Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn A J, vertreten durch Rechtsanwaltssozietät E-H-N-F& P, g, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 28.01.2002, GZ.: 15.1 1471/2001, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen,
1. er habe zumindest am 20.12.2000 und am 29.12.2000 im landwirtschaftlichen Betrieb von Frau Mag. M S in S, 120 kg Futtermittel-Vormischung "MB V", welche den antimikrobiellen Leistungsförderer A enthielt, in ca 3.200 kg Einstellferkelmischung eingemischt, obwohl er gewusst habe, dass der Betrieb kein zugelassener bzw registrierter Betrieb gewesen sei. Er habe damit Frau Mag. M S eine Verwaltungsübertretung ermöglicht, da er es billigend in Kauf genommen habe bzw sich damit abgefunden habe, dass das von ihm gemischte Futtermittel verfüttert werde. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 7 VStG iVm § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 22 Abs 3 Futtermittelverordnung, BGBl Nr 93/2000 idgF iVm § 3 Abs 1 FMG, BGBl Nr 139/1999 idgF verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ? 300,-- (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 21 Abs 1 Z 10 FMG idgF verhängt.
2. Er habe durch den oben angeführten Tatbestand Frau S eine Übertretung des Lebensmittelgesetzes ermöglicht, da er durch die Einmischung dafür mitverantwortlich sei, dass Tieren Stoffe, welche nicht den Zulassungsbedingungen entsprochen hätten, verabreicht worden seien.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 7 VStG iVm § 15 Abs 2 lit c Lebensmittelgesetz, BGBl Nr 86/1975 idgF verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ? 300,-- (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 74 Abs 2 Z 4 Lebensmittelgesetz, BGBl Nr 86/1975 idgF verhängt.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Aussage des Zeugen B die Behörde nicht feststellen hätte dürfen, dass dieser dem Berufungswerber die Vormischung "MB V" erklärt habe und ihm mitgeteilt habe, dass in dieser Vormischung der antibiotische Leistungsförderer enthalten sei. Der Berufungswerber habe nie antibiotische Substanzen bestellt und habe ihn Herr B nicht darüber informiert, dass es sich bei dem Leistungsförderer um antibiotische Substanzen handle, sondern wurde der Berufungswerber lediglich darüber aufgeklärt, dass es sich beim Produkt "MB V" um ein erlaubtes im Ferkelabsetzbereich handle. Überdies sei der Inhaltsstoff V nach der Anlage 3 der Futtermittelverordnung als antimikrobieller Leistungsförderer für Ferkel und Schweine ausdrücklich zugelassen. Durch § 3 Abs 1 Futtermittelgesetz werde nicht unter Strafe gestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb über keine Zulassung verfüge. Der Tatbestand beziehe sich ausschließlich darauf, dass die Futtermittelvormischungen bzw Zusatzstoffe ihrem Inhalt nach nicht dem Futtermittelgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Über eine nicht der Futtermittelverordnung entsprechende Art und Weise der Herstellung der Futtermittel wird vom Tatbestand der Verwaltungsübertretung nichts ausgesagt. Zur Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz wird ausgeführt, dass nach § 64 Abs 2 Z 4 LMG ausdrücklich nur die Tatbestandsmerkmale des Verabreichens bzw Bereithaltens von Stoffen unter Strafdrohung gestellt ist. Dem Berufungswerber werde aber das Einmischen bereits als Verabreichen eines Stoffes vorgehalten. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dem Berufungswerber wurden zwei Verwaltungsübertretungen als mittelbarer Täter gemäß § 7 VStG zur Last gelegt. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Anstiftung und Beihilfe sind also nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Bei Angabe der als erwiesenen Tat gemäß § 44 a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses muss also zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete oder derjenige zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat und weiters, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe in der im § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezog. Im Sinne des § 44 a Z 1 und 2 VStG ist daher auch eine Ausführung über das Verschulden im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich (VwGH 15.06.1992, 91/10/0146). Der Spruch hat also einerseits die Tatzeit hinsichtlich der Anstiftung oder Beihilfe zu enthalten bzw hat ein gemäß § 7 verurteilendes Straferkenntnisses jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten darzustellen, durch das der Tatbestand der Anstiftung oder Beihilfe verwirklicht wird. Dabei sind eben auch Angaben hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfe - oder Anstiftungshandlung anzugeben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er am 20.12 und 29.12.2000 den antimikrobiellen Leistungsförderer A in eine Einstellferkelmischung eingemischt habe. Dies habe er getan, obwohl er gewusst habe, dass der Betrieb kein zugelassener bzw registrierter Betrieb gewesen sei. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 21 Z 10 FMG iVm § 22 Abs 3 Futtermittelverordnung, wonach eine Person bereits dann strafbar ist, wenn sie in einem Betrieb Mischfuttermittel herstellt, die antimikrobielle Leistungsförderer wie A enthalten, obwohl der Betrieb nicht entsprechend zugelassen ist. Unter Herstellen ist entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zum Futtermittelgesetz auch das Mischen zu verstehen. Diese Übertretung kann wird daher auch dann unmittelbar begangen, wenn die Verfütterung des unzulässig hergestellten Futtermittels durch eine andere Person erfolgt. Sobald eine Person sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung verwirklicht, kann sie in diesem Umfang nur als unmittelbarer Täter und nicht als mittelbarer Vorsatztäter nach § 7 VStG belangt werden. Zusätzliche Beihilfehandlungen zum Verfüttern des Futtermittels durch eine andere Person, die als weitere Übertretung nach § 7 VStG zur Last gelegt hätte werden können, wurden nicht angeführt, zumal dem Berufungswerber vorsätzliches Handeln gar nicht vorgehalten wurde. So war die erstinstanzliche Behörde nicht davon ausgegangen, dass er vom eingemischten Leistungsträger A gewusst habe, sondern hatte nur fahrlässiges Verhalten und nicht einmal bedingten Vorsatz angenommen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es verwehrt, eine Tat, die als Beihilfe zum Verfüttern nach § 7 VStG vorgehalten wurde, in eine Tat auszuwechseln, wonach das Herstellen des Futtermittels unmittelbar verboten und strafbar ist. Es ist ihm außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht möglich, die Umschreibung vorsätzlicher Beihilfehandlungen nachzuholen. Obige Ausführungen treffen auch in den wesentlichen Punkten für Punkt 2.) des Straferkenntnisses zu, da auch in diesem Fall dem Berufungswerber die Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz nicht als unmittelbarer Täter, sonders als mittelbarer Täter zu Last gelegt wurde. Dem Berufungswerber wurde auch mit diesem Spruch lediglich Mitverantwortlichkeit zur Last gelegt und vorsätzliches Verhalten nicht konkretisiert. Es war daher auch eine Prüfung, ob diesbezüglich eine Doppelbestrafung vorliegt, nicht mehr notwendig. Da es der erkennenden Behörde verwehrt ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 31 und § 32 VStG den Spruch des Straferkenntnisses zu ergänzen bzw den Berufungswerber als unmittelbaren Täter zu verfolgen, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.