TE Vwgh Beschluss 2001/10/16 95/09/0147

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII., Schottenfeldgasse 2-4/II/2, gegen den mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. November 1994, protokolliert zu Zl. UVS-07/22/00283/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit und Soziales, nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen mündlich verkündeten Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. und § 9 VStG für schuldig erkannt (Beschäftigung eines namentlich genannten Ausländers am 13.Oktober 1993 mit Schneidereitätigkeiten) und über ihn nach dem ersten Strafsatz eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: 2 Tage) verhängt.

Die vom Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Ablehnungsbeschluss vom 27. Februar 1995, B 2846/94). Auf Grund seines nachträglichen Antrages erfolgte mit Beschluss vom 22. Mai 1995 die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Bereits vor der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde war dem Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen mündlich verkündeten Bescheides zugestellt worden. Mangels eines entsprechenden Beschwerde - Vorbringens ist ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung nicht ausdrücklich auf die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides Bezug nimmt, davon auszugehen, dass der angefochtene mündlich verkündete Bescheid in seiner Begründung mit der (späteren) schriftlichen Ausfertigung übereinstimmt.

In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, dass eine vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wäre.

Soweit der Beschwerdeführer in der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Abänderung der Bezeichnung der Beschäftigung (Schneidereiarbeiten statt Nähen an einer Nähmaschine Marke J) einen unzulässigen Austausch des Tatvorwurfes nach Ablauf der Verjährungsfrist erblickt, weil ihm diese Tätigkeit in der Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG nicht vorgeworfen worden sei, ist er auf die Rechtsprechung zu verweisen, nach der es für den Straftatbestand nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine unwesentliche Frage ist, mit welcher genauen Tätigkeit die ausländische Arbeitskraft befasst war (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0466, vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307 sowie vom 26. September 1991, Zl. 90/09/0188 mwN). Die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgehaltene Tat ist daher nicht deswegen als verjährt anzusehen, weil die belangte Behörde die Tätigkeit des beschäftigten Ausländers neu umschrieben hat, zumal die Angabe der Tatzeit mit dem Kalendertag den Beschwerdeführer ausreichend davor schützt, wegen einer Beschäftigung des im Spruch genannten Ausländers an diesem Tag allenfalls neuerlich verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden..

Auch eine bloß kurzfristige Tätigkeit oder aushilfsweise Tätigkeit ist - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - ein (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG (vgl. dazu zB die hg Erkenntnisse vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0160, sowie Zl. 90/09/0173), wenn nicht besondere Umstände geltend gemacht werden, die anderes indizieren (z.B. vereinbarte Unentgeltlichkeit; vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0009). Derartige besondere Umstände hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ergeben sich dafür aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte, die eine weitere Ermittlungspflicht der belangten Behörde indizierten.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber keinen Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung entstehen, zumal sich der vom Beschwerdeführer im Vergleich zu früheren (behördlichen) Angaben behauptete Widerspruch des von der belangten Behörde als Zeugen einvernommenen Kontrollorganes auf das unwesentliche Element der Art der Beschäftigung (siehe dazu oben) bezieht.

Der aus dem Vergleich zu gerichtlich verhängten Geldstrafen und dem dort vorgesehenen System der Tagessätze vom Beschwerdeführer abgeleitete Vorwurf, er sei durch den angefochtenen Bescheid unsachlich und krass überhöht bestraft worden, geht von vornherein ins Leere, weil weder das VStG noch das AuslBG dieses System kennen (so bereits das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0306). Gegen die unterschiedlichen Regelungssysteme bezüglich der Geldstrafe bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken nicht geteilt.

Es trifft auch nicht zu, dass wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten weiteren Auswirkungen des angefochtenen Bescheides, insbesondere der "auch aufenthaltsrechtlichen Implikationen", eine Ablehnung nach § 33a VwGG nicht zulässig wäre, macht doch diese Bestimmung die Ablehnung nicht davon abhängig, ob allenfalls weitere Rechtsfolgen eintreten können, über die in einem weiteren Verfahren abzusprechen ist und für die das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Rolle spielen könnte.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg.cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg.cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Vorlageaufwand findet daher - ungeachtet des Antrages der belangten Behörde auf dessen Zuerkennung - nicht statt.

Wien, am 16. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995090147.X00

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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