TE UVS Niederösterreich 2003/01/15 Senat-GD-03-3001

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 ? 8,60 (20 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 sind innerhalb gleicher Frist der Strafbetrag und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-****-02, war dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden:

 

Zeit....: ** ** **** ? 07,35 Uhr

Ort.....: GREKO G****-N******** auf der B *

 

Fahrzeug: Sattelanhänger *-******

Tatbeschreibung

Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 VStG, handelsrechtlicher Geschäftsführer der B**** Internationale Spedition Gesellschaft mbH, die Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers ist, zu verantworten, dass der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Das Fahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

dem § 36 lit e KFG, da an dem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, das der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterlag, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

 

 

Wegen Übertretung § 36 lit e, § 103 Abs 1 KFG 1967 wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von ? 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit ? 4,30 festgesetzt.

 

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte der Berufungswerber die Aufhebung dieses Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung:

 

1.

Gegenständlicher Sattelanhänger sei gemäß § 57a KFG am ** ** **** geprüft worden, es sei eine Plakette, gelocht mit 06/02, ausgestellt und am Fahrzeug angebracht worden. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Lenker sei das Fahrzeug in einem gesetzeskonformen Zustand gewesen.

2.

Solange ein Sattelzuganhänger mit dem Sattelzugfahrzeug verbunden sei, treffen sämtliche Verantwortlichkeiten nach dem KFG die Halterin des Sattelzugfahrzeuges.

3.

Die Angabe von Tatort und Tatzeit entspreche nicht den Anforderungen des § 44a VStG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 36 lit e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B**** Internationale Spedition Gesellschaft mbH gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelanhängers nach außen berufen ist, stellt dieser nicht in Abrede. Ihn treffen daher die Verpflichtungen gemäß § 103 Abs 1 KFG.

 

Zu seinem Berufungsvorbringen wurde im Einzelnen Folgendes erwogen:

 

1.

Für die Berufungsbehörde besteht kein Grund zu zweifeln, dass am gegenständlichen Sattelanhänger zur Tatzeit keine Begutachtungsplakette angebracht war. Der anzeigende Gendarm BI W****** hat vor der Erstbehörde am ** ** **** unter Wahrheitspflicht und somit sowohl unter strafrechtlicher als auch unter disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit ausgesagt, dass er das Fahrzeug genau besichtigt hat und keine Begutachtungsplakette finden konnte. Auch der Lenker sei mit ihm rund um das Fahrzeug gegangen, doch auch dieser habe keine Plakette vorfinden können. Er habe dazu erklärt, dass der Anhänger erst vor kurzem neu lackiert worden sei. Für den Gendarmen besteht keine ersichtliche Veranlassung, eine Falschaussage zu tätigen. Hätte er die Verwaltungsübertretung nicht festgestellt, hätte er auch diesbezüglich keine Anzeige erstattet, da sich die Anzeige vom ** ** **** ausschließlich auf diesen einen Sachverhalt bezieht. Der Berufungswerber hat sich auch nur auf das Vorbringen beschränkt, dass bei der wiederkehrenden Begutachtung am ** ** **** eine Plakette angebracht worden war und dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe an einen Lenker in einem gesetzeskonformen Zustand befand (er beschränkte sich weiters auf allgemeine Ausführungen wie ?Es ist dem Zulassungsbesitzer nicht zuzumuten, ständig am Fahrzeug die Plakette zu überprüfen. Bei einem Rundgang um das Fahrzeug kann er feststellen, dass eine Plakette am Fahrzeug angebracht ist.”). Der Berufungswerber hat jedoch zu seiner Entlastung überhaupt keine Beweise angeboten. Somit war den unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen des Gendarmen mehr Glauben zu schenken als der allgemein gehaltenen Verantwortung des Berufungswerbers, dem die Wahl seiner Verantwortung völlig frei steht. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass nach einer Neulackierung keine neue Begutachtungsplakette angebracht wurde, zumal seit der letzten Begutachtung über 16 Monate vergangen waren. Die Berufungsbehörde geht aus all diesen Gründen davon aus, dass zur Tatzeit tatsächlich keine Begutachtungsplakette angebracht war. Dass ein Gutachten gemäß § 57a KFG vom ** ** **** existiert, ändert nichts daran, da es für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit e KFG unerheblich ist, ob das Fahrzeug tatsächlich verkehrs- und betriebssicher ist oder ob eine Begutachtung stattgefunden hat. Wenn  keine Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist und man sich damit exkulpieren könnte, dass ohnehin ein gültiges Gutachten vorliegt, dann wäre die Vorschrift des § 36 lit e KFG völlig obsolet. Es kommt somit nicht darauf an, wann die Begutachtung selbst erfolgte.

