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44 ZivildienstNorm
AVG §71 Abs1 Z1Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung; KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 27.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1998, Z221307/1-IV/10/ZDF/98, womit festgestellt wurde, daß das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung vom 24. Februar 1998 zu diesem Zeitpunkt gemäß §5a Abs1 Z3 iVm §76a Abs1 ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen war.
2. Der Beschwerdeführer hat gleichzeitig mit Abgabe der Zivildiensterklärung am 23. Februar 1998 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 Abs1 Z1 AVG beim Bundesminister für Inneres eingebracht.
Diesem Antrag hat der Bundesminister für Inneres (erst) mit Bescheid vom 3. Juli 1998, Z221.307/2-IV/10/98, stattgegeben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hat nach Erhebung der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens gemäß §71 Abs1 Z1 AVG stattgegeben. Daher entfaltet der - vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfte - Bescheid keine Rechtswirkungen mehr (vgl. VfSlg. 9864/1983).
Zufolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung
(VfSlg. 1530/1947) war die Beschwerde in Anwendung des §86 VerfGG 1953 als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von
S 4.500,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B642.1998Dokumentnummer
JFT_10018799_98B00642_00