Index
10/10 Grundrechte;Norm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des FSch in P, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 24. Oktober 2000, Zl. 1-DOK-16/3-2000, betreffend die Verhängung der Disziplinarstraße des Verweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2000 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig,
"seine allgemeinen Dienstpflichten gem. § 29 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F. (in der Folge: LDG 1984), dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er in Zusammenwirken mit Frau VSL D in den Sommerferien 1999 eine insgesamt 14 Seiten, DIN A 5 Format, umfassende Broschüre mit der Bezeichnung 'Zum Nachdenken, Spinnweben' verfasste und durch die darin enthaltenen zeichnerischen Darstellungen sowie der gewählten Textierung die namentlich nicht genannten, jedoch aus Zusammenspiel von Bild und Text in ihrer Identität eindeutig erkennbaren Personen
-
Bezirksschulinspektor des Bezirkes U F insbesonders durch die Bezeichnung als Lehrerinspektor Silbermetallic, der es sich zum Ziel gesetzt hatte Jagd auf alle Lehrermenschen zu machen, indem er Lehrer auf sie ansetzte, die versuchen sollten diese Lehrermenschen gegeneinander auszuspielen und durch Darstellung auf einem unbeschränkten Machtpodest mit den Worten 'Ruhe, sonst Versetzung', dessen fachliche Tätigkeit als Schulaufsichtsorgan herabwürdigte und die Nichteinhaltung des Gebotes der Sachlichkeit und Unparteilichkeit in der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstellte,
-
Dir. K als Leiter der HS O insbesonders durch die Bezeichnung als marionettenhafter Lehrerhäuptling, der durch Buckeln die Leiterstelle zu behalten versucht, der sich als denkbar ungeeignet erwies, zwar willig wäre, aber ständig alles durcheinander brächte und selbst zu einem Problem wurde und durch Darstellung auf einem Marionettenpodest mit den Worten 'Mundhalten und Folgen', dessen Tätigkeit als Schulleiter sowie dessen Funktion als Vorgesetzter in herabwürdigender Art und Weise in Frage stellte,
-SL P als Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums U insbesondere durch die Bezeichnung als Zopfbär, der nach dem Motto 'Integration ok, darf aber meiner Karriere nicht im Weg stehen' mächtiger wird und durch Darstellung auf einem 'Weg nach oben'- Podest, dessen Tätigkeit im SPZ, als nur auf den eigenen Vorteil und nicht im Interesse behinderter Kinder ausgerichtet, in herabwürdigender Art und Weise darstellte,
-
HOL S als Lehrer der HS O insbesondere durch die Bezeichnung als vorerst unscheinbarer, leisetretender aber effizient schmachtender giftiger Weberknecht, der nach dem Motto 'Fest schleimen nach oben und die Hände falten, vielleicht reichts dann für die nächste Leiterstelle' auch mächtig werden wollte und der begann, seine geknickten Beine zu strecken, sich in alle Richtungen zu biegen und sich für die zu entscheiden, die mit allerhöchster Sicherheit den Silbermetallic-, Häuptlings- und Zopfbärensegen garantieren würde, und durch Darstellung auf einem erhöhten Opportunisten-Podest mit den Worten 'Herr Inspektor, da widerspricht einer, ich hab's genau gehört', dessen religiöse Überzeugung ins Lächerliche zog, ihn verspottete und eines das kollegiale Verhalten und Zusammenarbeiten mit anderen Lehrern störenden Umganges bezichtigte,"
-
(ergänze: die) "übrigen Lehrer der HS O insbesondere durch die Darstellung als zwei Würmer, welche machtlos aber gute Kriecher und Einschleimer wären und sich an unterer Stufe des Opportunisten-Podestes befinden, verspottet und herabgewürdigt,
-
Eltern als Schulpartner bezeichnet, welche machtlos und wegen zu demokratischer und kritischer Gesinnung verfolgt werden
und durch die anschließende Versendung dieser Broschüre an die vorstehend angeführten Personen und die bewusst herbeigeführte und in Kauf genommene Öffentlichmachung der Broschüre infolge Versendung an Frau S als Mutter eines Schülers und Elternvertreterin der 4c-Klasse an der Hauptschule O, die Leitung der PÄDAK des Bundes in L, das Ansehen und den Ruf der gesamten HS O, des Sonderpädagogischen Zentrums sowie der zuständigen Schulaufsicht in solcher Art und Weise geschädigt zu haben, dass dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit der Wahrnehmung derer dienstlichen Aufgaben sowie der gesamten Lehrerschaft erheblich gestört wurde."
