TE UVS Steiermark 2003/02/12 30.4-16/2002

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Veröffentlicht am 12.02.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn P H, S, vertreten durch Herrn Dr. F K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.1.2002, GZ.: 15.1 9280/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Spruchpunkt 1. gemäß 45 Abs 1 Z 3 VStG, bezüglich Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.

Text

Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines bevollmächtigten Vertreters und unter Beiziehung der erforderlichen Zeuginnen und Zeugen sowie eines Vertreters des Hauptzollamtes Graz am 12.2.2003 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.1.2002 war über Herrn P H in Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 gemäß § 22 Abs 2 Z 5 leg cit eine Geldstrafe von ? 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt worden, da er von 1.6.2001 bis 9.7.2001 als Unterkunftgeber und Arbeitgeber am Standort S, Islandpferdehof H, es verabsäumt hätte, Herrn S Hund Frau R E S der Meldebehörde als Personen bekannt zu geben, denen er Unterkunft gewährt hätte, da die beiden ihre Meldepflicht nicht erfüllt hätten und im Tatzeitraum an der genannten Anschrift aufhältig gewesen wären. In Spruchpunkt 2. wurde über ihn wegen Übertretung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von  ? 1.090,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt, da er im genannten Tatzeitraum am Islandpferdehof H in S die ausländische Staatangehörige R E S beschäftigt hätte, obwohl er nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigenbestätigung für die Ausländerin und gewesen wäre und diese auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen war. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretungen seine durch eine entsprechend Anzeige des Gendarmeriepostens S erwiesen. Diesem Straferkenntnis vorangegangen war eine Anzeige des GP S vom 19.7.2001, wonach einerseits die entsprechende Meldepflicht unterlassen und anderseits am 9.7.2001 nach einer anoymen Anzeige in einem Zimmer des Inlandpferdehofes H durch den Meldungsleger GI K D festgestellt worden wäre, die illegal im Bundesgebiet befindliche R R E S würde ein vollgeräumtes Zimmer bewohnen, sich offensichtlich dort länger aufhalten und insofern im Betrieb mitarbeiten, als sie im Gasthaus des Ponyhofes für Kost und Quartier in der Küche gearbeitet haben soll. Ihr Freund S H soll ebenfalls im Rahmen des Unternehmens als Maler gearbeitet haben. Ebenfalls am 9.7.2001 wurde in weiterer Folge in der BH Graz-Umgebung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache die aufgegriffene Frau R E S einvernommen, diese hat unter anderem angeben, sie sei mit ihrem Freund S H Anfang Juni nach S zum Pferdehof H gekommen, wo sie Arbeit in der Küche für Kost und Quartier gefunden hätte, für ihre Arbeitsleistungen habe sie jedoch kein Geld erhalten. Noch am selben Tag wurde Frau R E S aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Ergänzenden Erhebungen des GP S zufolge, die im Aktenvermerk vom 16.7.2001 bzw. 17.7.2001 festgehalten sind, hat Frau S U, die im Betrieb des Ponyhofes beschäftigt wäre, angegeben, Frau S habe lediglich Geschirr abgeräumt, bezüglich einer Bezahlung dafür habe sie nichts wahrgenommen; die ebenfalls im Betrieb beschäftigte Frau R P habe sinngemäß angegeben, Frau S sei nur zum Abräumen von Geschirr zu gebrauchen gewesen, da man ihr fast nichts habe anschaffen können, weil sie fast kein Deutsch verstanden hätte. Sie könne auch nicht sagen, ob Herr P H als Unternehmer und Chef des Betriebes mit der R hinsichtlich einer Beschäftigung etwas vereinbart hätte. Herr P H selbst gab anlässlich einer Einvernahme vor dem GP S an, er habe über Ersuchen einer befreundeten Familie, welcher S H und Frau R S auf Besuch gekommen wären, Frau R S ein Zimmer vermietet, die Monatsmiete von ATS 1.000,-- habe Herr S H bezahlt. Frau S habe ab und zu im Gasthaus ausgekehrt oder Geschirr weggeräumt, als Gegenleistung habe sie ab und zu Essen gratis bekommen. Sie sei jedoch in keiner Weise bei ihm beschäftigt gewesen. In weiterer Folge hat das Arbeitsinspektorat Graz an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz einen Strafantrag wegen Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG wegen der unbefugten Beschäftigung von Frau R E S gestellt und es wurde das bereits näher bezeichnete Straferkenntnis vom 