2.

Schon nach dem Wortlaut des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 treffen die dort normierten Verpflichtungen eindeutig den Zulassungsbesitzer des jeweiligen Fahrzeuges, und zwar unabhängig von der Person des Verwenders. Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den dort genannten Vorschriften entspricht. Bei einem Sattelanhänger handelt es sich gemäß § 2 Abs 1 Z 12 KFG um einen Anhänger und somit gemäß § 2 Abs 1 Z. 2 KFG sehr wohl um ein Fahrzeug. Dass sein Sattelanhänger von einem Sattelzugfahrzeug gezogen wird, entbindet den Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers jedoch nicht von der Verpflichtung gemäß § 36 lit e KFG, denn es steht ja außer Streit, dass der Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde. Da die Verpflichtung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG ausschließlich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges trifft (und nicht etwa den Lenker oder einen anderen Verwender), hat es auch nur dieser in der Hand, der Verpflichtung gemäß § 36 lit e KFG zu entsprechen. Letztere Verpflichtung träfe den Zulassungsbesitzer sogar auch dann, wenn der Anhänger nur geparkt gewesen wäre. Es würde zudem eine Überspannung der Pflichten des Zulassungsbesitzers des Zugfahrzeuges bedeuten, würden auf ihn auch noch gewisse Pflichten des (von ihm verschiedenen) Zulassungsbesitzers des Anhängers überwälzt werden, auf die er eben, wie zu § 57a KFG erläutert, gar keinen direkten Einfluss nehmen kann. Aus all diesen Überlegungen wurde der Berufungswerber völlig zu Recht als zur Vertretung der Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers nach außen berufene Person zur Verantwortung gezogen. Zudem sei angemerkt, dass aus dem Akteninhalt nicht dezidiert hervorgeht, dass Zugfahrzeug und Sattelanhänger verschiedene Zulassungsbesitzer hätten (nur weil im tschechischen Zulassungsdokument betreffend das Zugfahrzeug ?GesmbH” fehlt).

3.

Zur Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 ist es ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die Erkenntnisse vom 24 1 1997, Zl 96/02/0489, und vom 30 5 1997, Zl 97/02/0042), dass als Tatort der Ort des ?Lenkens” des Fahrzeuges anzusehen ist und nicht der Unternehmensstandort. Somit ist nicht nur der Tatort, sondern auch die Tatzeit (Zeit des Lenkens) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses richtig wiedergegeben und gehen die diesbezüglichen Einwände des Berufungswerbers ins Leere.

 

Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Berufungswerber als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers nach außen Berufener hat seine nach § 134 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion nicht in ausreichendem Maße ausgeübt. § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, sodass der Zulassungsbesitzer einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er hat jedoch weder ausreichend konkret dargelegt, dass er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (vgl dazu VwGH vom 26 3 1987, Zl 86/02/0193), noch hat er dafür Beweise angeboten, weshalb der Tatbestand auch als in subjektiver Hinsicht erfüllt anzusehen ist.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Schutzzweck des § 103 Abs 1 in Verbindung mit § 36 lit e KFG 1967 ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Durch die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern soll ausgeschlossen werden, dass durch die Mangelhaftigkeit von Kraftfahrzeugen und Anhängern Unfälle verursacht werden und Sachen sowie das Leben und die Gesundheit von Menschen zu Schaden kommen. Durch das Anbringen der Begutachtungsplakette soll die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen und der Verwirklichung dieses Schutzzwecks erleichtert bzw ermöglich werden. Sowohl der verwirklichte Unrechtsgehalt, als auch das Verschulden des Berufungswerbers, dem die Kenntnis der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zuzumuten ist, sind daher nicht unerheblich. Auch aus dem Umstand, dass selbst nach dem Vorbringen des Berufungswerbers im Tatzeitpunkt die viermonatige Toleranzfrist des § 57a KFG nahezu abgelaufen war, ergibt sich ein nicht unbedingt sorgfältiges Verhalten des Berufungswerbers, wo doch die Toleranzfrist dem Zweck dient, spätestens innerhalb dieser Frist das Fahrzeug vorzuführen und allfällig festgestellte Mängel noch rechtzeitig beheben zu lassen.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 reicht der Strafrahmen bis zu ? 2180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu sechs Wochen). Dieser Strafrahmen wurde somit nicht einmal zu 2 % ausgeschöpft, sodass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe keinesfalls als zu hoch angesehen werden kann, auch wenn man die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als ungünstig einstufen würde. Zudem ist er nicht unbescholten und soll ihn die Strafe aber von weiteren Verwaltungsübertretungen derselben Art abhalten.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG 1991 Abstand genommen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine ? 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Die Vorschreibung des Kostenbeitrages stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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