Es werde über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Die belangte Behörde verwies vollinhaltlich hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf das Disziplinarerkenntnis der ersten Instanz. In diesem scheint folgender festgestellter Sachverhalt auf:
"In den Sommerferien 1999 wurde vom Beschuldigten gemeinsam mit der Landesvertragslehrerin Frau VSL D eine insgesamt 14 Seiten, DIN A 5 Format, umfassende Broschüre mit der Bezeichnung 'Zum Nachdenken, Spinnweben' verfasst. Beide Personen scheinen als Verantwortliche für Text und Zeichnungen am Deckblatt auf. Der Beschuldigte hat sich in der Disziplinarverhandlung ausdrücklich zu seiner Mitverantwortung für die Mitwirkung, den Inhalt und die Versendung bekannt. In der Broschüre werden durch die darin enthaltenen zeichnerischen Darstellungen sowie der gewählten Textierung, die namentlich zwar nicht genannten, jedoch aus Zusammenspiel von Bild und Text in ihrer Identität eindeutig erkennbaren Personen, nämlich Bezirksschulinspektor des Bezirkes U F, Direktor der HS O K, Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums U P, Hauptschuloberlehrer an der HS O S, sowie die übrigen Lehrer der HS O und Eltern als Schulpartner dargestellt.
Bezirksschulinspektor F wird als Lehrerinspektor Silbermetallic dargestellt, der es sich zum Ziel gesetzt hatte Jagd auf Lehrermenschen zu machen, in dem er Lehrer auf sie ansetzte, die versuchen sollten diese Lehrermenschen gegeneinander auszuspielen. Dargestellt wird er auf einem unbeschränkten Machtpodest mit den Worten 'Ruhe, sonst Versetzung!'
Direktor K wird als marionettenhafter Lehrerhäuptling dargestellt, der durch Buckeln die Leiterstelle zu behalten versucht, der sich als denkbar ungeeignet erwies, zwar willig wäre, aber ständig alles durcheinander brächte und selbst zu einem Problem wurde. Dargestellt wird er auf einem Marionettenpodest mit den Worten 'Mund halten und folgen'.
SL P wird als Zopfbär dargestellt, der nach dem Motto 'Integration ok, darf aber meiner Karriere nicht im Weg stehen', mächtiger wird. Dargestellt wird er auf einem 'Weg nach oben'-Podest.
HOL S wird als vorerst unscheinbarer, leise tretender aber effizient schmachtender giftiger Weberknecht dargestellt, der nach dem Motto 'Fest schleimen nach oben und die Hände falten, vielleicht reichts dann für die nächste Leiterstelle' auch mächtig werden wollte und er begann, seine geknickten Beine zu strecken, sich in alle Richtungen zu biegen und sich für die zu entscheiden, die mit allerhöchster Sicherheit den Silbermetallic-, Häuptlings- und Zopfbärensegen garantieren würden. Dargestellt wird er auf einem erhöhten Opportunisten-Podest mit den Worten 'Herr Inspektor, da widerspricht einer, ich habs genau gehört'.
Die übrigen Lehrer der HS O werden als zwei Würmer dargestellt, welche machtlos aber gute Kriecher und Einschleimer wären und befinden sich diese an der untersten Stelle des Opportunisten-Podestes.
Eltern werden als Schulpartner bezeichnet, welche machtlos und wegen zu demokratischer und kritischer Gesinnung verfolgt werden.
Die Broschüre wurde in weiterer Folge noch vor Beginn des Schuljahres 1999/2000 an Herrn BSI F, Herrn Direktor K, Herrn SL P, Herrn HOL S, Frau S als Mutter einer Schülerin an der HS O und Elternsprecherin der 4c-Klasse, sowie die Leitung der Pädagogischen Akademie des Bundes in L und Frau Unterrichtsminister Dr. Gehrer versendet."
Die belangte Behörde ergänzte lediglich, dass Frau Bundesministerin Elisabeth Gehrer, der die Broschüre postalisch zugestellt worden sei, sich dafür bedankt und ausgeführt habe, dass "das Ziel des kleinen Büchleins, nämlich über die verschiedenen Machtstrukturen im Bildungsbereich nachzudenken, auf jeden Fall erfüllt wird".