22.1.2002 erlassen, gegen welches Herr P H fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung eingebracht hat, er habe die Anzeige an die Meldebehörde deshalb unterlassen, da er überzeugt gewesen wäre, die beiden Ausländer hätten sich selbst ordnungsgemäß angemeldet. Bezüglich der ihm zur Last gelegten Übertretung des AuslBG begründet er seine Berufung im Wesentlichen damit, Herr S H sei in Begleitung von Frau R E S bei dessen Mutter, welche in S wohne, auf Besuch gewesen, da dort jedoch zuwenig Platz gewesen wäre, habe er in einem Nebengebäude für die beiden ein Billigquartier zur Verfügung gestellt. Der diesbezüglich in Rechnung gestellte Betrag von ATS 800,-- sowie ein solcher von ATS 100,-- für konsumierte Getränke sei bezahlt und von seinen Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß gebucht worden. Ein Beschäftigungsverhältnis mit Frau R E S sei nie begründet worden, es sei lediglich vorgekommen, dass seine Mitarbeiterinnen aus Mitleid mit der nahezu mittellosen Frau dieser eine Suppe oder sonst eine Kleinigkeit zu essen gegeben hätten, ohne das diese dafür bezahlt hätte. Aus Dankbarkeit dafür habe Frau S dann den Tisch abgeräumt und ab und zu den Boden aufgewischt, wobei es sich dabei um eine reine Gefälligkeit gehandelt hätte. Von Seiten der Berufungsbehörde wurde in weiterer Folge die zur Erklärung des Sachverhaltes erforderliche, öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung für 12.2.2003 angeordnet und mit dem bereits genannten Personenkreis durchgeführt, ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen. Der Berufungswerber hat anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst mit seinem in der Verhandlung mündlich bevollmächtigten Vertreter seine bisherige Argumentation wiederholt und nochmals entschieden bestritten, zu Frau R E S sei ein Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig welcher Art auch immer, entstanden. Sie sei Anfang Juni 2001 zu Freunden nach S gekommen, diese hätten jedoch für sie keine Unterbringungsmöglichkeiten gehabt, weshalb er ihr ein Zimmer im Nebengebäude zur Verfügung gestellt hätte. Frau S sei dann von Anfang Juni an etwa 5 Wochen in seinem Unternehmen wohnhaft gewesen, habe jedoch niemals über seinen Auftrag hin Arbeiten welcher Art auch immer verrichtet. Sie habe jedoch manchmal von ihm oder seinen Angestellten Essen bekommen und in weiterer Folge von sich aus einige Male aufgewischt bzw. abgewaschen. Er hätte sie in seinem kleinen Betrieb auch nicht brauchen können, da Frau S U und Frau R P bei ihm beschäftigt wären. Über Vorhalt der Aussage der Frau S am 9.7.2001 vor der BH Graz-Umgebung, wonach sie in seinem Betrieb Arbeit in der Küche für Kost und Quartier erhalten hätte, gab er an, dass er sie nicht gebraucht hätte, sie habe offensichtlich für das Essen, dass sie einige Male erhalten hätte, die Verpflichtung verspürt, aufzuräumen. Frau S sei sehr arm gewesen, sie habe auch von sich aus manchmal im Nebengebäude den Gang aufgewischt. Für das Zimmer habe nicht sie, sondern ihr Freund S H bezahlt, dieser sei jedoch selten da gewesen. Die beiden wären nach S gekommen, da S H Mutter Verwandte in S hätte. Im Juni 2001 hätte, so ergänzte er, hauptsächlich Frau P in der Küche gearbeitet und gekocht, Frau S U sei selten anwesend gewesen. Diese beiden seien bei ihm beschäftigt gewesen, es genüge eine vollständige Arbeitskraft, um im kleinen Unternehmen zu kochen, die Zimmer zu betreuen, zu putzen, wenn Gäste kämen, auch für diese in eingeschränkter Rahmen mitzukochen. Der Betrieb sei, im Regelfall bis auf Montag geöffnet; die bei ihm beschäftigten Frau S U und Frau R P würden am Nachmittag Reinigungsarbeiten leisten. Der Kontakt zu Frau S sehr schwierig gewesen, da sie kaum deutsch gesprochen hätte, er hätte sie auch in keiner Weise für die Betreuung von Gästen einsetzen können. Seiner Erinnerung nach habe sie innerhalb des Tatzeitraumes von 5 Wochen etwa 10 Mal ein Essen bekommen; Frau S sei in einem ärmlichen Zustand gewesen, sie habe allen sehr leid getan und hätte ab und zu von ihrem Freund Jause bekommen, weshalb er und seine Mitarbeiterinnen sie ab und zu aufgefordert hätte, bei ihnen mitzuessen. Dazu sei noch gekommen, dass S H zu ihr sehr grob gewesen wäre. Abschließend bestritt der Berufungswerber nochmals entschieden, es hätte irgendeine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ihm als Unternehmer und Frau S gegeben, er habe ihr niemals irgend eine Arbeit aufgetragen. