TE UVS Niederösterreich 2003/01/20 Senat-BL-02-1083

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Veröffentlicht am 20.01.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF ? AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Text

Mit Bescheid vom ** ** ****, Zl. *-****-**, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vom ** ** **** im wesentlichen mit der Begründung ab, dass ihn bezüglich der Fristerfassung ein sorgloses Verhalten traf.

 

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter diesen Bescheid aufzuheben, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe der Lenkererhebung stattzugeben.

 

Seine Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung begründet der Rechtsmittelwerber im wesentlichen damit, dass ihn an der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden treffe, zumal er die Aufforderung ordnungsgemäß erhalten habe, und diese sofort seiner Rechtsschutzversicherung, der G*******, vorgelegt habe. Von der Rechtsschutzversicherung sei er in die Kanzlei seines nunmehrigen Vertreters verwiesen worden. Man habe ihm dort mitgeteilt, dass die Unterlagen an seinen Vertreter weitergeleitet würden. Tatsächlich sei jedoch nur die Schadensmeldung und nicht auch die Aufforderung zur Abgabe der Lenkerauskunft weitergeleitet worden. Er sei am ** ** **** in der Kanzlei seines nunmehrigen Vertreters vorstellig geworden und sei davon ausgegangen, dass die Lenkerauskunft fristgerecht erteilt worden sei. Sein Rechtsvertreter habe sich unverzüglich mit der G*******versicherung in Verbindung gesetzt und sei diesem mitgeteilt worden, dass sich bei der Versicherung nur mehr die Schadensmeldung befinde, welche diesem bereits in Kopie vorgelegen sei. Mehr als die durchgeführten Erkundigungen und Anstrengungen, dass rechtzeitig eine Lenkerauskunft abgegeben wird, sei sowohl ihm als auch seinem Rechtsvertreter nicht zumutbar.

Im Hinblick auf die Mitteilungen von Seiten der Versicherung hätte angenommen werden können, dass die entsprechende Auskunft bereits erteilt worden sei, somit das Formular rechtzeitig an die Behörde weitergeleitet worden sei. Auf dieses Parteienvorbringen sei von der Behörde erster Instanz nicht eingegangen worden. Auch sei die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung davon ausgegangen, dass er die Rechtsmittelfrist der Strafverfügung fristlos habe verstreichen lassen, was unzutreffend sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen wie folgt:

 

Zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 4 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.

die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.

die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Der Berufungswerber macht den Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG geltend und ist zu prüfen, ob dieser vorliegt.

 

In dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe der Lenkererhebung bringt dieser vor, dass er die Aufforderung erhalten habe und diese seiner Rechtsschutzversicherung vorgelegt habe. Diese habe die Unterlagen an seinen nunmehrigen Rechtsvertreter weitergeleitet, irrtümlicherweise sei aber lediglich die Schadensmeldung und nicht auch die Aufforderung zur Abgabe der Lenkerauskunft weitergeleitet worden. Von Seiten seines Rechtsvertreters sei unverzüglich mit der G*******versicherung Kontakt aufgenommen worden, diesem sei jedoch mitgeteilt worden, dass sich bei der Versicherung nur mehr die Schadensmeldung befindet, er hätte somit davon ausgehen können, dass die Lenkerauskunft bereits weitergeleitet worden sei. Von einer bloßen Delegierung der Verantwortung zur fristgerechten Einhaltung von Fristen seinerseits könne hier sicherlich nicht gesprochen werden, da er sich sehrwohl darüber informiert habe, ob die Lenkerauskunft rechtzeitig erteilt worden sei. Aufgrund der Mitteilung der Versicherung habe er keinen Zweifel daran gehabt, dass dies auch tatsächlich geschehen sei.

 

Gemäß der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist unvorhergesehen ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.

 

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird in der zu § 71 Abs 1 Z 1 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben.

Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber, wenn er die im Verkehr mit Gerichten oder Verwaltungsbehörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außeracht lässt.

 

Um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen zu können, muss sowohl die Voraussetzung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses vorliegen, als auch die Voraussetzung, dass die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gegeben sein.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Nichtweiterleitung der Lenkerauskunft durch die Versicherung ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, ist für den Berufungswerber nichts gewonnen, zumal der Berufungswerber und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber ? wie er selbst ausführt ? in Kenntnis von der Zustellung der Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG war, er sich eines Bevollmächtigten oder Boten zur Erfüllung der Auskunftspflicht, eben seiner Rechtsschutzversicherung bediente,  sich jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht vergewissert hat, ob die Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Die Auskunftspflicht ist nämlich gemäß  der herrschenden Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde.

 

Somit war der Wiedereinsetzungswerber und der nunmehrige Berufungswerber gehalten sich bei der Behörde zu vergewissern, ob die Auskunft erteilt wurde oder nicht, zumal er dies nicht tat, handelte er auffallend sorglos, weswegen die Voraussetzungen des § 71 Abs 1 Z 1 AVG nicht erfüllt sind und der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, zu bestätigen war und der Berufung keine Folge zu geben war.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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