Zur Rüge der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz durch den Beschwerdeführer in seiner Berufung führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die Stellen des erstinstanzlichen Bescheides, in denen eine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, aus, dass nicht zuletzt auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers feststehe, welche natürliche Personen in der Broschüre "Zum Nachdenken, Spinnweben" dargestellt waren. Die belangte Behörde setzte fort:
"Die Disziplinarkommission hat in der Begründung ihres Erkenntnisses vom 18.4.2000 ausgeführt, dass durch die Broschüre ein Bild der Hauptschule O gezeichnet wird, welches von Bespitzelung bis zur Menschenjagd, von opportunistischen, kriechenden und einschleimenden, nur auf den eigenen Vorteil bedachten Lehrern, sowie von einer marionettenhaften, denkbar ungeeigneten Leitung geprägt ist, und dass darüber hinaus der Aufgabenwahrnehmung des Leiters des sonderpädagogischen Zentrums U Eigennutz sowie der Tätigkeit der Schulaufsichtsorgane Parteilichkeit unterstellt werden muss. Damit hat sie ausreichend dargestellt, wodurch Herabwürdigungen, Verspottungen und Kränkungen herbeigeführt wurden.
Wie schon der Disziplinarsenat der ersten Instanz festgestellt hat, gelangte auch die Disziplinaroberkommission zu dem eindeutigen Schluss, dass durch eine derartige Beschreibung der in der Schule und Schulverwaltung agierenden Personen deren menschliche Würde und Ansehen verletzt wurde. Die von HOL S vorgebrachte Kritik ist darauf hinausgerichtet, dass das Schulsystem im Bezirk U ein totalitäres System sei, welches von charakterlosen bzw. schwachen Personen getragen werde, was nicht den Gegebenheiten entspricht. Es handelt sich um eine massiv unsachliche Kritik, die sowohl an den dargestellten Persönlichkeiten an und für sich auch an deren Arbeitsleistungen in der Schule kein gutes Haar lässt, ohne diese Aussagen durch ein Tatsachensubstrat zu belegen oder belegen zu können."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, nach § 29 Abs. 2 LDG 1984 habe der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Bestimmung des Lehrerdienstrechtes stelle eine zulässige Einschränkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit dar. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Kollegen stelle schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede gestört werde.
Der Beschwerdeführer habe einen von einer Kollegin verfassten Text mit Illustrationen versehen, was längere Zeit in Anspruch nehme, sodass von einer spontanen, in einer verständlichen Gemütsaufregung passierten Entgleisung nicht mehr die Rede sein könne. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass durch die sowohl bildlichen Darstellungen der Figuren auf "Machtanspruchspodesten" und deren Beschreibung als Marionetten, Opportunisten, Kriecher und Einschleimer, welche die Schulpartner wegen zu demokratischer Gesinnung verfolgten und ihre Kollegen in einem totalitären System hielten, die Lehrerkollegen und Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Bezirk U herabwürdigten und das Betriebsklima stark beeinträchtigten. Eine derart negative Skizzierung der Träger des Schulsystems im gesamten Bezirk, wobei Kenner der Situation zumindest einzelne Figuren eindeutig bestimmten Personen zuordnen hätten können, sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben der Landeslehrer zu untergraben. Die Reaktion der Frau Bundesministerin stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie kenne weder die Umstände des Einzelfalles noch die Träger der Schulverwaltung im Bezirk U, sodass ihr eine Zuordnung der dargestellten Figuren zu lebenden Personen nicht möglich sei. Da es bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 nur darauf ankomme, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch Landeslehrer in Frage zu stellen, stehe die Reaktion der Ministerin der Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Dienstpflichtverletzung nicht entgegen.
Dass der Sachverhalt nicht bei den ordentlichen Gerichten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines allenfalls gemäß §§ 111 ff StGB begangenen Deliktes anhängig gemacht worden sei, behafte eine disziplinäre Ahndung nicht mit Rechtswidrigkeit. Gemäß § 78 Abs. 4 LDG 1984 haben weitere Erhebung im Disziplinarverfahren nur dann zu unterbleiben, wenn der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung erweckt worden sei. Bei den Delikten gegen die Ehre handle es sich gemäß § 117 StGB jedoch um Privatanklagedelikte.
