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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. September 1999, Zl. UVS- 7/V/18/00331/99, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei G in W,), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das den Parteien bekannte hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 99/09/0150 verwiesen. In diesem Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag zur genannten Zahl der Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1999, Zl. UVS- 07/A/18/00356/98, betreffend Bescheidbehebung, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Davon ausgehend war die von der belangten Behörde in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache verfügte Bescheidbehebung und Rückverweisung an die Unterinstanz rechtswidrig.
Für die vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass (rückwirkend) die Behörde erster Instanz zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 8. Juni 1999 unzuständig war und die belangte Behörde diese Unzuständigkeit hätte wahrnehmen müssen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 1320, E 418 wiedergegebene hg. Judikatur).
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0334, ist auszuführen, dass vorliegend eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
Wien, am 16. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090252.X00Im RIS seit
29.11.2001