin jedoch nicht erblickt zu werden. Die Kontrolltätigkeit des Berufungswerbers beschränkt sich im konkreten Fall ausschließlich auf eine Inaugenscheinnahme der Ware auf deren Form, sodass ? wie der gegenständliche Fall zeigt und auch die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers deutlich machen ? alleine eine solche Überprüfung nicht geeignet ist, Kartoffelsorten mit der erforderlichen Sicherheit voneinander unterscheiden zu können.
Im übrigen genügt es den Anforderungen an ein effektives Kontrollsystem mit exkulpierender Wirkung aber auch nicht, die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Sortenbezeichnung gleichsam an den Lieferanten zu delegieren; verlässt sich der Berufungswerber daher auf die Richtigkeit der Angaben des Lieferanten, ohne diese entsprechend zu kontrollieren, trägt er die Verantwortung für den Fall einer Falschbezeichnung (vergleichbar der hier interessierenden Fallkonstellation VwGH 09.12.1997, 97/04/0107).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat, wobei im Hinblick auf die erhebliche Anzahl einschlägiger Vormerkungen davon auszugehen war, dass dem Berufungswerber die Mangelhaftigkeit seines Kontrollsystems bewusst war, bzw. zumindest bewusst sein musste, sodass insoweit von einer auffallenden Sorglosigkeit des Berufungswerbers auszugehen war.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs 2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, das durch das Inverkehrbringen unrichtig bezeichneter Ware die vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziele massiv beeinträchtigt werden, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zu Verfügung stehenden Strafrahmens (bis ? 21.800,--) keinesfalls als unangemessen betrachtet werden können.
Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (§ 33 Z 2 StGB) zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (vgl zur Bedeutung spezial- und generalpräventiver Überlegungen VwGH verstSen 13.12.1991, Slg NF 13547 A; VwGH 27.9.1989, 89/03/0236 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG , wonach der Berufungswerber im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch ? 1,50 zu tragen hat.