Gegen diesen Bescheid wendete sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 2215/00-7, ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes des LDG 1984 zur Verantwortung zu ziehen.
Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten hat der Landeslehrer gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.
Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezüglich Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach § 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK, wirkt - vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (dem
§ 29 Abs. 2 LDG 1984 inhaltlich entsprechend nachgebildet ist, weshalb die zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 getroffenen Aussagen auch für
§ 29 Abs. 2 LDG 1984 in gleicher Weise gültig sind). Zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.966/A = Zl. 85/09/0223, u.a. ausgeführt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0024):
"Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird."
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
Wenn der Beschwerdeführer meint, ihm sei der "als verletzend qualifizierte Inhalt des Textes der Broschüre zum Vorwurf gemacht" worden, so verkennt er, dass die belangte Behörde den Text und die Zeichnungen der Broschüre nicht getrennt hat, sondern - basierend auf den unbestrittenermaßen feststehenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, nach dem der Beschwerdeführer den ihm zum Zeitpunkt der Erstellung der Illustrationen bekannten Text gebilligt hat - den gesamten Inhalt der im Zusammenwirken mit Frau D. erstellten Broschüre und deren Verbreitung zum Vorwurf gemacht hat. Da die Verletzung der Pflichten gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 im gegenständlichen Fall nicht schon dadurch begangen wurde, dass der Beschwerdeführer Zeichnungen zu einem bestehenden gebilligten Text anfertigte, sondern dadurch, dass dieser Text samt den dazu angefertigten Zeichnungen über die Personen der Textverfasserin und des Zeichners hinaus von diesen bekanntgemacht wurden, ist es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer für den gesamten als Einheit zu wertenden von ihm gebilligten Broschüreninhalt und dessen Verbreitung im Zusammenwirken mit Frau D. verantwortlich machte.
Insofern der Beschwerdeführer behauptet, die Textverfasserin sei als Vertragsbedienstete nicht zur Rechenschaft gezogen worden, und er erblicke darin "jedenfalls eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, im weitesten Sinne sogar eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes", ist ihm zu entgegnen, dass es irrelevant ist, ob auch eine andere Person zur Rechenschaft gezogen wird oder nicht (im Übrigen entgegnet die belangte Behörde in der Gegenschrift, dass auch gegen die Textverfasserin dienstrechtliche Maßnahmen wegen Verletzung der für Vertragslehrer in § 5 Vertragsbedienstetengesetz festgelegten allgemeinen Dienstpflichten gesetzt worden seien).
Der Rüge des Beschwerdeführers, es sei weder dem Bescheid der Behörde erster Instanz noch dem angefochtenen Bescheid näher zu entnehmen, durch welche zeichnerischen Darstellungen Dienstpflichten verletzt worden seien, so genügt es, den Beschwerdeführer auf die Stellen des Spruches zu verweisen, in denen die zeichnerischen Darstellungen durch wörtliche Umschreibung wie "Darstellung auf einem unbeschränkten Machtpodest" (zu Bezirksschulinspektor F), "Darstellung auf einem Marionettenpodest" (zu Direktor K), "Darstellung auf einem 'Weg nach oben'-Podest" (zu SL T), usw. hinzuweisen, wobei alle Umschreibungen der zeichnerischen Darstellung jeweils in Verbindung mit dem durch sie illustrierten Text umschrieben sind. Die einleitend ausgeführte, durch § 29 Abs. 2 LDG 1984 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch das im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch die Abweisung der Berufung zum Spruch auch des zweitinstanzlichen Bescheides geworden ist, umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers überschritten. Mit diesen in schriftlicher und zeichnerischer Form u.a. Kollegen und Vorgesetzten übersandten - persönlich abwertenden - Vorwürfen einer unehrenhaften persönlichen Einstellung von eben diesen Kollegen und Vorgesetzten, die unbestrittenermaßen den Inhalt der Broschüre nach für Personen, denen die Dienststelle des Beschwerdeführers und die darin agierenden bzw. vorgesetzten Personen bekannt waren, zu erkennen waren, hat der Beschwerdeführer gegen § 29 Abs. 2 LDG 1984 verstoßen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090096.X00Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010