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger Herr GI K D gab an, er habe anlässlich der Überprüfung am 9.7.2001 Frau S im Nebengebäude des Hofes in ihrem sehr angeräumten Zimmer angetroffen, sie habe sehr schlecht Deutsch gesprochen und erwähnt, sie würde für das Zimmer arbeiten. Da eine Konkretisierung diesbezüglich nicht möglich gewesen wäre, sei die in der BH Graz- Umgebung erfolgte Einvernahme mit einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache erfolgt. An dieser habe er teilgenommen und er könne sich noch erinnern, Frau S hätte gesagt, sie hätte in der Küche des Ponyhofes Arbeit für Kost und Quartier gefunden. Frau S U, die nach wie vor im Betrieb des Berufungswerbers beschäftigt ist, gab als Zeugin an, sie und Frau R P seien schon längere Zeit im Betrieb des Berufungswerbers beschäftigt und würden in der Küche und im Service arbeiten sowie die Zimmer in Ordnung halten. Sie würde sich mit Frau P abwechseln, die Arbeit würde vom Berufungswerber als Chefs des Unternehmens verteilt. In jenen fünf Wochen, als Frau S im Unternehmen gewesen wäre, habe sie sie als Gast gesehen, sie habe zwar ab und zu den Gang aufgekehrt, in der Küche jedoch mitgearbeitet. Sie habe ab und zu von ihr verwendetes Geschirr in die Küche gebracht, dieses jedenfalls nicht abgewaschen, Arbeitsanweisungen von Herrn H an Frau S habe sie auch niemals mitangehört. Sie könne sich jedoch noch erinnern, dass Frau S einmal einen ihr nicht mehr bekannten Geldbetrag, der ordnungsgemäß verbucht worden wäre, bezahlt hätte, wisse jedoch nicht mehr, ob dies fürs Essen oder Wohnen gewesen wäre. Weiters, so führte die Zeugin aus, sei Frau S im genannten 5- Wochenzeitraum öfters mehrere Tage anwesend gewesen; sie habe ihr und ihrer Kollegin R P leid getan, weshalb sie ihr, wenn etwas übrig geblieben wäre, ein Essen gegeben hätten; Herr H habe davon manchmal gar nichts gewusst. Sinngemäß gleich beschrieb auch R P anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme die Situation im Unternehmen des Berufungswerbers, auch sie führte aus, sie habe einige Male Frau S etwas zu essen gegeben, weil ihr diese sehr leid getan und sie gewusst hätte, dass das Essen sonst weggeschüttet würde. Frau S habe auch dann das Geschirr in die Küche getragen, dieses jedoch sicherlich nicht selbst abgewaschen; eine Verständigung mit ihr sei kaum möglich gewesen, da sie fast kein Deutsch gesprochen hätte. Ausschließen könne sie jedoch, jemals irgendeinen Arbeitsauftrag von Herrn H an Frau S gehört zu haben. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wiederholte der Berufungswerber seine Berufungsanträge und ergänzte, er könne für das Jahr 2001 für seinen Kleinbetrieb einen Tagesumsatz von knapp ATS 3000,-- nachweisen, Frau S sei als Gast in seinem Betrieb untergebracht gewesen und habe kaum Deutsch gesprochen. Die Küche seines Betriebes sei perfekt ausgestattet, er hätte Frau S auch gar nicht als Hilfskraft gebrauchen können, diese hätte auch kein Gesundheitszeugnis gehabt. Es sei ihm auch Recht gewesen, wenn Frau S ab und zu von Frau U oder Frau P übriggebliebenes Essen bekommen hätte, ohne dafür zu bezahlen, da sie allen sehr leid getan hätte. Sehrwohl jedoch hätte Frau S, wenn sie ein Cola oder ein Eis geholt hätte, dies im Nachhinein oder durch ihren Freund bezahlt. Er bestreite daher nochmals entschieden, dass zur Frau S irgendein dienstnehmerähnliches Verhältnis entstanden wäre. Sie habe ihm nur leid getan, dies sei der Hauptgrund gewesen, weshalb sie ab und zu etwas zu essen bekommen hätte. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei wiederholte nochmals die Anträge im Strafantrag und führte aus, aus seiner Sicht sei ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen Frau S und dem Berufungswerber entstanden, weshalb er die Abweisung der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2. beantrage. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Die Berufungsverhandlung hat am 12.2.2003 stattgefunden. Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde bzw. durchzuführen ist, ist gemäß § 51 i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet (Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens); weiters ist Zweck dieser öffentlichen, mündlichen Verhandlung als Teil des gemäß § 37 AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung). Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der im § 45 Abs 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.(VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120). Gemäß § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 i.d.g.F. ist der Unterkunftgeber, wenn er Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs 2 leg cit verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz mit Geldstrafe bis ? 360,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu ? 1.090,-- zu bestrafen. Nach § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU- Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder eine Befreiungsschein besitzt. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter eine solche bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (VwGH 18.12.1998, 98/09/0290-5). Demnach rechtfertigt der Umstand einer stundenweisen Aushilfe eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freie Quartier und freie Kost hat, für sich allein noch nicht die Annahme des Vorliegens einer Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Nach § 28 1 AuslBG begeht, 1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungs-bewilligung (§ 4 und 4 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4 c) ausgestellt wurde, oder b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14 g) diesen beschäftigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigen Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 60.000,-- (? 726,73 bis ? 4.360,37) im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,- bis S 120.000,-- (? 1.453,46 bis ? 8.720,74), bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 20.000, bis S 120.000,-- (? 1.453,46 bis ? 8.720,74), im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis S 240.000,-- (? 2.906,91 bis ? 17.441,48) zu bestrafen. Wegen erstmaliger Beschäftigung von Ausländern ist der erste Strafsatz anzuwenden. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage der angeführten gesetzlichen Bestimmungen, dass dem nunmehrigen Berufungswerber hinsichtlich Spruchpunkt 1. niemals vorgeworfen worden ist, er habe Grund zur Annahme gehabt, die Meldepflicht sei nicht erfüllt worden. Der diesbezüglich formulierte Tatvorwurf war somit zu unkonkret, um zur Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens führen zu können, weshalb diesbezüglich von keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung auszugehen ist (VwGH 25.2.1992, 91/04/0277), sodass diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1. einzustellen war. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist auf Grundlage der Berufungsverhandlung vom 12.2.2003 unter Zugrundelegung der äußerst glaubwürdigen Aussagen sowohl des Berufungswerbers als auch der in seinem Unternehmen beschäftigten Zeuginnen S U und R P, zwar davon auszugehen, dass Frau R E S von Anfang Juni 2001 bis 9.7.2001 im Unternehmen des Bergungswerbers gewohnt hat. Für ihr Zimmer wurde von ihr bzw. ihrem Freund S H ordnungsgemäß bezahlt, innerhalb des genannten 5- bis 6- Wochen Zeitraumes hat sie mehrmals von Frau S U, Frau R P bzw. dem Berufungswerber selbst unentgeltlich Essen erhalten, da sie in ihrer Armut den genannten Personen, wie diese äußerst glaubwürdig versichert haben, sehr leid getan hat; wenn sie dafür einige Male dass von ihr verwendete Geschirr in die Küche gebracht oder einen Gangboden aufgewischt hat, ist daraus nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, sie habe dadurch wirtschaftliche Vorteile erlangt und es sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit entstanden, die nicht ohne eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeübt hätte werden dürfen. Nach Beurteilung der Berufungsbehörde hat Frau R E S diese geringfügigen Tätigkeiten freiwillig erbracht; wenn auch eine persönliche Bindung in menschlicher Hinsicht zwischen ihr und dem Berufungswerber bzw. den bei ihm beschäftigten Frauen S U und R P entstanden sein mag, ist daraus auf Grund der geschilderten Umstände der Schluss nicht zulässig, es sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit entstanden, sodass sich die dem Berufungswerber in Spruchpunkt 2. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als nicht erweisbar herausstellt und im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Unterkunftgeber Unterlassung Benachrichtigung Grund zur Annahme Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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